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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1977, Az.: BVerwG VIII C 34.76

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 34.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.02.1976 - AZ: III A 73/75

Amtlicher Leitsatz

Zum Inhalt und zur Abgrenzung der Verwendungsgrade "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (= wehrdienstfähig 2) und "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (= wehrdienstfähig 3) (im Anschluß an das zur Veröffentlichung in der Sammlung vorgesehene Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 24. Februar 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht einen Musterungsbescheid und einen Einberufungsbescheid an.

2

Er ist am 14. März 1954 geboren und leidet nach seiner Angabe seit seinem 10. Lebensjahr an Schmerzen in beiden Knien. Nachdem der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. D. eine Chondropathia patellae beiderseits mit rezidivierenden Reizzuständen nach körperlicher Belastung diagnostiziert hatte, war der Kläger mit Musterungsbescheid vom 6. Juli 1973 als vorübergehend untauglich vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Am 5. April 1974 erstattete auf Veranlassung des Hauptmusterungsarztes der Facharzt für Orthopädie Dr. W. einen Befundbericht, der zu dem Ergebnis gelangte, eine Chondropathia patellae könne nicht bewiesen werden. Ein subpatellares Reiben im rechten Knie könne auch auf einen Reizzustand infolge intraarticulärer Injektionen zurückzuführen sein. Einschränkungen für den Grundwehrdienst seien nicht anzunehmen.

3

Mit Musterungssbescheid vom 10. April 1974 wurde der Kläger für wehrdienstfähig erklärt. Das den Bescheid abschriftlich beigegebene ärztliche Untersuchungergebnis nach Formblatt bezeichnete ihn als wehrdienstfähig (2). Der Kläger erhob Widerspruch. Der vom Ärztlichen Dienst der Wehrbereichsverwaltung daraufhin eingeschaltete Facharzt für Orthopädie Dr. N. kam in einem Befundbericht vom 26. Juni 1974 zu einer ähnlichen Beurteilung wie Dr. W. Er sah keinen Anhalt für eine Chondropathia patellae, schloß jedoch einen chronischen Reizzustand der Kniegelenke nicht aus. Der Kläger sei mit Einschränkungen für besonders strapaziöse Tätigkeiten belastungsfähig. Der Ärztliche Dienst begutachtete den Kläger darauf am 4. Juli 1974 mit der Fehlerziffer III 59 weiterhin als wehrdienstfähig (2). Mit Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 13. März 1975 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

4

Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 6. Mai 1975 wurde der Kläger für den 1. Juli 1975 zum Grundwehrdienst einberufen. Sein Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 10. Juni 1975 zurückgewiesen.

5

Der Kläger hat sowohl gegen den Musterungsbescheid als auch gegen den Einberufungsbescheid Klage erhoben, weil er wehrdienstunfähig sei. Hierzu hat er ein Gutachten von Prof. Dr. B./Assistenzarzt Dr. We. vom 30. September 1975 mit ergänzender Stellungnahme von Dr. We. vom 12. Februar 1976 vorgelegt. Das Gutachten hält trotz nur weniger objektivierbarer Befunde - u.a. leichtes subpatellares Reiben und leise schnappendes Geräusch beiderseits am lateralen vorderen Gelenkspalt - die Beschwerden des Klägers für glaubhaft. Es handle sich um eine beginnende Abnutzung des Gelenkknorpels der Kniescheibenrückseite (Chondropathia patellae) mit herabgesetzter Gleitfähigkeit der Kniescheibe. Wegen der bei stärkerer Belastung zu befürchtenden Verschlimmerung der Beschwerden sei der Kläger nicht wehr dienstfähig. Die letztere Beurteilung wurde, nachdem der Ärztliche Dienst in einer Stellungnahme vom 5. November 1975 an der Beurteilung mit Fehlerziffer III 59 festgehalten hatte, durch Dr. We. in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 1976 modifiziert.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung, hat es ausgeführt:

7

Der festgestellte Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" erweise sich dem Gesundheitszustand des Klägers nach als richtig. Das gelte aber nicht für den festgesetzten Verwendungsgrad. Die Einstufung der Kniegelenksbeschwerden des Klägers unter die Fehlerziffer 59 Gradation III sei unzutreffend; der Kläger sei in die Gradation IV einzustufen gewesen mit der Folge, daß er statt der Signierziffer 2 die Signierziffer 3 und also den Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" hätte erhalten müssen. Mit Ausnahme von Dr. We. hätten die Gutachter diese Einstufung zwar nicht vorgeschlagen. Sie hätten aber Reizzustände nicht ausschließen können. Da Reizzustände erfahrungsgemäß Schmerzen bedeuten könnten, habe die Fehlerziffer III 59 nicht festgesetzt werden dürfen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, insoweit von den Tauglichkeitsbestimmungen (Zentrale Dienstvorschrift ZDv 46/1) abzuweichen. Da der Verwendungsgrad unrichtig festgesetzt worden sei, hätten der Musterungsbescheid im ganzen und somit auch der Einberufungsbescheid aufgehoben werden müssen.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 86 VwGO und des § 8 a des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, und führt aus: Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei nicht der Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" zu erteilen gewesen, sei in verfahrensrechtlich bedenklicher Weise zustande gekommen und auch materiellrechtlich fehlerhaft. Die ZDv 46/1 gebe zwar ärztliche Erfahrungswerte wieder, lasse dabei aber Spielraum für die konkrete ärztliche Bewertung. Wo die Grenzen zwischen den Fehlerziffern III 59 und IV 59 lägen, richte sich nicht allein nach dem Zusatz "ohne Schmerzen" in III 59, sondern könne zunächst nur vom Arzt als Sachverständigen beurteilt werden. In materieller Hinsicht reiche es für eine Einschränkung der Wehrdienstfähigkeit nicht aus, daß Schmerzen lediglich nicht ausgeschlossen seien.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen oder - hilfsweise - die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - zurückzuverweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, das Verwaltungsgericht sei ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO zu dem Ergebnis gelangt, der Musterungsbescheid sei inhaltlich falsch. Vor einer Einberufung sei der Kläger nach § 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung erneut zu untersuchen, da seine Musterung länger als zwei Jahre zurückliege.

12

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Denn das Verwaltungsgericht hat nach den bisher getroffenen Feststellungen der Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid vom 10. April 1974 und den Einberufungsbescheid vom 6. Mai 1975 zu Unrecht stattgegeben. Es steht nämlich nicht fest, daß dieser Musterungsbescheid und damit auch der Einberufungsbescheid rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, wie es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall der Aufhebung verlangt.

13

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist hinsichtlich des Musterungsbescheides der Zeitpunkt des behördlichen Abschlusses des Musterungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Gestellungstermin, hinsichtlich des Einberufungsbescheides der Gestellungstermin maßgeblich. Die Rechtslage ergibt sich aus dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277).

14

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß nach § 8 a WPflG die zuständige Wehrersatzbehörde nicht nur den Tauglichkeitsgrad (§ 8 a Abs. 1 Satz 1), sondern für die als wehrdienstfähig beurteilten Wehrpflichtigen außerdem einen der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG. aufgeführten Verwendungsgrade in ihrer Entscheidung festsetzen muß (vgl. dazu jetzt vor allem das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung vorgesehene Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18]). Das folgt daraus, daß diese Wehrpflichtigen, nach § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG nur "im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit" für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entspricht der angefochtene Musterungsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 13. März 1975 erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen Grundsätzen. Der Widerspruchsbescheid schließt sich in den Gründen ausdrücklich der vom Ärztlichen Dienst der WBV gegebenen Beurteilung "wehrdienstfähig - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" an.

15

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen unbeschadet der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig (2) und der Musterungsbescheid sei deshalb inhaltlich unrichtig, nicht aus. Dieses Ergebnis beruht auf einer unzutreffenden Abgrenzung der Verwendungsgrade "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (= wehrdienstfähig 2) und "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (= wehrdienstfähig 3) und damit auf unrichtiger Anwendung des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG.

16

Das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst zutreffend dargelegt, daß Prüfungsmaßstab für die zur Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit getroffenen Feststellungen das Gesetz ist und nicht die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 als Verwaltungsvorschrift. Es hat diesen Ansatz dann aber verlassen und ist zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht als wehr dienstfähig (2) einzustufen, allein mit der Erwägung gelangt, daß Schmerzen nicht auszuschließen seien und daß deshalb nach dem Wortlaut der ZDv 46/1 zu Ziffer 59 die Gradation III nicht in Frage komme. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 78.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12]) ausgesprochen hat, darf zwar die ZDv 46/1 als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG trotz ihres verwaltungsinternen Charakters in dem auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten begrenzten Rahmen mit herangezogen werden, wenn über die Eignung des Wehrpflichtigen gemäß den im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen zu entscheiden ist; sie enthält entsprechende diese Anforderungen berücksichtigende Erfahrungssätze. Für sich allein trägt die ZDv 46/1 die vom Verwaltungsgericht vorliegend aus ihr gezogene Folgerung aber nicht. Im Sinne des neugefaßten § 8 a WPflG ist, wie im Anschluß an BVerwGE 31, 149 in BVerwGE 49, 118 ausgeführt worden ist, wehr dienst fähig der Wehrpflichtige, der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung "für bestimmte Tätigkeiten" oder "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist. Wie die genannten Einschränkungen - Verwendungsgrade - abzugrenzen sind, ist in dem erwähnten Urteil vom 25. Februar 1976 im einzelnen dargelegt. Danach stellen die drei Verwendungsgrade des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG auf die Anforderungen in Verwendungen ab, wie sie innerhalb der Bundeswehr als nach deren Bedürfnissen gebildete Tätigkeitskomplexe zusammengefaßt sind. Diese Tätigkeitskomplexe sind gegliedert in den speziellen Teil der eigentlich militärischen Tätigkeit und den allgemeinen der zugehörigen, jedoch tätigkeitsbezogen ausgestalteten Grundausbildung. Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad wehr dienst fähig (2) genügen bei allgemeiner Eignung für den Wehrdienst den spezifischen Anforderungen bestimmter Tätigkeiten nicht und sind deshalb nach Maßgabe des ärztlichen Urteils von gerade diese Tätigkeiten erfordernden Verwendungen ausgeschlossen. Demgegenüber ist die Leistungsfähigkeit der als wehrdienstfähig (3) eingestuften Wehrpflichtigen generell derart gemindert, daß sie nur für einen beschränkten, in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Sie sind nur in der Lage, eine Grundausbildung zu durchlaufen, deren Anforderungen gegenüber sonstigen bei der Bundeswehr vorkommenden Grundausbildungen wesentlich herabgesetzt sind.

17

Hiernach besteht der Unterschied zwischen den beiden genannten Verwendungsgraden darin, daß der als wehrdienstfähig (3) eingestufte Wehrpflichtige über Einschränkungen bezüglich bestimmter Tätigkeiten (= wehrdienstfähig 2) hinaus auch Einschränkungen bezüglich der leichtesten für ihn in Frage kommenden Grundausbildung unterliegt. Dabei sind solche Einschränkungen nicht schon bei bloß punktuellen Schwächen des Wehrpflichtigen geboten, die bei entsprechender spezifischer Beanspruchung zu einem punktuellen Versagen führen können, die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst an sich aber unberührt lassen; solchen punktuellen Schwächen muß in der Truppe und vom Truppenarzt - durch geeignete Einzelfallmaßnahmen Rechnung getragen werden (Urteil vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 99.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 13]). Andererseits ist die untere Grenze von wehrdienst fähig (3) zu fehlender Wehrdienstfähigkeit dort zu suchen, wo die erforderliche Beschränkung der leichtesten in Frage kommenden Grundausbildung deren unverzichtbaren Kern berührt, also entweder unverzichtbare Teile betrifft oder aber von ihr nur noch einen so geringen Rest übrigläßt, daß man nicht mehr von einer Grundausbildung sprechen kann.

18

Die Abgrenzung zwischen wehr dienst fähig (2) und wehrdienstfähig (3) hängt demzufolge davon ab, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen wegen des Leidens des Wehrpflichtigen bezüglich der Grundausbildung nötig sind. Auszugehen ist hierbei von der leichtesten der nach dem Musterungsbescheid für diesen Wehrpflichtigen in Betracht kommenden Tätigkeiten. Von daher kommt es im Grundsatz darauf an, welche Teile der zugehörigen tätigkeitsbezogenen Grundausbildung der Wehrpflichtige nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur teilweise leisten kann. Sein Gesundheitszustand ist also zu den Anforderungen dieser Grundausbildung in Beziehung zu setzen. Dabei ist die Frage, was der Wehrpflichtige infolge seines Leidens nicht leisten kann, eine vorwiegend medizinische, die Frage, was in der in Frage kommenden Grundausbildung verlangt wird und was davon entfallen kann, dagegen eine vorwiegend militarische. Soweit zur Beurteilung Sachverständige nötig sind, müssen sie zur ersten Frage die erforderliche medizinische Sachkunde besitzen und zur zweiten mit den Anforderungen der Grundausbildung hinreichend vertraut sein. Daß auch die zweite Frage geklärt werden muß, bedeutet allerdings nicht, daß die Gerichte die Anforderungen und den Ablauf der Grundausbildung in den Einzelheiten nachzuzeichnen hätten. Soweit aber wie vorliegend der einzelne Fall auch unter Berücksichtigung in der ZDv 46/1 enthaltener Erfahrungssätze zu Abgrenzungszweifeln Anlaß bietet, müssen die Gerichte gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigengutachten ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen über bloß punktuelle Schwäche hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann.

19

Diese im vorliegenden Fall gebotene Prüfung hat das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in zureichender Weise vorgenommen. Seine tatsächlichen Feststellungen betreffen vorwiegend die Frage, welcher Art die Kniegelenksbeschwerden des Klägers sind. Dagegen werden diese Beschwerden nicht in der dargelegten Weise zu der in Betracht kommenden Grundausbildung in Beziehung gesetzt. Daß das angefochtene Urteil statt dessen auf den Wortlaut der ZDv 46/1 zu Ziffer 59/III verweist, genügt wie ausgeführt nicht. Ohne die fehlenden Feststellungen ist nicht zu beurteilen, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Einstufung des Klägers als wehrdienstfähig (2) zu seinem Nachteil unzutreffend ist und also der Musterungsbescheid und infolgedessen, auch der auf ihm beruhende (§ 21 Abs. 1 WPflG) Einberufungsbescheid aufzuheben sind.

20

Die fehlenden Feststellungen sind nachzuholen. Deshalb ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Da die materiellrechtliche Revisionsrüge sonach durchgreift, kommt es auf die außerdem erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an; ihr braucht nicht weiter nachgegangen zu werden.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz