Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1984, Az.: BVerwG 4 B 39.84
Eisenbahnkreuzung; Planfeststellungsverfahren; Straßenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 39.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.09.1981 - AZ: M 4928 II 79
- VGH Bayern - 19.12.1983 - AZ: 8 B 81 A. 2459
Rechtsgrundlage
- § 9 EKrG
Fundstellen
- DÖV 1985, 113
- RdL 1984, 241
Amtlicher Leitsatz
Ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren für Kreuzungen von Straßen mit Schienenwegen ist nur dann von dem Bundesminister für Verkehr als Anordnungsbehörde durchzuführen, wenn ein Kreuzungsrechtsverfahren eingeleitet worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann ein Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht entnommen werden.
Die Sache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie Fragen aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts liegt (vgl. BVerwGE 13, 90 f.). Als klärungsbedürftig sieht die Klägerin die Frage an, ob ein Planfeststellungsverfahren rechtmäßig nach den straßen- und wegerechtlichen Gesetzen eines Landes unabhängig von den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes durchgeführt werden kann. Diese Frage - die in den Vorinstanzen von keinem der Beteiligten aufgeworfen worden ist, insbesondere nicht in der Richtung, daß die Anwendbarkeit des Landesstraßenrechts bezweifelt worden wäre - bedarf jedoch hier nicht der Klärung in einen Revisionsverfahren, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) und vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG - ergibt. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1 EKrG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EKrG, daß ein vorgeschriebenes Planfeststellungsverfahren von dem Bundesminister für Verkehr einzuleiten und durchzuführen sei, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligt ist. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen (§§ 6 bis 10 EKrG) ergibt sich jedoch, daß diese Sonderregelung für Planfeststellungsverfahren nur dann eingreift, wenn ein förmliches Kreuzungsrechtsverfahren auf Antrag der Beteiligten (§ 6 EKrG) oder von Amts wegen durch die Anordnungsbehörde eingeleitet worden ist (§ 7 EKrG). Auch im Schrifttum wird durchweg die Auffassung vertreten, daß § 9 Abs. 1 EKrG nur anwendbar sei, wenn es sich um eine Anordnung nach § 10 Abs. 1 EKrG in Verbindung mit den §§ 2 und 3 EKrG handelt (vgl. Marschall/Schroeter/Bosch, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 3. Aufl. § 9 RdNr. 1.1; Finger, Eisenbahngesetze, 6. Aufl. § 9 EKrG Anm. 1 d; Nedden, Kreuzungsrecht S. 35 ff.); auch danach setzt die Anwendung des § 9 Abs. 1 EKrG voraus, daß ein Kreuzungsrechtsverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durch den Bundesminister für Verkehr eingeleitet worden ist.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß im vorliegenden Fall ein Kreuzungsrechtsverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durch die Anordnungsbehörde eingeleitet worden sei. Auch die Beschwerde geht auf diesen Gesichtspunkt nicht ein und rügt nicht, daß ein Kreuzungsrechtsverfahren eingeleitet worden sei und daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen habe. Der Senat hätte daher im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß hier ein Kreuzungsrechtsverfahren nicht eingeleitet worden ist, so daß die Sonderregelung des § 9 Abs. 1 EKrG nicht zur Anwendung käme.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 - BVerwG 4 C 28.79 - BVerwGE 65, 346 abweicht. Der Senat hat dort (a.a.O. S. 355) ausgeführt, daß die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts richten. Wie eben ausgeführt wurde, gelten die Sondervorschriften des Eisenbahnkreuzungsrechts über das Planfeststellungsverfahren (insbesondere § 9 EKrG) nur für den Fall, daß auf Antrag der Beteiligten oder durch eine ausdrückliche - von Amts wegen zu treffende - Entscheidung der Anordnungsbehörde ein Kreuzungsrechtsverfahren eingeleitet worden ist. Da das Berufungsgericht dies für den vorliegenden Fall nicht angenommen hat, war es nicht gehalten, die bezeichneten kreuzungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Nicht begründet ist auch das Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1970 - BVerwG 4 C 104.68 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 13) ab. Die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 13. Februar 1970 betreffen Fragen der Klagebefugnis einer Gemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO. In diesem Zusammenhang ist dort darauf abgestellt worden, daß nach dem Vortrag der Klägerin im bisherigen Verfahren sich die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit jedenfalls nicht ausschließen lasse. Darum geht es hier aber nicht; denn das Berufungsgericht hat der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zugesprochen. Seine - von der Beschwerde angegriffenen - Ausführungen zur - materiell-rechtlichen - Begründetheit der Klage, die sich an die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats anlehnen, müssen nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechen, die der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1970 für die Klagebefugnis der Gemeinden aufgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Kühling