Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1985, Az.: BVerwG 8 C 110.83
Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht bei der Verwertung von vom Kläger substantiiert bestrittenen Beweismitteln; Antrag auf Feststellung einer Wehrdienstunfähigkeit wegen verschiedener körperlicher Beschwerden; Aufdrängen der Notwendigkeit gerichtlicher Beweiserhebung infolge substantiierten Parteivorbringens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 110.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 29.07.1983 - AZ: 2 A 106/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1986, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es im Verwaltungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten, deren Richtigkeit der Kläger substantiiert bestreitet, als Beweismittel verwertet (wie BVerwG, BWV 1984, 278).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29. Juli 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 23. Januar 1961 geborene Kläger wurde im Februar 1980 als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" gemustert. Diese Beurteilung entsprach einem vom Kläger vorgelegten Attest des Internisten Dr. H. vom 12. Februar 1980.
Bei seiner Nachmusterung legte der Kläger eine Bescheinigung des Internisten Dr. H. vom 15. April 1981 vor, wonach er - der Kläger - wegen einer Lageanomalie des Herzens bei flachem Brustkorb, Morbus Scheuermann, Kreislauf- und Purinstoffwechselstörung sowie ausgeprägter Asthenie nicht wehrdiensttauglich sei. Der Musterungsausschuß setzte durch Bescheid vom 21. April 1981 den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (wehrdienstfähig 3) fest. Als körperlicher Hauptfehler wurden Kreislaufbeschwerden festgestellt.
Der Kläger erhob Widerspruch. Während des Vorverfahrens wurde er auf Veranlassung der Beklagten fachärztlich untersucht.
Nach Anhörung ihres Ärztlichen Dienstes, der eine Stellungnahme des Internisten Dr. H. vom 3. November 1981 einholte und ferner einen vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Orthopäden Prof. Dr. D. vom 29. September 1981 berücksichtigte, wies die Wehrbereichsverwaltung II den Widerspruch durch Bescheid vom 23. Februar 1982 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und unter Vorlage der über ihn erstellten fachärztlichen Bescheinigungen und Befundberichte geltend gemacht, er sei aufgrund seiner körperlichen Leiden nicht wehrdienstfähig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Trotz Ausbleibens des Klägers in der (erneuten) mündlichen Verhandlung habe das Gericht in der Sache entscheiden können, weil der Kläger mit einem Terminverlegungs- oder Vertagungsantrag keinen konkreten wichtigen Grund für eine nochmalige Vertagung dargelegt habe und die wiederholte Anordnung seines persönlichen Erscheinens ihn nicht habe darauf vertrauen lassen dürfen, daß nicht ohne seine persönliche Anhörung entschieden werde. Die Klage sei unbegründet, da aus sämtlichen ärztlichen Gutachten, Befundberichten, Attesten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der in der ZDv 46/1 niedergelegter medizinischen Erfahrungssätze deutlich werde, daß der Kläger trotz seiner Kreislauflabilität und seiner Rückenbeschwerden sowie sonstiger körperlicher Fehler zumindest noch "wehrdienstfähig 3" sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er rügt, das Verwaltungsgericht habe ihm durch die Ablehnung seines Vertagungsantrages das rechtliche Gehör versagt und überdies den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, weil es zur abschließenden Beurteilung des Falles weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (vgl. §§ 137. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Es kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht - wie die Revision geltend macht - dem Kläger das rechtliche Gehör versagt hat. Denn die weitere Revisionsrüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift jedenfalls durch. Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mit der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig 3" den verschiedenen Leiden des Klägers zutreffend Rechnung trägt, läßt sich nur aufgrund besonderer (wehr-)medizinischer Sachkunde beantworten, über die der Tatrichter in der Regel nicht verfügt und die er, falls er sie ausnahmsweise haben sollte, in seinem Urteil in einer die Nachprüfung ermöglichenden Weise darlegen muß, wenn er einen besonderen Erfahrungssatz zur Grundlage seiner Entscheidung machen will (so zuletztUrteile vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - DVBl. 1984, 832 <833> undvom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 4.83 - BWV 1984, 278). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf den Inhalt der im Verwaltungsverfahren erstatteten und ausgewerteten Befundberichte und gutachtlichen Stellungnahmen sowie der ZDv 46/1 als Sammlung medizinischer Erfahrungssätze gestützt. Darin liegt eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht, weil der Kläger durch substantiiertes Vorbringen die im Verwaltungsverfahren erstellten Sachverständigenäußerungen ebenso wie den Beweiswert der ZDv 46/1 für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes schlüssig in Frage gestellt hatte. In einem solchen Fall muß das Tatsachengericht, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären, in Ermangelung der erforderlichen eigenen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigsbeweis erheben (vgl. Urteile vom 9. März 1984, a.a.O., und vom 7. September 1984, a.a.O.).
In der Klagebegründung vom 12. März 1982 hat der Kläger unter Hinweis auf den in Fotokopie als Anlage zur Klageschrift überreichten Befundbericht des Chefarztes der Orthopädischen Klinik Prof. Dr. med. D. vom 29. September 1981 sowie die von ihm in Fotokopie überreichten Atteste des Internisten Dr. H. vom 26. Februar 1980 und 15. April 1981 ausgeführt, die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers bestätigenden fachärztlichen Befunde nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere nicht dargelegt, aus welchem Grunde die von ihm vorgelegten fachärztlichen Befundberichte entscheidungsunerheblich und im Ergebnis als unzutreffend zu bezeichnen seien; es müsse den ihn zum Teil schon mehrjährig behandelnden Fachärzten, die auf eine langjährige spezielle berufliche Praxis zurückblicken könnten und deshalb über entsprechend umfangreiche Erfahrungen verfügten, zugestanden werden, daß sie seinen Gesundheitszustand und seine Eignung zum Wehrdienst zutreffender beurteilen könnten als die bei der Widerspruchsentscheidung ausschlaggebend gewesenen Gutachter des Ärztlichen Dienstes der Beklagten, denen er persönlich unbekannt sei. Mit diesem Vorbringen hatte der Kläger die von der Beklagten im Verwaltungs- und Vorverfahren veranlaßten ärztlichen Tauglichkeitsbeurteilungen hinreichend substantiiert angezweifelt. Der an den Internisten Dr. H. gerichtete Befundbericht des Prof. Dr. D. vom 29. September 1981 kommt nämlich aufgrund des im einzelnen wiedergegebenen Ergebnisses einer ambulanten Untersuchung sowie der Auswertung der von dem Orthopäden Dr. W. gefertigten Röntgenaufnahmen zu dem Ergebnis, Prof. Dr. D. halte den Kläger "... schon aus orthopädischer Sicht untauglich" für den Wehrdienst. Die im Vorverfahren vom Ärztlichen Dienst der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Internisten Dr. H. vom 3. November 1981 lautet:
"In Beantwortung Ihres Schreibens vom ... erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, daß der o.g. Pat. an einer Trichterbrust bei ausgeprägter leptosomer Konstitution, an einer hypotonen Kreislaufdysregulation mit Blutdruckwerten, die unter dem Orthostasetest auf 105 mit einer mehr sympaticotonen Reaktionslage bis Puls 112/Min. lagen, sowie an einer Tendomyalgie, S-förmigen Skoliosierung, Status nach abortiv verlaufendem Morbus Scheuermann und einer Insuffiziens vertebrae leidet. Aufgrund dieser Diagnosen erscheint eine wehrdienstmäßige Belastung fachärztlicherseits überhaupt nicht gegeben und wäre dem Pat. dringend abzuraten, der in seiner gesamten grundsätzlichen Konstitution den Wehrdienst ohne schwere Dekompensationszeichen nicht durchhalten kann. Harnsäure 5,4 mg/dl ...".
Der Ärztliche Dienst der Wehrbereichendverwaltung II - Medizinaloberrat Dr. Z. - hatte demgegenüber der Musterungskammer folgende fachliche Stellungnahme vom 2. Dezember 1981 gegeben:
"Nach Auswertung der vorliegenden G-Unterlagen muß festgestellt werden, daß der Wpfl. J. im Rahmen der Wehrdienstfähigkeit Signierziffer '3' einsetzbar ist. Nach den geltenden Bestimmungen wurde der Tauglichkeitsgrad korrekt vergeben und ist nicht zu beanstanden. Im Widerspruch angeführten Beschwerden wurden fachärztlich abgeklärt und sind nicht als neue medizinische Gesichtspunkte zu werten. Somit bleibt der Wpfl. 'wehrdienstfähig' Signierziffer '3 '."
Diese Stellungnahme hatte Medizinaloberrat Dr. Z. unter dem 9. Februar 1982 wie folgt ergänzt:
"Der o.g. Wpfl. legte bei der nichtöffentlichen Sitzung der Musterungskammer bei der WBV II am 5.1.82 in Bremen einen Befundbericht der orthopädischen Klink B. vom 29.9.81 vor, in welchem bei der Befundung die von Dr. W. angefertigten Rö.-Bilder vom Aug. 81 mit ausgewertet wurden. Eine Änderung des Tauglichkeitsgrades 'wehrdienstfähig' Signierziffer '3' ergibt sich aus dem vorliegenden Befundbericht des Prof. Dr. med. D. vom 29.9.81 nicht. Die Fehlernummer II/71 ändert sich in III/71, hinzu kommt noch die Fehlernummer III/41. Die Karteimittel werden entsprechend geändert."
Daß diese nichtssagenden Äußerungen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten bei den hier zu würdigenden Befunden kein fachärztliches Gutachten ersetzten, bedarf keiner Darlegung. Ebenso liegt auf der Hand, daß das Verwaltungsgericht die dem Kläger attestierten Körperfehler in Ermangelung der dazu notwendigen eigenen medizinischen Sachkunde nicht selbst den Gradationen der ZDv 46/1 zuordnen konnte. Den von der Beklagten im Vorverfahren eingeholten Stellungnahmen der Facharzt Dr. W. und Dr. B. stehen die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des Internisten Dr. H. und des Orthopäden Prof. Dr. D. gegenüber, die die Wehrdienstfähigkeit des Klägers verneinen. Um bei dieser Sachlage die fachärztlichen Befunde im einzelnen selbst zu würdigen und zu den Anforderungen des Wehrdienstes in Beziehung zu setzen, fehlte dem Verwaltungsgericht die erforderliche eigene medizinische Sachkunde. Es mußte sich ihm vielmehr aufdrängen, daß es nur im Wege der Erhebung gerichtlichen Sachverständigenbeweises die von mehreren Fachärzten im Ergebnis unterschiedlich beantwortete Tauglichkeitsfrage selbst zu beurteilen vermochte. Dies gilt um so mehr, als es sich offenbar um schwierige medizinische Fachfragen handelt, die einer fachärztlichen Abklärung bedurften. Die ZDv 46/1 bezeichnet nämlich bei der dem Kläger zuerkannten Gradation IV des "Hauptfehlers" 46 ausdrücklich eine internistische Untersuchung und Beurteilung als erforderlich, während bei dem dem Kläger im Vorverfahren nachträglich zugebilligten zusätzlichen Fehler III/71 "in Zweifelsfällen orthopädische Beurteilung empfohlen" wird.
Der Aufklärungsmangel zwingt zur Zurückverweisung. Für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers sind dessen gesundheitliche Beschwerden in Beziehung zu setzen zu den Anforderungen der leichtesten nach dem angefochtenen Musterungsbescheid für ihn in Betracht kommenden Grundausbildung (vgl.Urteil vom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 34.76 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24 S. 33 <36 f.>). Die Prüfung, ob der Kläger den für ihn in Betracht kommenden Grundwehrdienst - gegebenenfalls nach anfänglichem körperlichen Training - innerhalb angemessener Zeit ohne unzumutbare Schmerzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen leisten kann (vgl. auchUrteil vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 99.71 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 10 S. 27 <29>), hat das Verwaltungsgericht unter Erhebung der erforderlichen Sachverständigenbeweise nachzuholen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl