Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1980, Az.: BVerwG 4 B 6.80
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 6.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.10.1979 - AZ: VII 3906/78
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1) wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Oktober 1979 aufgehoben.
Für den Kläger zu 1) wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt hinsichtlich des Klägers zu 1) der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des ihn betreffenden Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren beider Kläger auf je 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Kläger sind erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Sie sind jedoch zulässig, weil die Beschwerdeschrift bei regelmäßiger Postbeförderungsdauer rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof hätte eingehen müssen und den Klägerndaher wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren war (vgl. Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 3.73 - in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73).
Die Beschwerde des Klägers zu 1) ist auch begründet. Für diesen Kläger ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Insoweit kann die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, zu der Fragestellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein durch ein Planvorhaben in einer Grundstücksnutzung betroffener Dritter im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung geltend machen kann, wenn er nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern anderweitig zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist.
Die Beschwerde des Klägers zu 2) kann keinen Erfolg haben. Ein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, ist mit dem ihn betreffenden Vorbringen nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden:
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Unter diesem Gesichtspunkt macht die Beschwerde des Klägers zu 2) geltend, klärungsbedürftig sei die Frage, ob "der Mittelungspegelwert die wirkliche Lärmbelästigung" zutreffend wiedergebe oder ob nicht - jedenfalls in reinen Wohngebieten - Lärmspitzen besonders berücksichtigt werden müßten. Diese Frage rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision nicht. Sie läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich, nämlich nicht in einer rechtlich verallgemeinerungsfähigen Weise klären. Soweit der Gesetzgeber nicht selbst die Anwendung eines bestimmten Verfahrens zur Ermittlung und Berechnung des maßgebenden Lärms vorschreibt, wiedies beispielsweise im Fluglärmgesetz vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - übrigens zugunsten eines Mittelungspegels - geschehen und für das Verkehrslärmschutzgesetz vorgesehen ist, ist die Frage, ob Lärmstörungen durch Verkehrsgeräusche in einem Mittelungspegel hinreichend erfaßt werden können und unter Berücksichtigung welcher Faktoren und Berechnungsmethoden ein Mittelungspegel zu bestimmen ist, als eine außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung zu klären. Das gilt insbesondere auch für die Frage, mit welcher Gewichtung Lärmspitzen, die Lärmdauer und die Frequenz Zusammensetzung des Lärms in den Mittelungspegel einzugehen haben. In diesem Sinne hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [24]; Beschluß vom 5. März 1979 - BVerwG 4 B 28.79 -). Der vorliegende Sachverhalt gibt zu einer erneuten Prüfung keinen Anlaß.
Die Revision ist im Falle des Klägers zu 2) auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Rücksicht auf die von der Beschwerde insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen:
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf § 133 Nr. 5 VwGO rügt, das angefochtene Urteil sei in bestimmter Hinsicht nicht mit Gründen versehen, ist auf ihr Vorbringen nicht einzugehen. Damit wird einer jener Verfahrensmängel geltend gemacht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden können (vgl. z.B. Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG VI CB 117.67 - in Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6).
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte das von der Stadt Karlsruhe veranlaßte schalltechnischeGutachten als Privatgutachten werten und deshalb ein Obergutachten einholen müssen, macht sie möglicherweise geltend, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 1 und § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO hätte das Berufungsgericht ein neues Sachverständigengutachten nur dann einholen müssen, wenn es sich bei der für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebenden Frage um eine durch das vorliegende Gutachten noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Nachfrage handelte, wenn das vorliegende Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufwiese oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des ersten Gutachtens bestände (vgl. z.B. Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG IV B 30.70 - DRiZ 1971, 169; VerwRspr. 22 S. 686 mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 -). Daß solche Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Sachaufklärung durch ein weiteres Gutachten hier vorgelegen hätten, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Sie rügt vielmehr der Sache nach allein, daß das Berufungsgericht ein von der Stadt K. im Verwaltungsverfahren veranlaßtes Gutachten verwertet habe. Jedoch ist auch damit ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt; unterbleibt die Einholung anderer Gutachten, so liegt darin ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn sich dem Gericht nach allgemeinen Grundsätzen eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige aufdrängen mußte (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - in MDR 1979, 871).
Aus den vorstehenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht ergibt sich zugleich auch, daß im vorliegenden Zusammenhang nicht, wie die Beschwerde meint, grundsätzliche Fragen des Prozeßrechts zu klären wären.
Die Beschwerde des Klägers zu 2) war danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren beider Kläger auf je 8.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich für beide Beschwerdeverfahren aus § 13 GKG.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues