Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1987, Az.: BVerwG 4 B 129.87
Zuständigkeit; Verkehrsminister; Eisenbahnkreuzung; Anordnungsbehörde; Planfeststellungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 129.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 17.05.1983 - AZ: 3631 III R 82
- VGH Bayern - 25.02.1987 - AZ: 11 B 87.00159
Rechtsgrundlagen
- § 36 BBahnG
- § 8 EkrG
- § 9 EkrG
Fundstellen
- DVBl 1987, 1267-1271 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 348-352
- NVwZ 1988, 532-534 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Bundesminister für Verkehr ist nur dann gemäß §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz zugleich Anordnungs- und Planfeststellungsbehörde, wenn ein kreuzungsrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist (wie Beschluß vom 28.3.1984 - BVerwG 4 B 39.84 - Buchholz 407.2 EkrG Nr. 11).
§ 36 Abs. 3 und 4 BBahnG (Fassung 1981) ist verfassungsgemäß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).
1.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe durch den Erlaß eines Teilurteils § 110 VwGO verletzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie macht dazu ferner geltend, daß die Rechtssache hinsichtlich der Zulässigkeit eines Teilurteils grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beides trifft nicht zu.
Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils sind in der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall geklärt, daß ein Planfeststellungsbeschluß angefochten und hilfsweise dessen Ergänzung begehrt wird. Zuletzt hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - (UA S. 8) hierzu ausgeführt:
Das Klagebegehren ist jedenfalls dann als teilbar anzusehen, wenn nach Haupt- und unechtem Hilfsantrag geteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1981 - BVerwG 4 B 88.81 - <Buchholz 310 § 110 VwGO Nr. 4>). In einem derartigen Fall hat ein Kläger selbst durch Klagenhäufung die Teilbarkeit seines Begehrens begründet. Dabei ist ausschließlich die formale Zuordnung des Streitgegenstandes maßgebend. Eine andere Frage ist es, ob das mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebungsbegehren auch entscheidungsreif ist. Dies ist materiell-rechtlich zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat hierzu geprüft, ob die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche - etwa auf Ergänzung der Planfeststellungsbeschlüsse - die Ausgewogenheit der Gesamtplanung berühren. Dies hat es mit Ausnahme einzelner, im Teilurteil beschiedener Anträge verneint. Soweit sich die Kläger hiergegen wenden, rügen sie der Sache nach nicht die fehlende Entscheidungsreife, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob das Teilurteil für die Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge von präjudizieller Bedeutung ist. Eine insoweit befürchtete Gefahr widersprechender Entscheidungen ist im vorliegenden Fall indes nicht erkennbar. Die Kläger vermengen insoweit den in § 113 Abs. 1 VwGO enthaltenen prozessualen Anspruch auf Aufhebung der sie belastenden Verwaltungsakte mit Einwendungen gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts, daß die offengelassenen Planergänzungsansprüche die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nicht in Frage stellen. Dieser Rechtsansicht im Revisionsverfahren entgegenzutreten, werden die Kläger durch den Erlaß des Teilurteils nicht gehindert.
Der vorliegende Fall gibt auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung.
Das Berufungsgericht hat mit dem Erlaß des Teilurteils nicht gegen § 110 VwGO verstoßen. Das Klagebegehren ist auf die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet; ferner werden hilfsweise Planergänzungsansprüche gestellt. Dieses Begehren ist streitgegenständlich ohne weiteres teilbar. Sollte das Berufungsgericht bei seinem Vorgehen sachliche Gesichtspunkte ausgeklammert haben, die das Ergebnis des Teilurteils beeinflussen, würde es damit nicht gegen § 110 VwGO, sondern allenfalls gegen materielles Recht verstoßen haben. Auch die Entscheidungsreife ist von ihm zu Recht nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt worden. Ein Verstoß gegen Verwaltungsprozeßrecht - insbesondere eine Verletzung des § 110 VwGO - ist darin nicht zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang ferner erhobenen Rügen der unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung und Verletzung der gerichtlichen Hinweis- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) sind nicht hinreichend substantiiert.
2.
Der Vorbehalt einer Planergänzung im Planfeststellungsbeschluß ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Gebot einer einheitlichen Planungsentscheidung dann vereinbar, wenn er seinerseits unter Beachtung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Einhaltung des Abwägungsgebots, ergangen ist (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <311>). Ob alle in die Abwägung einzustellenden Belange wirklich beachtet oder rechtsfehlerhaft einer späteren Planergänzung vorbehalten worden sind, hängt auch hier von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine weitere Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist demnach nicht zu erwarten.
3.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Bundesminister für Verkehr gemäß § 9 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG - auch außerhalb eines kreuzungsrechtlichen Anordnungsverfahrens für die Planfeststellung zuständig ist, wenn an der Kreuzung u.a. ein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligt ist. Diese Frage ist durch Beschluß des Senats vom 28. März 1984 - BVerwG 4 B 39.84 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 11 = DÖV 1985, 113) unter Hinweis auf die vorherrschende Meinung im Schrifttum verneint worden. Dem hat sich das Berufungsgericht zu Recht angeschlossen. Indem das Gesetz bestimmte Aufgaben und Kompetenzen der Anordnungsbehörde regelt, setzt es sinngemäß ein Anordnungsverfahren voraus. Dieses Verfahren wird auf Antrag der an einer Kreuzung Beteiligten (§ 1 Abs. 6 EKrG) oder - wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs dies erfordert - von Amts wegen eingeleitet (§§ 6, 7 EKrG). Daß nach der Einleitung eines solchen Verfahrens die etwa notwendige Planfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 EKrG ebenfalls von der Anordnungsbehörde durchzuführen ist, leuchtet ohne weiteres ein. Die weitere Annahme, daß der. Bundesminister für Verkehr auch ohne die ihm in einem Anordnungsverfahren zugewiesene Kompetenz der Anordnungsbehörde immer schon dann für die Planfeststellung zuständig sei, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg der Bundesbahn (oder eine Bundesfernstraße) beteiligt ist, ist dem objektiven Gehalt der gesetzlichen Regelung - insbesondere der §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 2 EKrG - nicht zu entnehmen. Daran hält der Senat fest, ohne daß dies in einem Revisionsverfahren weiterer Klärung bedarf.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - (BVerfGE 26, 338 <367 ff.>) steht dem nicht entgegen. Anscheinend ist das Bundesverfassungsgericht in jenem abstrakten Normenkontrollverfahren von einer - in einem solchen Verfahren ohnehin nur fiktiv zu bildenden - Fallgestaltung ausgegangen, bei der ein Anordnungsverfahren eingeleitet worden ist. Das schließt eine andere rechtliche Beurteilung eines anders gestalteten Sachverhalts nicht aus, zumal nicht anzunehmen ist, daß das Bundesverfassungsgericht die dem Fachgericht obliegende Auslegung einfachen Rechts verbindlich festlegen wollte.
Ob von der Kreuzung zweier "Verkehrswege" auch dann die Rede sein kann, wenn anstelle einzelner oder mehrerer Eisenbahnschienen ein Rangierbahnhof Teil der Anlage ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn wäre diese Voraussetzung im letzteren Fall nicht gegeben, würde § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EKrG ebenfalls nicht anzuwenden sein. Diese Frage würde sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Senat neigt jedoch dazu, auf die Ausgestaltung des kreuzenden Schienenweges (z.B. hinsichtlich der Zahl der parallel verlaufenden Schienen, Weichen usw.) nicht abzustellen, sondern auch in Fällen der vorliegenden Art einen "Verkehrsweg" im Sinne des Kreuzungsrechts anzunehmen. Wäre es anders, läge es nahe, die Folgekosten der Maßnahme zwar nicht unmittelbar gemäß den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, jedoch in Ausrichtung auf diejenigen Grundsätze zu verteilen, die der Gesetzgeber mit seinen kreuzungsrechtlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht hat.
4.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verfassungsgemäßheit des § 36 Abs. 4 BBahnG zu klären wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der angegriffenen Vorschrift ausgegangen (vgl. Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 4 C 11.65 - DÖV 1969, 206 [BVerwG 28.06.1968 - BVerwG IV C 11.65]; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 215.65 - <BVerwGE 31, 263>; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - <BVerwGE 59, 253>; Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 25 = NVwZ 1984, 584). Er hat diese Auffassung zuletzt in seinem Beschluß vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - bekräftigt. Sie wird von der Rechtsprechung nicht nur des Berufungsgerichts, sondern auch anderer Instanzgerichte geteilt (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluß vom 1. April 1985 - 2 TH 1805/84 - <DÖV 1985, 927> mit abl. Anm. von Schenke, DÖV 1986, 190; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 1987 - 20 A 2342/84 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 1987 - 5 S 1765/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 1984 - 7 A 72/83 -).
Das Vorbringen der Beschwerde enthält keine neuen Erwägungen, denen in einem Revisionsverfahren nachzugehen wäre. Zwar trifft es zu, daß die Behörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren muß, das ihr ein abgewogenes Urteil ermöglicht (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230>); aus diesem Grunde mag es rechtspolitisch befriedigender sein, wenn die zur Planfeststellung ermächtigte Behörde mit dem Vorhabenträger nicht identisch ist. Damit wird jedenfalls im Regelfall eine verfahrensrechtliche Distanz erreicht, welche der Ausgewogenheit der Entscheidung zugute kommen wird. Der Gesetzgeber hat eine derartige verfahrensrechtliche Trennung in anderen Rechtsbereichen vorgenommen. Rechtsstaatliche Gründe mögen dies sogar nahelegen, gebieten es indes nicht als zwingendes Recht. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] <92 f.>; 53, 115 <127>; 63, 283 <290>).
Auch soweit die Beschwerde darauf hinweist, daß es hier nicht nur um Fragen der behördlichen Identität, sondern um das sachlich gebundene Interesse der Deutschen Bundesbahn an wirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 28 BBahnG) geht, führt das nicht zur Zulassung der Revision. Es ist nämlich offensichtlich und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Planfeststellungsbefugnis der Deutschen Bundesbahn (§ 36 BBahnG) nicht etwa deshalb als verfassungswidrig zu erachten ist, weil dieses Unternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten so zu führen ist, daß die Erträge die Aufwendungen einschließlich der erforderlichen Rückstellungen decken (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBahnG). Durch dieses Gebot der Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze ist die Deutsche Bundesbahn weder rechtlich noch faktisch dazu angehalten, bei der Abwägung widerstreitender Belange in der Planfeststellung andere Interessen zu vernachlässigen. Nach § 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom öffentlichen Eisenbahn - mithin auch der Bundesbahn -, ihren Reise- und Güterverkehr zu bedienen und auszugestalten sowie ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Dieses hat - wie § 4 Abs. 1 AEG betont - unter Wahrung Wirtschaftlicher Grundsätze und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis zu geschehen. Durch diese Aufgabenzuweisung wird die vorrangige Ausrichtung der öffentlichen Eisenbahn und insbesondere der Bundesbahn auf Gründe des gemeinen Wohls bekräftigt. Daß § 28 Abs. 1 Satz 2 BBahnG der Bundesbahn gebietet, ihre gemeinwirtschaftliche Aufgabe im Rahmen einer an kaufmännischen Grundsätzen orientierten Wirtschaftsführung zu erfüllen, steht dem nicht entgegen; denn die möglichst zu verbessernde Rentabilität der Deutschen Bundesbahn ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Sicherung ihres Bestandes im Interesse des gemeinen Wohls (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 66.78 - Buchholz 442.08 § 36 Nr. 6 <S. 4>). Das öffentliche Interesse an diesem besonders umweltfreundlichen und weniger unfallträchtigen Verkehrs- und Transportmittel wäre beeinträchtigt, wenn dieser Verkehrszweig wegen unerträglicher finanzieller Verluste ganz oder in wesentlichen Teilen eingestellt werden müßte (wegen der - unschädlichen - Überlagerung eigener Interessen des Unternehmers mit dem Wohl der Allgemeinheit vgl. Beschluß des Senats vom 1. September 1965 - BVerwG 4 C 180.65 - Buchholz 442.01 § 28 PBefG 1961 Nr. 1 <S. 8> betreffend den Bau einer U-Bahnlinie).
Da auch für die bundesbahnrechtliche Planfeststellung diese öffentlichen Belange und nicht etwa davon isolierte Gesichtspunkte der Rentabilität letztlich ausschlaggebend sind, ist die der Bundesbahn gesetzlich eingeräumte Planfeststellungsbefugnis nicht etwa eine Ermächtigung zur vorrangigen Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen. Eine rechtsstaatswidrige Einschränkung des Abwägungsgebotes ist dem § 36 BBahnG daher auch im Hinblick auf andere Vorschriften des Bundesbahngesetzes, insbesondere die die Wirtschaftsführung betreffenden §§ 28 ff., nicht zu entnehmen.
Sofern im Einzelfall etwa durch eine Übergewichtung wirtschaftlicher Belange der Deutschen Bundesbahn Abwägungsfehler begangen werden sollten, sind dies rechtserhebliche Fehler, die durch den Bundesminister für Verkehr kraft des ihm zustehenden Aufsichtsrechts zu korrigieren sind (vgl. § 14 Abs. 1 a BBahnG). Bei dem Bau neuer Bahnen und der Durchführung grundlegender Neuerungen oder Änderungen technischer Anlagen ist dem Bundesminister für Verkehr die Genehmigung durch § 14 Abs. 3 c BBahnG ausdrücklich vorbehalten worden. Darüber hinaus sind Fragen der Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dadurch ist hinreichend gesichert, daß die Bundesbahn ihre Planfeststellungsbefugnis auch im Einzelfall nicht rechtswidrig gebraucht. Der Senat hat daher nach wie vor keine Veranlassung, die der Bundesbahn durch § 36 BBahnG zugebilligte Planfeststellungsbefugnis aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich in Frage zu stellen.
5.
Die Klägerin beanstandet ferner, daß Identität zwischen der Person des für die Planung und des für die Planfeststellung verantwortlichen Beamten vorgelegen habe. Sie hält dies nach Maßgabe rechtsstaatlicher Grundsätze und verwaltungsverfahrensgesetzlicher Vorschrift über die Befangenheit von Amtsträgern (§§ 20, 21 VwVfG) für unzulässig und jedenfalls klärungsbedürftig. Dem folgt der Senat nicht.
Daß die Entscheidung des zuständigen Amtsträgers durch dessen planende Überlegungen vorbereitet wird und sich mit dem Fortschreiten der Überlegungen mehr und mehr festigt, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern für den verwaltungsinternen Entscheidungsprozeß typisch und sachgerecht. Die Beschwerde scheint demgegenüber von der unrichtigen Vorstellung auszugehen, der den Planfeststellungsbeschluß unterzeichnende Amtsträger habe eine besondere - der richterlichen Kontrolle ähnliche - "neutrale" Prüfungspflicht auch in bezug auf die von seiner Behörde vorgenommene oder jedenfalls zu kontrollierende Planung. Dies ist jedoch - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - offensichtlich nicht der Fall.
Ferner steht außer Frage, daß die von der Klägerin gerügte Identität zwischen der Person des für die Planung und des für die Planfeststellung verantwortlichen Beamten weder Ausschlußgründe im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 VwVfG noch Befangenheitsgründe gemäß § 21 VwVfG erzeugt. Einer der gesetzlichen Ausschlußgründe trifft für den Abteilungspräsidenten Schmidt der Bundesbahndirektion München, der den Planfeststellungsbeschluß unterzeichnet hat, offensichtlich nicht zu (zur Auslegung der §§ 20, 21 VwVfG vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG. 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <227 ff.>).
6.
Auch soweit die Klägerin bezweifelt, daß die Bundesbahndirektion München für den Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen sei, sind klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet worden. Diese Behörde ist offensichtlich zuständig:
a)
§ 36 Abs. 4 BBahnG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689), wonach die Pläne vom Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn festgestellt werden, ist eine hinreichende und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage zur Bestimmung der zuständigen Behörde. In der älteren Rechtsprechung wurden hinsichtlich der rechtssatzmäßigen Bestimmung der Behördenzuständigkeit zumeist nur sehr geringe Anforderungen gestellt (vgl. BVerfGE 8, 155 <167>; 40, 237 <250>; Urteil des Senats vom 25. August 1971 - BVerwG 4 C 22.69 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15 <S. 17>). Dies mag gegenwärtig nicht mehr so hinzunehmen sein, nachdem insbesondere das Bundesverfassungsgericht an die Beachtung des Gesetzesvorbehalts generell strenge Anforderungen stellt (vgl. z.B. BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] <193>; 48, 210; 49, 89; 56, 1; 58, 257) und die grundrechtsschützende Bedeutung auch der die Organisation und das Verfahren der Behörde betreffenden Vorschriften hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]). Welche Anforderungen nunmehr an die rechtssatzmäßige Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit im allgemeinen zu stellen sind, ist hier nicht grundsätzlich zu entscheiden. Denn jedenfalls § 36 Abs. 4 BBahnG in der hier maßgeblichen Fassung enthält eine hinreichende gesetzliche Normierung der behördlichen Zuständigkeit. Dazu ist zu bemerken:
Da der Gesetzgeber es unternommen hat, die Zuständigkeit für die Planfeststellung in § 36 Abs. 4 BBahnG selbst festzulegen, fehlt nicht von vornherein eine rechtssatzmäßige Regelung; fraglich ist allein, ob diese Regelung hinreichend bestimmt oder etwa deshalb zu unbestimmt ist, weil neben dem Vorstand auch "eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn" zuständig sein kann. Zwar würde es der Rechtssicherheit mehr entsprechen, wenn der Gesetzgeber die allein zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Bundesbahndirektion, die ohnehin üblicherweise mit der Planfeststellung befaßt ist) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festlegen würde. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß in verfassungsrechtlicher Hinsicht alle - insbesondere auch die aus dem Gesetzesvorbehalt herzuleitenden - Bestimmtheitsanforderungen hier erfüllt sind:
Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts und damit der Bestimmtheitsgrad der parlamentarischen Leitentscheidung sind vornehmlich daran zu messen, mit welcher Intensität die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden (BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80] <274>). Diesen Anforderungen hält § 36 Abs. 4 BBahnG stand. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Zuständigkeit in dieser Vorschrift nicht abschließend festgelegt, sondern offengelassen hat, ob der Vorstand selbst entscheidet oder eine nachgeordnete Dienststelle entscheiden läßt. Diese Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung ist unter den hier gegebenen Umständen hinzunehmen. Es fällt nämlich aus der Sicht der von einer bundesbahnrechtlichen Planfeststellung Betroffenen nicht erheblich ins Gewicht, ob der Vorstand selbst oder eine nachgeordnete Dienststelle tätig wird. In der Regel wird die dem Vorhaben örtlich nähere und daher mit den Umständen des Einzelfalles besser vertraute Dienststelle die Interessenlage sogar schneller und besser erfassen können als der Vorstand. Jedenfalls fallen Unterschiede, die sich insofern ergeben könnten, nicht stärker ins Gewicht als die Unterschiede, die wegen der möglicherweise abweichenden Behandlung einer Sache durch diesen oder jenen - jeweils zuständigen - Amtsträger einer Verwaltungsbehörde nicht zu vermeiden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 1987 - 5 S 1765/86 - <S. 10>). Da die Verwaltungsorganisation der Deutschen Bundesbahn gemäß § 6 Abs. 1 BBahnG durch eine "Verwaltungsordnung für die Deutsche Bundesbahn" zu regeln ist, liegt es ohnehin in der Hand des Vorstands der Bundesbahn festzulegen, welche Dienststelle mit bestimmten Aufgaben betraut wird und insofern auch gegenüber dem Bürger Sachentscheidungen mit Außenwirkung trifft. § 36 Abs. 4 BBahnG steht mit dieser gesetzlichen Regelung in einem sachlichsystematischen Zusammenhang; er bekräftigt die Organisationsbefugnis des Vorstands der Deutschen Bundesbahn speziell für den Sachbereich der Planfeststellung.
Außer dem sachlichen Zusammenhang, in den eine Regelung gestellt ist, prägen auch die historische Entwicklung, die zu ihr geführt hat, oder die Ausformung, die ein Rechtsinstitut aufgrund langjähriger Praxis erfahren hat, den Inhalt (nur) scheinbar unbestimmter Gesetzesregelungen und können dadurch bewirken, daß diese dem Bestimmtheitsgebot des Gesetzesvorbehalts standhalten (vgl. BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80] <278>). Da dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 36 Abs. 4 BBahnG angesichts des herkömmlichen Verwaltungsaufbaues der Deutschen Bundesbahn bekannt sein mußte, daß nur wenige Dienststellen (im wesentlichen wohl nur die Bundesbahndirektionen) von ihrer Ausstattung und Funktion her als Planfeststellungsbehörden in Betracht kommen (vgl. Teil III der bei Inkrafttreten des § 36 Abs. 4 BBahnG noch maßgeblichen Verwaltungsordnung vom 9. März 1953, Die Bundesbahn 1953, 313 sowie §§ 13 und 14 der Verwaltungsordnung vom 13. Mai 1982, VkBl. S. 218), war der Kreis der berechtigten Stellen hinreichend geschlossen und auch zu übersehen (Hessischer VGH, Beschluß vom 1. April 1985 - 2 TH 1805/84 - DÖV 1985, 927 <929>). Besonders den Bundesbahndirektionen oblag aufgrund der Generalklausel gemäß Teil III Abs. 2 d der Verwaltungsordnung 1953 (a.a.O.) immer schon die Leitung und Durchführung aller in ihren Bezirken anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich anderweitig zugewiesen sind. Angesichts dieser ständigen Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden, daß die außer dem Vorstand etwa noch berechtigte Dienststelle im Gesetz nicht näher bezeichnet worden ist (vgl. dazu Urteile des 6. Senats vom 20. November 1964 - BVerwG 6 C 229.61 - DVBl. 1965, 163 [BVerwG 20.11.1964 - BVerwG VI C 229.61] <164> und des 2. Senats vom 28. September 1961 - BVerwG 2 C 168.60 - DVBl. 1962, 371 [BVerwG 28.09.1961 - BVerwG II C 168.60] mit Anm. von Heinze).
Auch soweit der notwendige Bestimmtheitsgrad der parlamentarischen Leitentscheidung durch andere Gesichtpunkte - etwa von Erwägungen der praktischen Handhabung (BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] <137>) - beeinflußt wird, wird die Rechtsgültigkeit des § 36 Abs. 4 BBahnG dadurch nicht in Frage gestellt, sondern eher noch bekräftigt. Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die sich aus der räumlichen Ausdehnung oder der sonstigen Bedeutung eines Vorhabens ergeben können. Damit ist die notwendige Anpassung gewährleistet (ebenso Hessischer VGH, Beschluß vom 1. April 1985, a.a.O.).
Da der Gesetzgeber die Frage der Behördenzuständigkeit durch § 36 Abs. 4 BBahnG selbst hinreichend bestimmt geregelt und nicht andere zu einer etwa erforderlichen Rechtsetzung ermächtigt hat, ist Art. 80 GG hier nicht einschlägig (anderer Auffassung: Schenke, DÖV 1986, 190 <194> und ferner VerwArch. Bd. 68 <1977>, S. 118 <145>). Der Gesetzgeber verfügt grundsätzlich über einen Gestaltungsspielraum, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend so faßt, daß eine weitere rechtssatzmäßige Konkretisierung durch Rechtsverordnung nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] <136/137>; 58, 257 <276>). Ob die gesetzliche Regelung in dieser oder jener Fassung eine hinreichend bestimmte parlamentarische Leitentscheidung ist, ist vorrangig an den Anforderungen zu messen, die das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aus dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt hergeleitet hat. Da das Gewicht der auszugleichenden Interessen und die Intensität hoheitlicher Einwirkungen variabel sind, sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend abzustufen. In der Reihe der Abstufungen hat Art. 80 GG seinen besonderen Platz: Soweit das nach den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu bestimmende Minimum richtungweisender Kriterien darin besteht, Inhalt, Zweck und Ausmaß der behördlichen Regelungsbefugnisse zu umgrenzen, steht dem parlamentarischen Gesetzgeber die Möglichkeit der Verordnungsermächtigung offen. Macht er davon Gebrauch, hat er auch den in Art. 80 GG konkret bezeichneten Anforderungen Rechnung zu tragen. Macht er davon - wie hier - keinen Gebrauch, sind allein die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts Maßstäbe für die umfassendere und grundsätzlich vorrangige Überprüfung, ob der Gesetzgeber sein Normierungssoll durch eine hinreichend bestimmte parlamentarische Leitentscheidung erfüllt hat.
Unzulässig umgangen wäre Art. 80 GG allenfalls dann, wenn der Gesetzgeber durch § 36 Abs. 4 BBahnG in Wahrheit eine Ermächtigung zu weiteren rechtssatzmäßigen Regelungen erteilt hätte, ohne sich dabei an die in Art. 80 Abs. 1 GG genannten Stellen zu wenden und ohne dafür die Form der Rechtsverordnung vorzusehen. Das ist jedoch hier - wie vorab ausgeführt wurde - nicht der Fall.
b)
§ 36 Abs. 4 BBahnG steht auch mit Art. 33 Abs. 4 und 5 GG offensichtlich in Einklang. Die Gebote, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen und das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln, sind nicht verletzt. Die Mitglieder des Vorstandes und die Präsidenten der Bundesbahndirektionen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 19 a Satz 1 Nr. 1 BBahnG). Damit ist den Anforderungen der genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften entsprochen worden, zumal deren Regelungen prinzipieller Art sind und nicht die strikte Einhaltung eines gesetzlichen Gebotes in jedem Einzelfall verlangen. Übrigens ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluß von dem Abteilungspräsidenten der Bundesbahndirektion München unterzeichnet worden, wodurch den in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG angeführten Grundsätzen jedenfalls in diesem Einzelfall ohne Zweifel entsprochen worden ist.
Es bedarf ferner nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, wieviel und welche Vorstandsmitglieder zu entscheiden haben. Gemäß § 9 Abs. 2 BBahnG sind die Vorstandsmitglieder für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht (vgl. auch die Verwaltungsordnungen der Deutschen Bundesbahn vom 9. März 1953 und vom 13. Mai 1982, a.a.O.). Die Regelungen gelten auch für die Entscheidung des Vorstands, die Planfeststellung im vorliegenden Fall nicht selbst vorzunehmen, sondern der Bundesbahndirektion München zu überlassen (§ 36 Abs. 4 BBahnG).
7.
Die Rechtssache gibt ferner keine Veranlassung, die Zulässigkeit einer Übertragung des Anhörungsverfahrens auf die höhere Verwaltungsbehörde eines Landes rechtsgrundsätzlich zu klären. Das Berufungsgericht hat überzeugend ausgeführt, daß § 36 Abs. 3 BBahnG als rechtliche Grundlage für die Durchführung des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern mit Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist. Auch der Senat ist hiervon in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. z.B. Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 25 <S. 7>). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <41>) hat hierzu ausgeführt, daß der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, diese Aufgaben grundsätzlich mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrzunehmen hat. Das schließt jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) weiter ausgeführt hat - die Inanspruchnahme der "Hilfe" - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nichtzuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus. Für das Abgehen von dem "Grundsatz eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung" bedürfe es eines besonderen sachlichen Grundes. Dieser könne z.B. in einem geschichtlich vorgegebenen und sachlich eng umgrenzten Bereich der Bundesverwaltung zu finden sein.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Soweit es um die Abgabe einer eigenen Stellungnahme und Weiterleitung der Stellungnahmen anderer Behörden und sonstiger beteiligter Stellen geht, kann von einer kompetenzwidrigen Verwaltungstätigkeit der Landesbehörde nicht die Rede sein. Auch das nunmehr in § 73 Abs. 3 bis 6 VwVfG geregelte Einwendungs- und Anhörungsverfahren darf in Fällen der vorliegenden Art unter "Zurhilfenahme" landesbehördlicher Einrichtungen für Zwecke der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Bundesverwaltung durchgeführt werden: Es handelt sich um eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie. Wie die Deutsche Bundesbahn im einzelnen dargelegt hat, beruht die Einschaltung von Landesbehörden in die eisenbahnrechtliche Planfeststellung auf einer historisch gewachsenen und in der Sache bewährten Verwaltungsübung. Das Verfahren wird von dem Anliegen getragen, den Informationsstand der planenden und den Plan feststellenden Organe zu vergrößern und etwaige - gerade von der Klägerin hervorgehobene - Nachteile einer bundesbahneigenen Planfeststellung zu mindern. Wie oben (zu Nr. 4) ausgeführt wurde, ist die verfahrensrechtliche Distanz der Planfeststellungsbehörde rechtsstaatlich zwar nicht zwingend geboten, jedoch naheliegend. Eine geeignete Bundesbehörde steht hierfür jedoch nicht zur Verfügung. Dem trägt die Einschaltung einer Landesbehörde als neutrale Anhörungsbehörde in besonderem Maße Rechnung, so daß es sinnwidrig wäre, dies zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Anhörung zwar für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung ist, daß jedoch die Rolle der neutralen Anhörungsbehörde, insbesondere soweit sie Einwendungen entgegennimmt und der planenden Behörde Gelegenheit zu klärenden Erörterungen gibt, lediglich entscheidungsvorbereitender Art ist; die materielle Entscheidungskompetenz verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.
Die Frage, welche Behörde als "höhere Verwaltungsbehörde des Landes" einzuschalten ist, ist nach landesrechtlichen Regelungen zu beantworten. Diese entziehen sich einer revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 549, 562 ZPO) und können daher die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf bundesverfassungsrechtliche Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips abstellt, kann sie damit nicht durchdringen. Die Zuhilfenahme landesbehördlicher Einrichtungen bei der Ermittlung der für die Planfeststellung bedeutsamen Belange hat in Fällen der vorliegenden Art - wie ausgeführt - kein besonderes sachliches Gewicht und zwingt nicht dazu, die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen aus rechtsstaatlichen Gründen in Frage zu stellen. Daß der Bundesgesetzgeber die Stellungnahme - und damit zusammenhängend auch die Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 VwVfG - speziell der höheren Verwaltungsbehörde des Landes aufgegeben hat, ist zwar nicht unbedenklich, kann jedoch aus den vorgenannten Gründen gerade noch hingenommen werden. Rechtsprobleme, die sich insofern aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ergeben (vgl. Art. 31, 83 ff. GG), könnten behoben werden, wenn durch § 34 Abs. 3 BBahnG die Stellungnahme der jeweils vom Land selbst zu bestimmenden Behörde vorgesehen wäre. Ob § 34 Abs. 3 BBahnG in der Fassung vor seiner Änderung durch Art. 46 des Gesetzes vom 18. Februar 1986, BGBl. I S. 265 <273> allen rechtlichen Anforderungen entsprach, ist gegenwärtig nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung und kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Ob ein etwaiger Fehler in der sachlichen Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern als Anhörungsbehörde für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unerheblich wäre und daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde (vgl. § 46 VwVfG), kann dahinstehen. Diese zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts wären aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich und würden sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
8.
Welche grundsätzlichen Anforderungen an die Planrechtfertigung (Erforderlichkeit des Vorhabens) zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits hinlänglich geklärt worden (vgl. BVerwGE 56, 110 <118>; 71, 166 <168>; 72, 282 <285> und 75, 214 <233>). Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht lediglich allgemein auf die politische, wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Bundesbahn verwiesen hat. Es hat vielmehr im Anschluß an diese Bemerkungen eine Reihe von Erschwernissen im Betriebsablauf bezeichnet, die durch den Bau eines zentralen Rangierbahnhofs zu beheben seien. Die Einzelheiten ergäben sich aus den Seiten 85 bis 126 des Planfeststellungsbeschlusses, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich verwiesen hat (vgl. BU S. 49). Die hilfsweise Rüge, das Berufungsgericht habe entsprechende Feststellungen unter Verstoß gegen die §§ 86, 108 VwGO nicht getroffen (Beschwerdebegründung S. 67), ist nicht substantiiert (vgl. dazu ferner unten III. 1).
Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des Vorhabens ist das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Deshalb kann der Senat etwaige neue Konzepte der Bundesbahn, die die Erforderlichkeit dieses Rangierbahnhofs möglicherweise in Frage stellen, nicht berücksichtigen (vgl. hierzu §§ 76, 77 VwVfG).
9.
Die Rechtssache besitzt auch nicht die von der Beschwerde mit der Frage nach dem Rang des Natur- und Landschaftsschutzes in der Planfeststellung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Es läßt sich nämlich nicht generell, sondern letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalles beantworten, ob und in welcher Weise der Natur- und Landschaftsschutz sich gegenüber anderen Belangen ganz oder teilweise durchsetzt (vgl. § 1 Abs. 2 BNatSchG). Soweit hierzu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, ist dies in der Rechtsprechung des Senats bereits geschehen. Danach ist den Zielvorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes im Sinne eines Optimierungsgebotes ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerwGE 71, 163 <165>). Diese Anforderungen hat der Senat im Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - DVBl. 1987, 573 <590> unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 BNatSchG bekräftigt. Es ist nicht zu ersehen, daß anläßlich des vorliegenden Falles in einem Revisionsverfahren hierzu weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind. Insbesondere kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, welchen Rang landwirtschaftliche Nutzflächen in der Abwägung haben. Daß Flächen, die von den zuständigen Behörden ausdrücklich unter Schutz gestellt worden sind, besonders zu schützen sind, ist nicht zweifelhaft. Wenn bestimmte Flächen zum Natur- oder Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, bezweckt dies gerade den besonderen Schutz von Natur und Landschaft. Daß auch der förmliche Naturschutz keine absolute Vorrangstellung vermittelt, sondern nach Lage der Dinge gegenüber gewichtigeren Belangen möglicherweise zurückstehen muß, versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Klärung in einem Revisionsverfahren.
Klärungsbedürftig ist ferner nicht, ob das Gericht die hinreichende Beachtung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes allein im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Begründung zu prüfen hat. Es ist zulässig, daß das Berufungsgericht die Einbeziehung der ökologischen Belange in die Abwägung aufgeklärt und im Anschluß daran die Auffassung vertreten hat, daß die unrichtige Anwendung des § 38 Abs. 1 BNatSchG (erst) in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung führt. Läßt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses über die der Abwägung zugrundeliegenden Tatsachen und planerischen Überlegungen der Planfeststellungsbehörde in einzelnen Punkten ein für die gerichtliche Entscheidung ausreichendes Bild nicht gewinnen, so führt das nicht auf rechtliche Bedenken gegen die Planfeststellung, sondern zur Pflicht des Tatsachengerichts, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm notwendig erscheinenden Ermittlungen selbst anzustellen. Erst wenn sich dabei herausstellen sollte, daß eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluß auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 <S. 115>; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 10, <S. 71>). Daraus folgt, daß aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Nichtbeachtung abwägungserheblicher Belange jedenfalls nicht zwingend herzuleiten ist. Ob ein Anlaß besteht, die Richtigkeit der Begründung zu bezweifeln und den wahren Sachverhalt aufzuklären, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde sich auf Natur- und Landschaftsschutz berufen kann, war für die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden sind; es hat deshalb die Frage offengelassen, ob die Klägerin das allgemeine Interesse am Schutz von Landschaft und Natur zur Begründung ihrer Klage überhaupt heranziehen kann und im Falle einer Fehlgewichtung dieses Belanges in eigenen Rechten verletzt wäre (vgl. BU S. 68, 70 und 71, erster Absatz am Ende). Die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Rechte privater Personen aus Art. 14 GG in der Planfeststellung nicht ohne weiteres auf die durch Art. 28 GG als institutionelle Garantie abgesicherte Planungshoheit der Gemeinde übertragbar seien, tragen seine Entscheidung nicht und wären daher auch nicht Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Kontrolle.
10.
Das Revisionsverfahren würde in dieser Rechtssache ferner nicht zur Klärung der Frage führen, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen im Planfeststellungsbeschluß über eine Kreuzungsanlage (Rangierbahnhof) bezüglich des Baues von Straßen und sonstigen Infrastrukturanlagen, die durch das Vorhaben notwendig werden oder geändert werden müssen, eine konkrete Kostenregelung getroffen werden muß, ob diese Kosten einer gesonderten Regelung vorbehalten werden können und ob solche Kosten einschließlich der Nachfolgekosten des Vorhabens und der dadurch notwendigen weiteren Maßnahmen zu den abwägungsrelevanten Belangen gehören. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Beschwerde meint - die Abwägungserheblichkeit dieser Belange verneint, sondern diese Streitpunkte größtenteils als weiter aufklärungs- und erörterungsbedürftig erachtet und dem Schlußurteil vorbehalten (vgl. BU S. 31 <Nr. 4>, vgl. auch S. 82/83). Es hat dazu die Auffassung vertreten, daß die von der Klägerin im einzelnen als fehlerhaft gerügten Regelungen jedenfalls für sich genommen nicht geeignet seien, die Rechtmäßigkeit der Planung insgesamt in Frage zu stellen. Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer grundsätzlichen Klärung entzieht. Daß das Berufungsgericht die Entscheidung über einen Planergänzungsanspruch hinsichtlich der Folgekosten in seinem Teilurteil ausklammern und dem Schlußurteil vorbehalten durfte, ist bereits ausgeführt worden (vgl. oben 1). Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus mit ergänzenden Ausführungern kundgetan hat, daß es gegenüber Regelungen der Folgekosten in näher bezeichneter Weise keine durchgreifenden Bedenken hat (vgl. UA S. 66 und 83), wird das Teilurteil hiervon nicht getragen. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung dieses Urteils kommt daher insofern nicht in Betracht. Soweit das Berufungsgericht ferner Hilfsanträge der Klägerin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zugunsten einer näher bezeichneten örtlichen Straßenplanung abgelehnt hat (BU S. 72 ff.), hat es damit zugleich entschieden, daß insofern eine Kostenregelung im Planfeststellungsbeschluß nicht getroffen werden müsse (vgl. auch BU S. 66 unten). Dies ist nicht zu beanstanden; denn wenn eine Maßnahme wegen ihrer Konturlosigkeit in der Planfeststellung noch nicht berücksichtigungsbedürftig ist (vgl. dazu unten Nr. 11), gilt dies ebenso hinsichtlich ihrer Kosten (vgl. dazu ebenfalls unten Nr. 11 am Ende).
11.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf: "Ist es beim Abwägungsvorgang und beim Abwägungsergebnis zulässig, anstelle der von der Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit entwickelten städteplanerischen Vorstellungen und stadtentwicklungspolitischen Erwägungen eigene städteplanerische Erwägungen der Planfeststellungsbehörde als entscheidendes Abwägungskriterium zu verwenden oder ist die Planfeststellungsbehörde mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde verpflichtet, die genannten gemeindlichen Belange, so wie sie die Gemeinde entwickelt hat, ihrer Abwägung zugrunde zu legen?" Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits grundsätzlich geklärt, daß eine Gemeinde in ihrer Planungshoheit durch überörtliche Fachplanung (insbesondere gemäß § 36 BBahnG) nur bei nachhaltiger Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung beeinträchtigt werden kann (vgl. Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 25 <S. 5> m.w.Hinweisen). Auch hinsichtlich der Frage, welche abwägungserheblichen kommunalen Belange in die Fachplanung einzustellen sind, ist erheblich, inwiefern für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegt. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, sondern insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung von Standortalternativen festgestellt, daß sich kein anderer Standort als eindeutig besser geeignet aufdränge, sondern daß alle Standorte mit Nachteilen im Verhältnis zum Standort München-Allach behaftet seien (vgl. UA S. 59 ff. <63>). Die dazu im einzelnen angeführten Begründungen werfen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern betreffen die Ausgewogenheit der Abwägung im Einzelfall. Daß darin auch Gesichtspunkte des möglichen Flächenausgleichs an anderer Stelle (hier durch Freiwerden von Flächen der bisherigen Rangierbahnhöfe ... und ...) einfließen dürfen, ist offensichtlich nicht zu beanstanden und bedarf daher keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Mit dem Hinweis auf die sich infolge der Fachplanung ergebenden weiteren Möglichkeiten städtebaulicher Planung, deren Realisierung der Gemeinde anheimgegeben bleibt, betreibt die Planfeststellungsbehörde keine eigene - im Verhältnis zu der Gemeinde verbindliche - Städteplanung.
Hinsichtlich der Straßen- und Wegeplanung und der sonstigen Infrastrukturleitungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe den verkehrsplanerischen Bedürfnissen der Klägerin durch die teilweise Einbeziehung der von ihr in das Vorhaben eingebrachten Straßen- und Wegeplanung ausreichend Rechnung getragen (vgl. UA S. 65/66). Soweit das Berufungsgericht die von ihm näher bezeichneten Streitpunkte betreffend Straßenbaumaßnahmen und Versorgungsleitungen usw. zurückgestellt und dem Schlußurteil vorbehalten hat (vgl. UA S. 30, 31), könnten diese Punkte nicht Gegenstand einer gegen das vorliegende Teilurteil gerichteten Revision sein. Soweit das Berufungsgericht ferner Hilfsanträge der Klägerin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Vorbehalte zugunsten näher bezeichneter Straßenplanungen abgelehnt hat (vgl. UA S. 2 <zu 2. erster Absatz> und 72 ff.), wirft die Beschwerde klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht auf. Grundsätzlich ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt worden, daß der enge Regelungszusammenhang zwischen der Planung eines öffentlichen Vorhabens und der Planung einer notwendigen Folgemaßnahme an anderen Anlagen eine einheitliche Planungsentscheidung notwendig macht; in Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots in dem Planfeststellungsbeschluß ein Vorbehalt zugunsten einer für die vorgesehene Folgemaßnahme gesonderten Planung in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - <BVerwGE 57, 297>).
Die Frage, wann eine Straßenführung, die im Planfeststellungsgebiet verläuft, oder durch das Planfeststellungsverfahren prägend beeinflußt wird, zu den notwendigen Folgemaßnahmen rechnet (Beschwerdevorbringen S. 112), kann zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung der Rechtslage nicht beitragen. Sie würde sich nämlich in einem Revisionsverfahren hier so nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nicht auf die von der Beschwerde bezeichneten Gesichtspunkte, sondern entscheidend darauf abgestellt, daß die in Rede stehenden Straßenplanungen Teil eines unabhängig von der Rangierbahnhofsplanung erstellten neuen Straßenverkehrskonzepts der Klägerin seien, mit dem im Hinblick auf die künftige Autobahnverbindung A 99 bestehende Verkehrsbeziehungen geändert werden sollten. Es gehe nicht um Teilfragen der Bahnhofsplanung, sondern um beinahe die gesamte, als selbständiges Vorhaben einzustufende Straßenplanung der Klägerin im Westteil des Planungsgebietes. Dieses Vorhaben habe wegen seiner Abhängigkeit von der genannten Autobahnplanung eine hinreichende Planreife bislang nicht erreicht. Das Bauvorhaben "Verlängerte ...straße" sei ebenfalls keine notwendige Folgemaßnahme der Rangierbahnhofsplanung, sondern solle nach dem Verkehrsentwicklungsplan der Klägerin die Funktion einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße übernehmen und das Stadtgebiet mit dem nördlichen Umland verbinden. Soweit die Konturen festgestanden hätten, habe die Beklagte ihr Planvorhaben so gestaltet, daß die Planungen der Klägerin ohne Kollision mit dem Planvorhaben realisierbar seien (BU S. 73 bis 75).
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Offensichtlich ist die Fachplanung auch durch das "Gebot der Problembewältigung" nicht gehalten, andere - insbesondere kommunale - Planungen gleichsam mitzuerledigen. Fraglich kann nur sein, ob und inwieweit die Fachplanung gewisse kommunale Planungsabsichten zu berücksichtigen hat. Auch insofern ist maßgebend, inwieweit jene Planung bereits hinreichend konkret und dermaßen verfestigt ist, daß ihr die Bedeutung eines abwägungserheblichen Belanges zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 11. Mai 1984, a.a.O.). Dies zu beantworten, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei weitläufigen, hinsichtlich ihres Umfangs nicht hinreichend umgrenzten und konturlosen Planungen werden diese Voraussetzungen im allgemeinen nicht gegeben sein. Ist dies so - was das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen angenommen hat (vgl. BU S. 74 ff.) -, muß die Fachplanung ihr Vorhaben auch nicht durch einen Vorbehalt zugunsten etwaiger kommunaler Planungen (teilweise) offenlassen; davon ist auch dann keine Einschränkung zu machen, wenn zu erwarten ist, daß die künftige einmal auf diese oder jene Weise konkret werdende Straßenplanung das Vorhandensein des Rangierbahnhofs in Rechnung stellen muß. Wie sodann die Kosten zu verteilen sein werden, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften, insbesondere auch des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß mußte dies weder selbst regeln noch einen Vorbehalt treffen; er verhindert andererseits, daß später möglicherweise Ansprüche auf Kostenbeteiligung entstehen.
12.
Es besteht ferner keine Veranlassung, anläßlich der vorliegenden Rechtssache die Frage nach dem Umfang der aus der Mitwirkungspflicht der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO sich ergebenden Darlegungs- und Beweisantragspflicht sowie der gerichtlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) in Sach- und Rechtsfragen, zu denen ein Beteiligter keine eigene Sach- und Fachkenntnis hat, weiter grundsätzlich zu klären. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen des Beklagten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für solche im Verwaltungsverfahren durch die Behörde erarbeiteten Unterlagen, die nur aufgrund besonderer Sachkunde erstellt werden können. Insoweit bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz zur Feststellung des Sachverhalts auf diese Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stützt. Unterbleibt die Einholung anderer Gutachten, so liegt darin ein Aufklärungsmangel vielmehr nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige aufdrängen mußte. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 120 <S. 21>). Ob sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte, hängt von den Umständen des Einzelfalles und unter anderem auch davon ab, ob das Vorbringen der Gegenseite dem Gericht Anlaß zu weiteren Aufklärungen gibt. Die Aufklärungspflicht schließt nicht ein, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könnte (vgl. Urteil des Senats vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 <S. 17/18> und Urteil des 8. Senats vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 181 <S. 49>).
Ob die Rechtslage jedenfalls dann anders zu beurteilen ist, wenn die eigene Sach- und Fachkenntnis des Klägers hinter der des Beklagten zurückbleibt, mag dahinstehen. Das dem Gericht ohne weiteres überzeugend erscheinende und durch sachkundig erstellte Unterlagen erhärtete Parteivorbringen des Beklagten unterliegt jedenfalls nicht schlechthin dann einer besonderen Überprüfungspflicht des Gerichts, wenn der Kläger sich außerstande sieht, dieses Vorbringen ohne fremde Hilfe (z.B. durch ein Parteigutachten) substantiiert in Frage zu stellen. Bei der Annahme, daß das schlüssige und sachkundige Parteivorbringen ohne weiteres überzeugend ist, ist jedoch generell Zurückhaltung geboten und zu beachten, daß es der selbst nicht fachkundigen Partei gelingen könnte, ihre Entgegnungen mit sachkundiger Hilfe zu substantiieren. Dazu hat das Gericht dieser Partei zu helfen, wenn sie sich nicht selbst helfen kann. Die klagende Stadt ... bedurfte angesichts der fachlichen und finanziellen Ausstattung ihrer Verwaltung einer solchen besonderen Hilfe offensichtlich nicht. Dies wird bekräftigt dadurch, daß die Klägerin offensichtlich in der Lage ist, dieses Verfahren auch in anderer Hinsicht mit besonders qualifizierter gutachterlicher Unterstützung zu betreiben.
II.
Das Berufungsgericht weicht ferner nicht in der von der Beschwerde geltend gemachten Weise von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Senat vermag nicht der Rechtsauffassung der Beschwerde zu folgen, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Bewertung neuerer Prognosen des Güterverkehrsaufkommens von dem Urteil des Senats vom 7. Juli 1978 (- BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <122>) abgewichen sei. In jenem Urteil hat der Senat ausgeführt, es möge freilich im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein, das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung jedenfalls als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen. In solchen Fällen, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer zutreffend aufgestellten Prognose in extremer Weise abweiche, möge die Frage zu stellen sein, ob der Planfeststellungsbeschluß dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden sei (a.a.O. S. 122). Dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es dies in Frage stellt. Auch trifft die Auffassung der Beschwerde nicht zu, daß nach der Rechtsprechung des Senats die tatsächliche Entwicklung jedenfalls als Indiz für die Richtigkeit einer Prognose herangezogen werden muß.
Das Berufungsgericht ist nicht von dem Urteil des Senats vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - (BVerwGE 57, 297 = DÖV 1979, 672) abgewichen. Es hat nämlich das Gebot der planerischen Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es darauf abgestellt, daß die in Rede stehenden Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls nicht notwendiger Bestandteil der Planung seien. Es fehle für die gemeinsame Entscheidung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens insbesondere an dem vorauszusetzenden engen zeitlichen Zusammenhang und einer hinreichenden Planreife beider Vorhaben (vgl. oben I. 11). Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verdeutlichen, daß es die Anforderungen an die planerische Bewältigung der auch in der Umgebung aufgeworfenen Probleme in einer Weise beachtet hat, die Abweichungen von den rechtlichen Maßstäben des Senats hierzu nicht erkennen lassen.
Ferner ist nicht erkennbar, daß der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Begriff der "notwendigen Folgemaßnahme" vom Urteil des Senats vom 9. März 1979 (a.a.O.) abweicht. In den Gründen dieser Entscheidung wird erörtert, in welcher Weise das Gebot der planerischen Bewältigung der in der Umgebung durch die Planung erst aufgeworfenen Probleme auch notwendige Folgemaßnahmen betrifft. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise das Berufungsurteil hiervon abweicht. Das Berufungsgericht hat auch insofern die Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht in Frage gestellt (vgl. UA S. 76). Daß das Gericht hierbei im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu Ergebnissen gelangt ist, welche die Klägerin für sich als nachteilig ansieht, vermag die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen.
III.
Die Revision ist ferner nicht wegen eines von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit nicht in anderem Zusammenhang bereits auf einzelne Verfahrensrügen eingegangen wurde (vgl. oben I. 1 und 8), ist dazu im einzelnen zu bemerken:
1.
Die Rüge, der Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 25. Februar 1987 sei unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend begründet worden, hat keinen Erfolg. Der von dem Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß läßt eindeutig erkennen, welche Beweisanträge das Berufungsgericht als inzwischen inhaltlich unstreitig und welche es als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Ferner ist angegeben, welche Behauptungen als wahr unterstellt worden sind oder nach dem Ermessen des Berufungsgerichts keiner weiteren Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige bedürfen. Ferner ist der Antrag auf Augenscheinseinnahme mit der Begründung abgelehnt worden, daß ihm keine konkreten, substantiierten und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen zugrunde lägen, die zu dem beantragten oder zu einem anderen Zeitpunkt eines gerichtlichen Augenscheins bedurft hätten. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß es der Klägerin nicht hinreichend möglich gewesen sei, sich angesichts dieser Ablehnungsgründe auf die - neue - Prozeßsituation einzustellen. Ausweislich der Niederschrift hat sie in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1987 im Anschluß an eine halbstündige Sitzungsunterbrechung nicht etwa eine weitere Erläuterung der Ablehnungsgründe begehrt, sondern mit einem neuerlichen Beweisantrag reagiert. Welche weiteren Beweisanträge die Klägerin gestellt und welche anderen Tatsachen und Beweismittel sie vorgetragen hätte, wenn sie einzelne ihr erst durch das Urteil bekanntgewordene Gründe für das Unterbleiben weiterer Aufklärung schon in der mündlichen Verhandlung gekannt hätte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluß vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20).
2.
Die Beschwerde rügt ferner, daß das Berufungsgericht folgende in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1987 gestellte Beweisanträge abgelehnt hat (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 1987 zu I. 4, 7 und 8):
"Bei einer nach dem heute üblichen technischen Standard erfolgenden Modernisierung der bestehenden Rangierbahnhöfe und entsprechender moderner betrieblicher Abwicklung würde eine im Vergleich zum Neubau ins Gewicht fallende technische Betriebserschwernis oder Betriebskostenerhöhung nicht eintreten.
Durch den Bau eines neuen Rangierbahnhofs würde im Verhältnis zur Modernisierung der vorhandenen Rangierbahnhöfe weder die Wettbewerbssituation der Bundesbahn verbessert noch der Verschlechterung des Kostenwirkungsgrades entgegengewirkt; auch die Möglichkeit von Doppelbehandlung einzelner Wagen fällt bei entsprechender Gestaltung des Betriebsablaufs nicht wesentlich ins Gewicht.
Durch den Bau eines neuen Rangierbahnhofs würde die Wettbewerbssituation der Bundesbahn gegenüber dem Straßengüterverkehr nicht verbessert, wie sich nicht zuletzt aufgrund der Erfahrung mit dem Rangierbahnhof ... ergibt."
Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsauffassung der Beschwerde, daß das Berufungsgericht mit der Ablehnung dieser Anträge seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, "andere Nachteile" des Betriebs auf den modernisierten Anlagen in ... und ... im Vergleich zu einem neutralen Neubau würden von der Klägerin lediglich hinsichtlich ihres Umfangs bestritten, beruht nicht - wie die Beschwerde meint - auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit eines zentralen Rangierbahnhofs in mehrfacher Weise dahin überprüft, ob und in welchem Umfang sich daraus gegenüber dem bisherigen Zustand Verbesserungen oder Nachteile ergeben (vgl. UA S. 49, 50). Welche "anderen Nachteile" im Vergleich zu einem zentralen Neubau von der Klägerin nach Meinung des Berufungsgerichts lediglich hinsichtlich ihres Umfangs bestritten werden, läßt sich dabei nur aus dem Zusammenhang entnehmen. Naheliegend ist, daß das Berufungsgericht damit die von ihm anschließend behandelten Gesichtspunkte meint. Dies sind neben Fragen der Transportzeiten insbesondere Betriebserschwernisse, die nach Meinung der Klägerin "nicht oder nicht erheblich ins Gewicht fielen" (UA S. 50 unten). Da Einschränkungen der vorgenannten Art gerade auch in den vorgenannten Beweisanträgen enthalten sind, steht der Wortlaut dieser Anträge nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, gewisse "andere" Nachteile seien von der Klägerin lediglich hinsichtlich ihres Umfangs bestritten worden.
Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, daß es den Beweisanträgen der Klägerin nicht gefolgt und den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat. Inhaltlich enthalten die Beweisanträge im wesentlichen nicht mehr als die schlichte Behauptung, daß Gründe der technischen Betriebserschwernis, der Betriebskostenerhöhung, der Verbesserung der Wettbewerbssituation bzw. Verschlechterung des Kostenwirkungsgrades einen zentralen Rangierbahnhof im Raum ... nicht erforderlich machten. Damit sind im Grunde genommen nur die Ergebnisse in Frage gestellt worden, die auf sorgfältigen substantiierten Erwägungen im Planfeststellungsbeschluß (Seiten 85 bis 126) beruhen, denen sich das Berufungsgericht mit sachlichen Gründen angeschlossen hat. Insbesondere der im Planfeststellungsbeschluß (S. 90 ff.) eingängig geschilderte Betriebsablauf bei Rangiermaßnahmen machte es anschaulich, daß eine Zentralisierung der Vorgänge vorteilhaft und eine Doppelbehandlung auf mehreren Rangierbahnhöfen nachteilig sein muß.
Welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu stellen sind, wenn eine nicht fachkundige Partei ohne besondere Hilfe nicht in der Lage ist, ihre Einwendungen zu substantiieren, ist bereits oben unter I. 12 ausgeführt worden. Dort ist ferner darauf hingewiesen worden, daß die klagende Stadt München angesichts der fachlichen und finanziellen Ausstattung ihrer Verwaltung einer besonderen gerichtlichen Hilfe nicht bedurfte. Ob die Klägerin die fachkundigen Untersuchungen der Beklagten nicht nur durch "schlüssig erscheinende", sondern auch - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat (UA S. 50) - "durch ins einzelne gehende" Tatsachenbehauptungen hätte in Zweifel ziehen müssen, mag dahinstehen. Darauf kommt es hier letztlich nicht an, weil das schlichte Bestreiten der zur Erforderlichkeit der Maßnahme angeführten Gründe in keinem Fall ausreicht. Insbesondere wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 50) - die allgemeine Notwendigkeit der neuen Anlage zunächst nicht bezweifelt hat, müßte sie in der Lage sein, die aus ihrer Sicht gewichtigen, sie zu einem Meinungswechsel zwingenden Gründe, die schon die Notwendigkeit einer zentralen Anlage entfallen lassen, näher darzulegen. Hierzu bedurfte es keines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht, so daß auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht vorliegt. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten als Nachteil der Modernisierungsalternative angesehenen Umstände würden "nicht ins Gewicht fallen", zutreffend als eine "unbestimmte wertende Behauptung" qualifiziert hat. Die Unbestimmtheit hat die Klägerin durch die Formulierung ihrer Anträge offensichtlich gewollt, da es ihr durchaus möglich war, diese einschränkende, unterschiedlicher Einschränkung in besonderem Maße zugängliche Bemerkung wegzulassen. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob sich die Bemerkung auf die Planrechtfertigung oder auf die Gesamtabwägung bezieht.
3.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen die §§ 86 Abs. 1 und 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es ohne hinreichende Fachkunde kritiklos dem Parteivorbringen der Beklagten gefolgt sei, ohne dieses auf seine Richtigkeit im einzelnen zu untersuchen. Wie bereits angeführt wurde, waren die besonders ausführlichen und eingängigen Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluß (a.a.O.) geeignet, das Gericht von der Erforderlichkeit einer zentralen Rangieranlage zu überzeugen. Es ist ohnehin generell naheliegend, daß insbesondere im großstädtischen Bereich ein zentraler Rangierbahnhof Betriebsvorteile gegenüber zwei voneinander entfernt liegenden Rangierbahnhöfen bietet. Ist zudem - wie hier - ein Modernisierungsbedarf nicht von der Hand zu weisen, so erscheint die Konzentrierung der notwendigen Investitionen auf die seit langem projektierte zentrale Anlage zunächst als eine besonders plausible unternehmerische Entscheidung. Das macht es zwar nicht überflüssig, die von der Planfeststellungsbehörde angeführten Gründe der Erforderlichkeit des Vorhabens zu überprüfen. Dies ist hier aber unter den gegebenen Umständen hinreichend geschehen, ohne daß das Berufungsgericht von Amts wegen gehalten war, eine weitere Überprüfung durch sachverständige Beurteilung aus eisenbahnfachtechnischer Sicht vorzunehmen.
4.
Die Beschwerde hat ferner keinen Erfolg mit ihren Verfahrensrügen hinsichtlich des Umfangs der planfestgestellten Anlage. Nach der die Grenzen seiner Aufklärungspflicht bestimmenden materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei die Beklagte keineswegs verpflichtet und darauf beschränkt gewesen, sich jeweils einer - voraussichtlichen - Verkehrsentwicklung anzupassen und ihr gewissermaßen "nachzulaufen". Sie habe vielmehr eine ("offensive") Marktpolitik betreiben dürfen; demgemäß komme es weniger auf Einzelheiten der von der Klägerin erörterten, im Jahre 1982 vorauszusehenden Verkehrsentwicklung ohne den geplanten zentralen modernen Rangierbahnhof an als vielmehr darauf, welcher Umfang des Güterverkehrs der Beklagten mit und infolge dieser neuen Anlage zu erwarten sei. Von diesem rechtlichen Ansatz her kommt es auf den von der Klägerin behaupteten Rückgang des realen Transportaufkommens und des Verkehrsanteils der Beklagten - einschließlich der darauf bezogenen Prognosen - nicht entscheidend an. Das Vorhaben zielt gerade darauf ab, die Marktsituation zugunsten der Beklagten zu verbessern. Daß dieses Ziel angesichts des vorhandenen Verkehrsbedarfs schlechthin nicht zu erreichen sei, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Im Einklang mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht (UA S. 53) ferner darauf abgestellt, daß die von der Planung vorgesehene Erweiterungsfähigkeit der Anlage gerechtfertigt sei; es hat das Bedürfnis hierfür in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - DVBl. 1987, 573 <585>) begründet und dabei hervorgehoben, daß bei Investitionen in der Größenordnung des Planvorhabens eine bauliche Kapazitätsreserve offengehalten werden muß. Dem steht nicht - wie die Beschwerde meint - entgegen, daß schon in der Prognose des Verkehrsaufkommens regelmäßig Spielräume enthalten sind. Denn die bauliche Kapazitätsreserve hat den darüber hinausführenden Zweck, weitere Nutzungsmöglichkeiten vorzuhalten und zu vermeiden, daß ein weiterer Bedarf wegen der später nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglichen Änderung der Anlage ungedeckt bleiben muß.
Den verkehrspolitischen Zielsetzungen und dem Bedürfnis nach Erweiterungsfähigkeit der planfestzustellenden Anlage kann nicht ein statischer Kapazitätsbegriff oder der gegenwärtig bestehende oder ein für die nahe Zukunft prognostizierbarer Bedarf entgegengesetzt werden. Deshalb kommt es auf die Einzelheiten der vom Berufungsgericht durchgeführten und von der Beschwerde angegriffenen Berechnungen nicht an. Die planfestgestellte Dimensionierung ist vielmehr bereits dann gerechtfertigt, wenn sich ein Erweiterungsbedürfnis prognostisch abschätzen und sachgerecht begründen läßt. Dies zu entscheiden, gehört zur Befugnis der Planfeststellungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dem insoweit nur entgegentreten, als die Behörde das Erweiterungsbedürfnis fehlerhaft beurteilt oder die entgegenstehenden Belange unzureichend berücksichtigt hat (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 a.a.O., S. 585).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die von ihm hierzu getroffenen Feststellungen lassen solche Fehler nicht erkennen. Schon die anzuerkennenden verkehrspolitischen Zielsetzungen der Deutschen Bundesbahn rechtfertigen die Einplanung größerer Erweiterungsmöglichkeiten. Demgegenüber war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Einschätzung der zu erwartenden Verkehrsmenge durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen (wegen der rechtlichen Anforderungen dazu vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 88.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBaub Nr. 179 und Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 558.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 164). Ein Anlaß dazu mußte sich für das Berufungsgericht insbesondere nicht aus der vorliegenden Einschätzung der zu erwartenden Verkehrsmenge durch das Institut für Wirtschaftsforschung (IFO 1979) ergeben. Das Berufungsgericht (UA S. 51/52) hat vielmehr überzeugend dargelegt, daß die sorgfältig fortgeschriebene DIW-Prognose 2000 durch die IFO-Studie nicht wesentlich in Frage gestellt wird. Einzelheiten können auf sich beruhen, weil sie erstens - worauf bereits hingewiesen wurde - die Realisierbarkeit der verkehrspolitischen Zielsetzungen der Beklagten nicht wirklich in Frage stellen und zweitens, weil auch die etwa in Betracht zu ziehenden Unterschiede in der Einschätzung des künftigen tatsächlichen Verkehrsbedarfs angesichts des hinzunehmenden Erweiterungsbedarfs nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Daraus folgt auch, daß das Berufungsgericht weder ein Gutachten von Amts wegen einzuholen hatte noch die Klägerin auf die Notwendigkeit der Spezifizierung ihrer Beweisanträge hinweisen mußte. Das Berufungsurteil beruht mithin auch soweit es die Dimensionierung des Vorhabens betrifft, nicht auf einer Verletzung der §§ 86 Abs. 1 und 3, 108 VwGO.
5.
Die von der Beschwerde hinsichtlich der berufungsgerichtlichen Überprüfung der Standortwahl vorgebrachten Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.
Als ein Verstoß gegen die §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem im Gutachten der Firma ... als möglich bezeichneten Standort "..." auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob die in den Abwägungsvorgang der Deutschen Bundesbahn eingestellten Belange tatsächlich zutreffen oder nur auf unbewiesenen Annahmen beruhen. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nämlich die Standortuntersuchung des Beklagten hinreichend überprüft; es hat sich insbesondere in tatsächlicher Hinsicht die dazu geeigneten Grundlagen verschafft und eine dem Streitfall angemessene Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts vorgenommen. Es hat dazu die wesentlichen Bekundungen der Klägerin nicht unberücksichtigt gelassen (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil des Senats vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40-45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 <S. 73>).
Obwohl das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Beklagten getroffenen Standortwahl zahlreiche Gesichtspunkte erörtert hat, lassen seine Ausführungen erkennen, daß vor allem der im wesentlichen bereits 1936 vollzogene Flächenerwerb für den Bau eines zentralen Rangierbahnhofs den Standort ... gegenüber anderen Standorten deutlich favorisiert (UA S. 59, 62 u. 63): Es habe nahegelegen, daß die Beklagte mit ihren Planungen an diese Grundgegebenheit angeknüpft habe; bei der Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, daß alle Alternativen in nicht vorbereitete Räume eingriffen und daß dort überall erheblich in Privateigentum eingegriffen werden müsse, während in ... selbst der restliche Flächenbedarf (13 ha) wiederum überwiegend (9 ha) aus öffentlichem Grundeigentum gedeckt werden könne. Aus diesen Gründen erlangt dieser für den Standort ... streitende Belang ein besonderes Gewicht, so daß andere Standorte - die diesen maßgeblichen Vorteil nicht aufweisen können - allenfalls dann in der Lage sind, das Abwägungsergebnis aus Rechtsgründen in Frage zu stellen, wenn für sie noch gewichtigere Belange streiten.
Der Standort "..." wurde in der Planung und vom Berufungsgericht als technisch realisierbar und als verkehrlich noch günstig gelegen erkannt (BU S. 62, Planfeststellungsbeschluß S. 304); er weist aber offensichtlich nicht die eben genannten Vorteile des Standorts ... auf, vielmehr würde das Vorhaben dort in nicht vorbereitete Räume eingreifen (BU S. 62). Schon diese Ausführungen sind geeignet, die Meinungsbildung des Berufungsgerichts hinreichend zu tragen. Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Standort "..."mit den Grundsätzen der Raumordnung nicht vereinbar sei und Probleme durch die Projektüberschneidung mit der geplanten Autobahn 99 bringe, werten diese Standortalternative lediglich weiter ab und sind damit für das Ergebnis nicht erheblich. Zudem ist die Behauptung der Beschwerde, diese Probleme seien durch das von der Klägerin dem Berufungsgericht vorgelegte Gutachten der Firma ... ausgeraumt worden, nicht hinreichend substantiiert.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte rechtsfehlerfrei bei dem Standort ... auch nach Abwägung der für dieses Vorhaben streitenden Belange mit den Belangen der Klägerin verbleiben durfte. Diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO bejaht. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte erkannt, daß das Eisenbahngelände in ... durch die fortschreitende Siedlungsentwicklung im Stadtgebiet für Zwecke der Stadtentwicklung immer mehr Bedeutung gewonnen habe. Es hat ferner ausgeführt, aus welchen Gründen die Beklagte ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt sei, die Stadtentwicklung sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, daß es notwendig wäre, im Hinblick auf die erheblichen eigenen Planungsbelange von der Realisierung des Vorhabens am geplanten Standort ... Abstand zu nehmen (UA S. 64). Dies ist unter den Gesichtspunkten der "Riegelwirkung", einer gewissen Vorbelastung durch die Trennwirkung des vorhandenen Eisenbahnnordrings, der Abmilderung der Erschwernisse durch Kreuzungsbauwerke und sonstige Maßnahmen sowie des Ausgleichs an anderer Stelle hinreichend konkret erörtert worden. Das Berufungsgericht war zudem nicht gehalten, in seiner Urteilsbegründung auf sämtliche Einzelheiten des klägerischen Vorbringens ausdrücklich einzugehen. Daß die Klägerin einzelne Gesichtspunkte der Stadtentwicklung stärker hervorhebt und anders gewichtet, rechtfertigt nicht die Annahme, das Berufungsgericht habe sich für seine Überzeugungsbildung nicht die geeigneten Grundlagen verschafft.
Ob sich im Sinne der einschränkenden Bewertung in der landesplanerischen Beurteilung "ein besserer Standort in der Region München finden läßt", ist eine Frage der Abwägung, die das Gericht hinnehmen muß, soweit rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht ersichtlich sind. Die Behauptung der Beschwerde, daß durch das Gutachten der Firma ... ein solcher Standort aufgezeigt worden sei, ist nicht hinreichend substantiiert, um dem Berufungsgericht einen Verfahrensmangel anlasten zu können. Das Berufungsgericht hat dieses Gutachten nicht übersehen (UA S. 62). Mit dem von dem Gutachten favorisierten Standort "..." hat sich der Planfeststellungsbeschluß ausführlich auseinandergesetzt (vgl. dort S. 298). Allein mit der Behauptung, das Gutachten der Firma ... komme zu einem anderen Ergebnis, läßt sich die Rüge der unvollständigen Tatsachenwürdigung nicht begründen.
Für die Annahme, daß der Standort ... im Einklang mit den landesplanerischen Gegebenheiten stehe, kommt es auch nach Rechtsauffassung des Berufungsgerichts letztlich auf materielle Gesichtspunkte und nicht auf das Raumordnungsverfahren an (vgl. auch BVerwGE 75, 214 <223>). Daß der Zeitraum, auf den sich die landesplanerische Begutachtung bezog, abgelaufen war, zwang nicht dazu, den Sachverhalt durch eine neue förmliche Begutachtung aufzuklären.
Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Überprüfung der Standortwahl die Ortsplanung - insbesondere den Flächennutzungsplan 1965 - der Klägerin falsch gewürdigt, hat dies keinen Erfolg. Sollte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - wie die Beschwerde meint - § 5 BBauG verkannt haben, wäre dies kein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel, sondern ein Fehler in der Anwendung und Auslegung materiellen Rechts. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Belange der Stadtentwicklung, die in späteren Ortsplanungen ihren Niederschlag gefunden haben, im Hinblick auf die ältere Ortsplanung vernachlässigt hat. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar hat das Gericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beklagte sich im Einklang mit den ortsplanerischen Vorstellungen der Klägerin sehen durfte. Es hat jedoch daran anschließend ausgeführt, daß die Beklagte sich gleichwohl sorgfältig mit Standortalternativen beschäftigt, in zureichendem Umfang die jeweiligen Belange miteinander abgewogen und bei der Entscheidung für den Standort ... insbesondere auch die Intressen der Klägerin in diese Abwägungen eingestellt habe (UA S. 61/62). Dadurch wird das Abwägungsergebnis auch dann hinreichend bekräftigt, wenn der Einklang mit den ortsplanerischen Vorstellungen nicht oder nicht in dem Maße gegeben wäre, wie das Berufungsgericht es angenommen hat. Auf die Rügen, das Berufungsgericht habe die örtlichen Planungen mißverstanden, ist daher nicht näher einzugehen, zumal diese Ausführungen der Beschwerde im wesentlichen nur eine materiellrechtliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten. Gründe für die Zulassung der Revision ergeben sich daraus nicht.
6.
Die Beschwerde rügt weiter als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht angenommen habe, durch den Neubau eines Rangierbahnhofs am Ort der bisherigen Rangierbahnhöfe würden Flächen für eine mögliche Stadtentwicklung frei. Damit habe das Gericht unter Verstoß gegen §§ 86, 108 VwGO die Bedeutung der städtischen Entscheidung verkannt und nicht berücksichtigt, daß bei jedem Standort der geschilderte Effekt eintrete.
Mit diesem Beschwerdevorbringen ist eine Verfahrensrüge nicht schlüssig dargetan (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen ergibt nicht, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht den Sachverhalt hätte weiterhin aufklären sollen. Dafür ist auch auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht erörtert nämlich lediglich und zutreffend, daß die Beklagte im Rahmen der Abwägung das Freiwerden bislang genutzter Flächen berücksichtigt habe. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin selbst entscheiden kann, ob die Flächen durch den Neubau für eine mögliche Stadtentwicklung frei werden. Daß die Klägerin von dieser Möglichkeit nicht hätte Gebrauch machen können oder daß insoweit etwas aufzuklären gewesen wäre, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 108 VwGO entbehrt in gleicher Weise näherer Substantiierung.
7.
Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der "Riegelwirkung" des geplanten Rangierbahnhofs fehlerhaft beurteilt und wesentliche Gesichtspunkte - die näher dargelegt werden - unter Verstoß gegen §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO unbeachtet gelassen habe.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht hinreichend substantiiert (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ergibt nicht, welchen tatsächlichen Umstand das Berufungsgericht nach Auffassung der Beschwerde hätte aufklären müssen oder worin eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Überzeugungsbildung liegen soll. Die Beschwerde verkennt mit ihrem Vorbringen zudem die Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Es kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, welche Abwägung das Gericht selbst treffen würde. Selbst abzuwägen ist ihm vielmehr versagt. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung bezieht sich nur darauf, ob die zuständige Behörde den Rahmen der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit zutreffend gezogen und innerhalb dieses Rahmens sachgerecht eine Abwägung getroffen hat (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 ff.> = DVBl. 1987, 573 <580 ff.>). In Übereinstimmung hiermit beziehen sich die von der Beschwerde beanstandeten Erwägungen allein darauf, ob die Beklagte sich mit ihren Erwägungen noch im Rahmen sachgerechter planerischer Gestaltung gehalten hat. Wenn das Berufungsgericht dies bejaht, so nimmt es zwar einen bestimmten materiellrechtlichen Standpunkt ein. Eine Frage des Verfahrensrechts wird damit aber - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht aufgeworfen. Daß das Berufungsgericht seiner Kontrollpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, läßt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
8.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe die mit Schriftsatz vom 16. Februar 1987 gestellten Beweisanträge zur Frage von Stadtentwicklungsschäden und den Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu unrecht abgelehnt. Die Beweiserhebung sei erheblich gewesen, um das Gewicht der Stadtentwicklungsschäden näher festzuhalten. Mit der Ablehnung der Beweisanträge habe das Berufungsgericht §§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 VwGO verletzt.
Das Beschwerdevorbringen ist unzulässig, soweit eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht und die Ablehnung des Antrags auf Einnahme des Augenscheins gerügt wird (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1987 gestellte Beweisantrag ist durch begründeten Beschluß vom 25. Februar 1987 beschieden worden. Das ergeben die berufungsgerichtlichen Akten. Daß die gegebene Begründung unzureichend war, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Einnahme des Augenscheins vom 19. Februar 1987 ist mit demselben Beschluß dahin beschieden worden, daß ihm keine konkreten, substantiierten und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen zugrunde lagen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die Voraussetzungen der §§ 98 VwGO, 371 ZPO gegeben waren. Vielmehr hat das Berufunsgericht den Beweisantrag zu Recht als zumindest unbegründet angesehen, da mit ihm entgegen § 371 ZPO keine zu beweisende Tatsache angegeben war, die nur mit dem Mittel des richterlichen Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Beschwerde verkennt insgesamt die Anforderungen, die an das Verfahren des sog. Strengbeweises zu stellen sind. Das Berufungsgericht war nicht etwa gehalten, einen Ortstermin nur deshalb durchzuführen, um sich einen "allgemeinen Eindruck" zu verschaffen (vgl. §§ 173 VwGO, 144 Abs. 1 ZPO). Für einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ist nichts dargetan.
Im übrigen ist das Beschwerdevorbringen jedenfalls unbegründet. Ob das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen hatte, ist allein auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Danach ergibt sich: Das Berufungsgericht hat - wie auch die Wahrunterstellung zu III. Nr. 3 des Beweisantrags vom 19. Februar 1987 zeigt - nicht verkannt, daß sich seine Kontrolle darauf zu beziehen hatte, ob die Beklagte im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung den Konflikt der Belange gerade in ihrem Gewicht zutreffend erkannt und gewürdigt hat. Das Gericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats - geprüft, ob das Abwägungsergebnis eine objektive Fehlgewichtung darstellt und deshalb gegen die Rechtsordnung vertößt. Daß für die Klägerin die Beeinträchtigung der Stadtplanung hinsichtlich des Allacher Forstes besonders schmerzlich ist, hat das Berufungsgericht gesehen. Es hat dieser Eingrenzung der Stadtentwicklung und der weiteren Stadtplanung jedoch nicht das Gewicht beigemessen, das die Klägerin für angemessen erachtet. Damit wird jedoch kein Streit um Tatsachen, der allein einer weiteren Beweiserhebung zugänglich war, dargetan. Vielmehr bekämpft die Beschwerde der Sache nach die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts und damit letztlich die planerische Bewertung der angegriffenen Planfeststellung. Dies ist im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht zulässig. Daß das Berufungsgericht eine tatsächliche Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses zu Unrecht ungeprüft gelassen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde ohnedies nicht.
9.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe den mit Schriftsatz vom 16. Februar 1987 gestellten Beweisantrag zur Frage der Entwicklung des Kleinklimas unter Verstoß gegen §§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Aufklärung des Sachverhalts sei erheblich gewesen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima würden nicht gering sein.
Dieses Beschwerdevorbringen ist unzulässig, soweit eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1987 gestellte Beweisantrag (II. 7) ist durch begründeten Beschluß vom 25. Februar 1987 dahin beschieden worden, daß es nach dem Ermessen des Gerichts keiner weiteren Begutachtung durch gerichtlichen Sachverständigen bedürfe. Daß die gegebene Begründung unzureichend war, wird von der Beschwerde auch insoweit nicht geltend gemacht. Für einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nichts dargetan.
Das weitere Vorbringen ist jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht verweist auf ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, das die Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingeholt hatte. Ein Verfahrensfehler besteht darin nicht. Dem Berufungsgericht mußte sich auch aus anderen Gründen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängen. Ein Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf ein Gutachten oder eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde. Dies kann im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht grundsätzlich beanstandet werden (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <127>; Urteil vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 48.68 -; Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 137; Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 110.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 167 = DÖV 1985, 839). Daß das Gericht diesen Sachverständigen auch anhören kann, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - DVBl. 1987, 573 <585>). Bei dieser Sachlage war es Aufgabe der Klägerin, den gutachterlichen Ergebnissen des Deutschen Wetterdienstes substantiiert entgegenzutreten, um im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO eine weitere Begutachtung zu erreichen. Ein allgemeines Bestreiten oder ein gegenbeweisliches Vorbringen war dagegen nicht ausreichend. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Klägerin in der geschilderten Weise verfahren ist.
10.
Die Beschwerde rügt weiter, daß das Berufungsgericht zwar die Bestandsaufnahme des von der Beklagten beauftragten Instituts ... zu Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes als Erkenntnisquelle berücksichtigt, aber die von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen unbeachtet gelassen habe. Die Beschwerde sieht in dieser Verfahrensweise eine Verletzung der §§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 2 VwGO.
Soweit hiermit eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO und des § 108 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird, ist das Beschwerdevorbringen unzulässig (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1987 gestellte Beweisantrag (insbesondere zu II. 6) ist durch begründeten Beschluß vom 25. Februar 1987 beschieden worden. Daß die gegebene Begründung unzureichend war, wird von der Beschwerde mit der vorliegenden Rüge nicht geltend gemacht; und für einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO ist nichts dargetan. Die Beschwerde behauptet auch nicht, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können.
Das weitere Beschwerdevorbringen ist jedenfalls unbegründet; insbesondere ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen kein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Beachtung einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bestandsaufnahme geprüft und seiner Entscheidung neben anderen Erwägungen zugrunde gelegt hat, ist - wie zuvor ausgeführt - als solches nicht zu beanstanden. Zwar trägt die Beschwerde hierzu vor, die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 6. September 1984 erhebliche Einwendungen gegen die von der Beschwerde als Privatgutachten bezeichnete Bestandsaufnahme erhoben. Das trifft aber in dieser Weise nicht zu. Die Klägerin hat sich nämlich an der von ihr angegebenen Stelle keineswegs gezielt mit der tatsächlichen Feststellung der Bestandsaufnahme N. auseinandergesetzt und deren Fehlerhaftigkeit detailliert gerügt. Sie hat vielmehr ihre Sicht des Ergebnisses der am 24. Juli 1984 durchgeführten Ortsbesichtigung dargelegt und allgemein die Bedeutung des Gesamtbiotops umschrieben. Dies mußte das Berufungsgericht noch nicht veranlassen, eine nähere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Beschwerde gewünschten Weise vorzunehmen.
Aus denselben Gründen mußte sich das Berufungsgericht nicht deshalb zu einer weiteren Aufklärung veranlaßt sehen, weil ihm von der Klägerin verschiedene Stellungnahmen angesehener Wissenschaftler vorgelegt worden waren. Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang zwar zutreffend vor, das Berufungsgericht habe sich in seiner Entscheidung mit diesem Vorbringen nicht näher befaßt. Dazu bestand auf der Grundlage der von ihm eingenommenen materiellrechtlichen Auffassung auch kein verfahrensrechtlich zwingender Anlaß. Die Beschwerde übersieht insoweit, daß das Berufungsgericht seiner tatrichterlichen Würdigung die Annahme zugrunde gelegt hat, die Klägerin hätte bei der von ihr geplanten Stadtentwicklung das Gelände ohnehin "weitgehend einer Bebauung zugeführt" (UA S. 69); deshalb habe sich für die Beklagte im Rahmen der gebotenen und erfolgten Abwägung nur noch die Frage gestellt, welche Planung weniger in Natur und Landschaft eingreife. Demgegenüber stellt die Beschwerde im vorliegenden Verfahren die planerische Entscheidungslage anders dar. Nach ihr hatte die Beklagte den vollständigen Erhalt des Geländes als Gesamtbiotop zu beachten. Dieses Vorbringen widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne daß hiergegen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Vielmehr legt die Beschwerde auch im vorliegenden Verfahren unverändert das Interesse der Klägerin dar, zumindest Teile des Geländes der Wohnbebauung zuzuführen.
11.
Die Beschwerde rügt sinngemäß als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den mit Schriftsatz vom 16. Februar 1987 gestellten Beweisantrag zur Frage der natur- und landschaftspflegerischen Bedeutung des Allacher Forstes (vgl. dort II. 1-5) unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO abgelehnt.
Die Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts ist zumindest unbegründet. Ob das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen hatte, ist allein auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung und seiner übrigen tatsächlichen Feststellungen zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat - wie bereits hervorgehoben - hierzu festgestellt, daß die Klägerin nach ihren eigenen Planvorstellungen beabsichtige, einen Großteil der für den Rangierbahnhof benötigten, für schützenswert erachteten Fläche der Bebauung zuzuführen und sie ihres ursprünglichen Zustandes damit ohnedies zu berauben (UA S. 71). Das Berufungsgericht hat der städtischen Planvorstellung dabei aus Rechtsgründen erhebliche Bedeutung für die Frage zugemessen, welche Belange die Planfeststellung der Beklagten ihrerseits zu berücksichtigen hatte. Das Gericht hat insbesondere hierzu hervorgehoben, die Klägerin habe keinen Anlaß gesehen, die planbetroffene Fläche als Biotop formell unter Schutz zu stellen. Wenn das Gericht aus dem Verhalten der Klägerin auf das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Belange folgerte, so hatte es auf der Grundlage der insoweit materiellrechtlich getroffenen Beurteilung keinen Anlaß, der Frage der ökologischen Bedeutung des gesamten Geländes nachzugehen.
Aus denselben Gründen stellt sich auch die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde behandelte Frage nicht, ob das Berufungsgericht seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt habe. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1987 die Ablehnung des klägerischen Beweisantrages begründet. Daß dies im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO unzureichend war, macht die Beschwerde nicht geltend.
12.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die abwägungserhebliche Frage falsch gestellt, wenn es lediglich prüfe, ob die Planung der Beklagten oder eine solche der Klägerin weniger in Natur und Landschaft eingreife. Das Gericht habe hierbei nicht gewürdigt, daß bei einer maßvollen städtebaulichen Planung näher bezeichnete Biotope erhalten bleiben könnten. Außerdem sei ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden. In alledem liege ein Verstoß gegen §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO.
Das Beschwerdevorbringen verkennt die Auffassung des Berufungsgerichts zur materiellrechtlichen Rechtslage. Maßgebend ist danach für die erforderliche Abwägung der Belange der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Mai 1982. Für diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Gelände auch nach der seinerzeit vorhandenen planerischen Überlegungen gerade der Klägerin nicht als Gesamtbiotop hätte erhalten werden sollen. Vielmehr habe die Klägerin selbst beabsichtigt, einen Großteil der für den Rangierbahnhof benötigten Fläche der Bebauung zuzuführen. Diese auf den Zeitpunkt der Planfeststellung bezogene tatrichterliche Feststellung greift die Beschwerde nicht an (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die in der seinerzeitigen städtischen Planungskonzeption liegende "Bewertung" des Geländes konnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht materiellrechtlich ausführt - in ihre eigene Abwägung einstellen. Geht man hiervon aus, so stellte sich in der Tat nur noch die Frage, welche der konkurrierenden Planung weniger in Natur und Landschaft eingreifen würde und ob - wie das Berufungsurteil zur Verdeutlichung zu ergänzen ist - ein etwa stärkerer Eingriff durch die Bedeutung der jeweiligen Planung zu rechtfertigen sei.
Vor diesem materiellrechtlichen Ausgangspunkt ist das Vorbringen der Beschwerde unschlüssig. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Klägerin während des Berufungsrechtszuges dargetan hat, welche "maßvolle städtebauliche Bebauung" sie im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses konkret verfolgt habe. Aus dem in der Beschwerdeschrift angegebenen Verweis auf den Schriftsatz vom 6. September 1984 (S. 38 bis 41) ist jedenfalls hierzu nichts zu entnehmen. Aus entsprechenden Gründen war der Beweisantrag vom 19. Februar 1987 zu II. 8 des Schriftsatzes vom 16. Februar 1987 nicht entscheidungserheblich. Nach der zur materiellrechtlichen Rechtslage vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt auf dem Gelände eine schonende Stadtentwicklung Planung betreiben könnte. Vielmehr hat das Berufungsgericht allein darauf abgestellt, ob die Klägerin dies im Zeitpunkt der Planfeststellung tatsächlich getan hat. Dies hat es verneint. Daß das Berufungsgericht insoweit eine Konkretisierung der städtebaulichen Planungen für erforderlich angesehen hat, entspricht übrigens im Grundsatz der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Freilich kann der Senat spätere Konkretisierungen oder Änderungen der ortsplanerischen Vorstellungen nicht berücksichtigen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
13.
Als Verstoß gegen die Denkgesetze macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe mit der Detailplanung der Beklagten und den Planungsüberlegungen der Klägerin Unvergleichbares miteinander verglichen.
Dieses Beschwerdevorbringen ist unzulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde eine Verletzung des materiellen oder des Verfahrensrechts rügen will. Im ersteren Falle fehlt es an der näheren Erörterung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soll dagegen ein Verfahrensfehler - etwa als Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO - geltend gemacht werden, so ist dieses Vorbringen unschlüssig. Wie die konkurrierenden Planungsträger ihre Planungen zu betreiben haben und in welcher Weise insbesondere die bahnrechtliche und die städtebaurechtliche Planung aufeinander abzustimmen sind, ist eine Frage des positiven Rechts. § 38 BBauG beantwortet die Frage der Planungskonkurrenz (vgl. dazu auch § 78 VwVfG) für den vorliegenden Fall zugunsten der bahnrechtlichen Planfeststellung. Fragen der Denkgesetze werden dadurch ebensowenig berührt wie der Gesichtspunkt zeitlicher Priorität (vgl. ergänzend auch §§ 2 Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz, 7 Satz 2 BBauG).
14.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1987 gestellten Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu unrecht abgelehnt. Die Beweiserhebung sei erheblich gewesen, um die ökologische Zusammensetzung der Flora und Fauna sichtbar darzustellen. Mit der Ablehnung der Beweisanträge habe das Berufungsgericht §§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 VwGO verletzt.
Das Beschwerdevorbringen ist unzulässig, soweit eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ist durch begründeten Beschluß vom 25. Februar 1987 beschieden worden. Daß die gegebene Begründung unzureichend war, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Einnahme des Augenscheins ist dahin beschieden worden, daß die ihm zugrundeliegenden Behauptungen keiner gerichtlichen Augenscheinseinnahme bedürften. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die Voraussetzungen der §§ 98 VwGO, 371 ZPO gegeben waren.
Die Beschwerde weist ferner nicht schlüssig auf, welche konkrete Erwägung oder Feststellung, die die Beklagte im angegriffenen Planfeststellungsbeschluß zugrunde gelegt hatte oder hätte legen müssen, Gegenstand der Beweiserhebung hätte sein sollen. Daß die Verwirklichung des Vorhaben der Beklagten zu einer Vernichtung von in der Roten Liste enthaltenen Pflanzen und Tiere führen werde, war nicht streitig. Umstritten - indes einer Beweiserhebung insoweit nicht zugänglich - war vielmehr, wie dieser Verlust im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu bewerten sei.
15.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler: Die Klägerin habe vorgetragen, die Beklagte hätte vier im Planfeststellungsbeschluß getroffene Vorbehaltsentscheidungen in bezug auf den Vergleichsstandort "..." nicht vorbehalten dürfen. Das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen §§ 86, 117 Abs. 2, 108 VwGO auf dieses Vorbringen nicht eingegangen.
Aus diesem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß: Ob sich die Beklagte in ihrem Planfeststellungsbeschluß einzelne Regelungen vorbehalten durfte, ist eine materiellrechtliche Frage. Ein derartiger Vorbehalt ist mit dem Gebot einer einheitlichen Planungsentscheidung dann vereinbar, wenn er seinerseits unter Beachtung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit ergangen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <331>). Das Berufungsgericht hat diese Fragestellung gesehen (vgl. UA S. 30 ff., 65 f., 72 ff.). Einzelnen Fragen ist das Gericht gesondert nachgegangen (vgl. etwa UA S. 31, 72, 82). Aus welchen Gründen die von der Beschwerde genannten Vorbehalte entscheidungserheblich sind und dahar vom Berufungsgericht ausdrücklich hätten behandelt werden müssen, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Der schlichte Hinweis auf ein angebliches Abwägungsdefizit reicht dazu nicht aus. Gerade bei der Prüfung eines alternativen Standortes - hier für den Vergleichsstandort ... - ist weder die planfeststellende Behörde noch das Verwaltungsgericht gehalten, eine vollständige Detailprüfung aller möglichen abwägungserheblichen Belange vorzunehmen. Die Beschwerde stellt im übrigen zu hohe Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht. Ein Gericht hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich die Erwägungen anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind; mehr verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dem hat das Berufungsgericht auch unter Beachtung der berechtigten Belange der Klägerin entsprochen.
16.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen über den Verlauf der geplanten B. Straße, der ... Straße Ost und West, der T.straße und der P.straße getroffen. Die Beschwerde sieht darin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschwerdevorbringen kann eine schlüssige Verfahrensrüge nicht dargetan werden (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie ausgeführt ist die Frage, ob das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen hatte, allein auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Danach ergibt sich: Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde bezeichneten Maßnahmen nach §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 VwVfG als von der Planfeststellungsbehörde nicht zu regelnde Folgen beurteilt (vgl. UA S. 72 f., vgl. ferner oben I. 11). Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung stellt sich die Frage einer näheren Aufklärung über den tatsächlichen Verlauf dieser Straßen nicht. Die Beschwerde trägt zudem nicht vor, daß die berufungsgerichtliche Rechtsauffassung gerade von tatsächlichen Umständen beeinflußt sein könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
17.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Bahnübergang P.straße und die Unterführung L. Straße West nicht als notwendige Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens anerkannt. Das hierauf zielende klägerische Vorbringen habe es dabei unter Verstoß gegen §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO weder erwähnt noch erörtert.
Das Beschwerdevorbringen ist unzulässig, weil unsubstantiiert (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Diese sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergebende Pflicht bestimmt sich in Umfang und Intensität nach den Umständen des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat das klägerische Vorbringen - wenngleich mit knappen Worten - beschieden. Das war, zumal im Zusammenhang mit den vorangestellten Ausführungen des Berufungsgerichts, durchaus ausreichend. Ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlichen Anlaß zu einer intensiveren Begründung etwa angesichts eines substantiierten Vorbringens der Klägerin gehabt hätte, läßt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde nicht beurteilen.
18.
Die Beschwerde trägt noch vor, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht gebilligt, daß die Beklagte weitere Maßnahmen - bezüglich der verlängerten T.straße, Bahnübergang an der Sch.straße, der Fuß- und Radwegquerung im Bereich des Bahnbetriebswerks an der L. Straße Ost und der Fuß- und Radwege an der Südseite des Rangierbahnhofs - nicht als notwendige Folgen der Planfeststellung anerkannt habe. Sie sieht darin einen Verstoß gegen §§ 86, 108 VwGO.
Auch dieses Beschwerdevorbringen ist unzulässig, weil der Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan ist: Ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlichen Anlaß zu einer intensiveren Begründung angesichts substantiierten Vorbringens der Klägerin gehabt hätte, läßt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde nicht beurteilen. Die Urteilsgründe ergeben jedenfalls für sich eine in sich ausreichende Erörterung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Dr. Berkemann