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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1986, Az.: BVerwG 4 C 53.82

Aufhebung; Planfeststellungsbeschluss; Aufgabe des Straßenbauvorhabens; Durchführung der Maßnahme; Bestandskraft; Bundesautobahn; Bundesstraße; Aufhebungsanspruch; Betroffene Anlieger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 53.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 09.05.1979 - AZ: 3 K 1125/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1982 - AZ: 9 A 1847/79

Fundstellen

  • BauR 1986, 561-565
  • DVBl 1986, 1007-1009 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 834-836 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1986, 383-385
  • VkBl 1986, 478-480

Verfahrensgegenstand

Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Aufgabe des Vorhabens

Amtlicher Leitsatz

Soll anstelle der planfestgestellten Bundesautobahn nunmehr eine Bundesstraße gebaut werden, bedarf es dazu grundsätzlich eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

Wird ein Straßenbauvorhaben endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß auch dann aufzuheben, wenn mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen und/oder der Planfeststellungsbeschluß noch nicht bestandskräftig geworden ist. Darauf hat der von Anbauverboten oder Anbaubeschränkungen betroffene Anlieger einen Rechtsanspruch.

Wenn in der bundesgesetzlich fortgeschriebenen Bedarfsplanung für eine Bundesfernstraße ein geringeres Verkenrsbedürfnis zugrunde gelegt und anstelle einer Bundesautobahn eine Bundesstraße für ausreichend erachtet wird, wirkt sich dies nicht unmittelbar auf die Zulässigkeit der konkreten Straße aus (im Anschluß an BVerwGE 71, 166).

Redaktioneller Leitsatz

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei endgültiger Aufgabe eines Straßenbauvorhabens

  • auch dann, falls noch nicht angefangen ist, die Maßnahme durchzuführen und/oder noch keine Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vorliegt;
  • auch wenn statt einer planfestgestellten Bundesautobahn eine Bundesstraße gebaut werden soll (neuer Planfeststellungsbeschluß notwendig);
  • mit entsprechendem Aufhebungsanspruch der betroffenen Anlieger.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E., R.straße ..., das gemäß dem am 11. Juli 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... im allgemeinen Wohngebiet liegt. Es ist mit einem in den Jahren 1971 bis 1973 errichteten dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut.

2

Die Kläger wenden sich gegen den Beschluß des Beklagten vom 21. Juni 1978, mit dem dieser den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 56 zwischen Z.-K. und E./D., von km 0 + 100 bis km 16 + 100 festgestellt hat. Nach diesem Plan soll die A 56 als Entlastungsstraße für die linksrheinisch von B. über M. durch die Ortszentren von E., Z., D., und G. zur niederländischen Grenze führende Bundesstraße B 56 dienen und dabei die genannten Ortszentren umgehen. Zum Schütze der Wohnbebauung vor Straßenlärm wurden näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Die Kläger haben den Planfeststellungsbeschluß angefochten und geltend gemacht, die Nähe der Autobahn zu dem allgemeinen Wohngebiet (23 bis 54 m) widerspreche der Bebauungsplanung der Stadt E.. Die von der Autobahn zu erwartenden Geräusch-, Geruchs- und Staubemissionen würden sie in unzumutbarer Weise in ihren Rechten als Eigentümer eines Wohnhauses beeinträchtigen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist am 1. Januar 1981 das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG - vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1614) in Kraft getreten, das auch für diesen Abschnitt anstelle der bis dahin in der Bedarfsplanung vorgesehenen vierstreifigen Bundesautobahn nur noch eine zweistreifige Bundesstraße (B 56 n) vorsieht. Der Beklagte hat erklärt, es sei nunmehr beabsichtigt, auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses für die Autobahn 56 die Bundesstraße 56 n zweistreifig zu bauen, und zwar grundsätzlich entsprechend der Lage der bisher vorgesehenen nördlichen Richtungsfahrbahn. Da die Kläger durch diese Änderung nicht zusätzlich beschwert würden, vielmehr auf der Basis einer für das Jahr 1990 prognostizierten Verkehrsbelastung von 15.000 Kfz/24 h eine Verringerung der Immissionsbelastung zu erwarten sei, sei eine Änderungsplanfeststellung nicht erforderlich. Auch der Beigeladene hat erklärt, es sei nicht mehr beabsichtigt, in der Nordumgehung E. eine Bundesautobahn zu bauen, vielmehr solle eine zweistreifige Bundesstraße gebaut werden.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig geworden und verletze die Kläger in ihren Rechten. Für das Planungsvorhaben des Beigeladenen sei jedenfalls seit dem 1. Januar 1981 eine Planrechtfertigung nicht mehr gegeben, nachdem der Bundesgesetzgeber durch den Erlaß des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen zum Ausdruck gebracht habe, daß für den maßgeblichen Streckenabschnitt ein Bedürfnis für den Bau einer vierstreifigen Bundesautobahn nicht bestehe, vielmehr die Anlage einer zweistreifigen Bundesstraße genüge. Zwar sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen, auch soweit sie prognostische Elemente enthielten, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Wenn aber der Gesetzgeber in Kenntnis der Tatsache, daß für eine Teilstrecke der geplanten Autobahn 56 ein noch nicht unanfechtbar gewordener Planfeststellungsbeschluß vorliege, nachträglich von seiner strukturpolitischen Zielsetzung abrücke, ein Verkehrsbedürfnis für die Anlage einer derartigen Autobahn nicht mehr sehe und das Projekt selbst aus der langfristigen Straßenplanung der Stufe II streiche, dann werde in extremer Weise deutlich, daß die ursprüngliche Bedarfsprognose des Beklagten durch die tatsächlichen Verhältnisse überholt und der Planfeststellungsbeschluß dadurch funktionslos geworden sei. Der Beklagte und der Beigeladene trügen dementsprechend selbst vor, daß nicht mehr beabsichtigt sei, in dem hier interessierenden Streckenabschnitt eine Autobahn zu bauen. Ein vor der Rechtsordnung anzuerkennender Grund, einen derart funktionslos gewordenen Planfeststellungsbeschluß aufrechtzuerhalten, bestehe nicht mehr, so daß der Planfeststellungsbeschluß mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Offenkundigkeit seiner Funktionslosigkeit, dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, rechtswidrig geworden sei.

6

Die Kläger seien durch den Planfeststellungsbeschluß unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Ihr Grundstück liege mit seiner gesamten Breite und einer Länge von ca. 23 m in der 40 m-Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG und mit seiner gesamten Länge in der Baubeschränkungszone des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Sie seien dadurch gehindert, nach dem Bebauungsplan mögliche bauliche Veränderungen auf ihrem Grundstück ohne Einwilligung der zuständigen Straßenbaubehörden vorzunehmen. Ihr Grundstück sei darüber hinaus erheblichen Schallimmissionen ausgesetzt, die nach den dem Planfeststellungsbeschluß zugrunde liegenden schalltechnischen Berechnungen des Beigeladenen nicht durch aktive Schallschutzmaßnahmen abgefangen werden könnten.

7

Folge der rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung sei, daß der Planfeststellungsbeschluß in vollem Umfang aufzuheben sei, soweit er das Grundstück der Kläger betreffe. Eine Teilaufhebung etwa dergestalt, daß der Planfeststellungsbeschluß lediglich insoweit aufgehoben werde, als er Festsetzungen für den Bau einer Bundesautobahn und für die Anlage von mehr als zwei Fahrstreifen enthalte, daß er jedoch hinsichtlich der Anlage einer zweistreifigen Bundesstraße aufrechterhalten bleibe, komme nicht in Betracht, weil im Planfeststellungsbeschluß eine Abwägung zwischen den für die Anlage einer zweistreifigen Bundesstraße sprechenden Gesichtspunkten und den entgegenstehenden Belangen der Kläger nicht stattgefunden habe.

8

Das Aufhebungsbegehren der Kläger sei auch aus § 18 d Satz 1 FStrG begründet.

9

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

10

Die Kläger und der Oberbundesanwalt verteidigen das Berufungsurteil.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Beklagten, daß die Klage rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig sei, weil die Kläger in Kenntnis der Straßenplanung nach Offenlegung der Planunterlagen die Genehmigung für die Bebauung ihres Grundstücks beantragt und entsprechend der erteilten Baugenehmigung ausgenutzt hätten. Zwar gelten bei geplanten Bundesfernstraßen gemäß § 9 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - die Anbauverbote und Baubeschränkungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG schon vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch für die davon betroffenen Bauvorhaben bauaufsichtliche Genehmigungen ohne Verletzung dieser Vorschriften erteilt werden können. Insbesondere gelten die Abs. 1 und 2 des § 9 FStrG nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist (§ 9 Abs. 7 FStrG). Ferner kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen auch von dem Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 9 Abs. 8 FStrG). Inwieweit dies hier im einzelnen geschehen ist, mag offenbleiben. Jedenfalls ist es nicht rechtsmißbräuchlich, daß die Kläger eine im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stehende Baugenehmigung beantragt und die ihnen erteilte Genehmigung ausgenutzt haben, auch wenn sie von der Fernstraßenplanung gewußt haben sollten.

13

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß jedenfalls im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung rechtswidrig geworden ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Es hat daher den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß zu Recht aufgehoben. Die dazu angeführten Begründungen sind allerdings nicht frei von Rechtsmängeln:

14

Nicht zu teilen vermag der Senat erstens die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß für das Planungsvorhaben jedenfalls seit dem 1. Januar 1981 die Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwGE 71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]) schon deshalb nicht mehr gegeben sei, weil der Bundesgesetzgeber durch den Erlaß des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1614) - 2. FStrAbÄndG - zum Ausdruck gebracht habe, daß für den hier betroffenen Streckenabschnitt ein Bedürfnis für den Bau einer vierstreifigen Bundesautobahn nicht bestehe, vielmehr die Anlage einer zweistreifigen Bundesstraße genüge. Die Frage nach der Planrechtfertigung ist nämlich grundsätzlich nicht schon nach der Bedarfsplanung des Bundes zu beantworten, wie sie im Fernstraßenausbaugesetz festgelegt ist (vgl. BVerwGE 71, 166 <169>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]). Zwar erzeugt die gesetzliche Bedarfsplanung, die auf einer Analyse der Verkehrsbedürfnisse und einer Abwägung der Verkehrsinteressen mit anderen öffentlichen Belangen beruht, ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein der Planrechtfertigung (BVerwGE 71, 166 <170>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]). Entsprechend indiziell ist es, wenn in der fortgeschriebenen Bedarfsplanung für eine Bundesfernstraße ein geringeres Verkehrsbedürfnis zugrunde gelegt und - wie hier - anstelle einer Bundesautobahn eine zweistreifige Bundesstraße für ausreichend erachtet wird. Jedoch erschöpft sich der Regelungsgehalt der gesetzlichen Aussage in einer internen Bindung der Verwaltung vor allem im Hinblick auf haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten (wegen der möglichen Abweichungen vgl. § 6 FStrAbÄndG in der Fassung vom 5. August 1976 <BGBl. I S. 2093>). Unmittelbare rechtliche Auswirkung etwa im Sinne einer gesetzgeberischen (Teil-)Aussage über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer konkreten Straße entfalten die Ausbaugesetze nicht (BVerwGE 71, 166 <169>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Beschluß des Senats vom 19. September 1985 - BVerwG 4 B 86.85 - S. 29 <unveröffentlicht> und vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53>).

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Der Senat folgt zweitens nicht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Planfeststellungsbeschluß mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 25. August 1980 am 1. Januar 1981 offenkundig funktionslos und dadurch zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig geworden sei. Da die Fernstraßenbedarfsplanung des Bundes - wie ausgeführt - für die Planrechtfertigung im konkreten Fall nur indizielle Bedeutung hat, ist sie jedenfalls allein nicht befähigt, den einzelnen Planfeststellungsbeschluß funktionslos zu machen. Ob dies bei dem Hinzutreten weiterer Umstände anzunehmen sein könnte, mag hier offenbleiben. Im vorliegenden Fall ist der Planfeststellungsbeschluß nämlich nicht durch die Veränderung äußerer umstände überholt worden, sondern es sind die mit ihm verfolgten Ziele - nämlich die autobahnmäßige Anschließung des Raumes B. an die niederländische Grenze - durch eine verkehrspolitische Entscheidung aufgegeben worden. Der Beklagte und der Beigeladene haben dieser Änderung Rechnung getragen und nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) erklärt, daß nicht mehr beabsichtigt sei, die Straße in dem hier betroffenen Streckenabschnitt als Bundesautobahn zu bauen.

16

Mit den rechtlichen Konsequenzen der Aufgabe des Straßenbauvorhabens hat der Gesetzgeber sich in § 18 d FStrG befaßt. Danach hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. Diese Vorschrift, auf die das Berufungsgericht seine Begründung nur zusätzlich stützt, ist hier anzuwenden. Zwar betrifft sie nach ihrem Wortlaut solche Fälle, in denen mit der Durchführung des Vorhabens bereits begonnen worden ist; ferner dürfte der Gesetzgeber damit in erster Linie die Aufhebung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse ins Auge gefaßt haben. Nach ihrem Sinn und Zweck ist aber die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - das Vorhaben noch nicht begonnen und der das aufgegebene Vorhaben betreffende Planfeststellungsbeschluß noch nicht bestandskräftig geworden ist. Denn die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, bei nachträglichen wesentlichen Änderungen der Planung durch förmlichen Bescheid klare Verhältnisse zu schaffen. Dies wird durch § 18 c Abs. 1 FStrG bekräftigt, wonach es stets eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedarf, wenn der festgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll. Der das neue Planfeststellungsverfahren abschließende neue Planfeststellungsbeschluß hebt den alten Beschluß auf, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Durchführung des Vorhabens bereits begonnen oder ob der ursprüngliche Beschluß bestandskräftig ist oder nicht.

17

Die Anwendung des § 18 d FStrG auf Fälle der vorliegenden Art wird ferner durch Erwägungen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gestützt. Der Planfeststellungsbeschluß ist gemäß § 19 Abs. 1 FStrG Rechtsgrundlage für enteignende Maßnahmen. Die hierzu in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegebene verfassungsrechtliche Ermächtigung besteht nicht bereits dann, wenn ein Vorhaben beabsichtigt, sondern erst dann, wenn es auf der Grundlage legitimer Zwecksetzung auch ausgeführt wird (vgl. BVerfGE 38, 175 <180>[BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]). Wird der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht, so hat der betroffene Eigentümer ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Rückübereignung (vgl. BVerfGE 38, 175 <181>[BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]). Dem entspricht es, daß die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben hat, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. Das gilt gleichermaßen, wenn mit der Durchführung noch nicht begonnen wurde; denn der jeweilige Stand der Bauarbeiten beeinflußt den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nicht grundsätzlich, sondern nur insoweit, als der Eigentümer die von ihm geltend gemachten Abwehransprüche seiner konkreten Betroffenheit anzupassen hat. Mit der Aufhebung des - und zwar auch des vor Beginn der Bauarbeiten aufgegebenen - Planfeststellungsbeschlusses wird in der gebotenen Weise sichergestellt, daß die aufgrund eines solchen Beschlusses grundsätzlich zulässige Enteignung (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 FStrG) nunmehr ausgeschlossen ist (Beschluß des Senats vom 19. September 1985 - BVerwG 4 B 86.85 - S. 30).

18

Daß das planfestgestellte Vorhaben im Sinne des § 18 d Satz 1 FStrG endgültig aufgegeben ist, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Behörde anstelle der ursprünglich vorgesehenen Autobahn nunmehr eine Bundesstraße plant. Denn für die der Planung einer Bundesstraße zugrunde zu legenden Abwägungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - andere Gesichtspunkte maßgeblich als bei der Planung einer Bundesautobahn. Der Einwand der Revision, daß nach der gesetzlichen Definition (§ 1 Abs. 1 und 2 FStrG) zu den Bundesfernstraßen gleichermaßen Bundesautobahnen und Bundesstraßen zählten, trifft nicht die inhaltliche Bedeutung dieser Vorhaben und berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Rechtswirkungen der jeweiligen Planungen insbesondere hinsichtlich der Anbauverbotszonen und der Baubeschränkungszonen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG. Die die Abwägung beeinflussenden sachlichen Unterschiede beider Planungen verbieten es, die Bundesstraße - wie die Revision meint - schlicht als ein "Minus" im Verhältnis zur Bundesautobahn zu bewerten, und zwar auch dann, wenn - was das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich nicht verkannt hat - die Trassierung der Bundesstraße auf einer der Richtungsfahrbahnen der ursprünglich geplanten Bundesautobahn durchgeführt werden soll und - wie der Beklagte weiter vorbringt - die Lärmbeeinträchtigungen für die Kläger nach der neuen Planung gemildert werden. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

19

Zwar erhält eine Straße die Eigenschaft einer Bundesfernstraße regelmäßig erst am Ende des gesamten Planungs- und Ausbauvorgangs durch die Widmung (§ 2 Abs. 1 FStrG), wodurch auch ihre Eigenschaft als Bundesautobahn oder Bundesstraße öffentlichsachenrechtlich durch dinglichen Verwaltungsakt gestaltet wird. Dennoch gebietet das durch § 17 Abs. 1 FStrG vorgeschriebene Abwägungsgebot, schon bei der Planung die unterschiedlichen Qualifikationsmerkmale dieser beiden Arten von Bundesfernstraßen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - <Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5>; vgl. ferner Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - <BVerwGE 61, 295 (297) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]>). Die rechtliche Qualifikation einer Bundesfernstraße bestimmt Art und Maß ihrer technischen Ausführung und ihre Verkehrsbedeutung. Sie bestimmt auch Art und Maß der Betroffenheit der Anlieger: Für diese macht es z.B. einen erheblichen Unterschied, ob die Anbauverbotszone für Hochbauten jeder Art. 40 m - so bei Bundesautobahnen - oder nur 20 m - so bei Bundesstraßen - beträgt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Baubeschränkungszonen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG, die jeweils 100 bzw. 40 m betragen. Der Einwand der Revision, daß die Anlieger insofern begünstigt würden, wenn anstelle der planfestgestellten Bundesautobahn eine Bundesstraße gebaut werde, greift nicht durch. Entscheidend ist, daß unterschiedliche Gesamtbelastungen, die von der jeweiligen Planung ausgehen, die für die Trassenführung maßgebliche Abwägung beeinflussen. Eine Planung der Trassenführung, welche die höheren Ausbau- und Verkehrssicherheitsanforderungen und die größeren Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen von Autobahnen berücksichtigen muß, ist weniger flexibel als eine Planung, die geringeren Anforderungen unterliegt und weniger eingriffsintensiv ist. Da Autobahnen frei von höhengleichen Kreuzungen sein müssen, für Zu- und Abfahrten mit besonderen Anschlußstellen auszustatten sind und getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben sollen (§ 1 Abs. 3 FStrG), ergeben sich auch daraus Zwangspunkte für die Planung, die insbesondere die Abwägung der Trassenführung von Autobahnen, anders als die von Bundesstraßen erheblich beeinflussen.

20

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Wenn von vornherein nur eine zweistreifige Bundesstraße geplant worden wäre, wäre die Trasse möglicherweise weiter vom Grundstück der Kläger entfernt geführt worden, als es bei Verwendung der nördlichen Richtungsfahrbahn der ursprünglich geplanten Autobahn nunmehr beabsichtigt ist. Möglicherweise könnte durch engere Radien, die der Beklagte für die Bundesautobahn als nicht tragbar angesehen hat, die Bundesstraße durch die Wohngebiete von E. im Süden und K. im Norden so hindurchgeführt werden, daß keines dieser Wohngebiete übermäßig belastet wird. Dabei könnte bei der bisher geplanten Annäherung der Bundesautobahn bis zu 23 m an das Grundstück der Kläger bereits eine geringe Verschiebung den Belangen der Kläger wesentlich entgegenkommen. Insoweit fehlt eine Abwägung zwischen den für die Anlage einer zweistreifigen Bundesstraße sprechenden Gesichtspunkten und den entgegenstehenden Belangen der Kläger.

21

Die fehlende Abwägung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachträglich durch Überlegungen ersetzt werden, ob und inwieweit sich diese Unterschiede in diesem Fall näher auswirken. Planungsdefizite der bezeichneten Art sind - auch wenn sie erst durch eine Planänderung in Erscheinung treten - im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auszufüllen. § 18 c Abs. 1 FStrG gebietet in Fällen nachträglicher Planänderungen ein neues Planfeststellungsverfahren, damit die Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gewährleistet und durch einen neuen Planfeststellungsbeschluß die erforderliche Rechtsklarheit geschaffen wird. Ausgenommen davon sind nur Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 18 c Abs. 2 FStrG). Angesichts der aufgezeigten erheblichen Unterschiede ist jedoch die hier in Rede stehende Änderung nicht unwesentlich.

22

Die Planfeststellungsbehörde ist nach der endgültigen Aufgabe des Vorhabens gemäß § 18 d Satz 1 FStrG nicht nur im öffentlichen Interesse verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben; vielmehr hat der Kläger hierauf einen rechtlichen Anspruch. Daß der Gesetzgeber insoweit auch die Interessen der betroffenen Privatpersonen gewahrt wissen will, ist insbesondere dem § 18 d Satz 2 FStrG zu entnehmen, wonach in dem Aufhebungsbeschluß dem Träger der Straßenbaulast Maßnahmen auch zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer aufzuerlegen sind. Bekräftigt wird diese Auslegung des § 18 d FStrG durch die angeführten Gesichtspunkte des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes. Danach hat der Eigentümer einen Anspruch auf rechtsverbindliche Klarstellung, daß die sein Eigentum belastenden Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses infolge der Aufgabe des Vorhabens nicht mehr gegeben sind. Daß im vorliegenden Fall die Kläger wegen der Festsetzung des Bebauungsplanes, wenn dieser unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist, gemäß § 9 Abs. 7 FStrG von den Verboten und Beschränkungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht betroffen seien, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; das Berufungsgericht und auch die Beteiligten hatten offensichtlich keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Verbote und Beschränkungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG hier nicht gelten.

23

Da hiernach der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig geworden ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, hat das Berufungsgericht ihn zu Recht aufgehoben. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann