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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1964, Az.: BVerwG VII C 108.63

Begriff der Verhinderung ohne Verschulden in § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO )

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 108.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.02.1961 - AZ.: VI OVG A 55/60

Fundstellen

  • DÖV 65, 350
  • DÖV 1965, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 65, 48
  • JR 65, 476
  • VerwRspr 17, 367
  • Wertpap.Mitt. 64, 1019

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Verschuldens im Sinne von § 60 VwGO.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger, der im Alter von zwölf Jahren sein rechtes Auge verlor und Brillenträger ist, war im Kriege als Fahrer von Wehrmachtskraftfahrzeugen eingesetzt. Im Jahre 1947 erhielt er die Fahrerlaubnis für die Klassen I, II und III. Seitdem war er als Berufskraftfahrer tätig. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und festgestellt, daß er auf dem rechten Auge blind sei und auf dem linken Auge eine herabgesetzte Sehleistung und Sehschärfe bestehe. Dem Kläger, der einer Aufforderung, sich von einem medizinisch-psychologischen Institut untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen war, wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil er wegen seiner nicht ausreichenden Sehleistungen fahrungeeignet und aus diesem Grunde bereits mehrfach an Verkehrsunfällen beteiligt gewesen sei. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. März 1960 abgewiesen.

2

Das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 16. April 1960 zugestellt. Hiergegen hat er mit einem am 18. Mai 1960 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Mai 1960 Berufung eingelegt. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, daß seine Frau Anfang Mai 1960 im Krankenhaus gelegen und dort entbunden habe und er selbst meistens täglich bis abends 21.00 oder 22.00 Uhr habe arbeiten müssen. Das Berufungsgericht hat zu der Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und den Kläger zur Sache gehört. Sodann hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Im Urteil ist folgendes ausgeführt: Das angefochtene Urteil habe eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Berufungsfrist habe mit Ablauf des Montags, des 16. Mai 1960, geendet. An diesem Tage, um 24.00 Uhr, sei erst der die Berufungsschrift enthaltende Brief des Klägers auf dem Postamt in Salzgitter abgestempelt worden, der dann am 18. Mai beim Berufungsgericht eingegangen sei. Der Kläger, der über die Gründe der verspäteten Berufungseinlegung in der mündlichen Verhandlung des näheren gehört worden sei, habe nicht ohne Verschulden die Einhaltung der Berufungsfrist versäumt. Seine Ehefrau sei etwa eine Woche vor der Entbindung am 1. Mai 1960 in das Krankenhaus gekommen und sei dort drei Wochen geblieben. Während dieser Zeit seien die drei Kinder des Klägers bei seinen in Salzgitter wohnenden Eltern gewesen und von diesen betreut worden. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten starken Arbeitsbelastung in dieser Zeit wäre es ihm zuzumuten gewesen, einen Schriftsatz oder auch nur eine einfache Postkarte mit der Berufung bis zum 16. Mai 1960 dem Gericht einzureichen. Aus der Rechtsmittelbelehrung sei klar erkennbar gewesen, daß die Berufung innerhalb der Frist beim Gericht hätte eingehen müssen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß er außerstande gewesen sei, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen oder eine Berufungsschrift anzufertigen und rechtzeitig abzusenden, wenn ihm auch seine Ehefrau regelmäßig die schriftlichen Arbeiten abgenommen oder dabei geholfen habe.

3

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Gegen die Versäumung der Revisionsfrist ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden. Der Kläger rügt eine Verletzung des § 60 VwGO.

4

II.

Die Revision des Klägers mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

5

Das Berufungsgericht hat nach der Gestaltung des vorliegenden Falles zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers gestellt und ist daher dem Begriff der Verhinderung ohne Verschulden in § 60 VwGO nicht gerecht geworden. Bei der Anwendung des § 60 VwGO ist davon auszugehen, daß diese Vorschrift nicht, wie die entsprechende Bestimmung in § 233 ZPO, darauf abstellt, ob die betreffende Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert war. Vielmehr kommt es nach § 60 VwGO darauf an, ob die Partei an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft. Der Begriff des unabwendbaren Zufalls stimmt nicht mit dem des fehlenden Verschuldens überein. Bei dem ersteren Begriff kommt es darauf an, ob die Fristversäumnis bei Anwendung der äußersten, vernünftigerweise noch zu erwartenden Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. RGZ 138, 247; BGH LM § 233 ZPO Nr. 76). Sowohl das Reichsgericht wie auch der Bundesgerichtshof weisen darauf hin, daß sich das Maß der Sorgfalt nicht nach § 276 BGB bestimmt. Schon deshalb kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, soweit es auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1952 (BGHZ 6, 369) verwiesen hat, in der es sich um die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts handelte, der die Berufungsschrift am letzten Tage der Berufungsfrist seiner Büroangestellten zur Weiterbeförderung übergeben hatte. Vielmehr kommt es für die Anwendung des § 60 VwGO darauf an, ob die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in seinem Beschluß vom 29. Juli 1955 - BVerwG II C 281.54 - für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten, doch bestehen keine Bedenken, dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auch für die Frage, ob Verschulden im Sinne des § 60 VwGO vorliegt, entscheidendes Gewicht beizumessen. Es kommt also darauf an, ob der Partei nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie die Frist versäumt hat. Diese Auslegung des § 60 VwGO entspricht dem auch bei § 276 BGB verschiedentlich vertretenen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. die Nachweise bei Soergel-Siebert-Reimer-Schmidt § 276 BGB Anm. 17).

6

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die näheren Umstände, die für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich waren, nicht hinreichend gewürdigt. Es hätte berücksichtigen müssen, daß der Kläger seine Schreibarbeiten weitgehend durch seine Ehefrau erledigen läßt, weil er selbst nicht sehr schreibgewandt ist. Dies läßt auch der Berufungsschriftsatz, der von einer anderen Person abgefaßt und vom Kläger nur unterschrieben worden ist, erkennen. Der Kläger hatte weiterhin vorgetragen, daß seine Ehefrau etwa eine Woche vor der Entbindung am 1. Mai und etwa zwei Wochen danach im Krankenhaus sich befunden habe. Daraus ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß der Kläger während der Berufungsfrist ihre Hilfe weitgehend entbehren mußte. Der Umstand, daß die Kinder des Klägers bei anderen Familienangehörigen untergebracht werden konnten, schließt nicht aus, daß der Kläger durch den Aufenthalt seiner Ehefrau im Krankenhaus und die gesamten Umstände außerordentlich stark in Anspruch genommen wurde. Hinzu kommt seine starke berufliche Anspannung, die nach seinem nicht widerlegten Vorbringen bestanden hat, und der Umstand, daß das Urteil nicht ihm, sondern der Ehefrau zugestellt worden ist, deren Entbindung kurz danach stattgefunden hat. Bei Würdigung aller dieser Umstände kann dem geschäftsunerfahrenen Kläger ein Vorwurf nicht gemacht werden.

7

Mit Rücksicht auf die nicht zutreffende Anwendung des § 60 VwGO war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Dieses wird bei der erneuten Prüfung davon auszugehen haben, daß nach dem vom Kläger vorgetragenen und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist nicht angenommen werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl