Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1964, Az.: BVerwG III C 132.63
Kriegsschadenrente; Versäumung der Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 132.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.12.1962 - AZ: 6 KL 435/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JVBl. 1964, 184
- ZLA 1964, 199
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist, wenn der Kläger die Rechtsmittelfrist voll ausgeschöpft hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Beratung vom 13. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1962 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsschadenrente ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt u.a. unrichtige Anwendung des § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Beteiligte und die Beklagte haben keinen Antrag gestellt. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage.
Der Beschluß des Beschwerdeausschusses ist dem Kläger am 28. September 1961 zugestellt worden. Den Brief mit der Klageschrift, hat der Kläger am 27. Oktober 1961 gegen 20 Uhr in Wesel in den Briefkasten an der Hauptpost eingeworfen. Der Brief ist am 30. Oktober 1961 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der 28. Oktober 1961 war ein sog. dienstfreier Sonnabend.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend entschieden, die Klagefrist habe mit Ablauf des 28. Oktober 1961 geendet, die Klage sei deshalb verspätet erhoben worden; der dienstfreie Sonnabend sei nämlich hinsichtlich der Fristenberechnung keinem gesetzlichen Feiertag oder Sonntag gleichzuachten; die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers sei auch nicht entschuldbar. Diese Ausführungen entsprechen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich aber die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht rechtfertigen. Der Rechtsmittelführer hat das Recht, unter voller Ausnutzung der gesetzlich zugebilligten Frist das Rechtsmittel einzulegen. Geht in einem solchen Fall das Rechtsmittel verspätet ein, so kann dem Rechtsmittelführer allein deswegen, weil er die Rechtsmittelfrist voll ausgeschöpft hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Der verspätete Eingang der Rechtsmittelschrift kann ihm nämlich dann nicht zur Last gereichen, wenn er annehmen durfte, daß die Rechtsmittelschrift unter Berücksichtigung der von ihm gewählten Versendungsform (z.B. einfacher Brief, Eilbrief, eingeschriebener Brief) bei normalem Verlauf der Postbeförderung noch rechtzeitig bei der Stelle einginge, bei der sie einzulegen war. Mit außergewöhnlichen Ereignissen im postalischen Verkehr, die zur Verzögerung einer Postbeförderung führen und nicht durch den Rechtsmittelführer verursacht sind, braucht er nicht zu rechnen. Es geht auch nicht zu seinen Lasten, wenn der rechtzeitige Zugang deshalb unterbleibt, weil der Adressat der Rechtsmittelschrift nicht das Erforderliche im Rahmen des Verkehrsüblichen veranlaßt hat, um solche Schriftstücke, am letzten Tage der Frist in Empfang zu nehmen.
Hiernach hatte das Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung nicht allein aus dem Grunde ablehnen dürfen, daß der Kläger die Klageschrift erst einen Tag vor Fristablauf bei der Post aufgegeben habe. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr entsprechend den vorstehenden Ausführungen prüfen müssen, warum der am 27. Oktober 1961 gegen 20 Uhr in den Briefkasten an der Hauptpost in Wesel eingeworfene Brief nicht bereits am Sonnabend, dem 28. Oktober 1961, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung ist es entsprechend den herausgestellten Grundsätzen abhängig, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist.
Der Senat kann mangels einschlägiger Feststellungen diese Prüfung nicht vornehmen. Er kann auch nicht darüber befinden, ob sich die Klagabweisung aus materiellem Recht als zutreffend erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen zur Sache selbst getroffen. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden und die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Bundesrichter Pütz ist z.Zt. ortsabwesend und aus diesem Grunde an alsbaldigem Unterschreiben verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff