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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1986, Az.: BVerwG 8 C 27.85

Verwaltungsgerichtsverfahren; Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 27.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 08.09.1982 - AZ: M 2084 X 82
VGH Bayern - 04.05.1984 - AZ: 23 B 82 A. 2927

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 61-62
  • JA 1987, 640-642
  • KStZ 1987, 92-93
  • NJW 1987, 1660 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1987, 415-416

Amtlicher Leitsatz

Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht erstreckt sich nicht auf solche Tatsachen, die nicht in ihren Erkenntnisbereich und nicht in ihre Sphäre fallen (im Anschluß an Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG VI C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 109 und Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 21. April 1981 zu einem Entwässerungsbeitrag von 1.809,23 DM heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt Rosenheim mit Bescheid vom 30. März 1982 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. September 1982 die von der Klägerin angefochtenen Bescheide aufgehoben.

3

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf deren Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, der Ermittlung der Beitragssätze hätten die Kosten für die Herstellung der Kläranlage nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden dürfen, weil diese insoweit nicht erforderlich gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Kläranlage auf 15 000 Einwohnergleichwerte ausgelegt, obwohl sie nach den Feststellungen des Bayerischen Statistischen Landesamtes am 31. Dezember 1980 nur 4 237 Einwohner gezählt und diese Entwicklung sich gegenüber dem Jahre 1950 sogar rückläufig gezeigt habe.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 4. Mai 1984 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

5

Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Hauskläranlagenreinigungssatzung der Beklagten vom 25. September 1978. Diese Satzung sei ordnungsgemäß zustande gekommen und genüge den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 KAG. Bei den Entwässerungs- und Kläreinrichtungen der Beklagten handele es sich um eine Einrichtung, mit der sowohl das auf den Grundstücken anfallende, durch Kanäle abgeleitete Abwasser als auch das in Grundstückskläranlagen gesammelte und durch Sonderfahrzeuge abgefahrene Räumgut in einer Kläranlage behandelt werde. Die Abstufung der Beiträge für die den anschließbaren und den nicht anschließbaren Grundstücken vermittelten Vorteile stehe mit Art. 5 Abs. 2 KAG in Einklang.

6

Die Beitragssätze seien auch im übrigen rechtmäßig. Daran ändere die Behauptung der Klägerin nichts, die Beklagte habe der Ermittlung der Beitragssätze nicht die gesamten Herstellungskosten für die Kläranlage zugrunde legen dürfen, weil diese in ihrer entstandenen Höhe nicht erforderlich gewesen seien. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung habe für die Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Spielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten sei. Vertretbar sei ein Aufwand, der zur sachgerechten Herstellung der Einrichtung aus der Sicht einer vorausschauend planenden Gemeinde im Zeitpunkt der Planung und Herstellung der Einrichtung erforderlich erscheine. Ob die Dimensionierung der Kläranlage auch im Hinblick auf eine künftige Entwicklung diesen Ermessensrahmen überschritten habe, ob also eine Fehlplanung vorgelegen habe, die Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Beitragssätze haben könne, brauche nicht geprüft zu werden. Die Klägerin habe es versäumt, dies in schlüssiger Weise zu behaupten. Die Klägerin leite ihre Auffassung allein aus der Einwohnerzahl der Gemeinde ab und übersehe dabei, daß diese Zahl im Hinblick auf die Dimensionierung der Kläranlage in einem Fremdenverkehrsort nur einen Gesichtspunkt darstellen könne und daß daneben die Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe und die übrige gewerbliche Wirtschaft weit mehr ins Gewicht fielen.

7

Der Grundsatz der Amtsermittlung verlange zwar, daß das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpfe. Diese Pflicht habe aber mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Gemäß § 82 Abs. 1 VwGO solle der Kläger die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Komme ein Kläger dieser Pflicht nicht nach, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzubringen, aus denen sich, ihre Richtigkeit unterstellt, schlüssig das von ihm behauptete Ergebnis ableiten lasse, brauche das Gericht der bloßen Möglichkeit einer schwerwiegenden Fehlplanung nicht nachzugehen. Das gelte hier um so mehr, als nicht jede noch so geringe Überschreitung des bei richtiger Planung entstandenen Aufwands Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Beitragssätze habe. Ob die Grenze des dabei noch Vertretbaren überschritten sei, lasse sich aus den Behauptungen der Klägerin nicht entnehmen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Verletzung formellen Bundesrechts rügt und die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

11

Das Berufungsgericht ist in materiellrechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß Fehlplanungen der Gemeinde, die zu einer Überdimensionierung einer Anlage führen, Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der auf ihrer Grundlage ermittelten Beitragssätze haben können. Die Gemeinde habe zwar bei Planung und Herstellung einer Anlage mit Blick auf deren Kapazität und auf die daraus folgende Höhe der Herstellungskosten einen weiten Ermessensspielraum. Dieser finde jedoch seine Grenze in der sachlichen Vertretbarkeit der Dimensionierung und der Kosten. Das Berufungsgericht hat indessen Tatsachen insoweit nicht ermittelt und nicht festgestellt. Diese Verfahrensweise verletzt § 86 Abs. 1 VwGO.

12

Zwar hat ein Tatsachengericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nur dann Anlaß zu weiterer Sachverhaltsermittlung, wenn die betroffene Partei für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorträgt, wenn er also in schlüssiger Form einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - dieser als wahr unterstellt - die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 S. 44). Die Aufklärungspflicht schließt nicht ein, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten "in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könne" (Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 88.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129 S. 32).

13

Hier hat indessen die Klägerin konkrete Anhaltspunkte und Tatsachen substantiiert in der Weise hinreichend schlüssig vorgetragen, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen mußte. Die Klägerin hat nämlich behauptet, die auf 15 000 Einwohnergleichwerte ausgelegte Kläranlage sei in dem Umfang einer solchen Kapazität nicht erforderlich, die Gemeinde zähle nur 4 237 Einwohner. Dieses Vorbringen der Klägerin verpflichtete das Berufungsgericht, in Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen zu den Fragen einzutreten, wie hoch die Einwohnerzahl zum maßgeblichen Zeitpunkt war, wie hoch die mit dieser Einwohnerzahl möglicherweise nicht berücksichtigte Zahl der Bewohner von Zweitwohnungen war und wie hoch die Zahl der jährlichen Feriengäste bzw. der Bettenkapazität des Beherbergungsgewerbes sowie der Einwohnergleichwerte für die weiteren Gewerbebetriebe war, um auf dieser Grundlage die Frage der Rechtswirksamkeit des Beitragssatzes beurteilen zu können.

14

Diese Pflicht des Berufungsgerichts entfiel nicht aus dem Grund einer mangelnden Mitwirkung der Klägerin. Zwar findet die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122 S. 22 <23>). Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit zu strenge Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Sachverhalts gestellt. Ein Kläger muß mit Blick auf die Frage einer weiteren Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zumutbar nur solche Tatsachen substantiiert aufzeigen, die in seine Sphäre (Urteil vom 22. März 1983 a.a.O. S. 45) bzw. in seinen Erkenntnisbereich (Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG VI C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 109 S. 7) fallen. Diese Voraussetzungen lagen hier insoweit nicht vor. Die Tatsachenfrage, wie viele Gewerbebetriebe in der Gemeinde vorhanden sind und wie viele Einwohnergleichwerte für sie mit Bezug auf die erforderliche Kapazität der Kläranlage anzusetzen sind, und die Frage, wie hoch gegebenenfalls die Zahl der Bewohner von Zweitwohnungen ist, fällt nicht in die Sphäre der Klägerin, sondern in die Sphäre der Beklagten. Ebenso steht die Frage nach der Anzahl der jährlichen Feriengäste bzw. der Bettenkapazität des Beherbergungsgewerbes in dem Fremdenverkehrsort der Sphäre der beklagten Gemeinde jedenfalls näher als derjenigen der Klägerin.

15

Die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung konnte auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts entfallen, die Einwohnerzahl könne nur ein Gesichtspunkt für die Planung der Kläranlage sein, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe sowie die übrige gewerbliche Wirtschaft fielen dabei weit mehr ins Gewicht. Mit einer solchen Erwägung hätte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsermittlung nur ausschließen können, wenn es insoweit die Anzahl der Bewohner von Zweitwohnungen, der jährlichen Feriengäste bzw. der Bettenkapazität und die Zahl der für die Gewerbebetriebe anzusetzenden Einwohnergleichwerte - und sei es auch nur annähernd - festgestellt hätte. Das ist indessen nicht erfolgt.

16

Entgegen dem Vortrag der Beklagten scheitert die Verfahrensrüge der Klägerin auch nicht daran, daß diese im Berufungsverfahren keinen Beweisantrag gestellt hat. Hat das Tatsachengericht unzweifelhaft Anlaß zur Sachaufklärung, wie es hier der Fall war, so entfällt seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht deshalb, weil der Betroffene einen Beweisantrag nicht gestellt hat (Urteil vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 S. 30).

17

Auf diesem Verfahrensmangel kann das Berufungsurteil beruhen. Es besteht zumindest die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht bei Eintritt in eine weitere Sachverhaltsermittlung zu einem für die Klägerin sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Denn bei einer Feststellung der Zahl der maßgebenden Einwohner und Einwohnergleichwerte durch das Berufungsgericht hätte sich ergeben können, daß diese Zahl so niedrig liegt, daß auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts die Grenze der sachlichen Vertretbarkeit überschritten ist.

18

Der Vortrag der Beklagten, das Berufungsgericht wäre auch bei einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt, aus den mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Zahlen folge, daß die Kläranlage nicht zu groß bemessen worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob ein Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht, kann nur ihm selbst, nicht dagegen aus nachträglichen Erklärungen entnommen werden (vgl. Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <268>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.809,23 DM festgesetzt.

Dr. David
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl