Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1970, Az.: BVerwG VIII C 61.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 61.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.07.1966 - AZ: 5 K 141/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1971, 191 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 953 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 137 Abs. 3 VwGO im Falle einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Revision eine materiellrechtliche Prüfung erforderlich wird, ergeben sich in Wehrpflichtsachen aus § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WpflG (im Anschluß an BVerwG VIII C 43.67).
- 2.
Auch solche Feststellungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlich, die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen worden sind, um die Verwendbarkeit eines Beweismittels zu begründen, auf das die entscheidungserhebliche Feststellung gestützt wird.
- 3.
Zur gerichtlichen Überprüfung von Tauglichkeitsfestsetzungen im Musterungsverfahren (im Anschluß an BVerwGE 31, 149).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger wurde im Oktober 1964 mit dem Tauglichkeitsgrad III gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Ein Einberufungsbescheid vom 13. Mai 1965 wurde zurückgenommen, nachdem sich der Kläger auf eine inzwischen eingetretene Krankheit berufen hatte; eine Nachuntersuchung wurde angeordnet. Der Musterungsarzt kam zum Ergebnis, daß der Kläger tauglich sei. Dem Kläger wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 8. Oktober 1965 mitgeteilt, die Nachuntersuchung habe zu keiner Änderung des Tauglichkeitsgrades geführt. Er legte Widerspruch ein. Auf Anforderung der Wehrbezirksverwaltung erstattete der Musterungsarzt Dr. E. ein Gutachten, das sich auf eine Gesamtuntersuchung und auf Untersuchungsergebnisse des Facharztes für innere Krankheiten Dr. A. stützte, und die festgestellte Grundwehrdiensttauglichkeit bestätigte. Daraufhin wurde der Widerspruch durch Bescheid vom 23. November. 1965 zurückgewiesen. Ein neuer Einberufungsbescheid erging am 6. Dezember 1965; der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 28. Dezember 1965 zurückgewiesen.
Der Kläger focht die Bescheide vom 8. Oktober und vom 6. Dezember 1965 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide an. Er nahm später die gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1965 gerichtete Klage zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, im Falle des Erfolges der gegen den Einberufungsbescheid gerichteten Klage werde der Nachmusterungsbescheid abgeändert werden. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 1965 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1965 und trug vor: Er sei schwer herzleidend. Seine Bewerbung bei der Deutschen Bundesbahn als Starkstromelektrikerlehrling sei im Jahre 1958 wegen seines schwachen Herzens erfolglos geblieben. Seit 1961 werde er ständig fachärztlich behandelt; er sei immer wieder darauf hingewiesen worden, daß er jede Überanstrengung vermeiden müsse; ihm sei wegen seines Leidens auch ein Berufswechsel angeraten worden. Im Mai 1965 sei er auf dem Nachhauseweg, zusammengebrochen. Als Beleg legte er eidesstattliche Versicherungen seiner Eltern, ferner zahlreiche Bescheinigungen und Atteste vor. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen; sie legte weitere Gutachten des Musterungsarztes Dr. E. vor, in denen auch auf Untersuchungen und Befunde der Fachärzte Dr. K. und Dr. W. Bezug genommen wurde.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Nach den vorliegenden Gutachten und Unterlagen führten die festgestellten Herz- und Kreislaufleiden des Klägers nicht zu einer Ausschließung oder Beschränkung seiner Tauglichkeit im Sinne von § 8 a des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt im wesentlichen unverändert geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Nach den Verwaltungsrichtlinien ZDv 46/1 schlössen Kreislaufbeschwerden und niedriger Blutdruck die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen nicht aus; eine beschränkte Tauglichkeit sei nur bei Herz- und Kreislaufleiden schwerer Art festzustellen, wenn sie die Leistungsfähigkeit und körperliche Belastbarkeit des Wehrpflichtigen dauernd herabsetzten; ein Fall dieser Art liege nicht vor. Es fehle auch an einem Hinweis auf eine organische Herz-/Kreislauferkrankung des Klägers; in den Gutachten von Dr. Ba., Dr. Bo., Dr. K., Dr. A. und Dr. E. heiße es ausdrücklich, daß ein organischer Herzschaden nicht festgestellt werden könne; pathologische Herzgeräusche seien bei den Untersuchungen nicht festgestellt worden. Es sei des weiteren nicht feststellbar, daß der Kläger an coronaren Durchblutungsstörungen leide. Ein solches Leiden werde zwar von dem Heilpraktiker J. angegeben; die anderen Ärzte seien aber bei der EKG-Auswertung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Annahme, daß coronare Durchblutungsstörungen nur hin und wieder aufträten, liege fern; diese Annahme werde auch durch das Gutachten von Dr. Bo. nicht bestätigt. Dem Vorbringen des Klägers, den Gutachten von Dr. E. komme nur ein geringer Beweiswert zu, weil er und Dr. K. kein Belastungs-EKG verwertet hätten, könne nicht gefolgt werden: Jedenfalls den vom Kläger selbst vorgelegten Bescheinigungen von Dr. Ba. und Dr. Bo. hätten Belastungs-EKG zugrunde gelegen, aber sie seien "ohne Befund" geblieben. Danach sei ein weiteres Gutachten nicht erforderlich. Aus den übrigen von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich zur Tauglichkeitsfrage nichts anderes; insbesondere schließe die früher von ihm durchgemachte Hepatitis seine Tauglichkeit nicht aus; ein Hinweis auf einen Leberparenchymschaden sei nach den vorliegenden Befunden nicht festzustellen die gegenteilige Ansicht von J. stehe dem nicht entgegen. Widersprüche zwischen den vorliegenden Gutachten seien ebenfalls nicht feststellbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er greift die Beweis Würdigung an und rügt, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob coronare Durchblutungsstörungen auftreten könnten, unterblieben sei. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die nicht zugelassene Revision ist als Verfahrensrevision zulässig (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG), da als wesentlicher Verfahrensmangel in der Form von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerügt wird, daß das Verwaltungsgericht festgestellt habe, der Kläger leide nicht ah coronaren Durchblutungsstörungen, ohne den beantragten Beweis durch Einholung eines weiteren Gutachtens erhoben zu haben, obwohl sich die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme wegen der Mängel der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen und ihrer erkennbaren Widersprüche hätte aufdrängen müssen; als verletzte Rechtsnorm wird ausdrücklich § 86 Abs. 1 VwGO angegeben.
Die revisionsrichterliche Prüfung bleibt beschränkt auf den formgerecht geltend gemachten Verfahrensmängel, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen gemäß dem auch in Wehrpflichtsachen anzuwendenden § 137 Abs. 3 VwGO(Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 43.67 -) eine umfassende materiellrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils erforderlich wird.
Diese materiellrechtliche Prüfung ist nach § 137 Abs. 3 VwGO erforderlich, wenn eine der Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegt; ein dahin gehendes Vorbringen der Revisionsbegründung wird nicht gefordert. Die Tatbestände, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Revision zwingen, werden in Wehrpflichtsachen durch § 34 Abs. 2 Satz 2 beziehungsweise Satz 3 WpflG ersetzt: Die Zulassung der Revision kann nur verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist; die Revision muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird § 137 Abs. 3 VwGO in Wehrpflichtsachen angewendet, so tritt notwendigerweise an die Stelle des Tatbestandes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der von § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG, an die Stelle des Tatbestandes von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der von § 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG.
Die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WpflG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf Feststellungen, die den besonderen Fall des Klägers betreffen; im Revisionsverfahren wäre offensichtiich die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten, wenn in eine materiellrechtliche Prüfung des Urteils eingetreten würde.
Das angefochtene Urteil läßt allerdings eine Abweichung vom Urteil BVerwGE 31, 149 (153) [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] erkennen, weil das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab für die Tauglichkeitsfestsetzung nach § 8 a WpflG den gemäß Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift erlassenen Verwaltungsrichtlinien ZDv 46/1 und nicht dem Gesetz selbst entnommen hat; das Urteil beruht aber nicht auf dieser Abweichung:
Das Verwaltungsgericht hat nämlich in eigener Verantwortung und, ohne der Verwaltungsbehörde einen besonderen Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 18, 298 und 31, 149), geprüft, ob die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Mängel der angefochtenen Tauglichkeitsfestsetzung entgegenstehen; es hat diese Frage auf Grund tatsächlicher Feststellungen verneint, ohne daß dabei eine Verkennung des Tauglichkeitsbegriffs von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WpflG sichtbar würde: Dagegen, daß Kreislaufbeschwerden und niedriger Blutdruck allein der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades. "tauglich" nicht entgegenstehen, sind im Rahmen von § 8 a WpflG keine Bedenken, zu erheben; das Vorhandensein eines Herz- und Kreislaufleidens schwerer Art hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der, ihm zustehenden Beweis Würdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verneint. Ebenso hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage verneint, ob eine vom Kläger früher durchgemachte Hepatitis zu einem fortdauernden Leberparenchymschaden geführt hat. Die dazu getroffenen Feststellungen werden nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen; sie sind deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren verbindlich. Das Verwaltungsgericht hat ferner materiellrechtlich die Behauptung für erheblich gehalten, daß der Kläger an gelegentlich auftretenden coronaren Durchblutungsstörungen leide; dazu bedarf es materiellrechtlich keiner Stellungnahme, weil es festgestellt hat, auch dieses Leiden sei nicht erkennbar. Diese tatsächliche Feststellung wird mit der eingangs erwähnten Verfahrensrüge angegriffen und ist nur unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
Die genannte Verfahrensrüge - Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO - ist unbegründet.
Der Heilpraktiker J., bei dem der Kläger jahrelang in Behandlung war, hatte allerdings ein Leiden der genannten Art behauptet. Unter Verwertung der Gutachten mehrerer Sachverständiger, die zum Teil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als Fachärzte besonders sachkundig waren, wird in den Urteilsgründen jedoch dargelegt, daß dieses Leiden nicht feststellbar sei. Soweit der Kläger diese Beweiswürdigung angreift, die gemäß § 108 Abs. 1 VwGO Aufgabe der Tatsacheninstanz ist, fehlt es an Rügen in der Form von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das gilt im besonderen für die Behauptung in der Revisionsbegründung. Dr. Bo. von der Medizinischen Universitätsklinik Köln habe die Meinung J. bestätigt. Dazu wird nämlich in den Urteilsgründen dargelegt, die gutachtliche Äußerung Dr. Bo. sei vom Kläger mißverstanden worden. Diese Feststellung kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, weil sie zur Beweis Würdigung gehört und in der Revisionsbegründung nicht dargetan wird, daß dabei Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind.
In der Revisionsbegründung wird erneut - wie schon in der Klagebegründung - vorgebracht, die gutachtlichen Äußerungen von Dr. K., Dr. E., Dr. A. und Dr. Ba. seien in diesem Zusammenhang keine geeignete Grundlage für die getroffene Feststellung gewesen, weil die von diesen Sachverständigen verwerteten EKG-Befunde ohne eine Herz- und Kreislaufbelastung erstellt worden seien. Dem stehen aber die folgenden Bemerkungen im angefochtenen Urteil entgegen, die zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehören:
Zwar sei aus den Gutachten von Dr. K. und von Dr. E. nicht ersichtlich, ob das vom Kläger geforderte Belastungs-EKG angefertigt worden sei; das sei jedoch kein entscheidungserheblicher Mangel, weil jedenfalls den vom. Kläger selbst vorgelegten Bescheinigungen Dr. Ba. und Dr. Bo. Belastungs-EKG zugrunde gelegen hätten, aber "ohne Befund" geblieben seien. Angriffe gegen die letztgenannte Feststellung fehlen in der Revisionsbegründung; sie trägt die vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Feststellung, daß Anzeichen für gelegentlich auftretende coronare. Durchblutungsstörungen nicht erkennbar seien. Auch solche Feststellungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO), die im Zusammenhang mit der Beweis Würdigung getroffen worden sind, um die Verwendbarkeit eines Beweismittels zu begründen, auf das die entscheidungserhebliche Feststellung gestützt wird.
Da die einzige beachtliche Verfahrensrüge, der Revision erfolglos bleibt und eine weitergehende Prüfung revisionsrechtlich nicht möglich ist, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher