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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1973, Az.: BVerwG IV C 3.73

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bezüglich einer Fristwahrung; Volle Ausnutzung der Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden eines Rechtsanwalts an dem verspäteten Eingang eines Rechtsmittels bei Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.05.1972 - AZ: II 668/70

Fundstellen

  • BB 1973, 1096
  • BayVBl. 1973, 473
  • DVBl 1974, 60 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1973, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1973, 507
  • MDR 1973, 880 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm bezüglich der Fristwahrung obliegende Sorgfaltspflicht nicht, wenn er auch bei voller Ausnutzung der Rechtsmittelfrist mit der regelmäßigen Postbeförderungsdauer rechnet (im Anschluß an BGHZ 9, 118 ff. [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]).

  2. 2)

    Geht das Rechtsmittel um einen Tag verspätet bei Gericht ein, so ist ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Unverschulden des Absenders an der Fristversäumung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Gericht glaubhaft erkennbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 1972 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat seine Anfechtsklage durch Urteil vom 12. Dezember 1969 abgewiesen. Das Urteil wurde ihm mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 15. April 1970 zugestellt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 1970 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ausweislich des gerichtlichen Eingangsstempels am 16. Mai 1970, also um einen Tag verspätet, eingegangen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie er vorgetragen hat, am 11. September 1970 durch einen Anruf des Bürgermeisters der Beklagten auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, daß er die Berufungsfrist versäumt habe, hat er durch Schriftsatz vom 23. September 1970, der am 24. September 1970 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Berufungsschrift sei am 14. Mai 1970 in Pforzheim zur Post gebracht worden und hätte bei normalem Gang der Postzustellung am 15. Mai 1970 in Karlsruhe sein müssen. Möglicherweise sei dies auch geschehen und sei der gerichtliche Eingangs Stempel unrichtig. Wenn dagegen die Berufungsfrist versäumt sein sollte, so sei dies ohne Verschulden des Klägers geschehen. Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestehe nämlich die Dienstanweisung, daß das Büropersonal den Eingang fristwahrender Schriftsätze durch telefonische Nachfrage bei der Posteingangsstelle des Gerichts zu überwachen habe. Zwar lasse sich nicht mehr sicher feststellen, ob am 15. Mai 1970 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nachgefragt worden sei. Daraus jedoch, daß das Büropersonal dem Prozeßbevollmächtigten am 15. Mai 1970 nicht mitgeteilt habe, daß die Berufungsschrift nicht eingegangen sei, lasse sich mit Sicherheit schließen, daß die Nachfrage erfolgt sei. Andernfalls hätte der Prozeßbevollmächtigte am 15. Mai 1970 telegrafisch Berufung eingelegt. Die Fristversäumung sei mithin entweder auf fehlerhafte Arbeit der gerichtlichen Posteingangsstelle oder auf Versäumung der Nachfrage seitens des Büropersonals zurückzuführen, also auf ein dem Kläger nicht zuzurechnendes unabwendbares Ereignis. Zur Glaubhaftmachung des Vorbringens bezüglich der bezeichneten Dienstanweisung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine eidesstattliche Versicherung einer Büroangestellten beigefügt.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 17. Mai 1972 die Berufung als unzulässig verworfen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Da die Berufungsfrist am Freitag, dem 15. Mai 1970, geendet habe, sei die erst am 16. Mai 1970 eingegangene Berufung verspätet. Bedenken gegen die Richtigkeit des Eingangsstempels vom 16. Mai 1970 bestünden nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden (§ 60 VwGO); denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die Fristversäumung verschuldet. Zwar dürfe die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels voll ausgenutzt werden. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Absendung der Rechtsmittelschrift bis zum letzten Augenblick hinausschiebe, sei aber gehalten, erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Fristwahrung sicherzustellen (zu vgl. BGHZ 6, 369 [372]). Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht sei der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier nicht ausreichend nachgekommen. Er hätte die Möglichkeit eines Versehens seines Büropersonals oder einer Verzögerung der Postbeförderung berücksichtigen und entsprechende besondere Vorkehrungen treffen müssen.

4

Das Berufungsgericht könne sich der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 118 ff. [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]) nicht anschließen. Wenn danach bei Aufgabe einer Berufungsbegründung am Tage vor Ablauf der Frist durch einfachen Brief in Zeiten störungsfreien und pünktlichen Postverkehrs bei verspäteter Zustellung ein unabwendbarer Zufall vorliegen solle, müsse man sich fragen, worin dann die vom Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung anerkannte erhöhte Sorgfaltspflicht bestehe. Der Prozeßbevollmächtigte, der den fristgebundenen Schriftsatz erst am Tage vor Ablauf der Frist aufgeben lasse, müsse eben auch nicht alltägliche Gründe einer verzögerten Postbeförderung berücksichtigen, wenn die erhöhte, d.h. über das normale Maß hinausgehende Sorgfaltspflicht praktische Bedeutung haben solle. Eine Verspätung in der Postzustellung sei auch in Zeiten eines normalerweise störungsfreien Postverkehrs kein so außergewöhnliches Ereignis, daß sie selbst von erhöhter Sorgfaltspflicht nicht mehr erfaßt werde. Aber selbst wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu folgen wäre, so könnte sie hier nicht gelten. Denn angesichts des Personalmangels der Bundespost, der wiederholt zu Einschränkungen in der Postzustellung geführt habe, könne niemand mehr unbedingt auf einen störungsfreien und pünktlichen Postverkehr vertrauen, wie er im Jahre 1953 zur Zeit jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch vorgelegen haben möge.

5

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger fehlerhafte Anwendung des § 60 VwGO geltend und beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den angefochtenen Abgabebescheid aufzuheben.

6

Die Beklagte hält die Revision für unbegründet.

7

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 60 VwGO zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestellt hat.

9

Das Berufungsgericht hat bei seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, als deren Ergebnis es in einem Fall der vorliegenden Art strengere Sorgfaltsanforderungen stellt als der Bundesgerichtshof, zunächst verkannt, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO schon zu gewähren ist, wenn jemand "ohne Verschulden verhindert" war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, dagegen nach § 233 Abs. 1 ZPO erst dann, wenn die Partei an der Fristwahrung "durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert" war. Die Sorgfaltsanforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind mithin eher milder, aber sicherlich nicht strenger als die des § 233 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.63 - [DÖV 1965, 350] und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 - [NJW 1972, 684]).

10

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels voll ausgenutzt werden darf. Das bedeutet aber entgegen den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten bis zum Ende der Frist nicht mehr und nicht weniger als die für eine gewissenhafte und sachgemäße Prozeßführung gebotene Sorgfalt obliegt. Allerdings sind, je weiter sich die Rechtsmittelfrist ihrem Ende nähert, in tatsächlicher Hinsicht Möglichkeiten einer Fristversäumung in Betracht zu ziehen, die zu einem früheren Zeitpunkt weniger naheliegen. So stellt sich z.B. die Frage, ob die regelmäßige Postbeförderung der Rechtsmittelschrift einen, zwei oder mehr Tage dauern wird, kaum in den ersten Wochen, wohl aber gewichtig gegen Ende der Frist. In diesem Sinne ist der Auffassung zuzustimmen, die Partei, die mit der Prozeßhandlung bis zum letzten Tage warte, treffe eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52 - in BGHZ 6, 369 [372]). Das bedeutet aber nicht, daß sich die rechtlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zum Ende der Frist verschärfen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte während des Laufes der Frist bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt mit einer bestimmten regelmäßigen Postbeförderungsdauer rechnen darf, so darf er dies auch an den letzten Tagen der ablaufenden Frist tun, ohne dadurch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zu verletzen. Die strengere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt. Der Wortlaut läßt auch bei voller Ausnutzung der Frist eine unverschuldete Verhinderung der Fristwahrung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügen. Sinn und Zweck der Wiedereinsetzungsvorschriften gehen ebenso wie Sinn und Zweck der Fristvorschriften dahin, in angemessener Zeit Rechtssicherheit durch Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit gegebenenfalls der Rechtskraft der fristgemäß anzufechtenden Entscheidung herbeizuführen. Dieser Gesetzessinn erfordert es - auch bei Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Rechtsmittelgegners - nicht, in Fällen der vorliegenden Art in rechtlicher Hinsicht höhere als die normalen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Absenders zu stellen und die Absendung der Rechtsmittelschrift zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen zu verlangen, der bei gewöhnlichem Postverkehr zur Fristwahrung ausreichen würde. Denn durch die für Fälle der vorliegenden Art typische kurzfristige Verspätung wird die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, in angemessener Zeit Rechtssicherheit zu schaffen, nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet.

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Mit diesen Überlegungen stehen die vom Berufungsgericht abgelehnten Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Einklang, denen zufolge von einem Rechtsanwalt, der eine Berufungsbegründung am vorletzten Tage der Frist zur Post gibt, "auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Sorgfaltspflicht nicht zu verlangen" sei, daß er "in Zeiten störungsfreien und pünktlichen Postverkehrs damit rechnen müsse, daß ein von ihm abgesandter einfacher Brief mit einer den konkreten Umständen nach außergewöhnlichen Verzögerung beim Gericht eingehen werde; daß grundsätzlich eine außergewöhnliche Verzögerung der Postbeförderung nicht außerhalb einer vorstellbaren Möglichkeit" liege, könne "noch nicht dazu führen, von jedem Anwalt zu verlangen, gegen diese Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen" (Urteil vom 18. März 1953 - II ZR 182/52 - in BGHZ 9, 118 [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52] [121]). Diese auf die strengeren Sorgfaltsanforderungen des § 233 Abs. 1 ZPO abstellende Rechtsauffassung muß erst recht für die Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO Geltung beanspruchen, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits für eine unverschuldete Verhinderung vorschreibt.

12

Ist hiernach im vorliegenden Falle nicht - wie das Berufungsgericht meint - eine erhöhte Sorgfaltspflicht vorauszusetzen, d.h. nicht eine "über das normale Maß hinausgehende Sorgfaltspflicht", die auch "nicht alltägliche Gründe einer verzögerten Postbeförderung berücksichtigen" müßte, sondern läßt man richtigerweise die normale anwaltliche Sorgfaltspflicht genügen, so ergibt sich, daß die Beförderung der am 14. Mai 1970 zur Post gegebenen Berufungsschrift ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers verzögert worden ist. Denn wenn der Prozeßbevollmächtigte damit rechnete, daß der am vorletzten Tage der Frist, einem Wochentage, zur Post gegebene Brief noch am nächsten Tage, ebenfalls einem Wochentag, in dem von Pforzheim nicht weit entfernten Karlsruhe das Gericht erreichen werde, so hat er sich an die normale Erfahrung bezüglich des regelmäßigen Verlaufs der Postbeförderung zwischen Orten dieser Entfernung gehalten und damit die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gewahrt. Daß es ein Anwalt in Fällen der vorliegenden Art bei Absendung der Schrift am vorletzten Tag der Frist nicht als Verschulden zu vertreten hat, wenn die Schrift ausnahmsweise erst nach Ablauf der Frist bei dem Gericht eintrifft, entspricht der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), sondern auch anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 - [NJW 1960, 979], Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 132.63 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 28], Urteil vom 16. Oktober 1964 - BVerwG IV C 73.64 - [NJW 1965, 168], Beschluß vom 9. März 1970 - BVerwG IV B 8.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 52]; Bundessozialgericht, Urteile vom 23. September 1955 - 3 RJ 26.55 -, vom 3. Juni 1958 - 4 RJ 25.57 - und vom 18. September 1963 - 1 RA 88.63 - [Sozialrecht SGG § 67 Nr. 3, Nr. 17 und Nr. 36]; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Oktober 1970 - III R 10.70 - [Betriebsberater 1971, 463]).

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Demgegenüber greifen auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Deutsche Bundespost unter anderem wegen Personalmangels seit dem Jahre 1953 wiederholt Einschränkungen der Post Zustellung eingeführt hat. Diese generellen Einschränkungen, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. Mai 1970 berücksichtigen mußte, begründen aber auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Erfahrung, daß ein am Abend in Pforzheim zur Post gegebener Brief nicht bei regelmäßigem Beförderungsverlauf am nächsten Tage in Karlsruhe eintreffen würde; und sie rechtfertigen auch nicht als Regel die Besorgnis, daß innerhalb des eingeschränkten Postzustellungsdienstes generell mit Störungen und Unpünktlichkeit gerechnet werden müßte. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß solche Störungen und Unpünktlichkeiten noch als regelwidrige Ausnahmen anzusehen seien. Mit derartigen Ausnahmen aber braucht ein Rechtsanwalt bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen. Deshalb rechtfertigen sie, wenn sie eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

14

Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Gleichzeitig ist dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da seine verspätete Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Gericht eingegangen ist, ist § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO anwendbar. Danach konnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag gewährt werden, wenn die Gründe für die Wiedereinsetzung, nämlich das Unverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung, innerhalb derselben Zweiwochenfrist für das Gericht - glaubhaft - erkennbar waren (vgl. Schunck-De Clerk, Verwaltungsgerichtsordnung 2. Auflage, § 60 Anm. 3 d; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 4. Auflage, § 60 RdNr. 18; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage, § 60 RdNr. 20; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1962 - BVerwG I C 81.61 -; OVG Koblenz, Beschluß vom 24. August 1972 - 2 B 119/72 - [NJW 1972, 2326]). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zwar weder in der Zweiwochenfrist nach Ablauf der Berufungsfrist, in der er ja von der Fristversäumung nichts wußte, noch später Einzelheiten vorgetragen und durch eidesstattliche Erklärungen glaubhaft gemacht, die sein Vorbringen belegen, er habe die Berufungsschrift am 14. Mai 1970 in Pforzheim zur Post bringen lassen. Der erkennende Senat hält aber dieses Vorbringen gleichwohl für glaubhaft, wobei er berücksichtigt, daß keine Gründe für Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens ersichtlich sind und daß keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden dürfen, nachdem inzwischen wegen des rechtsfehlerhaften Verfahrens drei Jahre seit der Absendung der Berufungsschrift vergangen sind. Der Senat meint ferner, daß die Gründe der Verspätung, nämlich die verzögerliche Postbeförderung vom 14. bis zum 16. Mai 1970 bei rechtzeitiger Absendung der Berufungsschrift, am 16. Mai 1970 für das Gericht ohne weiteres erkennbar waren und auch in den folgenden Tagen erkennbar gewesen wären, wenn der Briefumschlag mit dem Poststempel vom 14. Mai 1970 ordnungsgemäß aufbewahrt und zu den Akten genommen und wenn der Eingang sogleich ordnungsgemäß zu den richtigen Akten gebracht worden wäre. Hiernach hätte dem Kläger schon im Berufungsverfahren gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Daß in Wirklichkeit die Gründe der Verspätung wegen der fehlerhaften Behandlung des Eingangs bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht alsbald aus den Akten erkennbar waren, darf billigerweise nicht zu Lasten des Klägers gehen.

15

Eine Entscheidung zur Sache selbst ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das Berufungsgericht die sachliche Seite des Rechtsstreits nicht erörtert und deshalb keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, auf die eine Revisionsentscheidung gestützt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zur Nachholung der sachlichen Entscheidung muß deshalb der Rechtsstreit an das Gericht der Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher