Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1970, Az.: BVerwG VI B 30.70
Zulässigkeit der Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von Gutachten einer Universitätsklinik; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 30.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.03.1970 - AZ: VGH 40 III 68
- VGH Bayern - 20.03.1970 - AZ: VGH 112 III 69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1971, 169
- VerwRspr 22, 686
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1970 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - mit Nachweisen).
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Diesem Darlegungserfordernis wird das umfangreiche Beschwerdevorbringen nicht einmal andeutungsweise gerecht. Durch bloße Gegenbehauptungen und Angriffe auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan (vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 24. Juni 1970 - BVerwG VI CB 10.68 -).
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob das Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen einer Abweichungsrüge genügt (vgl. hierzu Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 -).
Abgesehen davon steht die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofs mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 (jetzt Satz 7) G 131 in Einklang. Die Beschwerde scheint bei ihrer Rüge die Urteile des beschließenden Senats vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - (BVerwGE 23, 263) und vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 30.63 - (Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 54 = ZBR 1967, 263 = RiA 1967, 177) im Auge zu haben (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift). Es handelt sich um Urteile, von denen der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung selbst ausgegangen ist (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung) und deren Grundsätze über die Zulässigkeit einer Rückschau für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit aus der Sicht des 8. Mai 1945 er nicht nur theoretisch wiedergegeben, sondern - wie aus der sorgfältigen und wohlabgewogenen Urteilsbegründung hervorgeht - auch bei der Rechtsanwendung genau beachtet hat. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß eine Abweichung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs von den von ihm selbst angeführten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Urteilen des beschließenden Senats nicht vorliegt.
Die Zulassung der Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerechtfertigt. Die Beschwerde erblickt zu Unrecht einen solchen Mangel darin, daß der Verwaltungsgerichtshof das vom Kläger beantragte Obergutachten nicht eingeholt und sich dem Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität ... und den erläuternden Darlegungen des wissenschaftlichen Assistenten der Klinik, Dr. med. R. M. angeschlossen habe. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (vgl.§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt die Einholung eines weiteren Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich eine weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies ist der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters geben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 [156]; Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 -). Diese Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens sind hier nicht gegeben.
Entgegen der Behauptung der Beschwerde enthält das eingehend und sorgfältig begründete Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität ... vom 29. Dezember 1969 weder Widersprüche noch läßt es Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen. Jeder Grundlage entbehrt die Auffassung der Beschwerde, Dr. med. R. M. sei als Sachverständiger schon wegen seines jugendlichen Lebensalters (33 Jahre) "für eine prognostische Beurteilung der Dienstunfähigkeit aus der Sicht des 8. Mai 1945 zweifelsohne ungeeignet" und deshalb stelle die Verwertung seines Gutachtens durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrensmangel dar. Derartigen unsubstantiierten Angriffen gegen die Mitwirkung von wissenschaftlichen Hilfskräften bei der Erstattung von Gutachten ist bereits der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - (NJW 1969, 1591) mit Recht entgegengetreten. Er hat dazu folgendes ausgeführt:
"Alter und Stellung eines Arztes allein lassen regelmäßig keine zwingenden Rückschlüsse auf seine mangelnde Eignung zu. Dieser Gesichtspunkt scheidet hier ohnehin aus, weil ... die Verantwortung für das Gutachten von dem Oberarzt der Klinik getragen wird. Daß heute auch wissenschaftliche Leistungen mehr als früher mit Hilfe wissenschaftlicher Hilfskräfte erbracht worden, entspricht den Zeitverhältnissen und bedeutet keinen Mangel in der Leistung, sondern soll im Gegenteil den Wirkungsgrad dieser Leistung steigern. Diese seit Jahren geübte Praxis in der Anfertigung medizinisch-wissenschaftlicher Gutachten zum Zwecke der Rechtsfindung hat - soweit bekannt - zu keinen Unzuträglichkeiten geführt."
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufgaben und Funktionen des Sachverständigen einerseits und des Gerichts andererseits bei der Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit nicht verkannt. Er hat das Gutachten der Universitätsklinik und die Erläuterungen des Dr. med. R. M. nicht ungeprüft übernommen, sondern die darin enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung selbstverantwortlich überprüft und nachvollzogen (vgl. hierzu Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 - mit Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof durfte nach alledem ohne Verfahrensverstoß von der Einholung eines Obergutachtens absehen, weil er sich auf Grund des Beweisergebnisses ein sicheres Urteil bilden konnte. Die vorliegenden Gutachten weisen keine Widersprüche in ihren Grundlagen auf, sondern kommen nur zu verschiedenen Bewertungen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aus im einzelnen näher dargelegten Gründen nicht der vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. L. sondern dem Gutachten der Universitätsklinik gefolgt und in Verbindung mit den sonstigen von ihm gewürdigten Beweistatsachen zu der Überzeugung gelangt ist, daß beim Kläger am 8. Mai 1945 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel nicht vorgelegen hat, so hält sich diese Beurteilung im Rahmen der dem Gericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden freien Beweiswürdigung (vgl. auch hierzu Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 -). Ein Verfahrensfehler kann dem Verwaltungsgerichtshof dabei nicht zur Last gelegt werden.
Die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur mündlichen Verhandlung auch den Sachverständigen des Klägers, Dr. L., zur Erläuterung seiner Auffassung hinzuziehen müssen, ist schon deswegen unbeachtlich, weil ausweislich der Verhandlungsniederschrift ein dahingehender Antrag vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwGE 18, 216; Beschluß vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert