Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1968, Az.: BVerwG VIII C 29.67

Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit; Abstufung der Tauglichkeitsgrade; Tauglichkeit mit Einschränkungen; Anfechtung eines Musterungsbescheides; Begriff der "Tauglichkeit"; Anforderungen des Wehrdienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 29.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 07.12.1965 - AZ: Nr. 2143-I/65

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 149 - 157
  • DVBl 1969, 402-406 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 404-406
  • DÖV 1969, 760 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 511 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 423 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht:
Musterungsverfahren
Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine materiell bedeutsame Änderung der Tauglichkeitsvoraussetzungen ist durch die Änderung der Tauglichkeitsgrade im 3. Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) nicht bewirkt worden.

  2. 2.

    Über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen entscheidet die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum (Fortführung von BVerwGE 18, 298 [BVerwG 15.05.1964 - BVerwG VII C 31.63]).

  3. 3.

    Zur Auslegung des Begriffs der "Tauglichkeit" für den Grundwehrdienst.

  4. 4.

    Zur Erforderlichkeit weiterer Sachverständigengutachten, wenn bereits erhobene Gutachten voneinander abweichen.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde auf Grund des Ergebnisses der Musterung im November 1963 wegen eines Bindehautleidens auf die Dauer eines Jahres als "vorübergehend untauglich" vom Wehrdienst zurückgestellt. Bei der erneuten Musterung im November 1964 wurde er mit dem Tauglichkeitsgrad "III" für tauglich befunden und für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt. Das dieser Musterungsentscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachten stellt "Liderkrankungen" fest.

2

Mit dem Widerspruch gegen den Musterungsbescheid machte der Kläger geltend, er leide seit seiner Kindheit an einer chronischen Bindehaut- und Lidranderkrankung, die sich seit seiner ersten Musterung nicht gebessert, sondern verschlechtert habe. Die Musterungskammer veranlaßte eine weitere ärztliche Untersuchung und wies den Widerspruch zurück: Dem Ergebnis der Untersuchung sei zu entnehmen, daß der Kläger wehrdiensttauglich sei, auch wenn seine Eignung für die Verwendung bei bestimmten Truppengattungen verneint werden müsse.

3

Die hierauf gegen Musterungs- und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Sein Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Zwischen dem Erlaß des Musterungsbescheids und dem des Widerspruchsbescheids sei das 3. Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ergangen. Nach der geänderten Fassung des § 8 a gebe es nicht mehr die abgestuften Tauglichkeitsgrade "I bis III", sondern nur noch die einheitliche Feststellung "tauglich". Es sei jedoch nicht erforderlich gewesen, anstelle des im Musterungsbescheid noch enthaltenen Tauglichkeitsgrades "III" entsprechend der inzwischen geänderten Rechtslage in dem Widerspruchsbescheid die neue Bezeichnung "tauglich" zu übernehmen. Eine materielle Änderung der Tauglichkeitsbewertung sei nämlich nicht eingetreten, da der neue Tauglichkeitsgrad "tauglich" die bisherigen Tauglichkeitsgrade "tauglich I bis tauglich III" umfasse. Der Kläger leide an einer chronischen Entzündung der Bindehaut und der Lidränder. Die vorliegenden ärztlichen Gutachten unterschieden sich zwar in der Beurteilung der Frage, ob insoweit eine Erkrankung stärkeren oder leichteren Grades bestehe. Keines der Gutachten vertrete aber die Ansicht, die Krankheit sei so schwerwiegend, daß sie die Wehrdiensttauglichkeit des Kläger ausschließe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und seiner Klage stattzugeben. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Mit seinen materiellrechtlichen Angriffen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat im Wege der ihm obliegenden Beweiswürdigung festgestellt, der Kläger sei trotz seiner Krankheit wehrdiensttauglich, und zwar mit dem einschränkenden Tauglichkeitsgrad "III", der vom ärztlichen Standpunkt aus zum Ausschluß der Eignung für eine Verwendung bei verschiedenen (im Musterungsbescheid näher bezeichneten) Truppengattungen führt.

9

Diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts greift der Kläger mit der Begründung an, dem erstinstanzlichen Urteil liege ein fehlerhafter Begriff der Wehrdiensttauglichkeit zugrunde. Dabei hebt er - ohne Erfolg - auf die während des Verwaltungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung ab:

10

In der bis zum 31. März 1965 geltenden Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) unterschied § 8 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - zwischen den Tauglichkeitsgraden "tauglich I bis tauglich III", "beschränkt tauglich", "vorübergehend untauglich" sowie "dauernd untauglich". Nach Absatz 2 waren Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "I" für jeden Wehrdienst uneingeschränkt tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "II" waren für jeden Wehrdienst mit Ausnahme bestimmter Verwendungen tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "III" waren nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für den Wehrdienst mit Einschränkungen tauglich. Für Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" war bestimmt, daß sie im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden.

11

Durch das am 1. April 1965 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) wurde § 8 a neugefaßt. In Absatz 1 sind jetzt die Tauglichkeitsgrade "tauglich", "beschränkt tauglich", "vorübergehend untauglich" sowie "dauernd untauglich" festgesetzt. Nach Absatz 2 stehen Wehrpflichtige, die für "tauglich" befunden werden, nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" werden im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst herangezogen.

12

Der angefochtene Musterungsbescheid vom 13. November 1964, der den Tauglichkeitsgrad "III" festsetzt, erging unter der Geltung alten Rechts, während der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1965 unter der Geltung neuen Rechts erlassen wurde. Der Widerspruchsbescheid setzt sich zwar mit der Rechtsänderung auseinander, hält sie aber für materiell unerheblich und sieht daher davon ab, den im Musterungsbescheid angeführten Tauglichkeitsgrad "tauglich III" förmlich zu ändern in den neuen Tauglichkeitsgrad "tauglich" mit den sich aus dem ärztlichen Urteil ergebenden Maßgaben bezüglich des Ausschlusses der Verwendbarkeit bei bestimmten Truppengattungen.

13

Dieses Verfahren ist rechtlich bedenkenfrei. Tatsächlich ist eine materiell bedeutsame Änderung der Tauglichkeitsvoraussetzungen durch die Änderung des Wehrpflichtgesetzes nicht eingetreten.

14

Die bisherigen Tauglichkeitsgrade "tauglich I bis tauglich III" sind - Wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - in der Neufassung des Gesetzes zusammengefügt worden in dem Tauglichkeitsgrad "tauglich". Die Einschränkungen, denen die Verwendbarkeit eines früher mit dem Tauglichkeitsgrad "II" oder "III" gemusterten Wehrpflichtigen gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WPflG a.F. unterlag, sind in der neuen. Fassung des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG in der allgemeinen Formel zusammengefaßt, daß die für tauglich befundenen Wehrpflichtigen "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für den Wehrdienst zur Verfügung stehen".

15

In dieser Gesetzesfassung sind objektiv die Überlegungen zum Ausdruck gekommen, die nach dem Regierungsentwurf des 3. Änderungsgesetzes zur Neufassung des § 8 angeführt haben (vgl. BTDrucks. IV/2346 S. 13). Darin heißt es, daß in Absatz 1 die Tauglichkeitsgrade "I bis III" vereinheitlicht seien. Nach den seitherigen Erfahrungen habe entsprechend der Höhe der Bedarfsanforderungen der Teilstreitkräfte und der Tauglichkeitsschichtung auf Wehrpflichtige der Tauglichkeitsstufen "I bis III" zurückgegriffen werden müssen. Es bestehe deswegen keine Notwendigkeit, eine differenzierte Einstufung der grundwehrdiensttauglichen Wehrpflichtigen vorzunehmen, zumal durch Tests die Eignung für die spezielle Verwendung in der Truppe festgestellt werde. Selbstverständlich werde auf die etwaige mangelnde Tauglichkeit des einzelnen Wehrpflichtigen für bestimmte Truppengattungen Rücksicht genommen. Absatz 2 sei dieser Regelung angepaßt.

16

Auf den Einwand, die vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung des ursprünglichen Tauglichkeitsgrades "IM" rechtfertige nicht die Feststellung des jetzt für die Wehrdienstleistung erforderlichen Tauglichkeitsgrades "tauglich", kann der Kläger seine Revision demnach nicht mit Erfolg stützen.

17

Allerdings könnten einige Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bedenken erwecken, ob es in einem anderen Sinn von einem rechtlich fehlerfreien Begriff der "Tauglichkeit" ausgegangen ist. Unter Hinweis darauf, daß § 8 a Abs. 1 Satz 2 WPflG den Bundesminister der Verteidigung ermächtigt, "die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade" zu erlassen, führt das Verwaltungsgericht aus, das Gesetz übertrage es damit dem Minister, den "Anforderungsmaßstab für die einzelnen Tauglichkeitsgrade ... erst festzusetzen". Der so festgesetzte Maßstab sei "eine allgemeine, verbindliche und objektive Grundlage für die einzelne Entscheidung über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen". Diesen Ausführungen entsprechend prüft das Verwaltungsgericht die Frage der Wehrdiensttauglichkeit des Klägers am Maßstab der zu § 8 a Abs. 1 Satz 2 WPflG ergangenen Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung (ZDv 46/1).

18

Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft das Verwaltungsgericht an das von ihm zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 18, 298 [BVerwG 15.05.1964 - BVerwG VII C 31.63] an. Dort ist ausgesprochen worden, daß der Wehrbehörde bei der Entscheidung über die Tauglichkeit des Wehrdienstpflichtigen kein sogenannter Beurteilungsspielraum zur Verfügung stehe. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten.

19

Die Frage, ob ein Wehrpflichtiger gemäß § 8 a WPflG "tauglich" ist, unterliegt in dem Sinne Vollen Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung, daß im Streitfalle nicht die Wehrbehörden, sondern die Gerichte sowohl über die Auslegung als auch über die Anwendung des Begriffs der Tauglichkeit letztverbindlich entscheiden. Das entspricht der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, aus der die volle gerichtliche Kontrolle grundsätzlich auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt folgt, die in Anwendung der in gesetzlichen Regelungen enthaltenen unbestimmten Begriffe ergehen. Ausnahmen bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum (Beurteilungsermächtigung) einer aus der jeweiligen Rechtsvorschrift herleitbaren Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Ermächtigung an die Verwaltung, über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen abschließend zu befinden (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 26, 65 [BVerwG 25.01.1967 - VI C 58.65] [74/75];. 29, 279). Es bedarf hier keiner Erörterung, unter welchen Gesichtspunkten eine solche Ermächtigung verfassungsrechtlich vertretbar erscheinen kann. Denn aus dem Wehrpflichtgesetz kann jedenfalls nicht entnommen werden, dieses habe die Wehrbehörden ermächtigen wollen, die wertende Feststellung über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen mit der Wirkung endgültig zu treffen, daß eine gerichtliche Prüfung insoweit nicht mehr zulässig wäre. Zwar wird die behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit jedenfalls des ungedienten Wehrpflichtigen grundsätzlich in dem besonders dafür eingerichteten Musterungsverfahren von unabhängigen Ausschüssen getroffen. Dies geschieht jedoch nicht unter verfahrensmäßigen Umständen, die. - ähnlich etwa den Umständen bei Prüfungsentscheidungen - zu einer Einmaligkeit der Entscheidungssituation in dem Sinne führen, daß die wertende Sachverhaltsfeststellung nicht auch vom Gericht oder von einem von ihm beauftragten Sachverständigen in der vom Gesetz verlangten Art und Weise getroffen werden könnte. Deshalb obliegt es dem um Rechtsschutz angerufenen Verwaltungsgericht, die von den Wehrbehörden getroffenen Entscheidungen nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht voll zu prüfen.

20

Prüfungsmaßstab ist dabei - worauf klarstellend auch gegenüber dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 [BVerwG 15.05.1964 - BVerwG VII C 31.63] hinzuweisen ist - unmittelbar das Gesetz. Zwar ermächtigt § 8 a Abs. 1 Satz 2 WPflG den Bundesminister der Verteidigung, die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade zu erlassen. Als Verwaltungsvorschriften begründen diese am 15. November 1957 als "Zentrale Dienstvorschrift 46/I" erlassenen, nicht aber verkündeten Richtlinien jedoch eine. Bindung nur im Innenverhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Wehrbehörde. Da sie nicht Rechtsatzcharakter haben, fehlt ihnen dagegen rechtliche Verbindlichkeit im Außenverhältnis. Sie sind daher nach ihrer rechtlichen Qualität auch nicht geeignet, den unbestimmten Gesetzesbegriff der Tauglichkeit allgemeinverbindlich auszulegen oder in Ausfüllung dieses Begriffes von sich aus die Anforderungen überhaupt erst festzulegen, die für die Zuerkennung der einzelnen Tauglichkeitsgrade erfüllt sein müssen. Hätte der Gesetzgeber dem Bundesminister der Verteidigung eine solche Befugnis einräumen wollen, so hätte er ihn dazu in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes genügenden Vorschrift ausdrücklich ermächtigen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Richtlinien zu § 8 a Abs. 1 Satz 2 WPflG erschöpfen sich demnach in ihrer Funktion, durch eine innerbehördliche Bindung eine einheitliche Musterungspraxis der Wehrbehörden sicherzustellen. Im Streitfall stellen sie aber keinen verbindlichen Beurteilungsmaßstab dar, an den das Gericht oder die von ihm beauftragten Sachverständigen gebunden wären. Daraus folgt, daß die im Verwaltungsstreitverfahren angefochtene Entscheidung der Wehrbehörde nicht etwa schon deshalb rechtmäßig ist, weil sie in Übereinstimmung steht mit den vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Richtlinien, sondern nur dann, wenn sie nach der dem Gericht obliegenden Beurteilung in Übereinstimmung steht unmittelbar mit dem - richtig ausgelegten und im Einzelfall richtig angewendeten - Gesetzesbegriff der Tauglichkeit.

21

Soweit das angefochtene Urteil mit den vorstehenden Ausführungen nicht in Einklang steht, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Gleichwohl stellt es sich im Ergebnis als richtig dar. Der Begriff der "Tauglichkeit" wird im Gesetz nicht näher erläutert. § 8 a Abs. 1 WPflG ist in erster Linie Verfahrensvorschrift insofern, als er die formelle Festlegung der einzelnen Tauglichkeitsgrade enthält. Mittelbar findet sich eine Begriffsabgrenzung jedoch in § 8 a Abs. 2 WPflG. Diese Vorschrift regelt zwar - insoweit in Übereinstimmung mit §§ 9 Nr. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG - auch die Rechtsfolgen aus der Zuweisung eines bestimmten Tauglichkeitsgrades. Damit umschreibt sie aber zugleich auch deren Begriffsinhalt selbst.

22

Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es auf die Abgrenzung der nächstbenachbarten Tauglichkeitsgrade "tauglich" und "beschränkt tauglich" an. Auszugehen ist davon, daß der Begriff "tauglich" nicht eine abstrakte medizinisch-psychologische Aussage, sondern das militärische Urteil bedeutet, der Wehrpflichtige sei unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten einerseits und der üblichen Anforderungen des Wehrdienstes andererseits für die Wehrdienstleistung geeignet. Daraus folgt, daß das Urteil "tauglich" nicht etwa eine uneingeschränkte physische und psychische Leistungsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten voraussetzt, sondern gerade die jenige Eignung, die die von einem tauglichen Wehrpflichtigen verlangte Dienstleistung erfordert. Daher erweist sich als entscheidend, daß der "taugliche" Wehrpflichtige zu jeder Wehrdienstart, insbesondere also zum Grundwehrdienst herangezogen werden kann, während der "beschränkt taugliche" gemäß § 8 a Abs. 2 letzter Satz WPflG keinen Grundwehrdienst leistet. Die in dem Begriff "tauglich" zum Ausdruck kommende Feststellung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit kann daher zwar Einschränkungen unterliegen, die nach "Maßgabe des ärztlichen Urteils" durch die Verwendung des Wehrpflichtigen bei geeigneten Truppengattungen zu berücksichtigen sind, sie setzt aber in jedem Fall die körperliche und geistige Eignung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraus. Umgekehrt ist nicht schon derjenige Wehrpflichtige nur "beschränkt tauglich", dessen körperliche und geistige Leistungsfähigkeit in irgendeiner Weise überhaupt eingeschränkt ist, sondern nur derjenige Wehrpflichtige, der nach ärztlichem Befund den Anforderungen des Grundwehrdienstes nicht gewachsen ist.

23

Diese Beurteilung liegt sinngemäß der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde. Ihr ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht bei Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten beim Kläger keine Gesundheitsstörung hat feststellen können, die in dem dargelegten Sinne zum Ausschluß seiner Eignung für den Grundwehrdienst führen müßte.

24

Die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revision gegen die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wendet, greift nicht durch.

25

Dem Verwaltungsgericht lagen zur Beurteilung der Wehrdiensttauglichkeit des Klägers folgende ärztliche Stellungnahmen vor: Die bei der ersten und zweiten Musterung erhobenen Arztbefunde, der im Widerspruchsverfahren erhobene augenfachärztliche Befund des Dr. Haupeltshofer, das im Widerspruchsverfahren erhobene Gutachten des Oberregierungsmedizinalrats Dr. Braasch, die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen des Augenarztes Dr. Jahn sowie die vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegte Bescheinigung des Augenarztes Dr. Barthelmeß.

26

Das Verwaltungsgericht hat alle ärztlichen Äußerungen eingehend gewürdigt und sich im Ergebnis dem Gutachten des Dr. Braasch vom 25. März 1965 angeschlossen. Dieses Gutachten berücksichtigt seinerseits alle vorher abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen. In ihm ist daher nur die Äußerung des Dr. Barthelmeß vom 2. Juli 1965 nicht gewürdigt.

27

Diesen Umstand mußte das Verwaltungsgericht jedoch nicht zum Anlaß einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nehmen. Sie war auch nicht aus anderen Gründen geboten.

28

Die Einholung eines weiteren Gutachtens oder mehrerer weiterer Gutachten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO). Sie ist regelmäßig dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil bereits eingeholte Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen läßt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält (vgl.z.B. Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 22, 215] undUrteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 106.65 -, JR 1968, 437).

29

Daß die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten, insbesondere das Gutachten des Dr. Braasch, solche Mängel aufwiesen, nimmt auch die Revision nicht an. Sie ist jedoch der Meinung, die Einholung eines weiteren Gutachtens sei deshalb geboten gewesen, weil die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Dr. Jahn und des Dr. Barthelmeß die Möglichkeit nicht ausschlössen, daß diese Ärzte sein Leiden im Gegensatz zu den übrigen Gutachtern als eine die Wehrdiensttauglichkeit ausschließende schwere Erkrankung ansähen. Es gehört zur Beweiswürdigung und obliegt deshalb grundsätzlich nicht der Entscheidung des Revisionsgerichts, ob die genannten ärztlichen Stellungnahmen tatsächlich die vom Kläger für möglich gehaltene Auslegung zulassen. Jedoch kommt es darauf nicht an. Denn auch dann, wenn dies so wäre, wäre das Verwaltungsgericht nicht genötigt gewesen, ein Obergutachten einzuholen. Für die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung ist es nicht entscheidend, ob andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder bereits gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob sich das Gericht daran hätte gehindert sehen müssen, den seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Gutachten zu folgen. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Gericht wegen der Schwierigkeit der begutachteten Sachfragen nicht selbst ein Urteil bilden kann, welchem Gutachten es sich anschließen soll, oder wenn das abweichende Gutachten ergibt, daß die vorliegenden sachverständigen Äußerungen aus den obengenannten Gründen Mängel aufweisen. Daß eine dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sei, ist nicht erkennbar geworden und hat der Kläger selbst nicht behauptet.

30

Daß es sich bei den verschiedenen vom Verwaltungsgericht berücksichtigten ärztlichen Gutachten nicht um Gutachten gerichtlicher Sachverständiger im engen Sinne der §§ 96 Abs. 1 Satz 2, 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402 ff. ZPO handelt, ist für die vorangegangenen Überlegungen belanglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen bereits früher ausdrücklich hervorgehoben, daß die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten zulässige Beweismittel auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind. Für ihre Beurteilung sind daher die oben angeführten Grundsätze maßgebend, auch wenn diese unmittelbar nur für die Beurteilung gerichtlicher Gutachten entwickelt worden sind (vgl. z.B. BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - BVerwG V C 45.63] undUrteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 48.68 -).

31

Danach wird der Kläger durch den Musterungsbescheid und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Rüge, jene Bescheide ließen zu Unrecht außer acht, daß es im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes der Würde des Menschen widerspreche, wenn ein Wehrpflichtiger trotz eines festgestellten Leidens für den Wehrdienst verfügbar gestellt werde. Die Voraussetzungen, unter denen von einem Wehrpflichtigen im Hinblick auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit die Wehrdienstleistung nicht verlangt werden kann, sind im Wehrpflichtgesetz abschließend festgelegt. Rechtfertigt sich danach das Urteil, der Wehrpflichtige sei für den Wehrdienst "tauglich", so wird der durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Bereich seiner sittlichen Persönlichkeit nicht angetastet, wenn von ihm die Dienstleistung trotz gewisser körperlicher Mängel verlangt wird.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher