Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG VIII C 106.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 106.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1965 - AZ: I A 224/64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JR 1968, 437
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Erforderlichkeit eines medizinischen Obergutachtens.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Zwölf Tage nach dem Eintritt des Klägers in die Bundeswehr ergab sich bei einer Röntgenreihenuntersuchung durch die Schirmbildstelle der Verdacht einer Lungentuberkulose; nach weiteren zwei Wochen wurde bei einer Krankenhausuntersuchung eine wesentliche Ausdehnung des Tuberkuloseprozesses festgestellt. Der Kläger macht geltend, es handele sich um eine Wehrdienstbeschädigung, und begehrt für die dadurch eingetretene Minderung seiner Erwerbsfähigkeit einen Ausgleich gemäß § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 202). Sein Antrag, sein Widerspruch, seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat unter Würdigung der ärztlichen Gutachten das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung verneint, und zwar sowohl eine erstmalige Verursachung als auch eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Schädigung durch den Wehrdienst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers; er rügt die Verletzung formellen Rechts. Die Beklagte und der Beigeladene sind der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet; die von ihr geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, ein Obergutackten einzuholen.
Die im ersten Rechtszug vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten enthielten Gutachten von insgesamt acht ärztlichen Sachverständigen zu der Frage, ob die Entstehung oder Verschlimmerung der Lungentuberkulose auf den Wehrdienst zurückzuführen seien; sieben Gutachten verneinten die Ursächlichkeit des Wehrdienstes. Nur der Chefarzt der Ruhrlandklinik in Essen, Dr. ... hatte die Ursächlichkeit des Wehrdienstes bejaht: In Ausnahmefällen könne die Mindest Inkubationszeit bis zu zehn Tagen herabgesetzt sein, und man müsse deshalb die Frage bejahen, ob es möglich sei, daß die Lungentuberkulose während des Wehrdienstes durch eine Infektion erworben wurde; da alle Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß der Kläger vor Beginn des Wehrdienstes lungengesund gewesen sei, müsse die Entstehung der Tuberkulose auf eine Ansteckung während des Wehrdienstes zurückgeführt werden und sei deshalb als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu den Verfasser eines anderen ärztlichen Sachverständigengutachtens, Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung vernommen. Dieser hatte ausgeführt: Solche extrem kurzen Inkubationszeiten könnten nur in ganz besonderen Fällen vorliegen, etwa bei Massivstinfektionen im Rahmen einer sogenannten Superinfektion; bei dem ganzen Erkrankungsgang des Klägers, wie er sich aus der Röntgenserie und der Vorgeschichte ergebe, müsse aber ein normaler Inkubationswert zugrunde gelegt werden, also etwa fünf bis sechs Wochen; zwischen der Einstellung des Klägers und dem ersten Auftreten der Krankheitszeichen komme nur ein unter zehn Tagen liegender Zeitraum in Betracht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger den Antrag gestellt, ein Obergutachten einzuholen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, weitere Ermittlungen seien entbehrlich, und für die Entscheidung nicht erforderlich. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, zur Einholung eines Obergutachtens habe keine Veranlassung bestanden, weil der Senat die hier zu entscheidende medizinische Frage auf Grund der bereits erstatteten Gutachten und sonstigen medizinischen Äußerungen selbst habe klären können.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. "Ungenügend" ist ein Gutachten, wenn es nicht genügt, um dem Richter die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der Tatsache zu verschaffen, die durch das Gutachten des Sachverständigen zu beweisen war. Der Sachverständige ist Gehilfe des Richters; er ersetzt auf seinem Fachgebiet durch seine Sachkunde die dem Richter fehlende Sachkunde und ermöglicht diesem dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung. Der Richter ist an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden, er darf auch von ihr abweichen. Liegen mehrere einander widersprechende Gutachten vor, dann darf er selbst entscheiden, welcher Ansicht zu folgen ist; die Voraussetzung ist in diesem Falle, daß er die vorliegenden Gutachten für genügend erachtet, um ihm auf Grund der durch sie vermittelten Sachkunde die Gewinnung einer richterlichen Überzeugung zu ermöglichen. Die Einholung eines Obergutachtens wird dagegen erforderlich, wenn die Gutachten nicht genügend sind, um den Richter zu der Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Tatsache zu führen, so daß er lediglich zu einem "non liquet" gelangt. Nach dem Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 -, DÖV 1960 S. 506 - DÖD 1960 S. 94 = DVBl. 1960 S. 287, ist die Einholung eines medizinischen Obergutachtens grundsätzlich nur dann geboten, wenn die vorliegenden Gutachten anderer Sachverständiger sich in der Beurteilung einer schwierigen medizinischen Frage widersprechen. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Es hielt die vorliegenden Gutachten und fachärztlichen Äußerungen der anderen Sachverständigen, die sich in ihrer weitaus überwiegenden Mehrzahl gegen die Ursächlichkeit des Wehrdienstes für die Entstehung oder Verschlimmerung der Lungentuberkulose des Klägers ausgesprochen haben, für ausreichend zur Bildung seiner Überzeugung und fand darin keinen Widerspruch in einer schwierigen medizinischen Frage, den es nicht selbst hätte beurteilen können.
Umstände, die ergeben, daß das Berufungsgericht durch die Nichteinholung eines Obergutachtens die Grenzen seines richterlichen Ermessens überschritten oder sein Ermessen mißbraucht habe, sind nicht ersichtlich und von der Revision nicht schlüssig dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt aber auch kein Denkfehler des Berufungsgerichts vor.
Ein Denkfehler liegt insbesondere nicht in der Berücksichtigung des Umstandes, daß der Gutachter Dr. ... von der irrtümlichen Annahme ausgegangen sei, die Tuberkulose sei erstmalig am 14. März 1957 statt am 28. Februar 1957 festgestellt worden. Zwar ist es richtig, daß Dr. ... in Ausnahmefällen eine Mindestinkubationszeit von nur 10 Tagen für möglich gehalten hat, die auch schon am 28. Februar 1957 erfüllt gewesen sein könnte, wenn die Ansteckung bereits in den ersten Tagen des Wehrdienstes stattgefunden hätte. Da im Gutachten Dr. ... aber einerseits ausgeführt wird, daß die Inkubationszeit zwei bis drei Wochen betrage, andererseits aber nicht dargelegt wird, daß beim Kläger ein Ausnahmefall vorliege, bei dem die Inkubationszeit auf 10 Tage herabgesetzt sei, kann seine irrtümliche Annahme, die Lungentuberkulose sei erstmals am 14. März 1957 festgestellt worden, für die von ihm gezogene Schlußfolgerung ausschlaggebend gewesen sein. Daß Dr. ... ohne seinen Irrtum zu demselben Ergebnis gelangt wäre, ist weder aus dem Inhalt seines Gutachtens ersichtlich, noch ist es von der Revision dargelegt worden. Der Kläger hat weder in der Revisionsbegründung noch zu einem früheren Zeitpunkt Tatsachen behauptet, die ergeben, daß bei ihm der Fall einer "Masseninfektion im Rahmen einer Superinfektion" vorgelegen habe; seine Behauptung, er habe sich bereits in den ersten Tagen des Wehrdienstes eine starke Erkältung zugezogen, läßt nicht erkennen, ob er den aus dem mündlichen, dem Verwaltungsgericht erstatteten Gutachten Dr. ... übernommenen Fachausdruck richtig verstanden hat (über dessen Bedeutung vgl. Lewer, Lungentuberkulose als Dienstunfall, DÖD 1967 S. 129). Das Gutachten Dr. ... enthält keinen Untersuchungsbefund, aus dem sich ergibt, daß der Gutachter das Vorliegen dieses Ausnahmefalls angenommen hat. Der Sachverständige Dr. ..., dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerade das Gutachten Dr. ... entgegengehalten worden war, hat das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls beim Kläger mit Bestimmtheit ausgeschlossen. Es war deshalb nicht denkfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung des Gutachtens Dr. ... dessen Irrtum über den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Lungentuberkulose berücksichtigt hat.
Die Befangenheit des Sachverständigen Dr. ... kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen.
Die Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen begründet der Kläger damit, daß jener in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Sachverständiger vernommen worden sei, obwohl er im Verfahren vor dem Sozialgericht, dessen Akten vom Verwaltungsgericht beigezogen worden waren, ein schriftliches Gutachten erstattet hatte. Ob aus dieser Tatsache die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Gemäß § 175 VwGO in Verbindung mit § 406 Abs. 2 ZPO hätte das Ablehnungsgesuch vor der Vernehmung des Sachverständigen bei dem Verwaltungsgericht angebracht werden müssen; nach diesem Zeitpunkt wäre die Ablehnung nur zulässig gewesen, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht habe geltend gemacht werden können. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich anwesende und überdies durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger hat nach der Verhandlungsniederschrift damals den Sachverständigen nicht abgelehnt. Um so weniger kann die behauptete Befangenheit des Sachverständigen Dr. ... als Mangel des Berufungsverfahrens im Wege der Revision geltend gemacht werden.
Erfolglos bleibt auch das Vorbringen der Revision, eine Röntgenaufnahme der Lunge zeige eine gleiche Verschattung auch bei einer starken Erkältung, ohne daß eine Tuberkulose vorzuliegen brauche, und es habe deshalb das Berufungsgericht aus dem Schirmbild der Röntgenuntersuchung vom 28. Februar 1957 nicht den Schluß ziehen dürfen, es sei bereits an diesem Tage bei dem Kläger eine Tuberkulose festgestellt worden.
Das Berufungsgericht hat aus dem Schirmbild keinen eigenen Schluß gezogen, sondern eine Schlußfolgerung übernommen, die die medizinischen Sachverständigen - mit Einschluß Dr. ... - aus dem Schirmbild in Verbindung mit dem Ergebnis der nachfolgenden Krankenhausuntersuchung gezogen hatten.
An die darauf beruhende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil in bezug auf diese Feststellung keine begründete Revisionsrüge erhoben worden ist. Will die Revision als neue Tatsache behaupten, daß die Verschattung der Lunge im Schirmbild nicht auf eine Tuberkulose, sondern auf eine starke Erkältung zurückzuführen sei, dann handelt es sich um ein tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil ärztliche Gutachten und Stellungnahmen verwertet, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht verlesen und nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt allerdings nichts dafür, daß die im Urteil angeführten Gutachten verlesen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien. Im Urteilstatbestand wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Akten, die Vorakten der Beklagten sowie die den Kläger betreffenden Beschädigtenakten des Versorgungsamts und des Landesversorgungsamts sowie auf die Akten des Sozialgerichts. In diesen Akten befanden sich die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angeführten und verwerteten Gutachten und Äußerungen. Das Oberverwaltungsgericht hat damit Beweis erhoben nicht durch die Einholung von Sachverständigengutachten, sondern durch die Heranziehung von Akten. Diese Akten hatten bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegen, die Gutachten waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auszugsweise verlesen worden. Alle Gutachten waren somit dem Kläger bekannt und bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen; auf sie bezogen sich die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren.
Die Revision führt keine Verfahrensvorschrift an, die das Berufungsgericht hierbei verletzt habe. Ein ausdrückliches Verbot, ohne eigene Beweiserhebung die in anderen behördlichen und gerichtlichen Akten enthaltenen Sachverständigengutachten zu verwerten, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht enthalten. Ihre Verwertung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der seinen Ausdruck findet in der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhebe. Die schriftliche Begutachtung ist zwar nur unter den Voraussetzungen der nach § 98 VwGO entsprechend anwendbaren §§ 377, 411 ZPO zulässig (BVerwGE 2, 310); daß diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, hat die Revision nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde auch nicht etwa im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör versagt; denn er hatte ausreichende Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Gutachten zu äußern, die bereits vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren.
Unbegründet ist die Rüge der Revision auch, soweit sie die Bezugnahme auf die im Berufungsurteil aufgeführten ärztlichen Sachverständigengutachten beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerwGE 7, 12 ausgeführt, Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Urteils dürften durch Verweisungen und Bezugnahmen nur ersetzt werden, soweit dadurch keine Unklarheiten und Zweifel über wesentliche tatsächliche Grundlagen und über die Rechtsgrundlage der Entscheidung entstehen. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, hat die Revision nicht dargelegt; es ist auch nicht ersichtlich. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben vielmehr eine ausreichende und klare Grundlage für die revisionsrichterliche Beurteilung.
Es war auch nicht erforderlich, in dem Berufungsurteil auf die Frage einzugehen, welche Rolle der Klimawechsel bei der Ansteckung mit Tuberkulose gespielt habe. Diese Frage war in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... auf geworfen worden im Zusammenhang mit der Frage, ob die frische - beim Beginn des Wehrdienstes schon vorhandene - tuberkulöse Erkrankung durch wehrdienstliche Einflüsse in ihrem Ablauf richtunggebend oder abgrenzbar verschlimmert worden sei. Hierbei wurde ausgeführt, es dürfe nicht übersehen werden, daß der Kläger mit einem frischen tuberkulösen Prozeß besonderen "klimatischen" Bedingungen ausgesetzt worden sei, wie sie durch eine Übersiedlung von Meppen/Ems an die Nordseeküste, einem ausgesprochenen Reizklima, vorlägen. Der Gutachter gelangte aber zu dem Ergebnis, ein akutes Krankheitszeichen als Folge eines katarrhalischen Infekts und der Klimaeinflüsse sei nicht anzunehmen. Um so weniger bestand für das Berufungsgericht Veranlassung, den Hinweis dieses Gutachtens aufzugreifen und zu erörtern, ob die Krankheit des Klägers doch durch klimatische Einflüsse entstanden oder verschlimmert worden sein könne.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, der Antrag auf Beiziehung des Dienstplans der Bundeswehr für die Ausbildungszeit des Klägers sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Dienstplan hätte nach Meinung der Revision ergeben sollen, welchen besonderen Belastungen der Kläger während der ersten Tage und Wochen der Grundausbildung ausgesetzt gewesen sei. Da der Kläger das Vorliegen einer "Massivstinfektion im Rahmen einer sogenannten Superinfektion" mit der extrem kurzen Inkubationszeit von zehn Tagen behauptet, hätte er Umstände darlegen müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß er bereits an den ersten beiden Tagen des Wehrdienstes einer Infektion dieser Art ausgesetzt gewesen und daß dies aus dem Dienstplan ersichtlich sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beiziehung des Dienstplans abgelehnt mit der Begründung, es sei bei der aus den vorliegenden Gutachten und sonstigen medizinischen Äußerungen sich ergebenden Sach- und Rechtslage darauf nicht angekommen. Aus diesen Gutachten und Äußerungen hat das Oberverwaltungsgericht die Folgerung gezogen, daß bei dem Kläger von der Regel-Inkubationszeit auszugehen sei; dann kam es auf die Gestaltung des Wehrdienstes in den ersten Tagen der Ausbildungszeit nicht an.
Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, der Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens der Lungenfachärztin Dr. ... sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Gericht, wenn es den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Es bestimmt nach seinem Ermessen den zur Bildung seiner Überzeugung erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme. Bei dem Gutachten der Ärztin Dr. ... hätte es sich um ein zusätzliches Gutachten zu einer Reihe bereits vorliegender Gutachten anderer Fachärzte gehandelt. Weder zur Begründung seines Beweisantrags im Berufungsverfahren noch in der Begründung seiner Revision hat der Kläger dargelegt, daß die Fachärztin Dr. ... Tatsachen oder wissenschaftliche Erkenntnisse verwertet hätte, die einerseits das Vorliegen einer "Massivstinfektion im Rahmen einer sogenannten Superinfektion" mit der extrem kurzen Inkubationszeit von zehn Tagen ergeben hätten, andererseits in den schon vorliegenden fachärztlichen Gutachten und Äußerungen noch nicht berücksichtigt waren. Der von der Revision vorgetragene Gesichtspunkt, auch Frau Dr. ... vertrete den Standpunkt, daß er sich die Lungentuberkulose bei der Bundeswehr zugezogen habe, ergibt keinen Fehlgebrauch des richterlichen Ermessens bei der Ablehnung des Beweisantrags.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher