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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1961, Az.: BVerwG VI C 43.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 43.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1958 - AZ: I A 518/57

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 geborene Kläger trat im Jahre 1938 als Reichsbahninspektoranwärter in den nichttechnischen Dienst der Deutschen Reichsbahn. Während, der Ausbildung wurde er zum Wehrdienst eingezogen. Nachdem er die Inspektorenprüfung unter erleichterten Bedingungen im November 1939 bestanden hatte, wurde er im Dezember dieses Jahres zum außerplanmäßigen, im Dezember 1942 zum planmäßigen Reichsbahninspektor ernannt; im Januar 1945 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

2

Ende 1947 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, setzte der Kläger Anfang des nächsten Jahres seine durch den Krieg unterbrochene Ausbildung fort. Die nach dem Ausbildungsabschnitt "Eisenbahnbetriebsdienst" abzulegende Fahrdienstleiter-Prüfung bestand er nach Wiederholung am 19. August 1948 mit dem Gesamtergebnis "genügend". Als der Befähigungsbericht, den der Vorstand des Reichsbahnbetriebsamtes D. am 11. Dezember 1948 über ihn erstattete, ungünstig ausfiel und Ermittlungen der Reichsbahndirektion ergaben, daß auch seine Vorkriegsleistungen schwach gewesen waren, empfahl ihm der Personaldezernent der Reichsbahndirektion in einer Besprechung am 24. Januar 1949, die Überführung in die Reichsbahnassistenten-Laufbahn zu beantragen, weil er die Eignung und Befähigung zum Reichsbahninspektor in dem letzten Ausbildungsjahre kaum noch erwerben könne. Der Kläger lehnte dies am 14. Februar 1949 ab. Darauf traf der Personaldezernent der Reichsbahndirektion unter dem 15. März 1949 eine Verfügung folgenden Inhaltes Die Betriebsnachausbildung des Klägers habe ergeben, daß er für den Dienst eines Reichsbahninspektors im Betriebsaußendienst ungeeignet sei. Er sei auch vor dem Kriege nicht den Anforderungen gerecht geworden, die an einen Dienstanfänger der gehobenen Laufbahn gestellt werden müßten. Ein weiterer ungünstiger Befähigungsbericht des Reichsbahnverkehrsamtes D. vom 8. März 1949 runde das Bild ab. Da die Fortsetzung der Ausbildung hiernach zwecklos sei, werde er mit den Bezügen eines Reichsbahnassistenten als Aufsichtsbeamter und Fahrdienstleiter eingesetzt. Er behalte zunächst die Dienstbezeichnung "Reichsbahninspektor"; sobald die neuen beamtenrechtlichen Vorschriften ergingen, werde aber geprüft werden, ob auch seine rangmäßige Rückstufung möglich sei. Die Bekanntgabe dieser Verfügung bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift, wendete sich aber gegen sie mit verschiedenen Eingaben. Da die Verwaltung ihn zum Betriebsdienst für ungeeignet hielt, setzte sie ihn seit dem 1. Mai 1949 bei verschiedenen Güterabfertigungen ein. Auch hier entsprach er nach einem Bericht des Leiters der Güterabfertigung D. vom 17. Februar 1950 nicht den Anforderungen. Nach der Verkündung der Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl. S. 34) ließ die Eisenbahndirektion E. den Kläger am 27. Februar 1950 durch den Leiter der Güterabfertigung zur Frage der beabsichtigten Rückstufung anhören. Unter dem 3. März 1950 traf, sie folgende Verfügung, die ihm am 4. März 1950 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt wurde:

"Auf Grund des Art. 132 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der dazu ergangenen Verordnung der Bundesregierung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte werden Sie mit Wirkung vom Tage der Aushändigung dieses Schreibens in das Amt eines Reichsbahnassistenten versetzt. Wegen der Höhe Ihrer Dienstbezüge, die für die Besoldungsgruppe 7 vom 1. November 1949 bis 31. März 1950 nachgezahlt und vom 1. April 1950 an wieder für die Besoldungsgruppe 11 gezahlt werden, erhalten Sie besondere Nachricht. Die gegen Sie getroffene Maßnahme, zu der Sie vorher gehört worden sind, wird wie folgt begründet:

Im Verlauf Ihrer Fachausbildung zum Reichsbahninspektor hatte sich ergeben, daß Sie für den gehobenen nichttechnischen Dienst persönlich und fachlich ungeeignet sind. Wir waren daher gezwungen, Sie aus der Ausbildung zurückzuziehen, und beschäftigten Sie vom 1. Mai 1949 bis 15. November 1949 auf einer C- und vom 16. November 1950 bis heute auf einer B-Rate des Abfertigungsdienstes bei der Güterabfertigung D.

Nach dem Bericht Ihres derzeitigen Dienstvorstehers vom 17. Februar 1950, der sich lediglich auf Ihre unterwertige praktische Beschäftigung stützt, ist es Ihnen sogar trotz des verhältnismäßig langen Einsatzes kaum gelungen, den Aufgaben eines Abfertigungsbeamten (B-Rate) gerecht zu werden."

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Er unterlag in beiden Vorinstanzen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt:

4

Gegen die Zuständigkeit der Bundesbahndirektion Essen zum Erlaß der angefochtenen Verfügung bestünden keine Bedenken. Der nach § 7 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Februar 1950 zuständige Bundesminister für Verkehr habe im Rahmen der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 dieser Verordnung durch Erlaß vom 22. Februar 1950 diese Zuständigkeit, soweit sie hier in Betracht komme, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und diese habe sie zulässigerweise durch Anordnung vom 24. Februar 1950 der damaligen Eisenbahndirektion Essen, der jetzigen Beklagten, übertragen.

5

Fraglich sei allerdings, ob die Verfügung vom 3. März 1950 bereits am Tage der Aushändigung an den Kläger, dem 4. März 1950, ordnungsmäßig "unter Darstellung des Sachverhalts, auf den die Entscheidung gestützt werde, begründet" gewesen sei, wie es § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Februar 1950 vorschreibe. Ein Mangel in dieser Richtung sei aber durch die ausführliche Begründung des Einspruchsbescheides vom 25. Juli 1950 geheilt. Eine solche Heilung sei aus näher dargelegten Gründen nicht nur bis zum 7. März 1950 möglich gewesen, dem Schlußtermin für Maßnahmen nach Art. 132 GG. In der Sache habe die Beklagte zutreffend festgestellt, daß dem Kläger die persönliche und fachliche Eignung für das Amt eines Bundesbahninspektors fehle. Das Gericht gelange auf Grund des Akteninhalts und auf Grund der Zeugenaussagen ebenfalls zu diesem Ergebnis. Dem Kläger komme auch nicht die Regelung des Art. 132 Abs. 2 GG zugute, da er entgegen seinem Vorbringen nicht nur SA-Anwärter, sondern Mitglied einer Gliederung der NSDAP gewesen sei.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

7

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil, die Verfügung der Beklagten vom 3. März 1950 sowie den Einspruchsbescheid vom 25. Juli 1950 aufzuheben.

8

Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß die Bundesbahndirektion E. nicht befugt gewesen sei, die angefochtene Maßnahme zu treffen. Nach § 7 Abs. 5 der Verordnung vom 17. Februar 1950 hätte ihr zwar die Befugnis hieran übertragen werden können, die Übertragung stelle aber die "Ausübung der Befugnis zur Gesetzgebung" dar. Wäre eine "solche Verordnung" ergangen, hätte sie nach dem damaligen Recht im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Das sei nicht geschehen. Unabhängig davon sei die Verfügung vom 3. März 1950 wegen Fehlens der vorgeschriebenen Begründung rechtsunwirksam gewesen. Dieser Mangel hätte durch die der Einspruchsentscheidung beigegebene Begründung nicht geheilt werden können. Es sei eine aus dem System des Verwaltungsrechts herzuleitende Feststellung, daß ein Verwaltungsakt beim Fehlen einer Sachdarstellung und damit einer Begründung nichtig sei. Da Maßnahmen nach Art. 132 GG nur bis zum 7. März 1950 hätten erfolgen können, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Begründung unter Darstellung des Sachverhalts vorliegen müssen. Nur diese Auslegung werde der Sechsmonatsfrist des Art. 132 GG gerecht, durch die eine weitere und spätere Beunruhigung und Unsicherheit in der Beamtenschaft durch die in der Verfassungsvorschrift vorgesehene ungewöhnliche und einmalige Maßnahme hätte verhindert werden sollen.

9

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie ist u.a. der Auffassung, daß bereits die Verfügung vom 3. März 1950 ausreichend begründet gewesen sei.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Die Bedenken des Klägers gegen die Zuständigkeit der damaligen Eisenbahndirektion E., die angefochtene Verfügung zu erlassen, greifen nicht durch. Auf Grund des Art. 132 Abs. 4 GG hat die Bundesregierung durch die Verordnung vom 17. Februar 1950 auch die Zuständigkeit geregelt. Maßnahmen nach der angeführten Verfassungsvorschrift hatte danach die oberste Dienstbehörde zu treffen, hier der Bundesminister für Verkehr (§ 7 Abs. 1 der Verordnung). Er durfte seine Befugnis auf die in § 7 Abs. 5 der Verordnung bezeichneten Stellen, also auch auf die Eisenbahndirektionen, übertragen. Die potentielle Zuständigkeit der Eisenbahndirektion war somit bereits durch ordnungsgemäß verkündete Rechtsvorschrift begründet. Der Übertragungsakt selbst bedurfte unter diesen Umständen nicht der Bekanntmachung; er war nicht selbst eine Rechtsnorm und war auch nicht bestimmt, eine Rechtsnorm inhaltlich zu ändern, sondern erging in Ausfüllung und Durchführung einer bereits vorliegenden und bekanntgemachten Rechtsnorm. Ob eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn die ermächtigende Norm nicht bereits abschließend festgelegt hätte, auf welche Stellen die Zuständigkeit übertragen werden dürfe, die potentielle Zuständigkeit sich also nicht bereits aus bekanntgemachten Rechtsvorschriften entnehmen ließe, kann dahinstehen; denn eine solche Regelung hat die Verordnung vom 17. Februar 1950 gerade nicht getroffen. Ob es auch im Bereiche der leistungsgewährenden Verwaltung, sofern dort überhaupt die Zuständigkeitsregelung durch Rechtsnormen erfolgen muß (vgl. Bundesverfassungsgericht in DVBl. 1959 S. 281), ausreichend wäre, wenn in der Rechtsvorschrift mehrere Stellen als potentiell zuständig bezeichnet worden wären, kann zweifelhaft sein; gegen eine solche Regelung ließe sich einwenden, daß der Bürger aus der Rechtsvorschrift zu entnehmen in der Lage sein müsse, an wen er sich zu halten habe, wenn er ihm gebührende Leistungen geltend machen wolle. Derartige Bedenken greifen aber hier, wo es sich um Maßnahmen nach Art. 132 GG handelt, nicht durch; der Betroffene ist zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ohne weiteres in der Lage, weil er aus der Verordnung vom 17. Februar 1950 entnehmen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen, für die gegen ihn vorgehende Behörde eine derartige Zuständigkeit überhaupt vorgesehen ist. Der Fall nötigt angesichts der besonderen rechtlichen Gestaltung und Interessenlage nach alledem nicht zu einer vertiefenden Erörterung der an das Rechtsinstitut der Delegation anknüpfenden Zweifelsfragen.

12

Keiner Erörterung bedarf auch die im Berufungsurteil behandelte Frage, welche Rechtsfolgen es hätte, wenn eine Maßnahme nach Art. 132 GG nicht, wie in § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Februar 1950 vorgeschrieben, unter Darstellung des Sachverhalts begründet worden wäre oder wenn die Behörde die Begründung erst nach Ablauf der in Art. 132 Abs. 1 Satz 1 GG für ihre Entscheidung festgelegten Frist nachgeholt hätte. Denn zutreffend macht die Beklagte geltend, daß bereits die Verfügung vom 3. März 1950 eine ordnungsgemäße Begründung enthält; diese vom Landesverwaltungsgericht verneinte, vom Berufungsgericht nicht abschließend entschiedene Frage ist zu bejahen. Dem Kläger waren die Gründe für seine Herabstufung und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt bereits bei Erlaß der angefochtenen Verfügung bekannt. Die Zweckbestimmung der einem Verwaltungsakt beizufügenden Begründung geht dahin, den Betroffenen über die Sachlage und die hieraus hergeleiteter. Folgen zu unterrichten. Hieraus ergibt sich, daß eine sachgerechte Begründung an das anknüpfen wird und kann, was dem Betroffenen bereits bekannt ist (vgl. BVerwGE 10, 37 [43]). Das gilt für die Darstellung des Sachverhalts, die § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Februar 1950 ausdrücklich vorschreibt, ebenso wie für die daran geknüpften Folgerungen. In den Absätzen 2 und 3 des oben wiedergegebenen Auszugs der angefochtenen Verfügung ist eine den Umständen nach ausreichende Darstellung des Sachverhalts, soweit er der Entscheidung zugrunde liegt, enthalten. Es ist dort dargelegt, daß der Kläger wegen unzureichender Leistungen aus der Nachausbildung zurückgezogen und auf Posten verwendet worden sei, die geringere Anforderungen stellten, daß aber auch dort trotz verhältnismäßig langen Einsatzes seine Leistungen nicht befriedigt hätten. Diese Darstellung ist zwar knapp, aber auf den konkreten Fall und seine nach Auffassung der Behörde wesentlichen Besonderheiten abgestellt. Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung gebe im wesentlichen nur den Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen wieder und entbehre der tatsächlichen Untermauerung, wird ihr nicht gerecht. Der Kläger konnte der Verfügung unzweideutig entnehmen, warum und auf welcher Grundlage Art. 132 GG gerade in seinem Fall angewandt worden war.

13

Da nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die angefochtene Maßnahme im übrigen mit Art. 132 GG und der hierzu ergangenen Verordnung vom 17. Februar 1950 im Einklang steht, war, wie geschehen, zu erkennen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert