Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1962, Az.: BVerwG I C 81.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG I C 81.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.05.1961 - AZ: IV A 1215/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Beklagte betreibt den Handel mit Groß- und Kleinvieh aller Art (außer Pferden), die er auf Kommission aufkauft. Er ist in erster Ehe geschieden und lebt von seiner Frau zweiter Ehe mit drei Kindern getrennt. Außerdem ist er für ein uneheliches Kind unterhaltspflichtig. Er wohnt auf dem elterlichen Hof in R./F., der seinem Bruder B. gehört. Für seinen Unterhalt arbeitet er auf dem Hof.

2

Der Viehhandel des Beklagten hat nur geringen Umfang. Er besitzt außer einem Personenkraftwagen keinerlei Geschäftsinventar. Seit Jahren ist er überschuldet. Er hat am 11. Dezember 1956 vor dem Amtsgericht in Rietberg unter dem Aktenzeichen 2 M 447/56 den Offenbarungseid geleistet. Er ist wegen verschiedener Verkehrsdelikte, die er zum Teil im Zustand der Betrunkenheit begangen hat, bestraft worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm entzogen worden.

3

Der Kläger hat am 18. Oktober 1957 beantragt,

dem Beklagten die Ausübung des Gewerbebetriebes, und zwar eines Handels mit Groß- und Kleinvieh, wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen.

4

Er machte geltend, der Beklagte sei nicht in der Lage, das von ihm gekaufte Vieh zu bezahlen. So schulde er dem Landwirt S. G. aus Moese 550 DM aus einem Viehkauf, die eingeleitete Zwangsvollstreckung sei erfolglos gewesen, der Beklagte habe den Offenbarungseid geleistet. An Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und seine Kinder schulde er 3.950 DM, für sein uneheliches Kind 3.375 DM. Bei der Amtsverwaltung - Steueramt - sei der Beklagte, obwohl er in den letzten Jahren nur mit dem Mindestbeitrag zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei, mit 276 DM rückständig.

5

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Frage, ob für seihe Entscheidung § 35 der Gewerbeordnung in seiner früheren Gestalt, wie er noch dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen habe, anzuwenden sei oder ob nunmehr die am 1. Oktober 1960 in Kraft getretene Neufassung nach Art. I des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 maßgebend sei. Das Berufungsgericht gelangt insbesondere auf Grund der Materialien zu der Neufassung des § 35 der Gewerbeordnung zu dem Ergebnis, daß die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Untersagungsverfahren nach dem neuen Recht zu beurteilen seien. Zu demselben Ergebnis würde man aber nach Ansicht des Berufungsgerichts auch kommen, wenn sich dies nicht aus dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes selbst ergeben würde. Bei dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren handle es sich um einen der auslaufenden Fälle, in denen die Verwaltungsgerichte als Verwaltungsbehörden entscheiden. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sei durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung (Erstes Vereinfachungsgesetz), vom 23. Juli 1957 (GVNW S. 189) unberührt geblieben (§ 32 Abs. 4). Die Klage sei zu dieser Zeit schon anhängig gewesen.

6

Sei somit das materielle Recht des § 35 der Gewerbeordnung in der nunmehrigen Fassung anzuwenden, so müsse doch verfahrensrechtlich bei der Überprüfung der Vorentscheidung von dem früher geltenden Recht ausgegangen werden. Dies bedeute im vorliegenden Fall, daß das Verfahren weitergeführt werden könne und daß nunmehr nicht etwa erst die für die Untersagung jetzt zuständige höhere Verwaltungsbehörde die Untersagung aussprechen müsse. Auch bedürfe es in den Fällen, in denen die Untersagung vor dem 1. Oktober 1960 ausgesprochen worden sei, nicht der Anhörung der in Abs. 4 des § 35 der Gewerbeordnung n.F. aufgeführten Stellen.

7

Das Urteil des Verwaltungsgerichts habe den Beklagten auch mit Recht für unzuverlässig in bezug auf sein Gewerbe gehalten. Die Unzuverlässigkeit sei im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil die unmittelbar mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängende Verschuldung des Beklagten verhältnismäßig gering sei. Daß er jahrelang nicht einmal den Mindestbetrag der Gewerbesteuer bezahlt habe, beweise, daß er auch nicht gewillt sei, seinen einfachsten gewerberechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das Berufungsgericht vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch ständige Steuerschulden die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen können. Noch bedenklicher sei, daß der Beklagte eine in seinem Gewerbebetrieb entstandene Schuld von 550 DM nicht bezahlt habe und deshalb den Offenbarungseid habe leisten müssen. Es liege der Gedanke nahe, daß der Beklagte seinen Betrieb absichtlich klein halte, um seinen Unterhaltsgläubigern jede Möglichkeit einer Beitreibung ihrer hohen Forderungen zu nehmen. Die Unzuverlässigkeit des Beklagten ergebe sich aber auch aus seinen mehrfachen Bestrafungen. Er sei dem Trunk ergeben. Eine Bestrafung vom 26. Januar 1956 wegen Trunkenheit am Steuer sei erfolgt, weil er bei Abschluß verschiedener Viehhandelsgeschäfte übermäßig Alkohol zu sich genommen hatte und dann mit seinem Kraftfahrzeug einen Unfall erlitt. Die letzte Bestrafung des Beklagten vom 8. Februar 1960 lasse schließlich keinen Zweifel an seiner Unzuverlässigkeit mehr zu. Nach dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt habe der Beklagte nach mehrfachem Alkoholgenuß um 22 Uhr eine Wirtschaft verlassen, ein fremdes Fahrrad genommen und davonzufahren versucht. Hierbei sei er mehrfach zu Fall gekommen. Wenn auch der dieser Straftat zugrunde liegende Vorfall nicht mit dem Gewerbe des Beklagten zusammenhänge, so ergebe sich doch daraus auch seine allgemeine Unzuverlässigkeit, zumal es gerade im Viehhandel üblich sei, Geschäfte in Gastwirtschaften abzuschließen oder sie zumindest in ihnen zu bekräftigen.

8

Es sei offenbar nur dem geringen Umfang des Gewerbes zu verdanken, daß nicht schon weitere Schäden als die nicht beitreibbare Forderung Grauthoff dritten Personen zugefügt worden seien. Bei dem durch Sachverständigengutachten belegten chronischen Alkoholismus des Beklagten bilde gerade die Ausübung des Viehhandels durch ihn eine ernstliche Gefahr. Bei dieser Sachlage habe auch kein Anlaß bestanden, die zeitlich unbeschränkte Untersagung jetzt schon gemäß § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung n.F. auf eine bestimmte Zeit zu begrenzen. Zunächst müsse der Beklagte beweisen, daß er sich tatsächlich geändert habe und daß seine gewerbliche Betätigung im Viehhandel eine Gefährdung, des Eigentums und des Vermögens anderer nicht mehr darstelle.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

10

Nachdem der Beklagte Revision eingelegt hatte, bat sein Prozeßbevollmächtigter mehrfach mit Rücksicht auf eine Erkrankung um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Die letzte bewilligte Verlängerungsfrist lief am 10. März 1962 ab. Mit einem am 9. März 1962 eingegangenen Schreiben beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nochmals Fristverlängerung um weitere zwei Monate. Dieser Antrag wurde durch Verfügung vom 14. März 1962 mit dem Hinweis abgelehnt, daß die Frist für die Revisionsbegründung bereits fünfmal verlängert worden sei. Am 22. März 1962 ging sodann die Revisionsbegründung ein. In einem am selben Tage eingegangenen Begleitschreiben vom 20. März 1962 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit, daß er wegen erneuter Erkrankung die Revisionsbegründung nur verhältnismäßig kurz und außerdem in Etappen habe fertigen können. Er bitte, etwaige weitere konkretisierende Ausführungen noch innerhalb eines Monats entgegenzunehmen.

11

Mit der Revisionsbegründung rügt der Beklagte die Anwendung des § 35 der Gewerbeordnung n.F., da bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren maßgebend sei. Das angefochtene Urteil halte den Beklagten zu Unrecht für unzuverlässig in bezug auf sein Gewerbe. Dem Beklagten sei keineswegs so viel vorzuwerfen, daß nur noch die Untersagung des Gewerbes in Betracht komme. Die Auslegung, die das Berufungsgericht § 25 der Geverbeordnung gebe, stelle eine Aushöhlung der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit und Entfaltung der Persönlichkeit dar. Daß der Beklagte "jahrelang nicht einmal den Mindestbetrag der Gewerbesteuer bezahlt hat", beweise keineswegs, daß er nicht gewillt sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. In dieser Hinsicht werde mangelnde Sachaufklärung und Verstoß gegen Denkgesetze gerügt. Im übrigen werde auf den Inhalt der bisherigen Schriftsätze verwiesen.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

13

hilfsweise,

sie zurückzuweisen.

14

Er macht geltend, daß die Frist für die Revisionsbegründung letztmalig bis zum 10. März 1962 verlängert worden sei, die Revisionsbegründungsschrift aber erst am 22. März 1962 bei Gericht eingegangen sei. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nicht gestellt worden. Im übrigen tritt er der Revisionsbegründung entgegen und schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsurteils an.

15

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

16

Was zunächst ihre Zulässigkeit betrifft, so ist die in § 139 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für die Begründung der Revision vorgeschriebene Monatsfrist um 12 Tage überschritten worden. Es war also nur noch darüber zu entscheiden, ob dem Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kann jedoch die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn - wie hier geschehen - die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Im übrigen ist nach Ansicht des Senats auch die Annahme gerechtfertigt, daß der Hinweis auf die erneute Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zumindest hilfsweise auch die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtfertigen soll, daß also wenigstens aus dem Zusammenhang das Wiedereinsetzungsbegehren ersichtlich ist (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, Anm. 20 zu § 60 VwGO). Die Wiedereinsetzung erscheint auch in Anbetracht des Krankheitszustandes des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gerechtfertigt. Er leidet nach ärztlicher Bescheinigung vom 5. August 1961 an einer sehr schmerzhaften hartnäckigen Knochenhautentzündung der Halswirbelsäule; eine Behandlung durch Penicillin ist wegen Unverträglichkeit nicht möglich. Nach einem weiteren ärztlichen Attest vom 21. September 1961 hat er vor zwei Jahren schon eine Apoplexia cerebri gehabt und leidet trotz medikamentöser Behandlung an einer erheblichen Hypertonie. Diese Bescheinigungen sowie der Umstand, daß die Frist zur Begründung der Revision fünfmal verlängert werden mußte, lassen erkennen, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in der fehlenden vollen körperlichen Leistungsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ihren Grund hat und damit ohne Verschulden erfolgt ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher zu bejahen.

17

Die materiellrechtliche Grundlage des gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahrens bildet § 35 der Gewerbeordnung. Diese Vorschrift ist während des Berufungsverfahrens durch Art. I des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. T S. 61) geändert worden, das am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten, ist (Art. XV). Das Berufungsgericht hat mit Recht § 35 der Gewerbeordnung in der zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Fassung angewandt. Hierbei war davon auszugehen, daß der Rechtsstreit noch einen derjenigen Fälle zum Gegenstand hat, in denen die Verwaltungsgerichte an Stelle von Verwaltungsbehörden entscheiden. Nach § 119 Nr. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Preuß. Gesetzsammlung S. 237) entschied über die Untersagung des Betriebes der in § 35 der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbe in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreis gehörenden Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern auf Klage der zuständigen Behörde der Bezirksausschuß. Nachdem durch § 1 des Gesetzes über die Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates vom 15. Dezember 1933 (Preuß. Gesetzsammlung S. 479) die Beschlußbehörden beseitigt und ihre Aufgaben den Vorständen, bei denen die Beschlußausschüsse errichtet waren, übertragen worden waren und dies gemäß § 1 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung, der Verwaltung vom 6. November 1939 (RGBl. I S. 2168) auch hinsichtlich derjenigen Aufgaben geschehen war, die nach § 12 Abs. 1 des Anpassungsgesetzes auf die Verwaltungsgerichte übergegangen waren, wurden, nach dem Zusammenbruch auf die in Nordrhein-Westfalen neu errichteten Bezirksverwaltungsgerichte auch die vor dem Anpassungsgesetz den Beschlußausschüssen obliegenden Aufgaben zur Entscheidung in einem besonderen Beschlußverfahren übertragen (vgl. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 8 zu § 21 GewO, S. 278). Allerdings wies später Art. VIII Abs. 2 der Verordnung Nr. 141 der Militärregierung in Deutschland - britisches Kontrollgebiet - über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen (Amtsbl. Militärregierung Nr. 23 S. 719 = VOBl. BZ 1948 S. 111) bestimmte Angelegenheiten, die bisher ohne Vorentscheidung einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden waren, den Vertretungen der von den Landesregierungen zu bestimmenden Selbstverwaltungskörper zu. Hierzu gehörten aber nicht die Anträge auf Untersagung eines Gewerbebetriebes nach § 35 der Gewerbeordnung. Hier blieb also weiter der Verwaltungsrechtsweg zulässig in der Form, daß die Untersagung des Gewerbebetriebes nur durch das Verwaltungsgericht auf Klage der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen konnte (Landmann-Rohmer, a.a.O. S. 279). Das nordrhein-westfälische Erste Gesetz zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung (Erstes Vereinfachungsgesetz) vom 23. Juli 1957 (GVBl. S. 189) führte zwar für die Untersagung der in § 35 der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbearten wieder die Zuständigkeit der Beschlußausschüsse ein (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2). Nach § 32 Abs. 4 blieben jedoch die Verwaltungsgerichte, die auf die Klage einer Verwaltungsbehörde zum Erlaß eines Verwaltungsakts zuständig waren, zuständig für die Verfahren, die bei ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig waren. Dieser Zeitpunkt war der 1. Januar 1958 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den auf Untersagung des Gewerbebetriebs gerichteten Klageantrag ist daher gegeben.

18

Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert. Durch § 195 Abs. 3 VwGO ist zwar das Rekursverfahren beseitigt worden. Nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO richtet sich jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Hieraus ergibt sich, daß die Zulässigkeit des vorliegenden, bei Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung anhängigen Verfahrens und damit der beantragte Ausspruch der Untersagung des Gewerbebetriebes durch die Neuregelung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht berührt worden ist.

19

Dieser Ausspruch der Untersagung des Gewerbebetriebs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, gestaltender Natur. Die für den Bereich der Anfechtungsklage umstrittene Frage, ob für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts oder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht maßgebend ist, taucht damit für den vorliegenden Fall nicht auf. Da an die Stelle des Verwaltungsakts hier die Entscheidung des Gerichts tritt, muß von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgegangen werden (so auch die bisherige Rechtsprechung, vgl. Preuß. OVG Bd. 64 S. 458 [460]; Bd. 77 S. 444 [451]; Württemberg-Badischer VGH, DÖV 1951 S. 198 [199]; Bayer. VGHE n.F. Bd. 5 S. 112; vgl. Bachof., JZ 1954 S. 416 [417]). Dem steht auch der Beschluß des VII. Senatsvom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 55.61 -, VerwRspr. Bd. 13 S. 1009 = Gewerbearchiv 1962 S. 46, nicht entgegen, da dort eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde bereits vorlag, gegen die Rekurs im Wege der Anfechtungsklage erhoben worden war. Das Berufungsgericht mußte daher im vorliegenden Fall den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der inzwischen erfolgten Neufassung des § 35 der Gewerbeordnung würdigen.

20

Diese Feststellung nötigt zunächst zu einer Überprüfung der Klagebefugnis des bisherigen Klägers. Nach § 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung n.F. ist zuständig für die Untersagung des Gewerbebetriebs die für den Gemeindebezirk der gewerblichen Niederlassung zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Klagebefugnis des bisherigen Klägers erloschen ist und die höhere Verwaltungsbehörde sich nunmehr darüber schlüssig werden muß, ob sie den Rechtsstreit fortsetzen will. Die Zuständigkeit, der höheren Verwaltungsbehörde kann sinngemäß nur für die Fälle Bedeutung gewinnen, in denen die Entscheidung über die Untersagung des Gewerbebetriebs gemäß § 35 der Gewerbeordnung n.F. in den Händen der Verwaltung liegt. Dies läßt sich aus den Gesetzesmaterialien entnehmen. In der Begründung des Entwurfs, eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung wird zu dem Abs. 7 entsprechenden Abs. 8 des Entwurfs die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde mit der einschneidenden Bedeutung einer Gewerbeuntersagung für den Betroffenen gerechtfertigt. Bei den unteren Verwaltungsbehörden seien die lokalen Einflüsse zu stark; auch sei es aus allgemeinen Gründen unzweckmäßig, sie mit einer solchen Entscheidung zu belasten (Drucksachen des Bundestages, 3. Wahlperiode, Nr. 318 S. 19; vgl. auch den Schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses, zu Drucks. Nr. 1304 S. 5). Die Gefahr einer nicht objektiven Entscheidung entfällt aber in den auslaufenden Verfahren, in denen die Untersagung des Gewerbebetriebs noch von den Verwaltungsgerichten ausgesprochen wird. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des nordrhein-westfälischen Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 erhält für die schwebenden Verfahren nicht nur die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aufrecht. Auch die einmal begründete Befugnis der Verwaltungsbehörde zur Erhebung der Klage wird durch die neue Vorschrift des § 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung nicht berührt.

21

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung n.F. ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die weitere Ausübung des Gewerbes für die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der Sittlichkeit oder eine Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens anderer mit sich bringt und diesen Gefährdungen nur durch eine Gewerbeuntersagung begegnet werden kann. Nun erscheinen allerdings nicht alle vom Berufungsgericht für die Begründung seiner Entscheidung angeführten einzelnen Tatsachen dem Senat geeignet, eine Unzuverlässigkeit des Beklagten in bezug auf sein Gewerbe schlüssig darzutun. Dies gilt insbesondere von den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Trunksucht des Beklagten. In dem Beruf des Beklagten sind Trinkereien häufig nicht zu vermeiden. Daraus können sich bei Benutzung des für die Ausübung des Berufs benötigten Kraftfahrzeugs Gefahren für die Verkehrsteilnehmer ergeben. Diese Gefahren lassen aber mehr auf eine Unzuverlässigkeit im Verkehr als im Gewerbe schließen. Auch kann ihnen durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgebeugt werden, wie es auch durch das Urteil des Schöffengerichts Güterslch vom 28. April 1958 - 21 Ms 32/58 - geschehen ist. Wenn der Senat trotzdem die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechterhalten hat, so geschah dies mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht weiter festgestellte völlige Mittellosigkeit des Beklagten, seine Verschuldung und sein Verhalten gegenüber seinen Gläubigern. Nach den unbestrittenen Behauptungen des Klägers lebt der Beklagte auf dem Hof seines Bruders und erhält dort nur freie Kost und Wohnung. Seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern schuldet er an Unterhaltsbeiträgen 3.950 DM, seinem unehelichen Kind 5.421 DM. Schon dieser Umstand birgt ein erhebliches Gefahrenmoment in sich, da die etwaigen Erstverkäufer des Viehs damit rechnen müssen, daß die ihnen zustehenden Erlöse, die dem Beklagten beim Weiterverkauf des Viehs ausgehändigt werden, von seinen Unterhaltsgläubigern weggepfändet werden. Der Beklagte ist weiter nicht in der Lage, den Mindestbeitrag zur Gewerbesteuer von 12 DM jährlich zu zahlen. Wegen der Schuld an den Landwirt G. von nur 550 DM hat er den Offenbarungseid leisten müssen. Wie aus dem Unterhaltsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1953 - 2 S 123/53 - und auch aus dem Berufungsurteil des vorliegenden Rechtsstreits zu entnehmen ist, hat der Beklagte aber offenbar auch gar keine Neigung, Gewinne und Einnahmen zu erzielen, um seinen Unterhaltsgläubigern jede Zugriffsmöglichkeit zu nehmen. Sein völliger Kapitalmangel, seine Mittellosigkeit und Überschuldung in Verbindung mit seiner Gleichgültigkeit gegenüber seinen Unterhaltsverpflichtungen rechtfertigen den Schluß, daß er auch im Geschäftsverkehr für seine Vertragspartner im Viehhandel eine Gefahr ist. Wenn auch die Aufnahme des Viehhandels in den Abs. 3 des § 35 der Gewerbeordnung a.F. darauf beruht, daß man damit den Wucher auf diesem Gebiet unterbinden wollte (siehe Gesetz betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher vom 19. Juni 1893 [RGBl. S. 197]; RTV, 8. Legislaturperiode, 2. Session 1892/93, Stenogr. Berichte S. 1939-1944, 2076, 2077, 2102), so verlangt doch die Ausübung des Viehhandels Kreditwürdigkeit und geschäftliche Solidität. Da diese Eigenschaften dem Beklagten abgesprochen werden müssen, hat das Berufungsgericht mit Recht seine Unzuverlässigkeit bejaht und ihm die Ausübung des Gewerbes in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht untersagt.

22

Die Revision war daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer