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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1984, Az.: BVerwG 8 C 4.83

Verwertung von im Verwaltungsverfahren erstellten, substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten als Beweismittel und Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Veränderungen an der Wirbelsäule zunächst als vorübergehend wehrdienstunfähig

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 4.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt - 28.10.1982 - AZ: II/V E 6361/81

Fundstellen

  • BWV 1984, 278
  • DÖV 1985, 208

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es im Verwaltungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten, deren Richtigkeit der Kläger substantiiert bestreitet, als Beweismittel verwertete.

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde wegen Veränderungen an seiner Wirbelsäule zunächst als vorübergehend wehrdienstunfähig vom Wehrdienst zurückgestellt. Aufgrund von Nachuntersuchungen wurde er durch Bescheid vom 10. Juli 1981 als Wehrdienst fähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (Wehrdienstfähig 3) beurteilt sowie für den Wehrdienst zur Verfügung gestellt. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, den Bescheid vom 10. Juli 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1981 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Tauglichkeitsgrad richtig festgesetzt worden sei.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er u.a. rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.

3

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Denn zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Die Revisionsrüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift durch. Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mit der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "Wehrdienstfähig" und des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (wehrdienstfähig 3) dem Wirbelsäulenleiden des Klägers zutreffend Rechnung trägt, läßt sich nur aufgrund besonderer (wehr-)medizinischer Sachkunde beantworten, über die der Tatrichter in der Regel nicht verfügt und die er, falls er sie ausnahmsweise haben sollte, in seinem Urteil in einer die Nachprüfung ermöglichenden Weise darlegen muß, wenn er einen besonderen Erfahrungssatz zur Grundlage seiner Entscheidung machen will (so zuletztUrteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - DVBl. 1984, 832<833>). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf den Inhalt der im Verwaltungsverfahren erstatteten Befundberichte und gutachtlichen Stellungnahmen sowie der ZDv 46/1 als Sammlung medizinischer Erfahrungssätze gestützt. Darin liegt eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil der Kläger durch substantiiertes Vorbringen die im Verwaltungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten ebenso wie den Beweiswert der ZDv 46/1 für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes schlüssig in Frage gestellt hatte. In einem solchen Falle muß das Tatschengericht, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären, in Ermangelung der erforderlichen eigenen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben (vgl. Urteil vom 9. März 1984 a.a.O.).

8

In der Klagebegründung vom 28. Oktober 1982, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift überreicht und mündlich erläutert hat, ist im einzelnen unter Beweisantritten ausgeführt, daß namentlich das Gutachten der Universitätsklinik Frankfurt vom 6. Juni 1978 - auf das sich das angefochtene Urteil ebenso wie der Widerspruchsbescheid im wesentlichen stützt - keinen Aufschluß geben könne über den maßgeblichen gesundheitlichen Zustand des Klägers am Tage seiner Tauglichkeitsuntersuchung, dem 29. Juni 1981; dies gelte um so mehr, als - worauf der Kläger schon anläßlich der Tauglichkeitsuntersuchung den untersuchenden Arzt hingewiesen habe - sich seine Rückenschmerzen in den letzten drei Jahren erheblich verschlimmert hätten, er monatlich einmal bei seinem behandelnden Arzt, dem Orthopäden Dr. H., in Behandlung sei, um den weiteren Therapieverlauf zu besprechen, und seine Rückenschmerzen von Zeit zu Zeit so stark seien, daß er seinem Studium nicht nachkommen und Vorlesungen nicht besuchen könne und schließlich mit starken Schmerzmitteln behandelt werden müsse; letzteres geschehe vor allem dann, wenn er seine Wirbelsäule zu sehr beanspruche oder einseitig belaste, wie z.B. bei langem Sitzen oder Stehen. Überdies hat der Kläger bereits in der Klagebegründung darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, daß ihm die Fehlerziffer IV/42 der ZDv 46/1 zuerkannt worden sei. Eine Einstufung nach Gradation IV setze nach deren Definition ausdrücklich voraus, daß "jegliche militärische Ausrüstung" noch getragen werden könne. Aus den behördenärztlichen Feststellungen sei jedoch nicht zu entnehmen, woraus sich ergebe, daß dies bei ihm - dem Kläger - der Fall sei. Tatsächlich sei er dazu nicht in der Lage, wie das der Klagebegründung als Anlage beigefügte Zeugnis des Orthopäden Dr. med. H. bestätige. Die im angefochtenen Urteil hierzu getroffene Feststellung, "die Formulierung in der ZDv 46/1 bei Fehlernumner 42 Gradation IV, wonach das Tragen jeglicher militärischer Ausrüstung noch erlaubt sein muß, (sei) so zu verstehen ..., daß das Tragen einer gewissen Mindestausrüstung noch möglich sein muß", konnte das Verwaltungsgericht in Ermangelung der hierzu notwendigen eigenen Sachkunde in militärischer wie in medizinischer Hinsicht ersichtlich nicht treffen. Ebenso lag auf der Hand, daß die ZDv 46/1 bei dem hier zu würdigenden Krankheitsbild kein orthopädisches Gutachten zu ersetzen vermochte. Die Notwendigkeit, gerichtlichen Sachverständigenbeweis zu erheben, mußte sich schließlich dem Verwaltungsgericht um so mehr aufdrängen, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt hatte, "ein orthopädisches Fachgutachten darüber einzuholen, daß der Kläger seinerzeit orthopädisch nicht wehrdienstfähig gewesen ist", und nach Ablehnung dieses Beweisantrages weiterhin beantragt hatte, "daß durch Sachverständigengutachten geklärt werden soll, daß bei dem Kläger stärkere Veränderungen der Wirbelsäule mit mehr als mäßiger Funktionseinschränkung, die das Tragen keinerlei militärischer Ausrüstung erlaubt und die keine wesentlichen militärischen Verwendungen mehr zuläßt, vorliegen und daß bei ihm mindestens drei Keilwirbel vorliegen".

9

Der Aufklärungsmangel zwingt zur Zurückverweisung. Für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers sind dessen gesundheitliche Beschwerden in Beziehung zu setzen zu den Anforderungen der leichtesten nach dem angefochtenen Musterungsbescheid für ihn in Betracht kommenden Grundausbildung (vgl.Urteil vom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 34.76 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24 S. 33 <36 f.>). Die Prüfung, ob der Kläger den für ihn in Betracht kommenden Grundwehrdienst - gegebenenfalls nach anfänglichem körperlichen Training - innerhalb angemessener Zeit ohne unzumutbare Schmerzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen leisten kann (vgl. auchUrteil vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 99.71 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 10 S. 27 <29>), hat das Verwaltungsgericht unter Erhebung der erforderlichen Beweise nachzuholen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl