Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1982, Az.: BVerwG 4 C 28.79
Anforderungen an den Ausbau einer Bundesfernstraße in einer Ortsdurchfahrt; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Änderung der Kreuzung einer Anschlussbahn; Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Eisenbahnkreuzungsrechts; Anforderungen an eine Überleitung von Straßennutzungsverträgen; Anforderungen an die Kostenverteilung bei Kreuzungsänderungen; Besonderheiten bei der Kostenregelung in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Eisenbahnkreuzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 28.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 11.02.1977 - AZ: 3 K 1593/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1978 - AZ: IX A 789/77
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 KreuzungsG
- § 1 Abs. 1 EKrG
- § 1 Abs. 3 EKrG
- § 3 EKrG
- § 9 Abs. 3 EKrG
- § 19 Abs. 2 EKrG
- § 8 Abs. 2a S. 3 FStrG
- § 8 Abs. 8 S. 2 FStrG
- § 17 Abs. 1 FStrG
- § 19 Abs. 2 FStrG
- § 24 Abs. 8 FStrG
Fundstellen
- BVerwGE 65, 346 - 355
- NVwZ 1983, 292-294 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Kreuzungen der in § 1 III EKrG bezeichneten Anschlußbahnen fallen in den Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsrechts auch dann, wenn die Benutzung der Straße durch den Schienenweg nicht auf unwiderruflichen Nutzungsrechten beruht (Aufgabe der Auffassung in Buchholz 407.4 § 17 Festschr Nr. 3, S. 9, 4).
- 2.
Vertraglicher Anspruch des Trägers der Straßenbaulast auf Beteiligung Dritter an den Kosten einer Straßen(kreuzungs)änderung dürfen ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht dadurch durchgesetzt werden, daß in den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen unter Berufung auf den Vertrag eine einseitige Kostenregelung zu Lasten eines Dritten aufgenommen wird.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1978 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Beklagte und die Beigeladene tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine zu Lasten der Klägerin ergangene Kostenregelung in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß.
Die Klägerin betreibt eine Zechenanschlußbahn, die im Westen des Stadtgebiets von K. die Bundesstraße 61, ehemals C.-L.-P.straße bzw. L. Straße, kreuzt. Die Bundesstraße verläuft hier von Westen auf das Stadtgebiet zu und knickt 50 bis 55 m östlich des Übergangs der Zechenbahn rechtwinklig nach Norden ab, während der Straßenzug als L. Straße geradeaus in die Stadt weiterführt.
Durch Vertrag vom 7./14. Mai/14. Juni 1892 war der Gewerkschaft Monopol, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, vom früheren Provinzialverband gestattet worden, "zur Anlage eines Niveau-Überganges" der Zechenbahn über die "C.-L.-P.straße ... das erforderliche Straßenterrain zu benutzen". § 2 des Vertrages legt eine einjährige Kündigungsfrist fest, und § 6 enthält unter anderem die Regelung, daß "die mit der Geleiseanlage verbundenen Ausführungen, auch namentlich diejenigen Herstellungen, welche zur Zeit und auch in Zukunft von der Landes-Polizei als notwendig gefordert werden sollten, ... auf alleinige Kosten der Antragstellerin" zu geschehen haben.
Am 30. Juli 1973 erließ der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen den Planfeststellungsbeschluß zur Verlegung und zum Ausbau der Bundesstraße 233 im Zusammenhang mit der Beseitigung eines schienengleichen Bahnüberganges in der Ortsdurchfahrt K. Entsprechend diesem Planfeststellungsbeschluß wurde die Bundesstraße 233, die von Süden her durch die Stadt K. verläuft und am Stadtrand die Bundesbahnstrecke Hamm-Dortmund schienengleich kreuzt, zur Beseitigung dieses Bahnüberganges teilweise aufgeständert und auf einer neuen Trasse westlich um den Stadtkern herumgeführt. An der Stelle, an der die Bundesstraße 61 nach Norden abknickt, mündet die neue Bundesstraße 233 nunmehr von Süden her in die Bundesstraße 61 ein. Dieser Knotenpunkt ist zu einer Kreuzung ausgebaut und mit einer Signalanlage für die Verkehrsregelung versehen worden. Da der Stauraum der Kreuzung im Westen bis über den Bahnübergang der Zechenbahn hinausreicht, soll die vorhandene Blinklichtanlage der Zechenbahn mit derjenigen der Kreuzung so gekoppelt werden, daß sich eine automatische Beeinflussung der Straßensignalanlage durch die Zechenbahn ergibt.
Über die Kosten dieser Maßnahmen ist in Nummer 84 des Bauwerksverzeichnisses des Planfeststellungsbeschlusses bestimmt:
Wegen der geplanten Verbreiterung der Fahrbahn der Bundesstraße 61 seien Veränderungen an dem höhengleichen Übergang der Zechenanschlußbahn erforderlich. Der Bahnübergang werde in die Signalanlage für die Kreuzung Bundesstraße 61/Bundesstraße 233 einbezogen. Die Kosten für die Veränderungen an den Anlagen der Anschlußbahn habe aufgrund des Vertrages von 1892 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes die Klägerin zu tragen. Zu diesen Kosten gehörten auch die Mehrkosten für die Koppelung der Blinkanlage der Zechenbahn mit der Straßensignalanlage der Kreuzung Bundesstraße 61/Bundesstraße 233 sowie die Kosten für die notwendigen Änderungen und Ergänzungen an den technischen Einrichtungen der vorhandenen Blinkanlage.
Gegen diese Kostenregelung hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, zu deren Begründung sie im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen hat:
Der Vertrag von 1892 decke die Kostenregelung nicht. Die Koppelung der neuen Signalanlage mit der Straßensignalanlage der Zechenanschlußbahn sei nur wegen des Ausbaues der Bundesstraße 233 notwendig und daher eine Folgemaßnahme der Arbeiten an dieser Straße, Eine Kostenbeteiligung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sondernutzung in Betracht; denn das ihr eingeräumte Straßennutzungsrecht sei keine Sondernutzung im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. Als Bergwerksbesitzerin sei ihre Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) - ABG - berechtigt gewesen, die Abtretung von Grundeigentum oder die Einräumung eines beschränkten Nutzungsrechtes für die Errichtung der Zechenbahn zu fordern. Dieser gesetzliche Grundabtretungsanspruch sei durch den Vertrag von 1892 mit der Wirkung erfüllt worden, daß die in dem Vertrag vereinbarte Gestattung ihrem Rechtscharakter nach ein unwiderrufliches Nutzungsrecht im Sinne von § 135 ABG sei. Diese berggesetzliche Rechtslage sei heute unverändert gegeben. Allerdings sei die Kostenfolgepflicht des § 6 des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Abgesehen davon sei aus dieser Vertragsbestimmung auch keineswegs ihre Verpflichtung herzuleiten, die gesamten hier in Rede stehenden Folgekosten zu tragen; denn die kostenverursachende Koppelung der Signalanlagen sei nicht "notwendig" im Sinne der Vertragsbestimmung, weil sie auf den Ausbau der Bundesstraße 233 zurückgehe. Entgegen der Ansicht des Beklagten finde auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - Anwendung. Die dazu erforderliche Gleichwertigkeit der kreuzungsbeteiligten Verkehrswege sei gegeben; denn an dem Betrieb eines Bergwerks bestehe ein öffentliches Interesse. Gemäß §§ 3 und 13 EKrG würde demnach allenfalls die Belastung mit einem Drittel der Kosten in Betracht kommen. Auch diese Kostenbelastung müsse hier jedoch entfallen, weil nicht die bloße Änderung einer Kreuzung, sondern deren Neuanlegung in Rede stehe. Die dafür entstehenden Kosten hätten gemäß § 11 EKrG die Baulastträger der an der neuen Kreuzung beteiligten Verkehrswege zu tragen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt:
Die angegriffene Kostenregelung des Planfeststellungsbeschlusses werde nunmehr in erster Linie auf § 24 Abs. 12 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - gestützt; denn durch den Vertrag von 1892 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Sondernutzungsrecht im Sinne dieser Vorschrift eingeräumt worden, für das nunmehr die Folgekostenregelung des § 8 FStrG gelte. Der Fall einer Drittveranlassung liege nicht vor; denn die Ausbaumaßnahmen zur Beseitigung der Kreuzung der Bundesstraße 233 mit der Bundesbahnstrecke Dortmund-Hamm endeten vor deren Einmündung in die Bundesstraße 61, so daß die hier in Rede stehende Straßenkreuzung räumlich davon nicht mehr erfaßt werde. Unabhängig davon wären die Anlegung einer Rechtsabbiegespur und die Einrichtung einer Signalanlage an der Einmündung der Lünener Straße in die Bundesstraße 61, die dann mit der Signalanlage der Zechenbahn hätte gekoppelt werden müssen, ohnehin erforderlich gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die angefochtene Kostenregelung finde ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften der §§ 24 Abs. 12 und 8 FStrG sowie in den §§ 4 und 6 des Vertrages von 1892. Die Inanspruchnahme der Bundesstraße 61 durch die Zechenanschlußbahn gehöre zu den überkommenen und vertraglich vereinbarten Straßennutzungen, die durch § 24 Abs. 12 FStrG dem Sondernutzungsrecht des Bundesfernstraßengesetzes unterworfen worden seien. Daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin die "Abtretung" der für die Verlegung des Gleises benötigten Straßenfläche möglicherweise auch gemäß § 135 Abs. 1 ABC hätte verlangen können, ändere daran nichts. Entscheidend sei allein, daß das Nutzungsrecht tatsächlich auf einem Vertrag beruhe. Dieser Vertrag sei, wie es § 24 Abs. 12 FStrG weiter voraussetze, kündbar. Dem stehe nicht entgegen, daß nach § 2 des Vertrages der Provinzialverband von seinem Kündigungsrecht nicht "ohne Grund" Gebrauch machen dürfe. Denn damit sei die Kündigungsmöglichkeit nur eingeschränkt, nicht aber ausgeschlossen worden. Bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses habe aufgrund der geänderten Verkehrsverhältnisse in Kamen ein "Grund" zur Kündigung im Sinne von § 2 des Vertrages vorgelegen. Die Anwendung der hiernach einschlägigen Sondernutzungsvorschriften des Bundesfernstraßengesetzes werde nicht durch die Bestimmungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ausgeschlossen; dafür fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der Gleichwertigkeit der sich kreuzenden Verkehrswege. Die Kosten der Koppelung der Signalanlage der Zechenbahn mit der Signalanlage der neu hergestellten Kreuzung seien Folgekosten, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstünden; denn ohne das Anschlußgleis der Zechenbahn wäre die Koppelung nicht notwendig geworden. Allerdings sei als weitere Ursache der Ausbau der Kreuzung der Bundesstraße 61 mit der Lünener Straße hinzugetreten, und dieser sei seinerseits dadurch bedingt, daß die Bundesstraße 233 im Stadtbereich von Kamen verlegt und mit der Bundesstraße 61 verbunden worden sei. Dieses Zusammentreffen mehrerer Ursachen ändere an der Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten aber nichts. Nach dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 8 Satz 2 FStrG habe der Sondernutzungsberechtigte auch beim Ausbau oder der Veränderung der Straße alle Mehrkosten zu tragen, die durch das Vorhandensein der Sondernutzung entstünden. Dabei könne für die Kostenabgrenzung die Straße, an der ein Sondernutzungsrecht begründet sei, nicht isoliert, sondern nur als Bestandteil eines Gesamtverkehrsnetzes gesehen werden. Der Hinweis der Klägerin, sie könne die vertraglich eingeräumte Sondernutzung jederzeit aufgeben und von ihrem bergrechtlichen Grundabtretungsrecht Gebrauch machen, greife demgegenüber nicht durch. Denn solange die Klägerin die vertraglich begründete Rechtsposition nicht aufgegeben habe, müsse sie sich als Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis behandeln lassen. Schließlich entfalle die Folgekostenpflicht nach dem Sondernutzungsrecht des Bundesfernstraßengesetzes auch nicht aufgrund der Kostenregelungen des Vertrages von 1892. Ob dieser Vertrag die gesetzliche Folgekostenpflicht des Bundesfernstraßengesetzes modifizieren könne, brauche nicht entschieden zu werden; denn die Folgekostenpflicht des Vertrages bleibe jedenfalls nicht hinter der fernstraßenrechtlichen Folgekostenpflicht zurück.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie erstrebt weiterhin die Aufhebung der sie belastenden Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses und stellt den Antrag, das ihrer Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision der Klägerin entgegen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten - zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Im Ausgangspunkt haben beide Vorinstanzen mit Recht angenommen, daß die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß enthaltene Regelung über die Beteiligung der Klägerin an den Kosten für die Änderung der Kreuzung ihrer Zechenanschlußbahn mit der Bundesstraße 61 als eine mit dem Anspruch auf unmittelbare Rechtswirkung einseitig getroffene hoheitliche Entscheidung anzusehen ist. Das ergibt sich sowohl aus Wortlaut und Regelungsgehalt der insoweit einschlägigen Nummer 84 des Bauwerksverzeichnisses als auch aus dem - durch das Verwaltungsstreitverfahren bestätigten - Regelungswillen der Planfeststellungsbehörde. Diese Wertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kostenregelung der Nummer 84 des Bauwerksverzeichnisses auch auf den zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem früheren Provinzialverband im Jahre 1892 geschlossenen Straßennutzungsvertrag und damit auf dessen Folgekostenregelung Bezug nimmt. Denn diese Bezugnahme hat ersichtlich nicht die Bedeutung einer nur nachrichtlichen Mitteilung über eine außerhalb der Planfeststellung vertraglich vereinbarte und abzuwickelnde Kostenverteilungsregelung. Sie dient vielmehr der Begründung der Kostenregelung des Bauwerksverzeichnisses, die sich ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung als eine selbständig tragende und mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aus sich heraus vollstreckbare Verwaltungsentscheidung versteht.
Für diese - die Klägerin belastende - Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses fehlt es, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, an einer sie rechtfertigenden gesetzlichen Grundlage. Das gilt zunächst im Hinblick auf die der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung allgemein zukommende Eingriffswirkung. Denn eine den gesetzlichen Anforderungen genügende fernstraßenrechtliche Planfeststellung kann sich zwar in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maß über Rechte und rechtlich geschützt Belange Dritter bis hin zur Zulassung der Enteignung hinwegsetzen; durch sie können aber, wie der erkennende Senat bereits früher entschieden hat, ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründet werden. Die Festlegung solcher Leistungspflichten geht über die mit der Planfeststellung erreichbare Pflicht Dritter zur Duldung von Eingriffen in bestehende Rechtspositionen hinaus und bedarf demgemäß nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten ableitbaren Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage (vgl.Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58und 59.76 - in BVerwGE 58, 281[BVerwG 07.09.1979 - BVerwG 4 C 58.76]).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts findet die in Rede stehende Kostenregelung des Planfeststellungsbeschlusses auch keine hinreichende Rechtsgrundlage in dem Straßennutzungsvertrag von 1892 selbst. Dabei kann an dieser Stelle die später zu erörternde Frage nach der Fortgeltung des Vertrages noch offenbleiben. Denn die Bestimmung des Vertrages, daß die aus der Straßennutzung etwa entstehenden Folgekosten nach Maßgabe seines § 6 von der Straßennutzerin zu tragen seien, kann allenfalls vertragliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründen, nicht aber eine gesetzliche Eingriffsermächtigung für die Planungsentscheidung ersetzen. Im Streitfall müßten solche vertraglichen Ansprüche durch Leistungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Dagegen ist es nicht zulässig, sie ohne besondere gesetzliche Grundlage dadurch durchzusetzen, daß in dem Planfeststellungsbeschluß eine einseitige Regelung zugunsten bzw. zu Lasten eines der Vertragspartner aufgenommen wird.
Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß wird die angefochtene Kostenregelung auf die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (vom 14. August 1963 [BGBl. I S. 681], jetzt geltend in der Fassung vom 21. März 1971 [BGBl. I S. 337]) - EKrG - gestützt; im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens hat der Beklagte zusätzlich und in erster Linie auf die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2413]) - FStrG - über die gesetzliche Folgekostenpflicht des Erlaubnisnehmers im Zusammenhang mit einer ihm eingeräumten Sondernutzungserlaubnis abgehoben. Daran ist richtig, daß sowohl die eisenbahnkreuzungsrechtlichen Kostenverteilungsvorschriften als auch die fernstraßenrechtlichen Vorschriften über die Folgekostenpflicht des Sondernutzungsberechtigten für ihren jeweiligen Anwendungsbereich grundsätzlich geeignet sind, als gesetzliche Grundlage materielle Entscheidungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Kostenpflicht Dritter zu tragen. Sie gehören zu jenen materiellrechtlichen Rechtsvorschriften, die entsprechend dem planfeststellungsrechtlichen Konzentrationsprinzip in der auf eine, umfassende öffentlich-rechtliche Regelung gerichteten Planfeststellung (vgl. § 18 b Abs. 1 FStrG) zu berücksichtigen und von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Planungsentscheidung anzuwenden sind (vgl.Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58und 59.76 - [a.a.O. S. 284 und 288 f.]). Indessen sind im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen die angefochtene Kostenregelung nach diesen Rechtsmaterien hätte ergehen dürfen. Dabei braucht auf das, was sich im Verhältnis zwischen Kreuzungsrecht und Bundesfernstraßengesetz für die Planfeststellung an verwaltungsverfahrensrechtlichen Besonderheiten ergeben kann (vgl. § 9 EKrG), nicht eingegangen zu werden. Denn für die Kostenregelung Nummer 84 des Bauwerksverzeichnisses fehlt es sowohl nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz als auch nach dem Sondernutzungsrecht des Bundesfernstraßengesetzes in materieller Hinsicht an den tatbestandlichen Merkmalen, bei deren Vorliegen eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin im Planfeststellungsbeschluß hätte getroffen werden dürfen:
Das ergibt sich für das Eisenbahnkreuzungsgesetz allerdings nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, daraus, daß die Kreuzung der Anschlußbahn der Klägerin mit der Bundesstraße 61 schon von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes fallen würde. Diese Annahme des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Die Kreuzung gehört vielmehr zu jenen "Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen", für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz gemäß seinem § 1 Abs. 1 "gilt". Daß die Anschlußbahn der Klägerin allein deren betrieblichen Zwecken und nicht dem öffentlichen Verkehr dient, ist dabei unerheblich. Durch § 1 Abs. 3 EKrG sind als Anschlußbahnen ausdrücklich auch diejenigen privaten Eisenbahnen in den Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes einbezogen worden, deren "Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können". Dieser Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, daß die privaten Eisenbahnen, die mit öffentlichen Eisenbahnen durch einen Schienenweg derart verbunden sind, daß ihre Fahrzeuge übergeführt werden können, an ihren Straßenkreuzungen "die gleichen Gefahren für den Verkehr" verursachen wie die öffentlichen Eisenbahnen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/183 S. 5). Deshalb hat es der Gesetzgeber für richtig gehalten, auch die Straßenkreuzungen von privaten Anschlußbahnen grundsätzlich den Regelungen zu unterwerfen, mit denen das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen generell geordnet hat.
An einer mit dieser Ansicht übereinstimmenden Entscheidung hat sich das Berufungsgericht freilich im Hinblick auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1966 - BVerwG 4 C 18.65 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 3 S. 9 [14]) gehindert gesehen. In diesem Urteil ist dargelegt, das Eisenbahnkreuzungsrecht gehe von der "Gleichwertigkeit der Verkehrswege" aus und finde daher keine Anwendung, wenn diese Gleichwertigkeit - etwa wegen einer dem Eisenbahnunternehmer nur widerruflich erteilten Sondernutzung am Straßenland - nicht gegeben sei. An dieser, vornehmlich noch im Blick auf das (frühere) Kreuzungsgesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211) - KrG - entwickelten Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung aus folgenden Gründen nicht mehr fest:
Kreuzungsgesetz und Eisenbahnkreuzungsgesetz haben die Verkehrswege, für deren Kreuzungen sie Geltung beanspruchen, durch die Tatbestandsmerkmale ihres jeweiligen § 1 festgelegt und dabei - was hier allein interessiert - die privaten Anschlußbahnen ausdrücklich einbezogen. Das ist ohne tatbestandliche Beschränkung auf bestimmte Anschlußbahnen, insbesondere ohne Beschränkung auf allein solche Bahnen geschehen, denen die Nutzung der Straße zur Überquerung mit der Gleisanlage durch unwiderrufliche Nutzungsrechte im Sinne etwa des § 8 Abs. 9 FStrG oder durch andere, nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Titel eingeräumt ist. Dafür, daß das Kreuzungsrecht seinen Anwendungsbereich in bezug auf die Anschlußbahnen dennoch Einschränkungen unterworfen hätte, die in den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen keinen Niederschlag gefunden haben oder die diesen geradezu widersprechen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Das ist von um so größerem Gewicht, als die für die Kreuzungen der privaten Anschlußbahnen notwendige Straßenbenutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sowohl des Kreuzungsgesetzes von 1939 als auch noch des Eisenbahnkreuzungsgesetzes von 1963 in zahlreichen Fällen nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht im Sinne nunmehr des § 4 EKrG, sondern überwiegend noch auf vertraglichen und in der Regel kündbaren Vereinbarungen beruhte. Wenn solche Anschlußbahnen von der Anwendbarkeit des Eisenbahnkreuzungsrechts hätten ausgeschlossen und dessen Geltung auf nur bestimmte Anschlußbahnen hätte beschränkt werden sollen, so wäre eine dahin gehende besondere Regelung in den Kreuzungsgesetzen geboten gewesen, zumal sowohl das Kreuzungsgesetz von 1939 als auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz von 1963 in anderem Zusammenhang den vertraglich begründeten besonderen Rechtsverhältnissen der Anschlußbahnen durch die Überleitungsvorschriften des § 9 Abs. 3 KrG und des § 19 Abs. 2 EKrG ausdrücklich Rechnung getragen haben.
Unter diesen Umständen läßt sich eine einschränkende Auslegung der für den Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsrechts maßgebenden Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 KrG bzw. des § 1 Abs. 1 und 3 EKrG in bezug auf die privaten Anschlußbahnen auch nicht mit der Annahme rechtfertigen, das Kreuzungsrecht gehe von dem "Grundsatz der Gleichwertigkeit der Verkehrswege" aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kreuzungsrecht ein solcher Grundsatz in der Tat zu entnehmen ist und - gegebenenfalls - ob die Gleichwertigkeit der vom Kreuzungsrecht erfaßten und jedenfalls nach ihrer allgemeinen Verkehrsbedeutung wesentlich verschiedenen und ungleichwertigen Verkehrswege nicht durch deren gemeinsame Einbeziehung in ein einheitliches Kreuzungsrechtssystem für eben das Kreuzungsrecht gerade erst begründet wird. Denn ein wie immer beschaffener "Grundsatz der Gleichwertigkeit der Verkehrswege" würde sich jedenfalls nicht gegen eine tatbestandlich eindeutige gesetzliche Regelung durchzusetzen vermögen. Das hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit anderen "Kreuzungsrechtsgrundsätzen" in der Zwischenzeit mehrfach hervorgehoben. Danach sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorrangig gegenüber allgemeinen Prinzipien, die wie etwa das sogenannte Prioritätsprinzip, das Veranlassungsprinzip oder das Interessenprinzip herkömmlich den gesetzlichen Regelungen des Kreuzungsrechts entnommen werden. Diese Prinzipien haben rechtsverbindliche Wirkung nicht aus sich selbst heraus, sondern immer nur insoweit, als sie in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht sind(Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 4 C 56.70 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6 S. 7 [13];Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 37.72 -, Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1 S. 1 [3]). Das muß auch für ein hier - möglicherweise - in Betracht kommendes "Gleichwertigkeitsprinzip" gelten. An der Annahme, daß den Regelungen des § 1 Abs. 1 KrG und des § 1 Abs. 1 und 3 EKrG zu entnehmen wäre, sie forderten für die Anwendbarkeit des Kreuzungsrechts über die in ihren Tatbeständen positiv bestimmten Merkmale hinaus unter tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten zusätzlich eine "Gleichwertigkeit" der in diesen Vorschriften ausdrücklich bezeichneten Verkehrswege (insbesondere bezüglich ihrer Rechtsbeständigkeit), kann daher nicht festgehalten werden.
Daß danach prinzipiell das Kreuzungsrecht auch die in Rede stehende Kreuzung zwischen der Anschlußbahn der Klägerin und der Bundesstraße 61 erfaßt, führt hier freilich nicht auf die Anwendbarkeit der materiellen Kostenverteilungsvorschriften der §§ 11 bis 13 EKrG. Dem steht die bereits zuvor erwähnte Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 EKrG entgegen, nach der "bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen ... und Anschlußbahnen ... beziehen", fortgelten. Eine derartige Übergangsvorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren für erforderlich gehalten worden, weil befürchtet wurde, daß von einem gesetzlichen Eingriff in die zumeist örtlich und auf kommunaler Ebene abgeschlossenen Verträge unbillige Auswirkungen zu Lasten der überwiegend privatwirtschaftlich betriebenen Anschlußbahnen ausgehen könnten (vgl. BT-Drucks. IV/183 S. 4, 8 und 11; ebenso Nedden, Kreuzungsrecht 1968, S. 29). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf §§ 3 und 13 EKrG in Frage gestellt hat - die angefochtene Kostenentscheidung der Nummer 84 des Bauwerksverzeichnisses mit den hier einschlägigen materiellen Kostenverteilungsvorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Sache nach vereinbar wäre. Diese gesetzlichen Regelungen werden vielmehr im vorliegenden Fall gemäß § 19 Abs. 2 EKrG zugunsten der durch diese Vorschriften aufrechterhaltenen vertraglichen Vereinbarung von 1892 zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem damaligen Provinzialverband über die Kostenlastverteilung bei notwendig werdenden Änderungen an der Kreuzungsanlage verdrängt. Ob anderes in solchen Fällen zu gelten hat, in denen es in einem durch § 19 Abs. 2 EKrG in seiner Fortgeltung bestätigten Vertrag an Regelungen fehlen würde, die ihrem Gegenstand nach dem Regelungsbereich der Kostenverteilungsvorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes entsprechen, kann dahingestellt bleiben und wird vornehmlich eine Frage der Auslegung des einzelnen Vertrages sein. Der hier maßgebende Vertrag von 1892 enthält eine entsprechende Kostenverteilungsvereinbarung, die daher im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Träger der Straßenbaulast sowohl mit ihrem materiellen Regelungsgehalt als auch in ihrer Eigenschaft als vertragliche Vereinbarung bestimmend bleibt.
Für dieses Ergebnis ist freilich notwendigerweise vorausgesetzt, daß der Vertrag von 1892 bei dem Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes noch Geltung beanspruchen konnte; denn nur unter dieser Voraussetzung kann er von der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 EKrG erfaßt worden sein. Diese Voraussetzung ist jedoch gegeben. Das Kreuzungsgesetz von 1939 hatte in seinem § 9 Abs. 3 für den Zeitpunkt seines Inkrafttretens seinerseits bestimmt, daß Regelungen über die Kosten der Herstellung von Änderungen und Ergänzungen damals bestehender Kreuzungen zwischen Straßen und Anschlußbahnen von den Vorschriften des Kreuzungsgesetzes "unberührt" blieben. Dafür, daß der unter diese Übergangsbestimmung fallende Vertrag von 1892 schon vor dem Inkrafttreten des Kreuzungsgesetzes im Jahre 1939 aus anderen Gründen unwirksam geworden wäre, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden. Von der Fortgeltung des Vertrages ist daher auszugehen.
Für die Anwendung des Sondernutzungsrechts des Bundesfernstraßengesetzes, insbesondere der Folgekostenregelung des § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG (bzw. des § 8 Abs. 8 Satz 2 FStrG in der bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 6. August 1961 [BGBl. I S. 1742]), ist unter diesen Umständen kein Raum. Zwar trifft es zu, daß nach § 24 Abs. 12 FStrG auf diejenigen Sondernutzungen, die früher durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart waren, die fernstraßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen anzuwenden sind, sobald diese Verträge erstmals nach dem Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes kündbar sind. Diese Regelung ist aber auch dann nicht auf die dem Eisenbahnkreuzungsrecht unterliegenden Kreuzungen anzuwenden, wenn die Straßenbenutzung durch den die Straße kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Sondernutzung erfüllt. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts, gegebenenfalls also auch nach dem kreuzungsrechtlichen übergangsrecht des § 9 Abs. 3 KrG bzw. des § 19 Abs. 2 EKrG. Das Eisenbahnkreuzungsrecht ist aus dem allgemeinen Straßen- und Eisenbahnrecht ausgeklammert und in den Kreuzungsgesetzen als eine spezielle Materie gesondert geregelt. Diese geht den Rechtsvorschriften, die im übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgebend sind, mit der Folge vor, daß sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet (vgl.Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 41 C 56.70 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6 S. 7 [14]; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. 1978, S. 570 mit S. 337 ff.). Daß davon auch der Gesetzgeber des Bundesfernstraßengesetzes ausgegangen ist, ergibt sich aus den Übergangsvorschriften des Gesetzes: Durch den (inzwischen aufgehobenen) § 24 Abs. 8 FStrG wurde in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) das damals noch geltende Kreuzungsgesetz von 1939 dem neuen Fernstraßenrecht angepaßt, ohne daß die Bestimmungen des Kreuzungsrechts der Sache nach geändert wurden. Das schließt die Annahme aus, dieselbe Übergangsvorschrift habe in ihrem Absatz 12 mit ihren Regelungen zur Überleitung bestehender Sondernutzungen gleichwohl auch in den Geltungsbereich des Kreuzungsrechts eingreifen wollen.
Auf die Revision der Klägerin war daher das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, mit dem die angefochtene Kostenentscheidung der Nummer 84 des Bauwerksverzeichnisses demnach zu Recht aufgehoben worden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 2, 3 und 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 364.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher Richterin am Bundesverwaltungsgericht Frau Schmidt ist wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Dr. Niehues
Gielen