Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1973, Az.: BVerwG VIII C 78.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 78.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 04.04.1972 - AZ: 827 - I/72
Rechtsgrundlage
- § 8 a Abs. 1 WPflG (F. 1969)
Fundstelle
- DokBerA 1974, 157
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Musterungsbescheid mit der Begründung, er sei nicht tauglich.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1971 reihte der Musterungsausschuß den Kläger in die Kategorie "tauglich" ein und wies ihn der Ersatzreserve I zu. Der Musterung ging eine Untersuchung des Ärztlichen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes vom 28. Juni 1971 voraus, nach der bei dem Kläger u.a. funktionelle Organstörungen mit erheblicher vegetativer Labilität festgestellt und in die Fehlerziffer 12 III der Fehlertabelle eingereiht wurden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger am 14. Oktober 1971 vom Ärztlichen Dienst der Wehrbereichsverwaltung untersucht und dahin beurteilt wurde, seine Beschwerden seien rein funktionell zu werten, außer Fehlern der Gruppen I und II seien nur Fehler nach der Fehlerziffer 32 III, 12 III und 49 III festzustellen, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, den Musterungsbescheid nebst dem Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 6. Dezember 1971 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt:
Der Kläger leide zumindest seit dem Jahre 1968 bis in die letzte Zeit hinein an Ohnmachtsanfällen. Er habe noch zu Beginn des Jahres 1972 an solchen Anfällen gelitten. Die Ursache dieser Anfälle sei nicht zu ermitteln. Sie sei nicht organischer Natur. Die Ursache im einzelnen könne dahingestellt bleiben. Das Krankheitsbild habe zumindest weitgehende Ähnlichkeiten mit dem in der Fehler Ziffer 12 Fehlergruppe IV der ZDv 46/1. Dort werde das Krankheitsbild Neuropathie (konstitutionelle Nervosität) mit Bereitschaft zu vegetativen Entgleisungen (z.B. synkopale - vasomotorische - Anfälle) behandelt. Der Kläger leide an einer Reaktion seiner Nerven, die zu vegetativen Entgleisungen, zu synkopalen (Ohnmachts-)Anfällen führe.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, ob diese Zustände zu eingeschränkter Tauglichkeit oder zu einer vorübergehenden Untauglichkeit führten, könne dahingestellt bleiben. Für eine vorübergehende Erscheinung spreche, daß die Anfälle in letzter Zeit seltener geworden seien. Fest stehe jedoch, daß der Tauglichtkeitsgrad "tauglich" derzeit nicht zutreffe. Durch Medikamente könnten die Beschwerden des Klägers nicht beseitigt werden.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die nicht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es ohne Inanspruchnahme eines Sachverständigen den Schluß gezogen habe, es handle sich um das Krankheitsbild, das in der Fehlerziffer 12 der Fehlergruppe IV der ZDv 46/1 beschrieben sei, sich über die Beurteilung der Ärzte der Wehrersatzbehörden hinweggesetzt und ohne ausreichende Sachkunde die Einwirkungen des Wehrdienstes auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers beurteilt habe.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Musterungsbescheid des Musterungsausschusses vom 29. Juni 1971 stattgegeben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Verfahrensrügen der Beklagten kommt es nicht an. Das angefochtene Urteil ist aus einem anderen, nicht von den erhobenen Verfahrensrügen betroffenen Grunde richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Revision ist allerdings zulässig. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), ist die Revision auch dann, wenn sie, wie hier, nicht zugelassen ist, zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird. Dies ist geschehen, indem die Beklagte dargelegt hat, das Verwaltungsgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Ob diese Rüge alle die Tatsachen enthält, die nach § 32 WPflG in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO dargelegt sein müssen, wenn sie begründet sein soll, kann auf sich beruhen bleiben. Denn den Anforderungen, die § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG stellt, um die Zulässigkeit der Revision herbeizuführen, ist genügt.
Ist eine auf wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG gestützte Revision nach dieser Vorschrift zulässig, so bedarf es keiner Prüfung, ob die Verfahrensrügen begründet sind, wenn sich ergibt, daß es auf sie nicht ankommt, weil das angefochtene Urteil nach § 144 Abs. 4 VwGO aus einem anderen Grunde richtig ist. Bei der Prüfung dieser dem materiellen Recht angehörenden Frage ist die Anwendung materiellen Rechts auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG(Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11]) nicht vorliegen (BVerwGE 17, 16). So liegt der Fall hier. Das materielle Recht ergibt, daß das angefochtene Urteil aus anderen materiellrechtlichen Erwägungen aufrechtzuerhalten ist.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei entgegen der Ansicht der Musterungsbehörden nicht tauglich. Es hat seiner Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Abschluß des Musterungsverfahrens herrschende Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt (BVerwGE 34, 155; 35, 249 [BVerwG 11.06.1970 - VIII C 47/69]; zuletzt Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 -). Damals galt das Wehrpflichtgesetz noch in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Darnach ist darüber zu entscheiden, ob der Kläger nach der bei Abschluß des Musterungsverfahrens gegebenen Sachlage im Sinne des § 8 a Abs. 1 WPflG (F. 1969) tauglich war. Die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) ist hier nicht anwendbar. Sie hat den Rechtsstreit auch nicht materiell erledigt (Urteile vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 66.72 - und - BVerwG VIII C 99.71 -).
Das Verwaltungsgericht hat die Tauglichkeit des Klägers zutreffend daran geprüft, ob er vollen Grundwehrdienst zu leisten vermag (BVerwGE 31, 149; Urteil vom 30. September 1971 - BVerwG VIII C 194.70 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 9 = BWV 1972, 188]). Das hat es verneint. Dieser Ansicht ist im Ergebnis beizutreten. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger erleide seit dem Jahre 1968 fortlaufend bis zum Beginn des Jahres 1972, also dem Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens, Ohnmachtsanfälle. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Angaben des Klägers und der behandelnden Ärzte in den ärztlichen Stellungnahmen der Städtischen Krankenanstalten Nürnberg vom 26. September 1968 und 17. Februar 1969 getroffen hat, litt der Kläger seit Jahren an Schwindelanfällen und erlitt er seit August 1968 mehrfach, unter anderem am 9. September 1968, Ohnmachtsanfälle. Zwei weitere im Jahre 1969 eingetretene Anfälle sind in dem Schreiben des Dr. Neumann vom 13. Februar 1969 geschildert. Mehrere weitere bis in den Beginn des Jahres 1972 wiederkehrende Ohnmachtsanfälle hat das Verwaltungsgericht den Angaben des Klägers entnommen. Es hat ferner festgestellt, der Kläger habe sich im Jahre 1968 dieserhalb mehrere Monate in stationärer Behandlung befunden. Auch während dieser Behandlung geriet er in anfallsartige Zustände, wie durch Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 17. Februar 1969 festgestellt ist. Diese Ohnmachtsanfälle haben zwar gegen das Jahr 1972 hin abgenommen. Sie sind jedoch unvorhersehbar. Ihre Ursache ist nicht bekannt. Sie treten plötzlich ein. Sie können durch Medikamente offensichtlich nicht beseitigt werden.
Die Beklagte hat gegen diese Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben. Sie sind daher für den erkennenden Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Verfahrensrügen der Beklagten richten sich gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Befund sei dem in Fehlerziffer 12 Fehlergruppe IV der ZDv 46/1 beschriebenen Krankheitsbild Neuropathie (konstitutionelle Nervosität) mit Bereitschaft zu vegetativen Entgleisungen (z.B. synkopale - vasomotorische - Anfälle) weitgehend ähnlich. Denn das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, der Kläger sei entsprechend der Einordnung in die Fehlergruppe IV nur eingeschränkt tauglich. Auf diese Erwägung kommt es indessen nicht an.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht durch den Vergleich des Befundes des Klägers mit dem Krankheitsbild in Fehlerziffer 12 Fehlergruppe IV der ZDv 46/1 keine Diagnose gestellt. Es hat festgestellt, die Ursache der Ohnmachtsanfälle sei ungeklärt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht - wie die Beklagte meint - geprüft, ob das Leiden des Klägers durch Leistung des Grundwehrdienstes verschlimmert werde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gefolgert, ein Wehrpflichtiger mit dem Befund des Klägers sei den Anforderungen des Grundwehrdienstes nicht gewachsen. Zur näheren Bestimmung dieser Anforderungen hat es die Richtlinien der ZDv 46/1 herangezogen und geprüft, wie darnach die Tauglichkeit bei einem seiner Ansicht nach ähnlichen Befund beurteilt wird. Es hat sich mithin die den Richtlinien der ZDv 46/1 zugrunde liegenden Erfahrungen über die Anforderungen des Grundwehrdienstes dienstbar gemacht. Daß das Verwaltungsgericht diesem Gedankengang gefolgt ist, ergibt sich daraus, daß es ihn ausdrücklich bei der Erörterung der allgemeinen Grundsätze dargelegt hat. Diese Erwägung ist auch als solche nicht zu beanstanden (BVerwGE 35, 50). Ob sie sachlich zutreffend ist und ob die gegen sie gerichteten Verfahrensrügen gleichwohl durchgreifen, kann auf sich beruhen bleiben.
Die in den Richtlinien der ZDv 46/1 erarbeiteten Erfahrungssätze sind solche aus dem Gebiet des Wehrdienstes. Sie sind durch besondere Sachkunde gewonnen. Ihr Inhalt ist vom Tatsachengericht zu bestimmen. Ihren Beweiswert muß das Tatsachengericht abschätzen. Das Tatsachengericht ist insoweit nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei, das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Auf sie kommt es jedoch hier nicht an. Denn das angefochtene Urteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig.
Bereits aus allgemein bekannten und anerkannten Erfahrungssätzen ergibt sich nämlich, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist. Diese Erfahrungssätze kann der erkennende Senat verwerten, ohne daß es dazu der Feststellung ihres Inhalts und der Abschätzung ihres Beweiswerts durch das Tatsachengericht bedarf. Sie gehen dahin, daß ein Wehrpflichtiger, der, wie der Kläger, immer wieder in unregelmäßigen Abständen unvorhergesehene Ohnmachtsanfälle erleidet, den Anforderungen des Grundwehrdienstes nicht gewachsen ist. Denn der Grundwehrdienst dient jedenfalls auch der Waffenausbildung. Diese Ausbildung mit scharfer Munition umfaßt einen wesentlichen Teil des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der immer wieder unvorhergesehene Ohnmachtsanfalle erleidet, kann auch bei der Waffenausbildung davon betroffen werden. In diesem Fall gefährdet er sich und andere. Das gilt jedoch nicht nur für den Gebrauch der Waffen mit scharfer Munition; es gilt auch für den mit Übungsmunition. Das gilt sogar für das Zerlegen und Reinigen der Waffen. Das zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel. Sie kann dem Einwand des Klägers nichts entgegensetzen, der auf die Gefahr hinweist, die eintritt, wenn er etwa beim Üben mit scharfen Handgranaten ohnmächtig wird. Diese allgemein anerkannten Erfahrungssätze über die Anforderungen des Grundwehrdienstes ergeben daher bereits, daß der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen ist.
Der Musterungsbescheid und der Widerspruchsbescheid, die die Tauglichkeit des Klägers feststellen, sind daher aufzuheben (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4 = DÖV 1970, 646 = BWV 1970, 188]), ohne daß es auf die Verfahrensrügen der Beklagten ankommt und ohne daß entschieden zu werden braucht, welchen Tauglichkeitsgrad die Musterungsbehörden hätten feststellen müssen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Türke
Noack