Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1979, Az.: BVerwG 4 C 7.77
Schlussbekanntmachung; Beweismittel; Öffentliche Urkunde; Verfahrensmängel; Bundesrecht; Bebauungsplan; Verwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 7.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 06.08.1975 - AZ: 8 A 308/74
- OVG Niedersachsen - 13.10.1976 - AZ: I OVG A 195/75
Rechtsgrundlagen
- § 64 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 59 ZPO
- § 62 ZPO
- § 418 ZPO
- § 550 ZPO
- § 562 ZPO
- § 1 BBauG 1960
- § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960
- § 2 Abs. 6 Satz 4 BBauG 1960
- § 12 Satz 2 BBauG 1960
- § 2 a Abs. 6 BBauG 1976
- § 155 a BBauG 1976
- § 155 a ff. BBauG 1979
- § 183 f Abs. 2 BBauG 1979
- § 2 BBauG 1960
- § 2 ff. BBauG 1960/1976/1979
- § 214 BauGB
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
- § 418 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- BBauBl 1980, 166
- BRS 35, 44
- BauR 1980, 40
- BayVBl 1980, 183
- DVBl 1980, 495 (Kurzinformation)
- DVBl 1980, 230-232 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 580 - 588
- VwRspr 1980, 580-588 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1979, 255
Amtlicher Leitsatz
Suchen mehrere Personen gemeinsam um die Erteilung einer Baugenehmigung nach und erheben sie nach deren Versagung eine auf die Erteilung dieser einen Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage, so sind sie im gerichtlichen Verfahren notwendige Streitgenossen.
Bestätigt ein auf der Zeichnung des Bebauungsplans angebrachter und unterzeichneter Vermerk, daß die Schlußbekanntmachung des Bebauungsplans an einem bestimmten Tag erfolgt sei, so erbringt er für diese Tatsache vollen Beweis.
§ 155 a Abs. 2 BBauG 1979 findet nach § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 jedenfalls auf solche Bebauungspläne keine Anwendung, deren Verfahren sich noch nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 zu richten hatte.
Eine allgemeine und im wesentlichen nur von einem gewissen Zeitablauf, nicht aber von besonderen konkreten Umständen abhängige "Vermutung", daß jeder Bebauungsplan unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustande gekommen sei, wird durch das Bundesrecht nicht begründet, sondern im Gegenteil - in dieser Form und Reichweite - ausgeschlossen.
Die Tendenz, Bebauungspläne nach einem gewissen Zeitablauf nicht ohne Not an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen, ist sachgerecht. Angesichts dessen wäre verfehlt, wenn die Verwaltungsgerichte ihre Sachaufklärungspflicht zum Anlaß nähmen, in Verwaltungsstreitverfahren gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Beweis dafür, daß die Schlußbekanntmachung an einem bestimmten Tage erfolgt sei, ist voll erbracht, wenn der Bebauungsplan ein diesbezügliches Vermerk enthält.
- 2.
Das Bundesrecht enthält keine Vermutung dahingehend, daß jeder Bebauungsplan unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen und bekanntgemacht ist. Vielmehr ist eine Solche, insbesondere in dieser in dieser Form und Reichweite, ausgeschlossen. Ein Vermerk über die Bekanntmachung auf dem Bebauungsplan stellt eine öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO und damit ein Beweismittel dar. Es ist sachgerecht, wenn man Bebauungspläne tendenziell nach einer gewissen Zeit nicht ohne Not an verfahrensrechtlichen Erfordernissen scheitern läßt. Es soll vermieden werden, daß die Verwaltungsgerichte unaufgefordert in der Vor- und Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans nach Fehlern suchen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher,
Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die. Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war gemeinsam mit seiner Ehefrau, der vormaligen Klägerin, Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung K.. Das Grundstück ist mit der Hälfte eines reetgedeckten Doppelhauses bebaut. Die zu dem Haus gehörende Doppelgarage wird überwiegend ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Kläger, daß diese Nutzung gestattet wird.
Das Grundstück der Kläger gehört zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde S./Ost (früher: Nr. 2 der vormaligen Gemeinde K.). Dieser Plan wurde am 20. November 1962 von der Gemeindevertretung beschlossen und am 26. April 1963 vom zuständigen Minister genehmigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sieht er für das gesamte Doppelhaus eine Grundfläche von etwa 15 × 15 m vor, die in der Zeichenerklärung des Plans als beschränkt bebaubare Fläche im Sinne des Plantextes bezeichnet ist. Nach dem Plantext dürfen die zugelassenen Gebäude nur innerhalb der im Bebauungsplan angegebenen bebaubaren Fläche errichtet werden. Ihre bebaute Fläche muß mindestens 70 qm und darf höchstens 160 qm betragen.
Auf Grund einer im Dezember 1969 vom Beklagten erteilten Genehmigung bauten der Kläger und die vormalige Klägerin auf ihrem Grundstück außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten bebaubaren Fläche eine ca. 57 qm große, unterkellerte Doppelgarage mit Abstell- und Bodenraum. Diese Garage ist durch einen 1,10 m breiten und 1,50 m langen Zugang mit dem Wohngebäude verbunden. Die lichte Höhe beträgt im Erdgeschoß 2,30 m. Der Bodenraum erreicht unter dem Dachfirst eine Höhe von 2,50 m. Die Räume des Garagengebäudes werden mit Ausnahme einer Garagenbox zu Wohnzwecken genutzt. Die Küche ist aus dem Wohnhaus in das Garagengebäude verlegt worden. Neben der Küche befindet sich ein Duschraum mit WC. Der vormalige Abstellraum hinter den Garagenboxen ist als Diele eingerichtet; er ist durch einen Mauerdurchbruch mit dem Wohnzimmer des Wohnhauses verbunden. Der Dachraum dient als Arbeits- und Notbehandlungsraum des auf Sylt als Arzt tätigen Klägers.
Im Mai 1973 suchten der Kläger und die vormalige Klägerin um die Genehmigung der Nutzungsänderung des Garagengebäudes nach. Der Beklagte lehnte den Antrag mit einem allein an den Kläger gerichteten Bescheid vom 14. Januar 1974 ab. Zur Begründung führte er aus, daß das Garagengebäude die nach dem Bebauungsplan zum Wohnen zugelassene bebaubare Fläche überschreite. Zudem sei die Zweckentfremdung des Garagengebäudes nach einer der Baugenehmigung hinzugefügten Auflage untersagt; diese Auflage sei bestandskräftig geworden. Der Kläger und seine Ehefrau erhoben Widerspruch. Dieses Rechtsmittel wurde durch einen an sie beide adressierten Bescheid zurückgewiesen.
Der Kläger und die vormalige Klägerin haben daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zur Genehmigung der Nutzungsänderung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 6. August 1975 die Klage des Klägers abgewiesen. Es hat sich auf diese Entscheidung beschränkt, weil es davon ausgegangen ist, daß allein der Kläger Klage erhoben habe. Der Kläger hat Berufung eingelegt und den Klageantrag weiterverfolgt. Er hat als Verfahrensfehler gerügt, daß seine Frau vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend beteiligt worden sei. Sie habe als Miteigentümerin des Grundstücks zumindest beigeladen werden müssen. Auch in der Sache sei falsch entschieden worden. Der Bebauungsplan Nr. ... stehe der begehrten Genehmigung nicht entgegen. Dieser Plan sei nämlich nicht formgerecht zustande gekommen. Verletzt seien sowohl die Vorschriften über die Bekanntmachung des Planentwurfs sowie die nachfolgende Anhörung als auch die Pflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung der Plangenehmigung. Die beigeladene Gemeinde habe den Mangel zureichender Bekanntmachung der Plangenehmigung allerdings dadurch zu heilen versucht, daß sie vor kurzem die Bekanntmachung wiederholt habe. Damit sei jedoch nichts erreicht worden. Eine Plangenehmigung könne nicht mehr als zehn Jahre nach ihrer Erteilung bekanntgemacht werden. Der Bebauungsplan Nr. ... leide außerdem an inhaltlichen Widersprüchen. Werde er richtig ausgelegt, so sei die Nutzungsänderung mit dem Plan vereinbar. Zumindest müsse eine Befreiung erteilt werden. Kein Versagungsgrund liege auch darin, daß die Küche im Anbau mit 2,21 m die landesrechtlich geforderte lichte Höhe von 2,50 m unterschreite. Die Küche im Wohnhaus sei mit einer Höhe von nur 2,25 m genehmigt worden. Unterschreitungen dieser Größenordnung entsprächen auf Sylt der Üblichkeit.
Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Er hat insbesondere das nach, seiner Ansicht formgerechte Zustandekommen des Bebauungsplans Nr. ... betont. Die Schlußbekanntmachung sei 1976 wiederholt worden, nachdem man das Fehlen eines Nachweises über die erste Schlußbekanntmachung festgestellt hatte.
Die beigeladene Gemeinde hat den Genehmigungsantrag des Klägers unterstützt. Sie hat ausgeführt, daß der Bebauungsplan Nr. ... ohnedies der Änderung bedürfe. Ein bereits eingeleitetes Änderungsverfahren sei vorerst steckengeblieben.
Der beigeladene Minister hat sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen.
Das Berufungsgericht hat gleichfalls eine Ortsbesichtigung durchgeführt und durch Urteil vom 13. Oktober 1976 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Verwaltungsgericht habe mit der Abweisung allein der Klage des Klägers keinen Verfahrensfehler begangen. Diese Handhabung erkläre sich allerdings aus der irrigen Annahme, daß lediglich der Kläger Klage erhoben habe. Infolge des Irrtums habe das Verwaltungsgericht ungewollt nur ein Teilurteil erlassen, über die Klage der vormaligen Klägerin zu 2) müsse noch im ersten Rechtszug entschieden werden. Die damit vom. Verwaltungsgericht vorgenommene Trennung in zwei Verfahren begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die von den Klägern mit ihrer Klage verfolgten Anträge seien selbständig und voneinander unabhängig. Die Abweisung der Klage entspreche auch materiell der Rechtslage. Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung verstoße gegen den Bebauungsplan Nr. 6. Auf dessen Festsetzungen komme es an. Die Nutzungsänderung sei nach § 84 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtig. Auch die weiteren Anforderungen der §§ 29 und 30 BBauG seien erfüllt. Der Wechsel von der Garagen- zu einer Wohnnutzung bedürfe der bebauungsrechtlichen Überprüfung. Das gelte um so mehr, als Garagen in gewissen Grenzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig seien. Der Kläger könne auch nicht damit durchdringen, daß er die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bestreite. Nach Lage der Dinge rechtfertige sich, diesen Plan für gültig zu halten. Freilich lasse sich die Fehlerfreiheit des ihm zugrundeliegenden Verfahrens nicht mehr uneingeschränkt nachweisen. Das treffe erstens für die ortsübliche Bekanntmachung des Planentwurfs zu. Das seinerzeit maßgebende Ortsrecht habe einen fünftägigen Aushang für notwendig erklärt, jedoch nur verlangt, daß der Tag des Aushangs der Bekanntmachung auf der Bekanntmachung vermerkt werde. Eine solche Regelung eigne sich nicht, den urkundlichen Nachweis über die Dauer des Aushangs zu sichern. Außerdem sei beim Bebauungsplan Nr. ... nicht der Tag des Aushangs, sondern das Datum der Ausfertigung der Bekanntmachung angegeben. Das schade jedoch ebenfalls nicht. In kleinen Gemeinden rechtfertige sich, davon auszugehen, daß eine Bekanntmachung am Tage ihrer Ausfertigung auch ausgehängt worden sei. Eine doppelte Unterschrift - einmal zur Ausfertigung der Bekanntmachung und einmal zum Tag ihres Aushangs - zu fordern, laufe auf eine leere Förmelei hinaus. Zweifel am verfahrensfehlerfreien Zustandekommen des Bebauungsplans Nr. ... könnten ferner deshalb bestehen, weil die beigeladene Gemeinde die auf Grund der Auslegung des Entwurfs eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie ihren daraufhin gefaßten Beschluß nicht habe vorlegen können. Das lasse aber gleichfalls nicht auf die Ungültigkeit des Plans schließen. Für Bebauungspläne, die längere Zeit - hier immerhin 13 Jahre - als gültig behandelt worden seien und die die Bebauung tatsächlich weitgehend bestimmt hätten, dürfe vermutet werden, daß sie unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustande gekommen seien. Das Ziel des Bundesbaugesetzes, die städtebauliche Entwicklung durch Bebauungspläne vorzubereiten und zu leiten, würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Gültigkeit eines Bebauungsplans davon abhänge, daß alle Förmlichkeiten des Verfahrens jederzeit aktenmäßig nachzuweisen seien. Der Verlust von Beweisunterlagen könne nicht dazu führen, daß ein Bebauungsplan ungültig werde. Bei kleinen Gemeinden müsse zudem berücksichtigt werden, daß sie häufig nicht über geschulte Kräfte verfügten. Nur wenn derjenige, der sich auf die Ungültigkeit eines Bebauungsplans berufe, den Nachweis führe, daß das Verfahren zur Aufstellung des Plans gesetzwidrig durchgeführt worden sei, könne bei fehlen ordnungsgemäßer Nachweise ein Plan für ungültig gehalten werden. Damit erledige sich zugleich der außerdem noch in Betracht kommende Mangel, daß die Urkunde über die Schlußbekanntmachung vom 15. Mai 1963 fehle. Insoweit werde die erwähnte Vermutung dadurch ausgelöst, daß die Bekanntmachung mit dem Datum des 15. Mai 1963 auf dem Bebauungsplan vermerkt sei. Auf die Frage, ob die Schlußbekanntmachung noch im Jahre 1976 habe nachgeholt werden können, komme es daher nicht an. Gegen den Inhalt des Bebauungsplans bestünden keine Bedenken. Für berechtigte Zweifel an der Angemessenheit des Abwägungsergebnisses sei weder etwas geltend gemacht noch ersichtlich. Die Nutzungsänderung sei mit dem Bebauungsplan unvereinbar. Der Garagenanbau liege außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Nach der Zeichenerklärung auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des Bebauungsplans sei - anders als nach der von der Gemeinde eingereichten Kopie - für das Grundstück der Kläger und ihres Nachbarn eine beschränkt bebaubare Fläche ausgewiesen. Wenngleich eine Festlegung durch Baugrenzen fehle, werde doch durch die in Bezug genommene textliche Ergänzung deutlich, daß Gebäude nur mit einer Grundfläche von 70 bis 160 qm zugelassen seien und daß sie außerdem die eingezeichneten bebaubaren Flächen nicht überschreiten dürften. Da der Anbau außerhalb der überbaubaren Fläche liege, brauche nicht geklärt zu werden, ob die Begrenzung auf eine Grundfläche von höchstens 160 qm auf die Baugrundstücke oder auf die im Plan eingezeichneten bebaubaren Flächen zu beziehen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht erfüllt. Es fehle an einer unbeabsichtigten Härte. Der Eintritt einer solchen Härte könne sich stets nur aus Besonderheiten des Grundstücks, nicht aber aus den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers ergeben. Besonderheiten des Grundstücks seien nicht behauptet. Gründe des Gemeinwohls erforderten die Befreiung ebenfalls nicht. Landesbaurechtliche Hinderungsgründe bestünden nur insoweit, als die Küche im Anbau die gebotene lichte Höhe unterschreite.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen bisherigen Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt, daß das Berufungsgericht sowohl formelles als auch materielles Recht verletzt habe.
Der Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
Die beigeladene Gemeinde hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der beigeladene Minister unterstützt auch im Revisionsverfahren den Standpunkt des Beklagten.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat mitgeteilt, daß die vormalige Klägerin zu 2) während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens verstorben sei. Er hat für die nach seinen Angaben abschließend noch nicht ermittelten, nunmehr anstelle der vormaligen Klägerin am Revisionsverfahren beteiligten Rechtsnachfolger Erklärungen zur Sache nicht abgegeben.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden. Es beruht auf einem Verfahrensfehler. Außerdem läßt es sich so auch in seiner materiellrechtlichen Würdigung nicht halten (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sowohl der Verfahrensfehler als auch die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen machen eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat in seinem Verfahren gegen § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 2 ZPO verstoßen. Es hätte die vormalige Klägerin zu 2) zum Berufungsverfahren zuziehen müssen. Die Kläger waren - und sind - notwendige Streitgenossen. Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, daß das Verwaltungsgericht mit seiner nur zur Klage des Klägers ergangenen Entscheidung ein zulässiges Teilurteil gefällt habe. Das anzunehmen, verbietet sich, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, der Kläger und die vormalige Klägerin seinerzeit im Verwaltungsverfahren (nicht etwa zwei - parallele - Genehmigungsanträge gestellt, sondern) gemeinsam mit einem Genehmigungsantrag um eine ihnen gemeinsam zu erteilende Genehmigung nachgesucht und diesen gemeinsamen Antrag auch mit ihrer Klage weiterverfolgt haben. Ein derart gemeinsamer Genehmigungsantrag ist nicht teilbar. Im Hinblick auf ihn standen (und stehen) die Kläger in Rechtsgemeinschaft (§ 59 ZPO); darüber, ob der Antrag begründet oder unbegründet ist, konnte (und kann) nur einheitlich entschieden werden (§ 62 Abs. 1 ZPO). Angesichts dessen war das Berufungsgericht gehalten, die vormalige Klägerin zum Verfahren wieder "zuzuziehen" (§ 62 Abs. 2 ZPO), nachdem das Verwaltungsgericht sie - zu Unrecht - am Verfahren nicht hinreichend beteiligt hatte.
Das Berufungsgericht ist in der Sache selbst zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bebauungsplan Nr. ... formgerecht zustande gekommen und folglich gültig sei. Wäre das richtig, bestünden gegen die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung - von dem vorstehend erörterten Verfahrensfehler abgesehen - keine durchgreifenden Bedenken: Das Berufungsgericht bejaht die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. des Bundesbaugesetzes in seiner (ursprünglichen) Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 - BBauG 1960). Es führt aus, daß die Nutzungsänderung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 widerspreche und dieser Plan weder an (unauflösbaren) inhaltlichen Widersprüchen noch an Abwägungsmängeln leide. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht erfüllt. Was die Revision dagegen vorzubringen versucht, geht fehl. Das angefochtene Urteil hält insoweit der Nachprüfung stand. Maßgebend sind allerdings mittlerweile die §§ 29 ff. BBauG in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949 - BBauG 1979) bzw. durch die vorangegangene Minderung durch das Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221 - BBauG 1976) erhalten haben. Diese Änderungen sind jedoch auf das vorliegende Verfahren sachlich ohne Einfluß.
Die demnach ausschlaggebende Frage, ob der Bebauungsplan Nr. ff verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher ermittelten Tatsachen abschließend nicht beantworten. Die Gründe, auf die das Berufungsgericht seine bejahende Antwort stützt, sind nicht tragfähig.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sind beim Bebauungsplan Nr. ... insgesamt sechs Umstände als mögliche Fehler des Planverfahrens in Betracht zu ziehen. Vier von ihnen erweisen sich als unerheblich:
Die von § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 verlangte ortsübliche Bekanntmachung des Planentwurfs war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit in Keitum so geregelt, daß auf der Bekanntmachung der Tag des Aushangs zu vermerken war. Dieser Vermerk fehlt auf der Bekanntmachung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. ...; anstatt seiner ist dort (nur) ein Vermerk über die Ausfertigung der Bekanntmachung vorhanden. Das Berufungsgericht hat diese Abweichung für unerheblich erklärt. Für die von der Satzung geforderte Beurkundung genüge, wenn die Ausfertigung beurkundet sei; mehr als das zu verlangen, laufe auf Förmelei hinaus. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht das einschlägige Satzungsrecht irrevisibel ausgelegt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Das bindet den erkennenden Senat (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Damit erledigt sich die Möglichkeit, daß im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Planentwurfs ein beachtlicher "Beurkundungsmangel" gegeben sein könnte.
Das Berufungsgericht zieht das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ferner deshalb in Erwägung, weil die beigeladene Gemeinde außerstande ist, die seinerzeit im Bebauungsplanverfahren eingegangenen Bedenken und Anregungen vorzulegen. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, welche verfahrensrechtliche Anforderung insoweit verletzt sein sollte. Läßt sich bei einem Bebauungsplan später nicht mehr klären, was seinerzeit im Planverfahren an Bedenken und Anregungen vorgebracht worden war, so kann das unter entsprechenden Umständen bei der Kontrolle des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Abwägungsvorganges von Belang sein. Ein Verfahrensfehler steht dabei jedoch nicht in Frage.
Ähnliches gilt für die Tatsache, daß die beigeladene Gemeinde den seinerzeit über die Zurückweisung der Bedenken und Anregungen gefaßten Beschluß nicht vorzulegen vermag. Ein solcher Beschluß wird vom Bundesbaugesetz nicht gefordert. Ein Verfahrensfehler läge erst vor, wenn seinerzeit denen, die Bedenken oder Anregungen vorgebracht hatten, das "Ergebnis" nicht mitgeteilt worden wäre (§ 2 Abs. 6 Satz 4 BBauG 1960). Dieser - abstrakten - Möglichkeit nachzugehen, bestünde indes nur Anlaß, wenn die Kläger bestimmte Personen benannt hätten, bei denen die vom Gesetz verlangte Mitteilung unterblieben sein soll. Derartige Hinweise haben die Kläger nicht gegeben und offenbar auch nicht geben, können.
Ein zur Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. ... führender Verfahrensfehler läge vor, wenn entgegen § 12 Satz 2 BBauG 1960 die abschließende Bekanntmachung der (Plan-)Genehmigung unterblieben sein sollte. Das Berufungsgericht hält das für möglich, da die beigeladene Gemeinde das Original der Bekanntmachung nicht habe beibringen können, schließt dann jedoch das Vorliegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers deshalb aus, weil erstens für das formfehlerfreie Zustandekommen (u.a.) des Bebauungsplans Nr. ... eine Vermutung spreche und weil zweitens diese Vermutung durch die - von zwei Unterschriften gedeckte - Eintragung auf dem Bebauungsplan unterstützt werde. Dieser Würdigung ist im Ergebnis zu folgen. Dabei kann vernachlässigt werden, ob sich zugunsten der gebotenen Bekanntmachung in der Tat eine "Vermutung" anführen läßt. Darauf kommt es im Zusammenhang mit der Einhaltung des § 12 Satz 2 BBauG 1960 nicht an. Die auf dem Bebauungsplan enthaltene Eintragung ist nämlich nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, zur Unterstützung einer solchen "Vermutung" verwertbar, sondern sie erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache, daß die Schlußbekanntmachung am 15. Mai 1963 erfolgt ist. Zum (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit dieser Tatsache (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO) - d.h. der - bezeugten - Tatsache, daß die Schlußbekanntmachung zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgte und daß die den Vermerk unterzeichnenden Personen die darüber existierende (Original-)Urkunde eingesehen hatten (vgl. § 418 Abs. 3 ZPO) - hätten die Kläger substantiiert zur Erschütterung der Beweiskraft des Vermerks geeignete Tatsachen vortragen müssen. In dieser Hinsicht enthielt (und enthält) ihr Vorbringen jedoch nicht einmal irgendwelche Anhaltspunkte.
Bei dem bisher erreichten Sachstand kann dennoch nicht abschließend gesagt werden, daß der Bebauungsplan Nr. ... verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei. Die Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts gestatten nämlich nicht, das Vorliegen von zwei Verfahrensfehlern auszuschließen, die von dem vorstehend Gesagten nicht erfaßt werden: Es ist aus zwei Gründen offen, ob der Bebauungsplan Nr. ... nicht doch deshalb als nichtig angesehen werden muß, weil seinerzeit unter Verstoß gegen § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 die ortsübliche Bekanntmachung des Planentwurfs unterblieben ist (vgl. zur Nichtigkeitsfolge des Verstoßes gegen § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 das Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [373]). Sollte das zutreffen, würde an der dann seinerzeit eingetretenen Dichtigkeit auch § 155 a Abs. 2 in Verbindung mit § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 nichts geändert haben. Der die Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung betreffende § 155 a Abs. 2 BBauG 1979 kann nämlich allenfalls auf solche Bebauungspläne angewendet werden, bei deren Zustandekommen der mit dem Änderungsgesetz von 1976 neu geschaffene und in § 155 a Abs. 2BBauG 1979 ausdrücklich auch in Bezug genommene §2 aBBauG 1976/1979 zu beachten war. Denn erst zu dieser Zeit ist auch § 155 a BBauG 1976 in Kraft getreten, durch den die Beachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften erstmalig befristet wurde. Würde § 155 a Abs. 2 (in Verbindung mit § 183 f Abs. 2) BBauG 1979 - allein um ihn geht es hier - über seinen Wortlaut hinaus auch auf Bebauungspläne angewendet, deren Verfahren sich noch nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 zu richten hatte, käme es dazu, daß die Betroffenen unter Rückdatierung der Gesetzeswirkung von Einwänden abgeschnitten werden, obgleich sie zu keiner Zeit auf die zeitliche Beschränkung der Einwendungsmöglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 155 a Abs. 1 und 3 BBauG 1979). Das müßte durchgreifenden Bedenken begegnen. Eine andere Frage ist, ob der in Rede stehende Verstoß gegen § 2 Abs. 6 BBauG 1960 etwa durch eine Bekanntmachung nach Maßgabe des Art. 5 § 12 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1976 geheilt worden ist. Dafür haben der Beklagte und die Beigeladenen bisher nichts vorgetragen; das Berufungsgericht wird jedoch auch das prüfen müssen.
Nach dem einschlägigen Ortsrecht bedurfte es im Jahre 1962 zur ortsüblichen Bekanntmachung eines 5tägigen Aushangs. Das Berufungsgericht hebt zwar dieses Erfordernis hervor, gibt aber - was irrevisibel hätte sein können - weder vom Tatsächlichen noch vom Rechtlichen Aufschluß darüber, daß dem Erfordernis genügt sei. Die im angefochtenen Urteil wenig später gezogene Folgerung, daß bei kleinen Gemeinden der Tag der Ausfertigung einer Bekanntmachung mit dem Tag ihres Aushangs gleichgesetzt werden dürfe, vermag ersichtlich nicht auch die Annahme zu tragen, der Aushang nahe während des in der Satzung vorgeschriebenen Zeitraums angedauert. Da das angefochtene Urteil auch sonst zur Wahrung der 5-Tage-Frist keine Feststellungen oder Ausführungen enthält, muß angenommen werden, das Berufungsgericht sei den damit zusammenhängenden Fragen deshalb nicht nachgegangen, weil es auch insoweit auf die Tragfähigkeit der - im angefochtenen Urteil unmittelbar anschließend abgehandelten - "Vermutung" vertraut hat. Bei der Darlegung dieser "Vermutung" führt das Berufungsgericht aus, daß bei Bebauungsplänen, "die längere Zeit - hier immerhin dreizehn Jahre - als gültig behandelt worden sind und für die Bebauung tatsächlich weitgehend maßgebend waren", mit der Folge einer Umkehr der Beweislast davon auszugehen sei, daß sie "unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustande gekommen sind". Wäre das richtig, käme es möglicherweise in der Tat nicht darauf an, ob der Aushang des Planentwurfs beim Bebauungsplan Nr. 6 die in der Satzung vorgesehenen fünf Tage angedauert hat oder nicht. Diese Einsicht führt jedoch nicht weiter. Denn eine "Vermutung" der vom Berufungsgericht praktizierten Art und Tragweite gibt es nicht.
Was das Berufungsgericht zu, jener angeblichen "Vermutung" ausführt, betrifft - und verletzt - revisibles Recht. Das Berufungsgericht hat nicht nur für ganz bestimmte, sich aus dem irrevisiblen Recht ergebende Verfahrensanforderungen angenommen, daß die Möglichkeit ihrer Verletzung unter Umständen mit Hilfe einer "Vermutung" überwunden werden könne. Es meint vielmehr, nach Ablauf einer gewissen Zeit und bei einem entsprechenden Stand der Verwirklichung eines Bebauungsplans schlechterdings "vermuten" zu dürfen, daß der Plan "unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustande gekommen" sei. Das berührt das (revisible) Bundesrecht schon deshalb, weil sich ein nicht unerheblicher Teil der damit angesprochenen verfahrensrechtlichen Anforderungen unmittelbar aus dem Bundesrecht ergibt. Überdies kommt hinzu, daß das Berufungsgericht meint, die von ihm bejahte "Vermutung" vor allem auf die Ordnungsfunktion des § 1 BBauG 1960 stützen zu können (vgl. zur Revisibilität die §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 550 ZPO sowie Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [308]).
Die vom Berufungsgericht aufgestellte - allgemeine und im Einzelfall nicht erst durch irgendwelche besonderen Tatsachen ausgelöste - "Vermutung" läßt sich aus dem Bundesrecht nicht rechtfertigen; im Gegenteil steht ihr, soweit sie sich auf bundesrechtliche Verfahrensanforderungen bezieht oder auswirkt, das Bundesrecht entgegen. Das Berufungsgericht macht zur Voraussetzung und sieht zugleich das entscheidende Argument darin, daß ein Bebauungsplan "längere Zeit ... als gültig behandelt" wurde. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine "langandauernde ... Übung" allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Entstehens von Gewohnheitsrecht beachtlich sein könnte (vgl. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 [8]), daß aber gerade Bebauungspläne nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen können (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [377 f.]). Wenn das Bundesbaugesetz ausschließt, daß Bebauungspläne - oder genauer: Bebauungsplaninhalte - durch Gewohnheitsrecht entstehen, schließt es erst recht aus, daß unter sogar noch minderen Voraussetzungen eine Gültigkeits-"Vermutung" begründet ist, die in ihrer Auswirkung der Annahme des Entstehens von Gewohnheitsrecht so gut wie gleichkommt. Die Tatsache einer langandauernden Übung ist bei Bebauungsplänen ohnedies aus dem Wesen planerischer Festsetzungen nur sehr bedingt ergiebig (vgl. Urteil vom 29. April 1977 a.a.O. S. 9). Bebauungspläne lassen sich nicht auf ein Verhältnis der Konfrontation öffentlicher und privater Interessen beziehen, innerhalb dessen es - mit der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1922 (PrOVGE 77, 161) - ein Argument mag sein können, daß eine Satzung zu Lasten der Betroffenen jahrelang praktiziert wurde und sich diese Betroffenen die Anwendung haben gefallen lassen, ohne gegen die Satzung den Vorwurf unzureichender Veröffentlichung zu erheben (vgl. a.a.O. S. 163 f.). Im Unterschied dazu ist für Bebauungspläne eine eigenartige Interessenverschränkung (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10]) und Wechselhaftigkeit der Planwirkungen (vgl. Urteil vom 29. April 1977 a.a.O. S. 9 ff.) kennzeichnend. Hinter der "langjährigen Übung" eines Bebauungsplans steckt in der Regel nicht mehr als eine Summe behördlicher Entscheidungen, die sich auf eine mehr oder weniger große Anzahl von im Plangebiet liegenden Grundstücken beziehen und sich in ihren Auswirkungen durchweg als Gemengelage von Begünstigungen und Belastungen darstellen. Wenn im Zuge einer solchen Übung ein bestimmter Verfahrensfehler nicht aufgedeckt wurde, dann läßt sich unmittelbar und allein daraus nichts herleiten, was einem von dieser Übung bisher nicht (nachteilig) betroffenen Eigentümer entgegengehalten werden könnte. Demgegenüber läßt sich auch nicht mit Erfolg auf das hinweisen, was das Berufungsgericht als die Ordnungsfunktion des § 1 BBauG 1960 bezeichnet. Das Bundesbaugesetz bildet in dem, was es nach seinem § 1 an städtebaulichen Zielen verfolgt, und dem, was es selbst an Form- und Verfahrensanforderungen begründet, eine Einheit. Die Anordnung, daß sich die städtebauliche Planung unter Wahrung bestimmter formen und Verfahrensweisen zu vollziehen habe, ist - insgesamt gesehen - ebenso ein Ausdruck der Ordnungsfunktion des Gesetzes wie die von ihm in der Sache verfolgten Ziele. Diese Tatsache schließt aus, eine so allgemeine "Vermutung", wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mit einer Bezugnahme auf allein die materiell-städtebaulichen Ziele des § 1 BBauG 1960 zu stützen.
Da demnach eine Vermutung von der Art und Tragweite, wie sie das Berufungsgericht bislang einzig erwogen hat, nicht eingreift, kommt es darauf an, ob der in Rede stehende Aushang die in der Satzung vorgesehene Dauer gehabt hat oder nicht. Das wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Die bereits im Berufungsverfahren vorgelegte, vom beigeladenen Minister nunmehr erneut - jetzt in unterzeichneter und gesiegelter Ausführung - eingereichte "Verfahrensübersicht", die an sich durchaus als Beweismittel im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO geeignet sein könnte, erweist sich insoweit als unergiebig. Sie enthält zur Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs keine näheren Angaben.
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiter prüfen und in den angewandten rechtlichen Maßstäben näher kennzeichnen müssen, an welchem Tag die Bekanntmachung ausgehängt worden ist. Aus der - vom Berufungsgericht irrevisibel festgestellten - Entbehrlichkeit einer Beurkundung gerade des Aushangs (und nicht nur seiner Anordnung) folgt noch nicht, daß es auf den Zeitpunkt des Aushangs unmittelbar nicht ankommt. Sollte das Berufungsgericht von der Anordnung auf die Befolgung der Anordnung schließen wollen, bedürfte der Klarstellung, für welche Fallgruppe und aus welchem Rechtsgrund sich ein solcher Schluß rechtfertigen soll. Auf Bundesrecht ließe er sich jedenfalls nicht stützen; allerdings würde ihm das Bundesrecht, soweit die durch Bundesrecht begründeten Form- und Verfahrensanforderungen unberührt bleiben, auch nicht entgegenstehen, dies insbesondere nicht, wenn die erwähnte "Verfahrensübersicht" Schlüsse zulassen sollte.
Mit Rücksicht auf die erneute Prüfung durch das Berufungsgericht sieht der erkennende Senat Anlaß, ergänzend folgendes hervorzuheben: Das Berufungsgericht folgt mit dem angefochtenen Urteil der Tendenz, zumindest nach einem gewissen Zeitablauf Bebauungspläne nicht ohne Not an Erfordernissen des verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen. Diese Tendenz verdient nach Überzeugung des erkennenden Senats Beifall. Es könnte in der Tat nicht befriedigen, daß die Geltung von Bebauungsplänen vom Verfahrensrecht her um so stärker gefährdet wird, je länger die Vorgänge des Zustandekommens zurückliegen und deshalb - unter ungünstigen Umständen - die Möglichkeiten, etwas beweisen zu können, abnehmen.
Erst recht ginge fehl, wenn die Verwaltungsgerichte ihre - sich darauf nicht beziehende - Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum. Anlaß nähmen, von sich aus und gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten. Dieser Auffassung ist zumindest im Kern auch der Gesetzgeber, der es zunächst in § 155 a BBauG 1976 und mittlerweile in den §§ 155 a ff. BBauG 1979 unternommen hat, u.a. Bebauungspläne gegen bestimmte Anforderungen abzuschirmen. Darauf ist hier im einzelnen nicht einzugehen. Jedenfalls sind auch die §§ 155 a ff. BBauG 1979 Ausdruck einer sachangemessenen Tendenz, Bebauungspläne gegenüber Formanforderungen möglichst zu "halten". In diesem Zusammenhang haben auch - durch materielles Recht begründete - "Vermutungen" sowie eine Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ihren Sinn und ihre Daseinsberechtigung (vgl. zum Anscheinsbeweis allerdings auch das Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13 S. 11 [15 f.]). Die Grenze des bundesrechtlich Vertretbaren wird erst überschritten mit der Aufstellung von "Vermutungen", deren Anwendbarkeit so gut wie gar nicht mehr in Beziehung zur Sachlage und Handhabung in der jeweiligen Gemeinde stehen und die auch in der Reichweite ihrer angeblichen Anwendbarkeit das Bebauungsplanverfahren schlechthin erfassen sollen.
Richtig ist darüber hinaus, wenn der Prozeßbevollmächtigte des beigeladenen Ministers mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen hat, daß es insbesondere den kleinen Gemeinden nicht zuzumuten sei, über lange Zeiträume ein sich ständig vermehrendes Aktenmaterial aufzubewahren, um im Streitfall noch für sehr lange zurückliegende Vorgänge Beweise führen zu können. Den damit zusammenhängenden Schwierigkeiten laßt sich nach Meinung des erkennenden Senats mit einem möglichst extensiven und vielleicht auch im Sinne des § 418 Abs. 3 ZPO zusätzlich durch Landesrecht erleichterten Gebrauch des Urkundenbeweises nach § 418 ZPO begegnen. Häufig wird es - etwa in Art der im vorliegenden Verfahren eingereichten Verfahrensaufstellung oder auch durch weitere Eintragungen auf der Zeichnung des Bebauungsplans - möglich sein, umfangreiche Akten durch eine einzige Urkunde zu ersetzen, in die der verfahrensrechtlich erhebliche Inhalt der Akten und damit zugleich ihre Beweisfunktion "übernommen" wird. Gerade diese Lösung befriedigt am ehesten, weil sie den Behörden die Möglichkeit des Beweisens insbesondere nach entsprechendem Zeitablauf angemessen erleichtert, ohne doch die Beweislast so ansatzlos, radikal und die betroffenen Staatsbürger stark belastend umzukehren, wie dies bei einer Vermutung der Fall ist, die - im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts - allgemein gilt und zudem von der konkreten Sachlage unabhängig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues