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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1974, Az.: BVerwG VIII C 99.72

Bestimmender Maßstab für die Beurteilung der Wehrdiensttauglichkeit; Abgrenzung der Tauglichkeitsgrade, insbesondere hinsichtlich der Tauglichkeitsmerkmale

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 99.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 16.03.1972 - AZ: 4198/71

Amtlicher Leitsatz

Punktuelle Schwächen, die bei entsprechender spezifischer Beanspruchung zu einem punktuellen Versagen des Wehrpflichtigen führen können, lassen die Eignung des Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes unberührt; sie müssen in der Truppe durch dem Einzelfall angepaßte geeignete Maßnahmen abgefangen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Barbey
zu Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 1972 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1950 geborene Kläger wurde im Jahre 1969 als tauglich gemustert und zum Schulbesuch bis zum 31. Juli 1971 zurückgestellt. Auf Grund einer nochmaligen Untersuchung stellte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 9. Februar 1971 den Tauglichkeitsgrad des Klägers wiederum mit "tauglich" fest. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er wurde darauf militärärztlich untersucht. Das hierüber gefertigte Gutachten vom 3. Mai 1971 trifft zusammenfassend folgende Feststellungen:

"Bei dem Wehrpflichtigen ... handelt es sich um einen Flachrücken mäßigen Grades. Außerdem findet sich eine leichte, ausgleichbare Seitenverbiegung. Eine Funktionsstörung der Wirbelsäule besteht nicht. Die Statik dieser Wirbelsäule ist zwar etwas ungünstig, die angegebenen Beschwerden sind teilweise glaubhaft, doch dürften sie die Wehrdienstfähigkeit des Untersuchten nicht wesentlich einschränken und das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten. Bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule war eine Aggravationstendenz von seiten des Wehrpflichtigen unverkennbar. Die geklagten Belastungsbeschwerden werden sicher durch die vorhandenen Knick- Senk- Spreizfüße mit verursacht und könnten durch passende Einlagen gebessert werden. Die bei dem Untersuchten auf orthopädischem Gebiet erhobenen Befunde werden mit den Fehlerziffern 42 III u. 71 III der ZDv 46/1 beurteilt.

Der Wehrpflichtige ... erhält somit auf Grund der heutigen Untersuchung und des vorliegenden Facharztbefundes v. 3.2.1971 wiederum den Tauglichkeitsgrad "T".

Er ist für folgende Verwendungen nicht geeignet: PzBes, FschSpr, GebH."

2

Auf Grund dieser Feststellungen wies die Wehrbereichsverwaltung VI den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1971 zurück.

3

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 9. Februar 1971 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ein Gutachten der Orthopädischen Klinik M. zu der Frage eingeholt, ob der Kläger den Anforderungen des Wehrdienstes, insbesondere der Grundausbildung, gewachsen sei. Das unter dem 3. November 1971 erstellte Gutachten kommt zu folgender

"Zusammenfassung und Beurteilung:

Herr ... wurde einer eingehenden Untersuchung des Haltungs- und Bewegungsapparates unterzogen, lieben Senkspreizfüßen beiderseits fand sich ein angedeuteter Flachrücken, der sich auch röntgenologisch manifestierte. Es besteht jedoch eine ausreichend entwickelte Muskulatur im Bereich der Rückenstrecker ohne eine Beeinträchtigung der Leistungsbreite. Zumindest ergibt die Funktionsprüfung der Wirbelsäule keinerlei Einschränkung. Die Wirbelsäule läßt sich ohne weiteres aktiv aufrichten. Eine Ermüdbarkeit kann nicht festgestellt werden. Es besteht kein Druckschmerz im Bereich der Lendenstrecker, die Streckmuskulatur ist nicht verspannt.

Es handelt sich bei diesem angedeuteten Flachrücken um einen Haltungsfehler, d.h. die physiologischen Krümmungen sind nicht voll ausgebildet. So zeigt die Brustwirbelsäule zwar einen harmonischen, aber etwas zu flachen Bogen, die Lendenwirbelsäule ist steil aufgerichtet. Zum Bild gehören auch die abstehenden Schulterblätter. Entscheidend ist jedoch, daß der vorliegende Flachrücken muskulär suffizient ist. Aus allgemeinmedizinischer und orthopädischer Sicht muß jedoch gesagt werden, daß bei extremer Beanspruchung Flachrücken in vermehrtem Maße zu Beschwerden durch die veränderte Statik neigen.

Nachdem es sich im vorliegenden Fall um einen angedeuteten Flachrücken handelt, muß ausgeführt werden, daß Herr ... den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist, soweit dieser Wehrdienst nicht extreme Anforderungen an den Untersuchten stellt. Unter extremen Anforderungen wären zu verstehen langdauerndes Stehen oder Gehen bzw. Marschieren, langdauerndes Sitzen in extremen Stellungen, z.B. gebückt oder dergleichen.

Die beobachteten Senkspreizfüße sind mäßig stark ausgeprägt und sind durch entsprechende Einlagen Versorgung durchaus ausreichend zu behandeln."

4

Das Verwaltungsgericht hat daraufhin der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

5

Der Kläger sei nicht "wehrdiensttauglich" im Sinne des § 8 a des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - WPflG -, weil er den im Verteidigungsfall zu erwartenden körperlichen Anforderungen wahrscheinlich nicht gewachsen sein werde. Nach dem Gutachten der Orthopädischen Klinik vom 3. November 1971 sei er nämlich wegen des bei ihm festgestellten Flachrückens extremen Anforderungen des Wehrdienstes - wie langdauerndem Stehen bzw. Marschieren oder langdauerndem Sitzen in extremen Stellungen - nicht gewachsen. Dies werde durch die Einlassung des Klägers bestätigt, wonach er schon bei nicht extremen Anforderungen unter starken Rückenschmerzen leide. Ob der Kläger während der Grundausbildung von extremen Anforderungen freigestellt werden könne, sei unerheblich. Denn jedenfalls sei im Verteidigungsfall eine solche Freistellung nicht möglich.

6

Wenn das Gutachten der Orthopädischen Klinik einerseits den Wirbelsäulenbefund nicht für so gravierend halte, daß der Kläger den Anforderungen des Wehrdienstes nicht gewachsen sei, andererseits aber meine, daß der Kläger wegen dieses Befundes extremen Anforderungen des Wehrdienstes nicht gewachsen sei, so handle es sich dabei um widersprüchliche Feststellungen. Das Gericht habe diesen - nur die rechtlichen Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Krankheitsbild betreffenden - Widerspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Folgerungen auflösen dürfen, die von dem Gutachter aus dem festgestellten Krankheitsbild abgeleitet worden seien. Zur Einholung eines Obergutachtens habe kein Anlaß bestanden, zumal auch das Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 3. Mai 1971 lediglich ausführe, daß die von dem Kläger angegebenen Beschwerden seine Wehrdienstfähigkeit nicht wesentlich einschränken dürften. Damit habe dieses Gutachten eine verbindliche Aussage zur Wehrdienstfähigkeit des Klägers vermieden. Wenn es gleichwohl vorschlage, den Tauglichkeitsgrad des Klägers wiederum mit "tauglich" festzusetzen, so habe es damit verkannt, daß dieser Tauglichkeitsgrad nur dem Wehrpflichtigen gegeben werden dürfe, der den Anforderungen des Wehrdienstes in allen Formen wahrscheinlich gewachsen sein werde. Mit der Wendung "... dürften die Wehrdienstfähigkeit nicht wesentlich einschränken ..." sei dieser - eingeschränkte - Grad der Gewißheit nicht erreicht.

7

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.

8

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Bei Abschluß der Nachuntersuchung im Mai 1971 galt das Wehrpflichtgesetz noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - WPflG -. Zu entscheiden ist somit darüber, ob der Kläger zu Recht als tauglich im Sinne des § 8 a WPflG in dieser Fassung eingestuft worden ist. Die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. I Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) ist nicht anwendbar; durch sie hat sich der Rechtsstreit auch nicht materiell erledigt (vgl. die Urteile des Senats vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 66.72 und BVerwG VIII C 99.71 - sowie vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 78.72 -).

11

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Einstufung eines Wehrpflichtigen als "tauglich" im Sinne des § 8 a Abs. 1 WPflG sei danach zu bemessen, ob der Wehrpflichtige den im Verteidigungsfall zu erwartenden körperlichen Anforderungen wahrscheinlich gewachsen sein werde. Es hat damit die Tauglichkeitsfrage an einem Maßstab geprüft, der dem Gesetz nicht entspricht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für den die Tauglichkeit bestimmenden Maßstab entscheidend, daß der "taugliche" Wehrpflichtige zu jeder Wehrdienstart, insbesondere also zum Grundwehrdienst, herangezogen werden kann, während der nur "beschränkt taugliche" (F. 1969: "eingeschränkt taugliche") gemäß § 8 a Abs. 2 letzter Satz WPflG keinen Grundwehrdienst leistet (BVerwGE 31, 149 [155]). Der "vorübergehend untaugliche" Wehrpflichtige wird vom Wehrdienst zurückgestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WPflG), der "dauernd untaugliche" nicht zum Wehrdienst herangezogen (§ 9 Nr. 1 WPflG).

12

Nach dieser Systematik des Wehrpflichtgesetzes ist die geistige und körperliche Eignung zur Leistung des Grundwehrdienstes der die Einstufung als "tauglich" bestimmende Maßstab - denn nur der als "tauglich" gemusterte Wehrpflichtige darf zum Grundwehrdienst herangezogen werden -, und setzt die Einstufung in einen der anderen drei Tauglichkeitsgrade die Nichteignung zum Grundwehrdienst zwingend voraus. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es die Eigung des Klägers zur Leistung des Grundwehrdienstes als für seine Einstufung als "tauglich" unerheblich angesehen und statt dessen darauf abgestellt hat, ob der Kläger den Anforderungen des Verteidigungsfalles wahrscheinlich gewachsen sein werde.

13

Diesen Maßstab hat das Gesetz jedoch, wie dargelegt, der Abgrenzung der Tauglichkeitsgrade - insbesondere hinsichtlich der Tauglichkeitsmerkmale - nicht zugrunde gelegt. Das ist auch sachgerecht: Die Einstufung als "tauglich" schließt das Urteil in sich, der Wehrpflichtige werde nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten für die von ihm verlangte Wehrdienstleistung geeignet sein. Das setzt voraus, daß die Anforderungen, bezüglich derer die Eignung des Wehrpflichtigen geprüft werden soll, im Zeitpunkt der Musterung meßbar, also voraussehbar sind. Eine solche Prognose ist hinsichtlich der in einem etwaigen Verteidigungsfall tatsächlich eintretenden Anforderungen und Belastungen nicht möglich. Bei der Musterung läßt sich nicht absehen, welchen Anforderungen und Belastungen der Wehrpflichtige in einem vielleicht später einmal eintretenden Verteidigungsfall tatsächlich ausgesetzt sein wird oder sein kann. Vorhersehbar und damit im Hinblick auf das Tauglichkeitsurteil meßbar und nachprüfbar sind lediglich die Anforderungen, die die Bundeswehr im Grundwehrdienst an den Wehrpflichtigen stellen wird; beurteilbar ist also nur, welchen Anforderungen ein zum Grundwehrdienst herangezogener Soldat genügen muß. Damit hängt ein weiterer Grund zusammen, der es ebenfalls ausschließt, die Tauglichkeitsmerkmale auf den Verteidigungsfall zu beziehen:

14

Die Tauglichkeit für den Wehrdienst kann sich nur nach den Anforderungen bemessen, die die Bundeswehr an den Wehrdienstleistenden stellt, nicht dagegen an den Belastungen und Anforderungen ausrichten, denen der Wehrdienstleistende durch anderweitige, weder von ihm noch von der Bundeswehr beeinflußbare Ursachen - insofern schicksalhaft - ausgesetzt ist. Denn derartige anderweitige - insbesondere im Verteidigungsfall auftretende - Belastungen sind unvorhersehbar und nicht auf die Wehrdienstleistenden beschränkt. Sie können vielmehr Zivilpersonen in völlig gleicher Weise treffen wie Soldaten, dauernd untaugliche Wehrpflichtige ebenso wie taugliche Wehrpflichtige. Eine auf diese schicksalhaften, unentrinnbaren Belastungen des Verteidigungsfalls bezogene und als solche für die Heranziehung zum Wehrdienst maßgebliche soldatische Eignung kann es deshalb nicht geben. Auch aus diesem Grunde ist es sachgerecht, die Tauglichkeit nach der Eignung des Wehrpflichtigen für den Grundwehrdienst zu bemessen.

15

Bei Anwendung dieses gesetzlichen Maßstabes ist der Kläger auch nach den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Befunden des Gutachtens der Orthopädischen Klinik vom 3. November 1971 unbeschadet der darin niedergelegten Einschränkungen den Anforderungen des Grundwehrdienstes gewachsen. Eine Gesundheitsstörung, derentwegen seine Eignung für den Grundwehrdienst verneint werden müßte, hat das Verwaltungsgericht - das unzutreffend auf die Ungewissen, von ihm angenommenen Anforderungen eines Verteidigungsfalles abstellt - bei Würdigung der ihm vorliegenden Gutachten nicht festgestellt. Eine solche Gesundheitsstörung liegt auch nicht vor.

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Das Gutachten der Orthopädischen Klinik kommt, davon geht auch das Verwaltungsgericht aus, zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach dem Ergebnis der Untersuchung den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist, soweit dieser nicht extreme Anforderungen an den Kläger stellt. Das Verwaltungsgericht hält diese Feststellungen für widersprüchlich. Es meint, der Kläger könne nur entweder den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen sein - dann müsse er auch extremen Anforderungen genügen können; oder er könne extreme Anforderungen des Wehrdienstes nicht erfüllen - dann sei er deswegen nicht tauglich.

17

Diese Annahmen, die ihre Grundlage in dem unzutreffend auf den Verteidigungsfall bezogenen Tauglichkeitsbegriff des Verwaltungsgerichts haben, halten einer rechtlichen Nachprüfung nach dem Maßstab der gesetzlichen Tauglichkeitskriterien nicht stand.

18

Nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG stehen die für tauglich befundenen Wehrpflichtigen "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung. Die Vorschrift trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, daß punktuelle Schwächen, die bei entsprechender spezifischer - z.B. extremer, langandauernder oder einseitiger - Beanspruchung zu einem punktuellen Versagen des Wehrpflichtigen führen können, bei einem großen Teil der Wehrpflichtigen vorhanden sind, ohne daß deswegen die Eignung zur Leistung des Grundwehrdienstes verneint werden müßte. Hieraus folgt, daß nicht schon derjenige Wehrpflichtige als nicht mehr "tauglich" gemustert werden darf, dessen körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit in irgendeiner Weise überhaupt eingeschränkt ist und der deswegen in diesem oder jenem Punkt den Anforderungen des Grundwehrdienstes nicht uneingeschränkt genügen kann. Derartige punktuelle Einschränkungen lassen die Eignung des Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes unberührt. Sie sind keine gesundheitlichen Störungen, derentwegen die Tauglichkeit des betreffenden Wehrpflichtigen verneint und dieser als "eingeschränkt tauglich" oder gar - wie es das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines unzutreffenden Tauglichkeitsbegriffs will - als untauglich eingestuft werden müßte. Derartige Schwächen müssen vielmehr in der Truppe durch dem Einzelfall angepaßte geeignete Maßnahmen abgefangen werden. Damit löst sich auch der vom Verwaltungsgericht angenommene vermeintliche Widerspruch in dem Gutachten der Orthopädischen Klinik ohne weiteres auf und ergibt sich, daß der Kläger auch nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen dieses Gutachtens zu Recht als "tauglich" eingestuft worden ist. Nach den Feststellungen dieses Gutachtens ist der Kläger durchaus geeignet, den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen; möglichen Beschwerden bei extremen Belastungen kann und muß durch die Truppe begegnet werden.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Barbey