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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1981, Az.: BVerwG 4 B 88.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zulässigkeit eines Teil-Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 88.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 15647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 26.03.1981 - AZ: 1 A 88/79

Fundstelle

  • HFR 1984, 180-181

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

1.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde sieht als rechtsgrundsätzlich die Frage an, ob "der Erlaß eines Teil-Urteils bei stufenartig abhängigen, insbesondere sich bedingenden Ansprüchen im Verwaltungsverfahren zulässig" sei. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Im Revisionsverfahren ginge es nicht generell um die Zulässigkeit eines Teil-Urteils bei "stufenartig abhängigen" Ansprüchen, sondern allein darum, ob - wie hier - bei eventueller Klagenhäufung der Hauptantrag durch Teil-Urteil abgewiesen und die Entscheidung über den Hilfsantrag dem Schluß-Urteil vorbehalten werden darf.

4

Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Der Bundesgerichtshofhat für Fälle der vorbezeichneten Art die Zulässigkeit eines Teil-Urteils im Hinblick auf § 301 ZPO und in Übereinstimmung mit der zur Auslegung dieser Vorschrift bestehenden herrschenden Meinung bejaht (Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69 - BGHZ 56, 79 m.w.N.). Weitergehend als § 301 ZPO stellt der hier einschlägige § 110 VwGO den Erlaß eines Teil-Urteils bei teilbarem Streitgegenstand ganz in das Ermessen des Gerichts. Die für die Zulässigkeit eines Teil-Urteils sprechenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs kommen hier also eher noch stärker zum Tragen. Demgemäß wird in den Kommentaren zu § 110 VwGO die Zulässigkeit eines Teil-Urteils unter den hier vorliegenden Voraussetzungen allgemein anerkannt. Auch Kopp (VwGO, 5. Aufl. Anm. 3 und 4 zu § 110), auf den die Beschwerde sich zur Stützung ihrer Gegenmeinung beruft, hält lediglich stattgebende Teil-Urteile in Fällen der vorliegenden Art für unzulässig. Die Zulässigkeit klageabweisender Teil-Urteile steht indes - aus den vom Berufungsgericht zutreffend aufgeführten Gründen (BU S. 6) - nicht in Frage (vgl. ferner Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl. Anm. 1 zu § 110; Schunck/de Clerck, Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 110 sowie Eyermann/Fröhler, Kommentar zur VwGO, 8. Aufl. Anm. 10 zu § 44; jeweils m.w.N.). Die in Bezug auf § 301 ZPO höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage bedarf daher auch im Hinblick auf § 110 VwGO keiner weiteren Klärung.

5

Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Bundessozialgericht in einem besonders gelagerten Fall den Erlaß eines Teil-Urteils bezüglich des Hauptantrages für unzulässig gehalten hat (Urteil vom 21. Juni 1960 - 3 RK 72/55 - DÖV 1960 S. 763). Dort hatte der Kläger primär die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, hilfsweise dessen Aufhebung begehrt. Das Bundessozialgericht hat die Zulässigkeit eines Teil-Urteils mit der Begründung verneint, dem Kläger gehe es trotz der verschiedenartigen Anträge letztlich um ein einheitliches Begehren, nämlich darum, die - wirklichen oder scheinbaren - Rechtswirkungen des streitigen Verwaltungsaktesvon sich abzuwenden. Dem ist zuzustimmen; ein Teil-Urteil kann nicht ergehen, wenn die Klageanträge der Sache nach auf dasselbe Ziel gerichtet sind und sich deshalb nicht selbständig aufteilen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. August 1974 - BVerwG III CB 90.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 124). Anders liegt es dagegen im Entscheidungsfall; hier verfolgt die Klägerin mit ihren Anträgen durchaus unterschiedliche Ziele: Mit dem Hauptantrag will sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Lavasandgrube schaffen; mit dem Hilfsantrag will sie sich offenbar finanzielle Ersatzansprüche sichern. Die beiden Anträge haben demnach von der Sache her jeweils eigenständige Bedeutung und sind damit "teilbar" im Sinne des § 110 VwGO.

6

Die von der Beschwerde angenommene Gefahr, daß bei Erlaß eines Teil-Urteils divergierende Entscheidungen ergehen könnten, ist ohne praktische Bedeutung; darauf hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend hingewiesen (a.a.O. S. 81). Im vorliegenden Verfahren ist diese Gefahr schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin den Hilfsantrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt hat; mit dem Teil-Urteil hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, daß es sich mit dem Hilfsantrag erst befassen will, wenn über den Hauptantrag rechtskräftig entschieden ist.

7

2.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, das sich auf die Rechtsgültigkeit der Naturschutzverordnung vom 14. Februar 1978 (Staatsanzeiger S. 123) und deren Überprüfung durch das Berufungsgericht bezieht, hat die Beschwerde keinen Erfolg: Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, wie die in § 22 Landespflegegesetz von Rheinland-Pfalz - LPflG - geregelte Monatsfrist zu berechnen ist, führt dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision. Diese Frage beantwortet sich nicht nach Bundesrecht, sondern nach irrevisiblem Landesrecht.

8

Bei der Frage, ob die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, hat sich das Berufungsgericht auf eine "Bescheinigung" der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land gestützt, aus der sich ergibt, daß der Entwurf dort "ab 02.05.1977 einen Monat lang zur Einsicht öffentlich ausgelegen hat". Nach Auffassung der Beschwerde hätte das Berufungsgericht weiter ermitteln müssen, bis zu welchem Tag der Entwurf auslag. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die nach Meinung der Revision erforderlichen Ermittlungen wären nur dann durchzuführen gewesen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben wären, daß die nach Auffassung des Berufungsgerichts maßgebliche Dauer des Aushangs nicht eingehalten worden ist. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht gegeben. Zwar hat das Berufungsgericht die nach seiner Auffassung maßgebliche Dauer des Aushangs nicht ausdrücklich benannt und insbesondere nicht dargelegt, wie die Monatsfrist zu berechnen sei. Offensichtlich ist es jedoch davon ausgegangen, daß die hier praktizierte Zeitspanne der vorgeschriebenen Dauer des Aushangs entsprochen hat. Dies durfte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen mit einem bloßen Hinweis auf die genannte Bescheinigung zum Ausdruck bringen. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin, der die vom Beklagten vorgelegte Bescheinigung etwa sechs Monate vor der Berufungsverhandlung übermittelt wurde, hat die Richtigkeit der Bescheinigung in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen.

9

Die Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht hätte zur Frage des Vorhandenseins von Abbauhindernissen aus Gründen des Naturschutzes ein weiteres Sachverständigen-Gutachten einholen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 1 und zu § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO hätte das Berufungsgericht ein weiteres Gutachten nur dann einholen müssen, wenn es sich bei der für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebenden Frage um eine durch das vorliegende Gutachten noch nicht hinreichendgeklärte, besonders schwierige Fachfrage handelte, wenn das vorliegende Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, grobe Mängel bzw. unlösbare Widersprüche aufwiese oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde bzw. Unvoreingenommenheit des ersten Gutachtens bestanden hätte (vgl. Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 - DRiZ 1971, 169 = VerwRspr. 22 S. 686; Beschluß des Senats vom 14. März 1980 - BVerwG 4 B 6.80 - m.w.Hinw.). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr dargelegt, daß dem Gutachter die notwendige Sachkunde nicht abzusprechen sei und daß seine Feststellungen durch das Bestreiten der Klägerin nicht in Zweifel gezogen würden.

10

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, daß die Aussagen des Sachverständigen Berlin nicht für alle Bereiche des Naturschutzgebietes "absolute Bedeutung" besäßen. Damit macht sie nicht geltend, daß eine der genannten Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hatte ferner keine Veranlassung, die geologische Bedeutung des geschützten Gebietes aufzuklären. Es hat nämlich nicht auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf abgestellt, daß dieses Gebiet aus biologischen Gründen erhaltenswert sei.

11

3.

Schließlich ist mit dem Hinweis, das Berufungsgericht hätte von sich aus die Möglichkeit einer Befreiung gemäß § 31 LPflG prüfen müssen, ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser - nicht revisiblen - Vorschrift befaßt und das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint (BU S. 7).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues