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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1970, Az.: BVerwG IV B 8.70

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 8.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte durch Beschluß entschieden werden. Den Verwaltungsgerichten steht es frei, über die Wiedereinsetzung vorab zu beschließen oder über das Gesuch erst in dem über die nachgeholte Prozeßhandlung entscheidenden Urteil mitzubefinden (Urteil vom 26. Februar 1954 - BVerwG IV C 7.53 - [BVerwGE 1, 84] und Beschluß vom 29. November 1963 - BVerwG V C 20.63 - [BVerwGE 17, 207]).

2

Dem Antrag war stattzugeben, da die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert war, die in § 132 Abs. 3 VwGO bestimmte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Rechtsmittelführer mit einem normalen Verlauf der Postbeförderung rechnen (vgl. z.B. Urteile vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 58.63 - [ZLA 1965, 170] und - BVerwG III C 132.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 28 = ZLA 1964, 199]; Urteil vom 27. April 1964 - BVerwG III C 13.64 - [ZLA 1964, 199]; Urteil vom 16. Oktober 1964 - BVerwG IV C 73.64 -).

3

Wie sich aus den Poststempeln auf dem Umschlag, in dem die Beschwerdeschrift verschickt, wurde, ergibt, ist sie am 1. Januar 1970 um 22.00 Uhr in S. abgesandt worden. Am. Morgen des letzten Fristtages, dem 2. Januar 1970, ist sie um 6.00 Uhr in Sa. (Postleitzahl 663) eingetroffen, wie sich aus dem Stempel "663/- 2 - 6" ergibt. Da der Brief, durch Eilboten zugestellt werden sollte, hätte er auf jeden Fall noch am 2. Januar beim Oberverwaltungsgericht für das Saarland in Sa. eingehen müssen. Daß die Beschwerdeschrift den Eingangsstempel erst vom 5. Januar 1970 trägt, kann nur auf eine Verzögerung der Zustellung, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte, oder eine falsche Behandlung des Posteinganges beim Oberverwaltungsgericht zurückzuführen sein.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Weyreuther