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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1966, Az.: BVerwG VII B 96.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII B 96.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.03.1964 - AZ: III A 748/62

In der Verwaltungsstreitsache hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. März 1964 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur einmaligen Kanalanschlußgebühr. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde ein.

2

Der Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Es ist zu erwarten, daß im Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung des § 40 und vielleicht auch des § 36 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) geklärt werden können. Ohne daß es auf die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ankommt, ist deshalb die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Witten
Dr. Zinser
Reimer