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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1974, Az.: BVerwG 4 C 38/71

Öffentliche Belange; Private Belange; Eigentumsschutz; Entschädigung; Bebauungsplan; Emissionen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 38/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BauR 1975, 35

Redaktioneller Leitsatz

1. Den öffentlichen Belangen ist nicht von vornherein ein Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen einzuräumen, wenn es um die Frage der Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange geht.

2. Wird ein öffentlicher Parkplatz neben einem Wohnhaus ( für einen Tierpark in Hamburg) gebaut, sind die öffentlichen Belange nicht vorrangig gegenüber den privaten . Die zu berücksichtigenden Schutzgüter gehen in der Regeln noch über den bloßen Eigentumsschutz hinaus. Der Bebauungsplan muß eine Entschädigung gewährleisten, wenn für bestimmte Grundstücke die Nutzungsweise festgestellt wird. Diese Feststellung betrifft Grundstücke, die derart emissionsträchtig sind, daß dadurch die zulässige Nutzung anderer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird.

3. Für hoheitliche Maßnahmen, die auf einem Bebauungsplan beruhen, ist dieser der normative Maßstab. Eine staßenrechtliche Widmung darf nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem für dieses Gebiet geltenden Bebauungsplan verfügt werden.