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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1981, Az.: BVerwG 4 C 66.78

Einrichtung eines Ladehofs; Umschlagplatz für den Güterfernverkehr; Öffentliche Aufgaben der Bundesbahn; Planfeststellungspflicht; Zufahrt; Rechtliche Hindernisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 66.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 15.07.1974 - AZ: 358 III 73
VGH Bayern - 17.02.1978 - AZ: 5 VIII 75

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 202 - 208
  • NVwZ 1982, 314 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Deutsche Bundesbahn kann sich auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 GG - hier betreffend Rechte auf gesteigerten Gemeingebrauch - dann nicht berufen, wenn sie der wegerechtlichen Rechtslage entgegenstehende Befugnisse zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben beansprucht.

Die Einrichtung eines Ladehofs als Umschlagplatz für den Güterverkehr gehört zu den öffentlichen Aufgaben der Bundesbahn. Sie unterliegt, wenn rechtliche Hindernisse zu überwinden sind, der Pflicht zur Planfeststellung. Das gilt auch wegen der Zufahrt zu einem solchen Ladehof.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin besitzt im westlichen Teil des Bahnhofsgeländes in G. einen Ladehof, der als Auslieferungslager von Gewerbebetrieben benutzt werden soll. Der Anschluß des Ladehofs an das öffentliche Straßennetz (O.straße) kann lediglich über das im Eigentum der beigeladenen Z. AG stehende Grundstück Fl.Nr. 2328/3 und das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Nr. 2450 der Gemarkung G. erreicht werden. Die für die Zufahrt in Betracht kommenden Teilflächen dieser Grundstücke wurden durch Eintragungsverfügungen des Marktes G. vom 6. Juni 1962 gewidmet, und zwar als beschränkt öffentlicher Weg nach Art. 53 Buchst. b BayStrWG (Verfügung Nr. 26) bzw. als Ortsstraße nach Art. 46 Buchst. b BayStrWG (Verfügung Nr. 209). Für den beschränkt öffentlichen Weg wurde eine Widmungsbeschränkung "Fußgängerverkehr", für die Ortsstraße eine Widmungsbeschränkung "Parkplatz" vorgenommen. Gegen diese Eintragungsverfügungen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch erhoben, diesen jedoch später zurückgenommen.

2

In einem Planfeststellungsbeschluß des Bundesministers für Verkehr vom 29. Februar 1968 wurde der Klägerin das Recht auf eine Zufahrt zum Ladehof als Sondernutzung eingeräumt. Der Beschluß wurde vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 10. November 1968 aufgehoben. Das Berufungsverfahren gegen dieses Urteil erledigte sich dadurch, daß der Planfeststellungsbeschluß in seinem auf die Sondernutzung bezogenen Teil zurückgenommen wurde.

3

Mit Schreiben vom 10. August 1973 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, das Befahren der Zufahrtsflächen zum Ladehof mit Fahrzeugen aller Art zu genehmigen, hilfsweise, die Flächen für den Verkehr in einer Weise zu widmen, durch welche die begehrte Benutzung ermöglicht werde. Der Antrag wurde nicht beschieden. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 22. November 1973 Klage erhoben und geltend gemacht: Das überfahren von Wegen, die zwischen Anliegergrundstück und Fahrbahn liegen, insbesondere von Fußgängersteigen, sei stets dem Anliegerrecht auf gesteigerten Gemeingebrauch zuzurechnen. Etwaige Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugverkehr und Fußgängerverkehr könnten durch gegenseitige Rücksichtnahme gelöst werden. Darüber hinaus könne sie sich auf ein öffentlich-rechtliches Notwegerecht berufen. Zwar seien Widmung und Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Ermessensentscheidungen. Jedoch überwiege ihr Interesse auf Zufahrt zu ihrem Ladehof dem Interesse am Betrieb eines durch solche Zufahrten unbeeinträchtigten Parkplatzes.

4

Die Klägerin hat beantragt,

  1. (1)

    festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, die Ortsstraße (Parkplatz) und den beschränkt öffentlichen Weg (Fußweg) nördlich des Zugspitzbahnhofs, Fl.-Nr. 2328/3 (Teilfläche) und 2450 (Teilfläche) der Gemarkung G. zwischen der Rampenzufahrt auf dem Bundesbahnbetriebsgelände und der Olympiastraße mit Personen- und Lastkraftwagen aller Art sowie mit nicht motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art zum Zweck der Zu- und Abfahrt zu und von der westlichen Laderampe des Bundesbahnhofs G. zu befahren und durch Kunden oder besonders von der Klägerin ermächtigte Personen befahren zu lassen,

  2. (2)

    hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die in 1. genannte Benutzung der dort bezeichneten Flächen als Sondernutzung zu genehmigen,

  3. (3)

    hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die zu 1. genannte Benutzung der dort bezeichneten Flächen zu gestatten,

  4. (4)

    höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die zu 1. genannte Fläche dem Verkehr in einer Weise zu widmen, die die zu 1. umschriebene Benutzung gestattet.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

6

Der auf die Feststellung eines Fahrtrechts gerichtete Hauptantrag sei unbegründet; ein Recht aus dem Anliegergebrauch stehe der Klägerin nicht zu. Der Anliegergebrauch könne nicht zum Inhalt haben, bisher nicht vorhandene Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks neu zu schaffen und diesem Vorteile zu verleihen, die bisher auch nicht in Ansätzen vorhanden seien. Gerade diese Auswirkung hätte aber die von der Klägerin erstrebte gewerbliche Ladeeinrichtung. Denn die Laderampe habe nach ihrer Errichtung im Jahre 1934 militärischen Zwecken gedient, so daß die Nutzungsart durch andere als gewerbliche Zwecke geprägt worden sei. Auch in den fünfziger Jahren sei die Rampe nur gelegentlich benutzt worden. Eine Nutzung im Jahre 1974 zur Verladung von Langholz sei ausweislich des Vermerks vom 2. Mai 1974 auf Weisung des Landratsamts eingestellt worden.

7

Die demgemäß nicht grundstücksimmanente Nutzung zu Ladezwecken würde ferner dem Charakter der Umgebung offensichtlich widersprechen und sei daher keine sinnvolle Erweiterung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit. Das an die Bahnlinie der Klägerin in Garmisch westlich anschließende Gelände sei nämlich insgesamt von einer Funktion geprägt, die ganz überwiegend Zwecken der Freizeit und Erholung diene. Ein gewerblicher Ladebetrieb würde mit diesem Charakter ersichtlich nicht zu vereinbaren, sondern ein störender Fremdkörper sein.

8

Auch der auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichtete 1. Hilfsantrag führe nicht zum Erfolg. Hinsichtlich des Fußweges könne ein öffentlich-rechtliches Sondernutzungsverhältnis nicht entstehen, weil dieser als beschränkt-öffentlicher Weg nach Art. 53 Buchst. b BayStrWG eine "sonstige öffentliche Straße" darstelle und sich bei diesen die Sondernutzung gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausschließlich nach bürgerlichem Recht richte. Hinsichtlich des Parkplatzes sei die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG zwar grundsätzlich denkbar, vorliegend aber rechtlich nicht möglich, weil Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegenstünden: Die Einfahrt zum Parkplatz stelle zugleich den Beginn der Zufahrt zur Verladerampe dar. Begegnungen der Fahrzeuge der Parkplatzbenutzer und der Ladefahrzeuge führten zu bedenklichen Engpässen. Die Verkehrssituation werde dadurch verschärft, daß es sich bei den Ladefahrzeugen nach der eigenen Angabe der Klägerin immerhin um täglich bis zu 40 Sattelkraftfahrzeuge oder Lastkraftwagen mit Anhänger handeln werde. Die besonders bei Veranstaltungen z.B. im Olympia-Eisstadion sehr hohe Fluktuation von Fußgängern sei mit dem Durchgangsverkehr schlechterdings nicht zu vereinbaren, zumal die Fußgänger in der gegebenen Situation auf einen Schwerlastverkehr nicht eingestellt und entsprechend unaufmerksam seien. Auch durch Auflagen könne demgegenüber ein befriedigender Ausgleich nicht geschaffen werden. Denn verkehrsregelnde Maßnahmen wie Absperrgitter zur Lenkung des Fußgängerverkehrs und Fußgängerampeln könnten ein unbedachtes Verhalten der Fußgänger letztlich nicht verhindern.

9

Der auf eine "Gestattung" einer Benutzung gerichtete 2. Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet. Die Klägerin wolle mit diesem Antrag eine Gestattung außerhalb des Anliegergebrauchs und der Sondernutzung erreichen und stütze sich hierfür auf § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. II S. 930-1) in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) - AEG -. Danach gehöre es zwar zu den Aufgaben der öffentlichen Eisenbahnen, unter Wahrung wirtschaftlicher Grundsätze und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihren Reise- und Güterverkehr zu bedienen und auszugestalten, ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Demgemäß obliege es der Klägerin auch, Einrichtungen für die Bedienung des Güterverkehrs (insbesondere Laderampen) neu herzustellen. Es gehe jedoch fehl, hieraus einen Anspruch auf Gestattung dieser Einrichtungen herzuleiten. Denn § 4 Abs. 1 AEG stelle eine Aufgabenzuweisung an die öffentlichen Eisenbahnen dar und lege die Hauptgrundsätze für ihre Tätigkeit fest, gebe jedoch nicht die Rechte, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig seien. Das folge schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der lediglich "Aufgaben", nicht aber "Befugnisse" anspreche.

10

Auch mit dem 3. Hilfsantrag, der auf eine Teilumwidmung der fraglichen Flächen abziele, habe die Berufung keinen Erfolg. Die ungeschmälerte Aufrechterhaltung der Freizeit- und Erholungsfunktion des Geländes und damit der bestehenden Widmung sei ein Grund des öffentlichen Wohls, der - bei Anerkennung der Belange der Klägerin - in einem Fremdenverkehrsort wie G. und in der gegebenen örtlichen Situation vorrangig sei. Von einem überwiegenden Interesse der Klägerin, gerade an der fraglichen Stelle einen Verladebetrieb einzurichten, könne nicht die Rede sein.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

12

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

15

Die Klägerin vermag ihr mit diesem Rechtsstreit verfolgtes Klageziel, eine verkehrsmäßig günstige, auch für den Schwerlastverkehr geeignete Verbindung zwischen dem westlichen Ladehof des Bundesbahnbetriebsgeländes und dem örtlichen Straßennetz (O.straße) zu erreichen, wegerechtlich nicht durchzusetzen. Soweit sich die rechtliche Würdigung der in dem örtlichen Bereich gegebenen wegerechtlichen Rechtslage nach Landesrecht, nämlich dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz vom 2. Juli 1974 (GVBl. S. 333) - BayStrWG -, richtet, ist die daraus hergeleitete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz hinzunehmen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Dementsprechend ist hier davon auszugehen, daß das Begehren der Klägerin in den Vorschriften dieses Gesetzes keine Stütze findet. Die Grundfläche vor dem Zugspitzbahnhof, welche die Klägerin im Anliegerverkehr von und zu ihrem Ladehof überfahren möchte, ist teils als Fußweg, teils als öffentlicher Parkplatz gewidmet. Die diesbezügliche Eintragungsverfügung des Beklagten vom 6. Juni 1962 ist bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin ihren Widerspruch zurückgenommen hat. Daraus ergibt sich, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch dieses Geländes durch den Fußgängerverkehr und durch das Parken von Kraftfahrzeugen gekennzeichnet ist. Die von der Klägerin beanspruchte Befugnis, diese Fläche mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Zu- und Abfahrt von und zu der westlichen Laderampe zu befahren und durch Kunden befahren zu lassen (vgl. Klageantrag Nr. 1), steht offensichtlich in einem inhaltlichen Widerspruch zu der durch bestandskräftige Widmung geschaffenen wegerechtlichen Rechtslage. Insbesondere ist ein gewerblicher Schwerlastverkehr der hier in Rede stehenden Art nicht mit dem typischerweise auf einem Parkplatz anzutreffenden Kraftfahrzeugverkehr gleichzusetzen.

16

Gegenüber dieser durch das (irrevisible) Landeswegerecht und die (bestandskräftige) Widmung geregelter. Rechtslage vermag die Revision sich auch im Hinblick auf vorrangiges Bundesrecht nicht durchzusetzen: Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin beanspruchte Fahrtrecht insbesondere daraufhin untersucht, ob es sich als ein Recht auf Anliegergebrauch rechtfertigen lasse, das sich als ein Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch darstelle und in seinem Kern grundrechtlich geschützt sei (vgl. BVerwGE 54, 1; 30, 235). Es hat ein solches Anliegerrecht unter Hinweis auf die örtlichen Umstände - insbesondere im Hinblick auf die bisherige Nutzung des Ladehofs und den nach seiner Meinung in der Umgebung störenden Ladebetrieb ("Fremdkörper") - abgelehnt. Ob die dagegen gerichteten Angriffe der Revision berechtigt sind, mag dahinstehen. Auf diese Einzelheiten kommt es hier nicht an. Denn den Grundrechtsschutz des Art. 14 GG, der allein eine Erweiterung der wegerechtlich geordneten Straßennutzungsbefugnisse für den (privaten) Anlieger ergeben könnte, besitzt die Deutsche Bundesbahn jedenfalls dann nicht, wenn sie solche Befugnisse zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben beansprucht. Grundrechte gelten nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundrechte jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 21, 362 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] [372]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts - z.B. Kirchen, Universitäten und Rundfunkanstalten - unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 31, 314 [322]; 45, 63 [79]), was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

17

Nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) - AEG - gehört es zu den Aufgaben der öffentlichen Eisenbahn, unter Wahrung wirtschaftlicher Grundsätze und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihren Reise- und Güterverkehr zu bedienen und auszugestalten, ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Die Rechtsstellung der Klägerin ist insbesondere durch Art. 87 Abs. 1 GG und die §§ 1 bis 6 und 28, 36 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) - BBahnG - in dem Sinne geregelt, daß die Deutsche Bundesbahn eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in bundeseigener Verwaltung ist. Sie führt die ihr obliegende Beförderung von Personen und Gütern durchweg in privatrechtlichen Formen aus (vgl. Finger, Eisenbahngesetze, 6. Aufl., § 1 BBahnG, Anm. 3 a; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. S. 371). Hoheitlichen Charakter hat die Tätigkeit der Deutschen Bundesbahn insbesondere bei der Ausübung bahnpolizeilicher Befugnisse, bei der Ausstellung öffentlicher Urkunden, im Rahmen der Dienstverhältnisse der beamteten Mitarbeiter (vgl. § 6 Abs. 3 BBahnG) und - worauf hier noch besonders einzugehen ist - bei der Planfeststellung (§ 36 BBahnG). Obwohl sie ein kaufmännisch organisiertes Unternehmen ist, dient die Deutsche Bundesbahn dem gemeinen Wohl (§ 4 AEG, § 28 Abs. 1 BBahnG). Ihre öffentliche Aufgabe ist insbesondere die Gewährleistung eines bedarfsgerechten Personen- und Güterverkehrs im allgemeinen Interesse. Wenn sie dabei auf gegenläufige öffentliche Interessen stößt, die - wie hier - von einem kommunalen Hoheitsträger innerhalb des ihm zugewiesenen Bereichs öffentlicher Aufgaben wahrgenommen werden, kann die Deutsche Bundesbahn nicht beanspruchen, das von ihr vertretene (öffentliche) Interesse dieser Gemeinde gegenüber wie ein privater Grundeigentümer im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (Art. 14 GG) durchzusetzen. Denn die Grundrechte, welche den einzelnen Bürger und die ihm gleichzustellenden juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) vor hoheitlichen Eingriffen schützen sollen, regeln nicht, wie gegenläufige öffentliche Interessen auszugleichen sind.

18

Der Betrieb des Ladehofs auf der westlichen Seite des Bundesbahnhofs in G. als Umschlagplatz für den Güterverkehr, den die Klägerin aktivieren möchte, stellt sich in diesem Zusammenhang ohne weiteres als eine Maßnahme der Deutschen Bundesbahn dar, die der Erfüllung ihrer vorbezeichneten öffentlichen Aufgaben dient. Es geht hier darum, im Interesse des Gemeinwohls den örtlichen Güterverkehr besser zu bedienen. Die Verlagerung des Schwerlastverkehrs von der Straße auf die Schiene liegt allgemein in einem öffentlichen Interesse, dessen Erfüllung dem öffentlichen Aufgabenbereich der Bundesbahn zuzurechnen ist. Für einen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.

19

Der Klägerin steht das von ihr beanspruchte Zufahrtsrecht auch nicht - ohne die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen - aufgrund sonstigen Bundesrechts zu. Das zivilrechtliche Eigentum (§§ 903 f. BGB) gibt für Ansprüche der geltend gemachten Art hier schon deshalb nichts her, weil die durch bestandskräftige Eintragungsverfügungen gestaltete wegerechtliche Rechtslage vorgeht, durch die - wie dargelegt - eine ihr entgegenstehende Nutzung im Sinne des Begehrens der Klägerin ausgeschlossen ist. Ebensowenig vermittelt ein Notwegerecht - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der Klägerin die von ihr beanspruchten Zufahrtsrechte.

20

Daraus folgt freilich nicht, daß die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, welche der Deutschen Bundesbahn obliegen, im Falle einer entgegenstehenden wegerechtlichen Rechtslage stets auf unüberwindbare Hindernisse stößt. Zwar wird die Bundesbahn - das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl. BU S. 18/19) - nicht schon durch die bezeichnete Zuweisung öffentlicher Aufgaben ermächtigt, ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf das zu anderweitigen Zwecken gewidmete Verkehrsgelände auszudehnen. Aus dieser Rechtsposition hätte sie allenfalls Abwehrrechte geltend machen können, die infolge der Bestandskraft der Eintragungsverfügungen gegenwärtig nicht mehr in Betracht kommen. Jedoch eröffnet § 36 BBahnG die rechtliche Möglichkeit, im Wege der Planfeststellung eine vorgegebene wegerechtliche Rechtslage zu ändern, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesbahn erforderlich ist. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen hier gegeben sind, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß nicht allein die Änderung der Anlage selbst, sondern nach den gegebenen Umständen dabei auch die Frage der Zufahrt von und zur Laderampe zu der durch Planfeststellung zu bewirkenden "Problembewältigung" gehört (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 4 S. 9 [10]; anders ist es z.B. dann, wenn über die Beseitigung von Abwässern außerhalb des Bahnhofsgeländes im Rahmen des kommunalen Entwässerungssystems zu befinden ist, welches nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde steht: Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 54.66 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 1, S. 1 [3]; vgl. ferner: Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [256]). Das Planfeststellungsverfahren bietet eine rechtliche Möglichkeit, die widerstreitenden Belange - nämlich das Interesse der Bundesbahn an einer besseren Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Güterverkehrs und das Interesse des Marktes G. an einem ungestörten Fremdenverkehr (Fußgängerverkehr) im Bereich des Zugspitzbahnhofs - einschließlich der im Einzelfall in Frage kommenden Möglichkeiten der Problembewältigung näher zu konkretisieren und einer umfassenden Abwägung zuzuführen. Dadurch wird als Abwägungsergebnis ein angemessener Interessenausgleich ermöglicht, soweit nicht einem der widerstreitenden Interessen aufgrund seiner überragenden Bedeutung der alleinige Vorrang gebührt.

21

Wie weit dies hier letztlich zum Tragen kommt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. Februar 1968, der sich ausweislich seiner Begründung aus dem Bedürfnis ergab, die Anlage zum Zwecke der Verpachtung einiger Lagerplätze zu ändern und die Zufahrt zum Ladehof rechtlich zu sichern, ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in seinem auf die Sondernutzung bezogenen Teil zurückgenommen worden. Deshalb kann diese Planfeststellung nicht dazu dienen, der Klägerin entgegen der wegerechtlichen Rechtslage die Befugnis zu verschaffen, den Fußweg und den Parkplatz im Bereich des Zugspitzbahnhofs in der von ihr beabsichtigten Weise mit Kraftfahrzeugen zu befahren.

22

Die Revision hat auch bezüglich der Hilfsanträge keinen Erfolg. Mit den von ihr (hilfsweise) geltend gemachten Ansprüchen auf Umwidmung des für die Zufahrt zum Ladehof beanspruchten Geländes, auf Sondernutzungserlaubnis oder "Gestattung sui generis" unternimmt es die Klägerin, die ihr bislang gegebenen Befugnisse zu Lasten des Beklagten und der Beigeladenen zu erweitern. Die damit aufgeworfenen Probleme sind unter den gegebenen Umständen allenfalls durch Planfeststellung zu bewältigen; anderweitige rechtliche Maßnahmen, welche einseitig die Klägerin begünstigen könnten, sind nicht zulässig.

23

Davon abgesehen vermag der Senat der Klägerin die von ihr hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht zuzuerkennen, weil deren Voraussetzungen im einzelnen nicht gegeben sind. Insbesondere verschafft nicht schon die eisenbahnrechtliche Aufgabenzuweisung (§ 4 AEG, § 28 BBahnG) der Klägerin einen Anspruch der vorbezeichneten Art. Daß hier eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht aufgrund irrevisiblen Landesrechts angenommen, ohne dabei gegen Bundesrecht zu verstoßen. Insbesondere steht es nicht in Widerspruch zu Bundesrecht, wenn im Landesrecht (vgl. Art. 53 b, 56 Abs. 1 BayStrWG) geregelt ist, daß die Sondernutzung sich hinsichtlich des Fußweges ausschließlich nach bürgerlichem Recht richtet. Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 VwGO ist damit nicht gegeben; denn diese prozessuale Vorschrift geht von dem jeweiligen materiellrechtlichen Charakter des umstrittenen Rechtsverhältnisses aus und regelt es nicht von sich aus.

24

Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es unter den gegebenen Umständen als unschädlich angesehen hat, daß der Beklagte eine Ermessensentscheidung über die Frage der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht getroffen hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß im vorliegenden Fall Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu einer Versagung der Erlaubnis zwängen. Davon ist, da die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen und insoweit bindenden Feststellungen nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden sind, auch im Revisionsverfahren auszugehen. Das gleiche gilt für die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall auch nicht mit geeigneten Auflagen dem Sicherungsbedürfnis der Fußgänger im Bereich des Zugspitzbahnhofs abzuhelfen wäre. Soweit das Berufungsgericht ferner einen Anspruch auf Teilumwidmung abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG nicht gegeben seien, beruht seine Entscheidung ebenfalls auf irrevisiblem Landesrecht und entzieht sich somit der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Kreiling