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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1967, Az.: BVerwG VII C 54.66

Gebührenpflicht für Gleisanlagen; Zulassung von Ausnahmen vom Anschlusszwang und Benutzungszwang; Umfang der Befugnis zur Planfeststellung nach § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG VII C 54.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.03.1964 - AZ: III A 748/62

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 225 - 228
  • AS 27, 225
  • BayVBl 1967, 427
  • DVBl 1968, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1967, 251
  • StädteT 1967, 622
  • VerwPr 1970, 162
  • VerwRspr 19, 487 - 489

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob ein Bahnhof der Bundesbahn dem gemeindlichen Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das gesamte Bahnhofsgelände in W. ist an die städtische Kanalisation angeschlossen. Im Südwesten besteht je ein Anschluß von der Schmiede und von dem Triebwagen- und Lokschuppen zur Kanalisation der Z.straße. Beide Anschlüsse hatte die Klägerin bei dem Beklagten beantragt. Im Südosten, etwa 500 m östlich der Schmiede bei der Rampe, befindet sich ein weiterer Anschluß zur Z.straße. Diesen Anschluß hatte die Klägerin nicht beantragt. Die Gebäude im Nordosten des Bahnhofs sind an den Kanal im A.-W.-Damm angeschlossen. Das übrige Bahnhofsgelände ist mit Drainagerohren versehen, die zur Sammlung des insbesondere auf den Gleisanlagen anfallenden Regenwassers bestimmt sind. Das in Drainagerohren gesammelte Wasser wird im Nordwesten über einen offenen Graben in die Kanalisation geleitet.

2

Der Rat der Stadt erließ am 31. März 1953 eine Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die städtische Kanalisationsanlage und am 28. Juni 1954 einen Nachtrag hierzu, nach dessen § 16 für das Haben oder Nehmen eines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage eine einmalige Anschlußgebühr von 24,60 DM für das laufende Grundstücksfrontmeter zu entrichten ist. Durch Bescheid vom 3. Januar 1962 zog der beklagte Stadtdirektor die Klägerin zur Anschlußgebühr heran. Er betrachtete das gesamte Bahnhofsgelände als eine wirtschaftliche Einheit und berechnete die Gebühr nach der Länge der Fronten, mit der das Bahnhofsgelände an die Zumlohstraße und an den Weg Zum Grünen Grund grenzt, insgesamt 609,90 m. Er ermäßigte jedoch die Frontlänge mit Rücksicht darauf, daß das Bannhofsgelände ein Eckgrundstück ist, auf 3/4, d.h. 457,42 m und erhob eine Gebühr von 11.252,28 DM.

3

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1962 aufzuheben, soweit sie dadurch zur Zahlung einer Anschlußgebühr von 11.252,28 DM abzüglich gezahlter 1.383,75 DM = 9.868,53 DM herangezogen wird.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Heranziehung sei nur bezüglich der Schmiede und des Triebwagen- und Lokschuppens mit einer Front von 75 m berechtigt, da nur diese einen Anschluß zur Kanalisation auf der Z.straße hätten. Insoweit betrage die Gebühr 1.383,75 DM. Die übrigen Anlagen des Bahnhofsgeländes, insbesondere die etwa 500 m langen Gleisanlagen zwischen dem Schuppen und der Rampe, bildeten mit den beiden genannten Gebäuden keine wirtschaftliche Einheit. Die Drainagerohrleitung der Gleisanlagen habe keinen Anschluß an die Kanalisation der Z.straße, diese komme also dem Bahnbetriebsgelände mit den Gleisanlagen nicht zugute. Der Erhebung der Anschlußgebühr ständen auch Verträge mit der Stadt aus den Jahren 1899 und 1911 entgegen. Schließlich sei durch Planfeststellung auf Grund des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (PrGS S. 505) in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Lage und Beschaffenheit der Bahnanlagen derart festgelegt, daß für die Zukunft jeder tatsächliche oder rechtliche Eingriff in die Eisenbahnanlagen ausgeschlossen sei. Die Entwässerung der Bahnanlagen im Bereich der Z.straße sei Bestandteil des festgestellten Planes. Ihre Entwässerung hätte daher nicht ohne Verletzung des Planfeststellungsrechts geändert werden können. Das sei aber dadurch geschehen, daß entgegen dem Wunsch der Bundesbahn, nur die Schmiede und den Schuppen zu entwässern, das Bahnhofsgelände mit seiner gesamten Frontlänge zur Z.straße in die Entwässerung einbezogen worden sei.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: Gegen die formelle Gültigkeit des Nachtrages, dessen § 16 die Erhebung der Anschlußgebühr nach dem Frontmetermaßstab bemesse, beständen keine Bedenken. § 16 sei auch materiell gültig. In einer Stadt wie W. sei die Bemessung der Gebühr nach Frontmetern ein geeigneter Maßstab. Das gesamte Bahnhofsgelände sei durch mehrere Anschlüsse an die Kanalisation angeschlossen.

6

Selbst wenn man die Schmiede, den Triebwagen- und Lokschuppen und die Gleisanlagen je als eine besondere wirtschaftliche Einheit betrachten wollte, sei die Gebührenpflicht gegeben. Denn auch die Gleisanlagen seien an die Kanalisation angeschlossen. Daß sie den Anschluß nicht an die Z.straße, sondern über die Stichleitung im Nordwesten genommen hätten, schließe die Tatsache der Benutzung nicht aus. Auch sei es zulässig, die Frontlänge zur kanalisierten Straße zugrunde zu legen, wenn ein Grundstück an mehrere Straßen grenze. Anderes gelte nur dann, wenn keine Möglichkeit zum Anschluß an diese Kanalisation bestehe, etwa wenn sie kein Regenwasser aufnehme oder die Herstellung eines Anschlusses technisch unmöglich sei, was hier nicht der Fall sei. Die Heranziehung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr eine mögliche Planfeststellung auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen im Wege stände. Ein Eingriff in etwaige der Klägerin zustehende Rechte auf Grund der Planfeststellung liege deshalb nicht vor, weil der Anschluß der Gleisanlagen durch die Stichleitung im Nordwesten über den offenen Graben jedenfalls auf Antrag und mit Willen der Klägerin hergestellt wurden sei. Die Verträge aus den Jahren 1899 und 1911 bezögen sich nicht auf das hier maßgebliche Bahnhofsgelände.

7

Das Berufungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der VII. Senat durch Beschluß vom 25. Februar 1966 - BVerwG VII B 96.64 - die Revision zugelassen.

8

Die Klägerin legte Revision ein und trug vor, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht nachprüfbar, soweit das Berufungsurteil tatsächliche Feststellungen getroffen habe und nichtrevisibles Recht angewandt habe. Das Berufungsgericht habe aber nicht geprüft, ob zufolge des für die bundesbahnrechtliche Planfeststellung gemäß § 36 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - geltenden Konzentrationsprinzips eine hiernach geschaffene Anlage gegenüber allen zuständigkeitsgemäß bei der Planfeststellungsbehörde konzentrierten Rechtsmaterien exemt sei auch hinsichtlich etwaiger zukünftiger an sich einschlägiger rechtlicher Regelungen, so daß deren Anwendung auf die Anlage nur in einem hierauf gerichteten Planänderungsverfahren angeordnet werden könne. Denn das Planfeststellungsverfahren nach § 36 BBahnG sei nicht nur für die Neuschaffung, sondern auch für die Änderung von Anlagen der Bundesbahn vorgesehen, und der Anschluß an die städtische Kanalisation sei eine solche Änderung der Anlage.

9

Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Berufungsgerichts und des Verwaltungsgerichts den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1962 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1962 insoweit aufzuheben, als die Klägerin zur Zahlung einer Anschlußgebühr von 11.252,28 DM abzüglich gezahlter 1.383,75 DM = 9.868,53 DM herangezogen wird.

10

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte ist der Ansicht, daß die bestehende Anlage nicht geändert worden sei, so daß kein Planfeststellungsverfahren notwendig gewesen sei. Aber selbst wenn eine Änderung der Bundesbahnanlagen vorliege, sei durch das Berufungsurteil § 36 Abs. 1 BBahnG nicht verletzt. Die Gebührenpflicht der Klägerin richte sich allein nach nichtrevisiblem Landes- und Ortsrecht. Entscheidend sei, daß die Klägerin an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei, es sei unerheblich, ob der zur Entrichtung der Gebühr verpflichtende Tatbestand möglicherweise entgegen bundesrechtlichen Vorschriften herbeigeführt worden sei. Das Berufungsurteil verletze auch nicht § 40 BBahnG.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich nicht am Verfahren.

13

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

14

Der Beklagte hat die Klägerin mit Heranziehungsbescheid vom 3. Januar 1962 zu einer einmaligen Kanalanschlußgebühr in Höhe von 11.252,28 DM herangezogen. Diesen Heranziehungsbescheid greift die Klägerin nicht in vollem Umfang an. Die Klägerin will den Heranziehungsbescheid gegen sich gelten lassen, soweit es sich um die im Südwesten des Bahngeländes stehenden Gebäude (Schmiede, Triebwagen- und Lokschuppen) handelt; die Klägerin bestreitet aber ihre Gebührenpflicht, soweit es sich um die Gleisanlagen einschließlich der Rampe im Südosten handelt. Die Klägerin beruft sich auf die in § 36 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) geregelte Planfeststellung; sie vertritt die Ansicht, daß der Anschluß an eine gemeindliche Kanalisationsanlage eine im Planfeststellungsverfahren zu regelnde Änderung von Anlagen der Bundesbahn sei.

15

Mit Recht hat die Klägerin dargelegt, daß die Ausführungen des Berufungsurteils insoweit nicht nachgeprüft werden können, als sie Landes- und Ortsrecht betreffen. Danach steht fest, daß die angeforderte Gebühr dem maßgebenden Landes- und Ortsrecht entspricht. Es bleibt nun übrig zu prüfen, ob die Heranziehung zur Kanalanschlußgebühr Bundesrecht verletzt. Eine solche Verletzung kann jedoch nicht festgestellt werden.

16

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin dem Grundsatz nach wie jeder andere Grundstückseigentümer den ordnungsgemäß zustande gekommenen städtischen Satzungen und den darin vorgeschriebenen Abgabepflichten unterliegt. Eine völlige Exemtion der Klägerin aus der Landes- und Gemeindehoheit wäre mit dem bundesstaatlichen Aufbau des Grundgesetzes und der den Gemeinden zugewiesenen Stellung (Art. 20, 28 GG) nicht zu vereinbaren. Eine solche Exemtion ergibt sich auch nicht aus Art. 73 Nr. 6 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Entscheidungen vom 11. März 1960 und 29. August 1961 (BVerwGE 10, 219 und NJW 1962, 552) dargelegt hat.

17

Die Stadt war zwar nach § 19 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 1952 (NRW GVBl. S. 283 mit späteren Änderungen) befugt, Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zuzulassen oder den Zwang auf bestimmte Grundstücke zu beschränken. Wenn die Stadt gegenüber der Klägerin im vorliegenden Falle hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, so entspricht dies den örtlichen Gegebenheiten und dem Grundsatz in Art. 3 GG, nach dem Grundstückseigentümer in der gleichen Lage gleich zu behandeln sind.

18

Es bleibt zu prüfen, ob die Klägerin nach den Sondervorschriften des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 3. Januar 1962 verlangen kann. Mit Recht hat sich die Klägerin nicht auf § 40 dieses Gesetzes berufen. Denn nach dieser Vorschrift ist die Klägerin von den Gemeindeabgaben freizustellen, von denen allgemein die Bundesbehörden befreit sind. Es ist nicht ersichtlich, von der Klägerin auch nicht behauptet worden, daß die Bundesbehörden allgemein von den Abwasserbeseitigungsgebühren befreit sind. § 40 steht somit dem Gebührenentscheid nicht entgegen.

19

Die Klägerin meint, der Gebührenbescheid verletzte § 36 des Bundesbahngesetzes. Nach ihrem Wortlaut enthält diese Bestimmung jedoch keine Regelung der hier umstrittenen Gebühren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der angefochtene Gebührenbescheid in die Befugnisse der Klägerin zur Planfeststellung eingreift. Sofern die Klägerin sich mit diesem Einwand allgemein gegen den Anschluß an den städtischen Kanal in der Z.straße wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß ein solcher Einwand mit ihren Anträgen auf Anschluß und ihrem Klageantrag schwer zu vereinbaren wäre, ist dieser Einwand unbegründet. Die Befugnis zur Planfeststellung nach § 36 des Bundesbahngesetzes erstreckt sich nur auf "Bahnanlagen, d.h. die im Bahnbereich liegenden und dem Verkehr der Eisenbahn als eigengearteter öffentlicher Transportanstalt dienenden Anlagen, wie Bahnhöfe, Stellwerke, Wassertürme, Schienenanlagen usw." (BVerwG NJW 1962, 552). Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Auch wenn die Anlagen zur Abwasserbeseitigung auf dem Bahnhofsgelände der Befugnis zur Planfeststellung nach § 36 des Bundesbahngesetzes unterliegen - was hier nicht zu entscheiden ist -, so gewährt § 36 der Klägerin jedenfalls nicht die Befugnis, die Abführung der Abwässer durch die gemeindlichen Abwasserkanäle außerhalb des Bahngeländes einseitig zu regeln. Dies ist vielmehr Aufgabe der Gemeinde, die nach den maßgebenden Vorschriften über die Führung der Kanäle und über die Anschlüsse der Grundstücke an die Kanäle zu bestimmen hat. Sollten die Anschlüsse für die Einleitung der Abwässer des Bahnhofs in der Planfeststellung für den Bahnhof W. geregelt sein - diese Planfeststellung konnte trotz Bemühungen der Instanzgerichte nicht mehr beigezogen werden - so könnte dieser Umstand der Klägerin nichts nützen. Denn die Planfeststellung nach § 36 ersetzt die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen usw. (Finger, Eisenbahngesetze, Anmerkung 2 a zu § 36 Bundesbahngesetz). Die Planfeststellung ist mithin keine Norm, sondern ein Verwaltungsakt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat. Es ist allgemein anerkannt, daß die in einer Baugenehmigung oder einem anderen Verwaltungsakt geregelte Abwässerungsbeseitigung durch eine spätere Gemeindesatzung über den Anschluß und Benutzungszwang ohne weiteres abgeändert werden kann.

20

Bei dieser Rechtslage kommt es auf den von der Klägerin behaupteten Aufklärungsmangel nicht an. Die Revision mußte vielmehr zurückgewiesen werden.

21

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.868,53 DM festgesetzt.

Witten
zugleich für den dienstlich abwesenden Bundesrichter Fischer
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner