Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1961, Az.: BVerwG II C 168.60
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung so genannter Übergangsgebührnisse nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst; Rechtliche Ausgestaltung der Wahrung der Widerspruchsfrist; Zuständigkeitsregelung bezüglich der Gewährung einer Übergangsgebührnis; Rechtsverbindlichkeit eines Runderlasses außerhalb der Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 168.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 30.06.1960 - AZ: 1 K 3268/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1962, 371-375 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1962, 340-342 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1963, 365
- NDBZ 1962, 64
- NJW 1962, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 831 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- RiA 1962, 190
- VerwRspr 14, 132 - 136
Amtlicher Leitsatz
Der Bundesminister für Verteidigung kann die ihm durch § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zugewiesenen Befugnisse nur durch Rechtsverordnung wirksam delegieren.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 22. April 1955 in den Bundesgrenzschutz ein und wurde im Jahre 1956 in die Bundeswehr übergeführt. Er verpflichtete sich als Soldat auf Zeit zu einem Wehrdienst von acht Jahren. Durch Eingabe vom 12. Januar 1959 beantragte er, ihn wieder aus dem Wehrdienst zu entlassen.
Dem Antrag wurde nach einer Dienstzeit des Klägers von insgesamt vier Jahren und neun Tagen mit Wirkung vom 30. April 1959 stattgegeben. Der Kläger beantragte am 29. April 1959 bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf, ihm Übergangsgebührnisse nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785) - Soldatenversorgungsgesetz, SVG - zu zahlen. Das Wehrbereichsgebührnisamt III lehnte den Antrag mit Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung durch Bescheid vom 24. Juni 1959 - dem Kläger zugegangen am 29. Juni 1959 - ab. Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei mir Widerspruch einlegen.".
Mit Schreiben vom 15. Juli 1959 wandte sich der Kläger an den Bundesminister für Verteidigung und bat ihn um Prüfung des Bescheides des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 24. Juni 1959. Der Bundesminister für Verteidigung wies den Kläger durch ein am 22. Juli 1959 abgefaßtes, am 29. Juli 1959 abgesandtes Schreiben darauf hin, daß er das in dem Bescheid vom 24. Juni 1959 bezeichnete Rechtsmittel einlegen müsse.
Daraufhin legte der Kläger durch Schreiben vom 18. August 1959 - bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III eingegangen am 24. August 1959 - Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 1959 ein. Das Wehrbereichsgebührnisamt III leitete den Widerspruch zur Entscheidung an die Wehrbereichsverwaltung III weiter. Diese wies den Widerspruch durch Bescheid vom 24. September 1959 u.a. mit der Begründung zurück, daß der Bescheid vom 24. Juni 1959 infolge Versäumung der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden sei und daß infolgedessen der Widerspruch als unzulässig verworfen werden müsse.
Am 28. Oktober 1959 hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 24. Juni 1959 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 24. September 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 30. Juni 1960 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger durch den Bundesminister für Verteidigung zu bescheiden.
Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Klage sei zulässig; der Kläger habe die Frist für den Widerspruch nicht versäumt. Das Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1959 an den Bundesminister für Verteidigung sei als Widerspruch anzusehen, weil daraus klar hervorgehe, daß der Kläger eine nochmalige Prüfung seines Antrages bei der dafür zuständigen Stelle durchsetzen wollte. Es sei rechtzeitig bei dem Bundesminister für Verteidigung eingegangen (§ 87 Abs. 2 SVG, § 172 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -, § 136 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). Dieser sei auch zur Entgegennahme des Widerspruchs befugt gewesen (§§ 46, 87 SVG). Abgesehen davon, daß der Bundesminister für Verteidigung seine Befugnisse aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG durch den Runderlaß vom 23. Dezember 1957 (VMBl. 1958 S. 74.) nicht wirksam auf die Wehrbereichsgebührnisämter übertragen habe, würde diese Delegation seine Zuständigkeit nicht in vollem Umfange beseitigt haben; denn er habe sich unter Nr. 5 des Runderlasses ausdrücklich vorbehalten, Fälle, die eine grundsätzliche Bedeutung haben, selbst zu entscheiden. Daraus folge die Berechtigung, jede Sache an sich zu ziehen. Diese potentielle Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall zu beachten, vor allem auch deswegen, weil in dem Bescheid vom 24. Juni 1959 auf die Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung hingewiesen worden sei.
Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben.
Der Bescheid vom 24. Juni 1959 sei rechtswidrig; das Wehrbereichsgebührnisamt III sei für die Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht zuständig gewesen. Der Runderlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 23. Dezember 1957, durch den dieser seine Befugnisse aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SVGübertragen habe, sei ohne rechtliche Wirkung geblieben. Zwar räume § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG dem Bundesminister für Verteidigung die Möglichkeit, ein, diese Befugnisse auf nachgeordnete Behörden seines Geschäftsbereichs zu übertragen. Die Übertragung sei aber nicht in der rechtlich gebotenen Form erfolgt. Der Runderlaß vom 23. Dezember 1957, der in der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift mit verwaltungsinterner Rechtsbindung im Ministerialblatt des Bundesministers für Verteidigung veröffentlicht worden sei, habe auch außerhalb der Verwaltung, nämlich für die Versorgungsberechtigten der Bundeswehr, rechtsverbindlich sein sollen. Zu einer derartigen Übertragung der Befugnisse sei der Runderlaß aber rechtlich nicht geeignet. Zwar enthalte § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG keine Bestimmung darüber, ob und in welcher Form eine derartige Übertragung der Befugnisse zu erfolgen habe. Die Formvorschriften, die bei einer rechtswirksamen Übertragung der in Rede stehenden Befugnisse zu beachten seien, ergäben sich jedoch aus der rechtlichen Bedeutung der im Soldatenversorgungsgesetz getroffenen Zuständigkeitsregelung im Rahmen der Rechtsordnung. Eine diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung ändernde Regelung diene nicht nur technischen Zwecken der Verwaltung, sei also nicht nur "verwaltungsinstruktioneller Natur" (zu vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., 1958, S. 128), sondern diene im Rechtsstaat dem Rechtswert selbst, "weil im Rechtsstaat jeder wissen muß, welche Behörde ihm gegenüber zur Vornahme eines bestimmten Hoheitsaktes berechtigt und verpflichtet ist" (zu vgl. Obermayer in Juristenzeitung 1956 S. 625 ff. [626]). Bei einer die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ändernden Regelung handele es sich begrifflich um eine sogenannte Delegation. Als Abschiebung rechtsatzmäßig festgelegter Kompetenzen sei die Delegation bereits ihrem Wesen nach eine Änderung der Rechtsordnung und als Gesetzesänderung daher selbst Rechtsetzung. Materielle Rechtsetzung durch die zweite Gewalt erfolge im Rechtsstaat durch Rechtsverordnung. Rechtsverordnungen des Bundes seien nach § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger zu verkünden. Das sei hier nicht geschehen. Aus alledem folge, daß nur der Bundesminister für Verteidigung für die Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständig gewesen sei.
Bei dieser Rechtslage hätte der Präsident der Wehrbereichsverwaltung III den Bescheid vom 24. Juni 1959 im Widerspruchsverfahren aufheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei auch der Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft.
Unter Übergehung der Berufungsinstanz hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG in Verbindung mit dem Runderlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 23. Dezember 1957. Sie trägt hierzu im wesentlichen folgendes vor:
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Bundesminister für Verteidigung durch den Delegationserlaß vom 23. Dezember 1957 seine Befugnisse aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG nicht rechtmäßig und rechtsverbindlich auf nachgeordnete Dienststellen übertragen habe. § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG enthalte keine Bestimmung darüber, in welcher Form die Übertragung dieser Befugnisse zu erfolgen hat; solche Bestimmungen fehlten in der Mehrzahl der Vorschriften, die sich mit der Übertragung von Befugnissen oberster Dienstbehörden auf nachgeordnete Dienststellen befassen. In der Rechtsprechung und Rechtslehre gebe es hierzu zwei Meinungen, Nach der einen dürfe die gesetzlich zugelassene Übertragung von Kompetenzen als Akt materieller Rechtsetzung nur im Wege einer ordnungsgemäß verkündeten Rechtsverordnung erfolgen. Nach der anderen Meinung genüge es, daß die Übertragung wie ein Hoheitsakt sonstiger Art ohne Rechtsatzcharakter (z.B. Anordnung, Erlaß oder Verfügung) erfolge, insbesondere durch Veröffentlichung in ministeriellen Publikationsorganen. Die zweite Meinung sei als die herrschende anzusehen.
Bei den Bestimmungen, welche die Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Dienststellen zum Gegenstand haben, handele es sich um solche, mit denen technische Zwecke der Verwaltung gewahrt würden. Sie seien lediglich verwaltungsinstruktioneller Natur, weil dem Staatsbürger durch ihren Vollzug der Rechtsschutz nicht vorenthalten würde. Auf jeden Fall treffe dies für die leistungsgewährende Verwaltung zu; um Aufgaben der leistungsgewährenden Verwaltung handele es sich auch hier, Infolgedessen sei hier die Delegation durch Erlaß ausreichend.
Die in § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG vorgesehene Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen auf bestimmte andere Behörden stelle im übrigen nur eine Beschränkung der allgemeinen Organisationsgewalt dar. Da die allgemeine Organisationsgewalt nicht unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, könne auch ihre Beschränkung nicht von dem Vorbehalt des Gesetzes erfaßt sein, zumal diese die aus der allgemeinen Organisationsgewalt erwachsenden Befugnisse unberührt lasse.
Unabhängig hiervon sei die Frage zu beantworten, ob und wie eine solche Delegation bekannt zumachen ist. Es sei einzuräumen, daß es dem Staatsbürger möglich sein müsse, sich über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zu unterrichten. In Ermangelung gesetzlicher Vorschriften brauche eine Delegation jedoch nicht in den für die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehenen amtlichen Verkündungsorganen veröffentlicht zu werden. Es sei lediglich sicherzustellen, daß der betroffene Personenkreis von dieser Regelung Kenntnis erhalte. Für die Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Delegationserlasses sei das jedem Soldaten zugängliche Ministerialblatt des Bundesministers für Verteidigung am besten geeignet.
Die von dem Verwaltungsgericht vertretene abweichende Auffassung würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit nicht nur im Verwaltungsbereich des Bundesministers für Verteidigung, sondern im Bereich der gesamten Verwaltung des Bundes führen, weil Delegationen in der Regel nicht durch Rechtsverordnungen vorgenommen worden seien.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als zulässig behandelt. Seiner Rechtsansicht, daß der Bundesminister für Verteidigung mangels Wirksamkeit seines Erlasses vom 23. Dezember 1957 allein für die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29. April 1959 zuständig gewesen sei, ist - wie noch darzulegen sein wird - frei von Rechtsfehlern. Hat aber die Entscheidungszuständigkeit, die dem Bundesminister für Verteidigung durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG zugewiesen worden ist, durch seinen Erlaß vom 23. Dezember 1957 keine Einschränkung erfahren, so muß die Möglichkeit, auch bei ihm wirksam Widerspruch einzulegen, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - sogar im Falle einer wirksamen "konservierenden Delegation" (vgl. hierzu Obermayer in JZ 1956 S. 625 ff. [626]) eröffnet wäre, hier erst recht gegeben sein.
Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Klage in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils zu entnehmenden Umfang spruchreif und begründet sei, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 24. Juni 1959 setzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, u.a. voraus, daß dieses Wehrbereichsgebührnisamt für den Erlaß des Bescheides zuständig war. Denn das Wehrbereichsgebührnisamt hat nicht etwa als Mandatar des Bundesministers für Verteidigung über den Antrag des Klägers vom 29. April 1959 entschieden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Bundesminister für Verteidigung - ohne Änderung der in § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG enthaltenen Zuständigkeitsregelung - das Wehrbereichsgebührnisamt III ermächtigt hätte, seine Befugnisse aus dieser Vorschrift im vorliegenden Einzelfall in seinem Namen auszuüben (vgl. Obermayer a.a.O. S. 626). Der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 23. Dezember 1957 enthält aber kein solches Mandat, sondern eine generelle Übertragung der ihm durch § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG zugewiesenen Befugnisse, also eine Delegation, die allerdings durch gewisse Zuständigkeitsvorbehalte eingeschränkt ist.
Als Delegation ist der Erlaß vom 23. Dezember 1957 aber rechtsunwirksam. Der Bundesminister für Verteidigung kann von der ihm durch § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG eingeräumten Möglichkeit, seine Befugnisse aus § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs zu übertragen, wirksam nur durch Rechtsverordnung Gebrauch machen, wie sich auf Grund folgender Erwägungen ergibt.
§ 46 Abs. 1 Satz 3 SVG enthält lediglich eine Ermächtigung zur Delegation. Diese Vorschrift legt nicht bereits rechtsatzmäßig die Zuständigkeit der "anderen Behörden" des Geschäftsbereichs des Bundesverteidigungsministers für die Ausübung der in § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG angeführten Befugnisse unter der Bedingung fest, daß dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Zustimmung zur Ausübung der Befugnisse erteilt. Die Bestimmung einer solchen "potentiellen Zuständigkeit" hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 43.59 - zwar in der Vorschrift des § 7 der Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl. S. 34) erblickt. In dieser Vorschrift ist u.a. bestimmt, daß der Bundesminister für Verkehr seine Befugnisse auf die Eisenbahndirektionen übertragen darf; bereits hierin hat der VI. Senat die rechtsatzmäßige Festlegung der Zuständigkeit der Eisenbahndirektionen gesehen und infolgedessen den Akt, durch den der Bundesminister für Verkehr diese potentielle Zuständigkeit wirksam machte, nicht für einen Rechtsetzungsakt gehalten, sondern für einen Akt, der in Ausfüllung und Durchführung einer bereits bekanntgemachten und gültigen Rechtsnorm erging. Mit der von dem VI. Senat ausgelegten Vorschrift ist jedoch § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG nicht vergleichbar. Diese Vorschrift gestattet nicht den Schluß, daß der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit der Behörden, auf die der Bundesminister für Verteidigung seine Befugnisse übertragen darf, bereits rechtsatzmäßig festgelegt hat. Denn sie führt die Behörden, auf die der Bundesminister für Verteidigung seine Befugnisse übertragen darf, nicht bestimmt und abschließend an; sie ermächtigt ihn nur ganz allgemein zur Übertragung seiner Befugnisse "auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs". Dem Bundesminister für Verteidigung ist es also überlassen, aus allen Behörden seines Geschäftsbereichs diejenigen auszuwählen, auf die er seine Befugnisse überträgt. Eine solche Regelung nötigt zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber den Bundesminister für Verteidigung nur zur Delegation seiner Befugnisse ermächtigen, nicht also schon die potentielle Zuständigkeit anderer Behörden rechtsatzmäßig begründen wollte.
Der Rechtsansicht, daß der Bundesminister für Verteidigung diese Delegation rechtswirksam nur durch Rechtsverordnung vornehmen kann, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß dies in § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG nicht ausdrücklich bestimmt sei. Es trifft zwar zu, daß es an einer ausdrücklichen Bestimmung dieses Inhalts fehlt. Angesichts dessen, daß in § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG die Zuständigkeit des Bundesministers für Verteidigung gesetzlich geregelt ist, ist jedoch der allgemeine Rechtsgrundsatz zu beachten, daß ein Gesetz nur durch Gesetz außer Kraft gesetzt oder geändert werden kann (sogen. Vorrang des Gesetzes); ferner ist der in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu berücksichtigen. Diese Grundsätze nötigen in den Fällen, in denen der Gesetzgeber - wie in § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG - eine Verwaltungsbehörde zu einer Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ermächtigt, zu dem Schluß, daß die Gesetzesänderung rechtsstaatlichen Gepflogenheiten gemäß im Rechtsetzungsverfahren - also durch Rechtsverordnung - herbeizuführen ist, falls der Gesetzgeber selbst in dem ermächtigenden Gesetz nichts anderes zum Ausdruck gebracht hat. Diese Rechtsansicht ist auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 155 [169]) kann zwar der Gesetzgeber selbst bei der Regelung von Bereichen, die nicht dem Allgemeinvorbehalt des Gesetzes und infolgedessen - nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. a.a.O. S. 165) - auch nicht Artt 80 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, die Verwaltung ermächtigen, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften eine von dem "in Gesetzesform geäußerten Staatswillen" abweichende Regelung zu treffen. Eine solche Subsidiarität des Gesetzes und der Rechtsverordnung gegenüber der in der Rangordnung der staatlichen Willensäußerungen niedriger eingestuften allgemeinen Verwaltungsvorschrift muß aber - auch nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. a.a.O. S. 164) - von dem Gesetzgeber entweder ausdrücklich bestimmt oder in sonstiger Weise klar dem Gesetz zu entnehmen sein, etwa dem Sinnzusammenhang, in den die zur Gesetzesänderung ermächtigende Vorschrift gestellt ist, sowie der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift oder einer darin enthaltenen Verweisung. Der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG ist aber weder nach Wort laut und Sinnzusammenhang noch nach ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen, daß sie zu einer Änderung der in § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG enthaltenen - gesetzlichen - Zuständigkeitsregelung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften ermächtigt. Der Umstand, daß das Soldatenversorgungsgesetz in mehreren anderen Vorschriften - z.B. in § 4 Abs. 3 Satz 2, in § 10 Abs. 4 und in § 55 Abs. 3 - ausdrücklich die Form einer Rechtsverordnung für bestimmte Regelungen vorschreibt, vermag allein noch nicht die Ansicht zu rechtfertigen, daß § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG zu einer Änderung der in Satz 1 und Satz 2 dieser Vorschrift enthaltenen Zuständigkeitsregelung durch Verwaltungsvorschriften ermächtigt, dies um so weniger, als die eben angeführten Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes nicht die Übertragung von Zuständigkeiten betreffen.
Es ergibt sich schon hiernach, daß § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG dem Bundesminister für Verteidigung nur gestattet, seine Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden seines Geschäftsbereiches zu übertragen. Es bedarf infolgedessen keines Eingehens auf die Fragen, ob die Zuweisung und Änderung behördlicher Zuständigkeiten dem Allgemeinvorbehalt des Gesetzes unterliegen (so Hess. StGH, Beschluß vom 12. Juni 1953, in Hess. Staatsanzeiger 1953 Nr. 34 S. 749 f.; Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1950 - OS 13.49 -, in VerwRspr. Band 4 S. 565; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 1954 - III A 1651.52 -, in DÖV 1955 S. 314; Obermayer in JZ 1956 S. 625 und DVBl. 1959 S. 354; Jesch in AöR Band 84 S. 74) oder ob sie jedenfalls für bestimmte Bereiche der öffentlichen Verwaltung (so das Bundesverfassungsgericht a.a.O. für den Bereich der leistunggewährenden Verwaltung) als Ausfluß der Organisationsgewalt auch durch Verwaltungsvorschriften wirksam vorgenommen werden können und, bejahendenfalls, ob die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29. April 1959 einem Bereich zuzurechnen ist, der von dem Vorbehalt des Gesetzes ausgenommen ist. Einer Beantwortung der eben angeführten Fragen bedarf es auch nicht im Zusammenhang mit dem Revisionseinwand, § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG enthalte nur eine Beschränkung der allgemeinen Organisationsgewalt und unterliege deswegen ebenso wie diese nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Dieser Einwand berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Bundesminister für Verteidigung durch seinen Erlaß vom 23. Dezember 1957 Befugnisse delegiert hat, die ihm durch Gesetz - nämlich durch § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG - zugewiesen worden sind und daß die Delegation einer gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit anderen Rechtsgrundsätzen unterliegt als die Delegation von Zuständigkeiten, die sich als Ausfluß einer nicht von dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes betroffenen - freien - Organisationsgewalt ergeben können.
Ob - wie das Verwaltungsgericht meint - schon aus der. Erfordernis, daß "im Rechtsstaat jedermann wissen muß, welche Behörde ihm gegenüber zur Vornahme eines bestimmten Hoheitsaktes berechtigt oder verpflichtet ist", herzuleiten ist, daß eine Delegation wirksam nur durch Rechtsverordnung vorgenommen werden kann, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf den Einwand der Revision, daß die Veröffentlichung der hier umstrittenen Delegation im Ministerialblatt des Bundesministers für Verteidigung der geforderten Rechtsklarheit mindestens ebenso dienlich sei wie eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger, weil das eben erwähnte Ministerialblatt jedem Soldaten zugänglich sei.
Da es - wie schon dargelegt worden ist - an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der Gesetzgeber den Bundesminister für Verteidigung ermächtigt hat, die in § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG getroffene Zuständigkeitsregelung durch Verwaltungsvorschriften zu ändern, und da infolgedessen § 46 Abs. 1 Satz 3 SVG nur eine Änderung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung durch Rechtsverordnung gestattet, ergibt sich, daß die Delegation vom 23. Dezember 1957 zwar inhaltlich, nicht aber, was ihre Form anbetrifft, in Übereinstimmung mit dem Gesetz steht und infolgedessen nicht wirksam war. Hieraus folgt, daß das Wehrbereichsgebührnisamt III für die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29. April 1959 nicht zuständig war, weil mangels rechtswirksamer Übertragung der Befugnisse auf dieses Amt der Bundesminister für Verteidigung allein für die Entscheidung zuständig geblieben ist.
Das Verwaltungsgericht hat nach alledem zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger durch den Bundesminister für Verteidigung zu bescheiden. Die Revision erweist sich infolgedessen als unbegründet und ist daher gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel