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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1965, Az.: BVerwG II C 3.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 3.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.11.1962 - AZ: III 380/61

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 215 - 221
  • AS 22, 215
  • DÖV 1966, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozArb 1996, 403
  • VerwRspr 17, 936
  • ZBR 1966, 387

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 1962 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 11. November 1897 geborene Kläger trat am 17. April 1945 als Polizist in den Dienst der Gemeinde Schriesheim. Auf Grund einer Vereinbarung der Gemeinde Schriesheim mit dem damaligen Landespolizeidirektor wurde er ohne Schul- und Prüfungszwang und mit der Zusicherung, nicht von Schriesheim versetzt zu werden, von der Landespolizei übernommen. Er trat dort den Dienst als Polizeianwärter im August 1946 an. Als er Ende 1946 die vorgesehene Teilnahme an einem Lehrgang unter Hinweis auf sein Alter ablehnte, wurde ihm förmlich gegen Unterschrift eröffnet, daß ohne Schulung keine Beförderung und "gehaltliche Besserstellung" möglich sei und daß er die sich aus seinem Verzicht ergebenden Nachteile in Kauf nehmen müsse. Am 12. August 1949 wurde ihm die Urkunde über seine Ernennung zum Unterwachtmeister - eine Amtsbezeichnung, die er gemäß dem Stellenplan von 1948 bereits führte - ausgehändigt.

2

In der Urkunde sind die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten. Die Amtsbezeichnung des Klägers änderte sich später durch Umbenennung in Polizeiwachtmeister und in Polizeioberwachtmeister.

3

Wegen seiner mangelnden Vorbildung, seiner unter dem Durchschnitt liegenden geistigen Fähigkeiten und seiner Ungewandtheit, die ihn für jegliche schriftliche Arbeiten ungeeignet erscheinen ließen, wurde der Kläger mit seinem Einverständnis in den ersten Jahren hauptsächlich und seit September 1954 ausschließlich im Nachtdienst verwendet. Seit dem 27. Mai 1959 versah er keinen Dienst mehr und zeigte an, daß er an einem schweren Herzleiden erkrankt sei. Eine von der Landespolizeidirektion veranlaßte amtsärztliche Untersuchung beim Staatlichen Gesundheitsamt Mannheim am 5. November 1959 ergab, daß er wegen eines schweren Herzleidens, einer altersbedingten Lungenblähung und einer fortgeschrittenen Arthrose im rechten Kniegelenk polizeidienstunfähig und dienstunfähig sei. In einem Ergänzungsgutachten vom 23. November 1959 heißt es, daß das Herzleiden (schwere Coronar-Sklerose mit wiederholter dekompensierter schwerer Herzinsuffizienz) Schicksals- und altersbedingt sei und in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Polizeidienst des Klägers stehe; es sei allerdings möglich, daß das Leiden in seinem Ablauf durch die Belastungen des Dienstes beschleunigt worden sei.

4

Dem Kläger wurde hierauf eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn durch Widerruf des Beamtenverhältnisses zu entlassen. Er beantragte daraufhin seine Versetzung in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 30. Dezember 1959 sprach das Regierungspräsidium Nordbaden die Entlassung des Klägers aus dem Landesdienst mit Ablauf des 31. März 1960 durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Nordbaden durch Bescheid vom 27. Juni 1960 mit folgender Begründung zurück: Einen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand habe der Kläger nicht, weil er sich seine Leiden nicht in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe. Von der Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand im Ermessenswege sei kein Gebrauch gemacht worden, weil er für die Zeit seiner polizeilichen Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sei und ihm auf Lebenszeit ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Betrages bewilligt werde, um den die Versicherungsrente hinter dem Höchstruhegehalt seiner Besoldungsgruppe zurückbleibe.

5

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

  1. 1

    den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vorn 30 Dezember 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1960 aufzuheben,

  2. 2

    das Regierungspräsidium zu verpflichten, ihn in den Ruhestand zu versetzen.

6

Auf Erfordern des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erstattete das Staatliche Gesundheitsamt am 21. Dezember 1960 ein weiteres Gutachten, in dem u.a. ausgeführt ist: Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Entstehung der Leiden des Klägers und dem von ihm verrichteten Polizeidienst einschließlich des Nachtdienstes. Es bestehe auch keine Wahrscheinlichkeit, daß das Herzleiden durch den Nachtdienst in seinem Ablauf beschleunigt worden sei, weil der Kläger tagsüber ausreichende Ruhezeiten gehabt habe und auch nachts gewisse Erleichterungen - Schlafen bei ruhigem Dienstverlauf, Ausziehen der Schuhe - habe in Anspruch nehmen können.

7

Durch Urteil vom 30. Januar 1961 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 6. November 1962 das erstinstanzliche Urteil sowie die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 30. Dezember 1959 und vom 27. Juni 1960 aufgehoben und das Regierungspräsidium Nordbaden für verpflichtet erklärt, den Kläger erneut zu bescheiden; im übrigen hat er die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der Kläger sei mit der Aushändigung der Urkunde über seine Ernennung zum Unterwachtmeister Beamter auf Widerruf geworden (Art. 14 Abs. 2, 70 Abs. 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 [RegGBl. I S. 249] - LBG -, § 30 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG -). Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeibeamten vom 21. November 1955 (GesBl. S. 245) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Oktober 1957 (GesBl. S. 123) - Vorl. PBG - habe er, weil er die Polizeidienstfähigkeit (§ 4 Vorl. PBG) verloren gehabt habe und nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 1959 die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten gewesen sei, entlassen werden können, sofern dem nicht die Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Versetzung von Beamten auf Widerruf in den Ruhestand entgegengestanden hätten. Das sei nicht der Fall gewesen.

10

Nach Art. 58 Abs. 1 LBG sei der Beamte auf Widerruf in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, dienstunfähig geworden sei. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht gegeben; denn nach dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 21. Dezember 1960 seien seine Leiden, insbesondere sein Herzleiden, anlage- und altersbedingt. Sie ständen mit seinem Dienst als Polizeibeamter in keinem ursächlichen Zusammenhang. Der Sachverständige habe dabei ausdrücklich berücksichtigt, daß der Kläger während seiner gesamten Dienstzeit als Polizeibeamter fast ausschließlich Nachtdienst verrichtet habe. Er habe dargelegt, daß angesichts der Art der Verwendung von einer Überforderung in psychischer oder physischer Hinsicht nicht die Rede sein könne und daß, was er nach seiner gutachtlichen Äußerung vom 23. November 1959 noch für wahrscheinlich erhalten habe, keinerlei Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß das Herzleiden in seinem Ablauf durch den Nachtdienst beschleunigt worden sei. Das Gutachten würdige in vollem Umfang die gesamten tatsächlichen Gegebenheiten. An seiner sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit zu zweifeln, bestehe kein begründeter Anlaß. Es sei auch nicht erkennbar, daß die vom Sachverständigen gezogene Schlußfolgerung gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, oder daß dem Sachverständigen die fachliche Qualifikation gefehlt habe. Es sei danach nicht zu beanstanden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges von der beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen habe. Auch das Berufungsgericht halte das Gutachten aus den genannten Gründen für genügend und die vom Kläger erneut beantragte Einholung eines Obergutachtens nicht für erforderlich.

11

Nach Art. 58 Abs. 2 LBG könne der Beamte auf Widerruf in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen dienstunfähig geworden sei oder die Altersgrenze erreicht habe. Da beide Alternativen beim Kläger vorgelegen hätten, habe er in den Ruhestand versetzt werden können. Diese Entscheidung habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen und könne verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Um eine gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler zu ermöglichen, sei grundsätzlich davon auszugehen, daß ein beschworender Verwaltungsakt in seiner Begründung ausdrücklich die Überlegungen schlüssig dartue, auf die gerade die getroffene Entscheidung sich stütze. Dabei könnten freilich keine zu weit gespannten Forderungen erhoben werden. So sei nicht zu fordern, daß alle nur denkbaren Gesichtspunkte auch in der schriftlichen Begründung ihren Niederschlag finden müßten Darauf könne vor allem dann verzichtet werden, wenn die maßgeblichen Erwägungen klar auf der Hand lägen oder sich auf Grund der zuvor gepflogenen Erörterungen mit dem Betroffenen eindeutig ergäben oder wenn sich die Entscheidung von selbst verstehe. Der Betroffene habe jedoch einen Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde die wesentlichen von ihm vorgebrachten Gesichtspunkte würdige und sich auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls erkennbar auseinandersetze. Das müsse vor allem für das Widerspruchsverfahren Gelten, weil dieses gerade dazu diene, die Entscheidung auch nach der Ermussensseite hin nochmals zu überprüfen. Sei nicht zu erkennen, daß die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen das Für und Wider der von ihr zu treffenden Entscheidung abgewogen habe, dann sei der Betroffene in seinem Recht auf eine sachgemäße Ermessensentscheidung verletzt.

12

Dies sei hier der Fall. Der Entlassungsbescheid enthalte keine nähere Begründung, ob und welche Erwägungen angestellt worden seien. In einem Aktenvermerk vom 30. Dezember 1959 sei lediglich unter Hinweis auf einen Erlaß des Innenministeriums vom 23. Dezember 1959 festgehalten, daß dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Art. 58 Abs. 2 LBG nicht entsprochen werden könne. Diesem Erlaß sei gleichfalls nicht zu entnehmen, welche Überlegungen für die getroffene Entschließung maßgebend gewesen seien. Lediglich aus einem Vorlagebericht des Regierungspräsidiums vom 9. Dezember 1959 ergebe sich, daß eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand deshalb nicht für gerechtfertigt gehalten worden sei, weil der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit vor dem Kriege einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, der zusammen mit dem bei Versetzung in den Ruhestand zu gewährenden Ruhegehalt eine höhere Altersversorgung ergeben würde, als sie ein vergleichbarer Polizeibeamter mit einer altersmäßig normalen Dienstlaufbahn hätte erdienen können. Der Kläger müsse dann zwar nachversichert werden, die Nachversicherung würde sich aber für das Land günstig auswirken, weil der hierfür aufzuwendende Betrag voraussichtlich in weniger als drei Jahren an dem Unterhaltsbeitrag eingespart würde. Im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1960 kehre dieser Gesichtspunkt wieder; denn dort sei die Ablehnung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand damit begründet, daß der Kläger für die Zeit seiner polizeilichen Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und ihm auf Lebenszeit ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Betrages bewilligt werde, um den die Versicherungsrente hinter dem Höchstruhegehalt seiner Besoldungsgruppe zurückbleibe. Eine weitere Begründung enthalte der Widerspruchsbescheid nicht. Weder der Entlassungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid ließen demnach in einer für das Gericht nachprüfbaren Weise erkennen, daß das Vorbringen des Klägers und die Besonderheiten des vorliegenden Falles in der gebotenen Weise erwogen worden und nicht vielmehr zugunsten einer einseitig fiskalischen Betrachtung unberücksichtigt geblieben seien. So sei offenbar nicht in Betracht gezogen worden, daß der Kläger in der turbulenten Zeit unmittelbar nach dem Zusammenbruch auf Drängen Dritter als politisch Unbelasteter den damals besonders schwierigen und undankbaren Posten als Polizeibeamter übernommen und nahezu 15 Jahre nach bestem Vermögen Dienst getan habe. Ebensowenig sei erwogen worden, daß der Kläger seinerzeit ausdrücklich ohne Schul- und Prüfungszwang in die Landespolizei übernommen worden und daß von Ende 1946 an auch der Behörde klar gewesen sei, daß seihe Dienstleistung nicht als Bewährungszeit mit dem Ziele der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe angesehen werden können. Wenn weder damals noch während der folgenden 13 Jahre hieraus Konsequenzen gezogen worden seien, vielmehr der Verzicht des Klägers auf Teilnahme an der. Lehrgängen auch von der Behörde in dem Sinne verstanden worden sei, daß mit Rücksicht hierauf Beförderungen und damit verbundene Gehaltserhöhungen nicht in Frage kommen könnten, der Kläger mithin praktisch wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt worden sei, dann habe es angesichts der Besonderheit des Falles einer Darlegung der Gründe bedurft, aus denen der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers gerade zu dem Zeitpunkt für opportun gehalten worden sei, als dieser ohne jedes Verschulden dienstunfähig geworden sei und die Altersgrenze erreicht hatte. Wenn auch der Beamte keinen Anspruch darauf habe, daß Ermessensnormen nur in dem ihm günstigsten Sinne angewendet würden, so liege es jedenfalls im Rahmen der Fürsorgepflicht, die Belange des Beamten einer wohlwollenden Prüfung zu unterziehen, wenn er einer solchen würdig erscheine.

13

Der Entlassungsbescheid und der Widerspruchsbeschteid seien deshalb aufzuheben.

14

Der Verpflichtungsantrag des Klägers könne dagegen keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Entscheidung gemäß Art. 58 Abs. 2 LBG um eine Ermessensentscheidung handele und die Verwaltungsgerichte nicht befugt seien, ihr Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen; es könne auch nicht gesagt werden, daß hier das Verwaltungsermessen fehlerfrei nur im Sinne des Klageantrages ausgeübt werden könne.

15

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1961 zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

17

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, dahin abzuändern, daß der Regierungspräsident Nordbaden verpflichtet werde, ihn in den Ruhestand zu versetzen.

18

Die Anschlußrevision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

19

II.

1.

Die Anschlußrevision des Klägers ist unbegründet.

20

Zu Unrecht macht sie geltend, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, daß es kein medizinisches Obergutachten beigezogen habe. Die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 404 ZPO). Sie ist regelmäßig dann geboten, wenn das bereits eingeholte Gutachten seinen Zweck nicht erfüllt oder wenn es grobe Mängel enthält. Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn das Gutachten an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zweifeln läßt, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es unlösbare Widersprüche enthält. Solche Mängel sind in bezug auf das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts Mannheim vom 21. Dezember 1960 nicht dargetan.

21

Der von der Anschlußrevision erhobene Vorwurf, das Gutachten vom 21. Dezember 1960 widerspreche den "anerkannten Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft", nämlich dem Grundsatz, daß ein Herzleiden stets durch anhaltende Nachtarbeit verschlimmert, d.h. in seinem Ablauf beschleunigt werde, verkennt die Grenzen, die dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht dürfte die von dem Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens vom 21. Dezember 1960 getroffene Feststellung, es bestehe keinerlei Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Herzleiden des Klägers durch den Nachtdienst in seinem Ablauf beschleunigt worden sei, dann beanstanden, wenn sie auf einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz beruhte. Einen - keine Ausnahmen zulassenden - allgemeinen Erfahrungssatz des eben angeführten Inhalts gibt es indessen nicht. Auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann in diesem Zusammenhang nicht anerkannt werden. Er läge nur dann vor, wenn der in Rede stehende Schluß aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich wäre. Davon kann nicht die Rede sein. Bei schonender Gestaltung des Dienstes, wie sie hier von dem Berufungsgericht unter Hinweis auf die Darlegungen im Gutachten vom 21. Dezember 1960 - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt worden ist, erscheint der von der Revision beanstandete Schluß, daß die dienstlichen Belastungen nicht zu einer Beschleunigung im Ablauf des Herzleidens geführt haben, durchaus möglich, selbst wenn dieser Schluß wenig überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein mag.

22

Fehl geht auch der Hinweis der Revision darauf, daß das Staatliche Gesundheitsamt Mannheim sich schon vor der Entlassung des Klägers, nämlich am 5. November 1959, gutachtlich über die Dienstfähigkeit und Polizeidienstfähigkeit des Klägers geäußert und am 23. November 1959 in Ergänzung des bisher Erklärten dargelegt hatte, eine Beschleunigung im Ablauf des Leidens durch die dienstlichen Belastungen sei möglich. Hieraus kann nichts gegen die Verwendbarkeit und Objektivität des Gutachtens vom 21. Dezember 1960 hergeleitet werden, weil der Amtsarzt eingehend und in einer Weise, die Zweifel an seiner Objektivität nicht aufkommen läßt, erläutert hat, aus welchen Gründen er seine ursprünglich geäußerte Auffassung nachträglich änderte. Zweifel an der Objektivität, sind um so weniger begründet, als der Amtsarzt im vorliegenden Verfahren nicht an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden ist (vgl. BVerwG Urteil vom 50. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - [RiA 1964 S. 190]). Der Umstand, daß sein früheres Gutachten vom 5./23. November 1959 im Auftrage der Landesbehörde erstattet wurde, begründet für sich allein nicht die Vermutung, dieses Gutachten entbehre der erforderlichen Objektivität (vgl. BVerwGE 18, 216 [218]), zumal es mit der für den Kläger nicht ungünstigen Feststellung schloß, daß die Beschleunigung im Ablauf des Herzleidens durch die dienstlichen Belastungen möglich sei.

23

Hiernach hat das Berufungsgericht das Gutachten vom 21. Dezember 1960 verwerten dürfen, und es hat sich ihm infolgedessen die Einholung eines Obergutachtens nicht aufdrängen müssen.

24

Auch die von der Anschlußrevision erhobene Sachrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 LBG im Hinblick darauf verneint, daß es auf Grund des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts Mannheim vom 21. Dezember 1960 die Überzeugung gewonnen hatte, die Leiden des Klägers, besonders sein Herzleiden, seien anlage- und altersbedingt, und zwischen diesem Leiden und dem Dienst bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, auch nicht etwa der Art, daß das Herzleiden in seinem Ablauf beschleunigt worden sei. Es kann daher offenbleiben, ob eine Dienstbeschädigung im Sinne des Art. 58 Abs. 1 LBG schon dann zu bejahen ist, wenn ein alters- oder schicksalbedingtes Leiden in seinem Ablauf durch den Dienst nur beschleunigt wird.

25

Die Anschlußrevision des Klägers ist hiernach gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

26

2.

Dagegen ist die Revision des Beklagten begründet. Das Berufungsgericht hat mit seinen Darlegungen darüber, daß "weder die Entlassungsverfügung noch der Widerspruchsbescheid in einer für das Gericht nachprüfbaren Weise" eine Abwägung der Besonderheiten des Falles erkennen ließen, rechtswidrig zu hohe Anforderungen an die schriftliche Begründung eines nach Art. 58 Abs. 2 LBG erlassenen Ermessensbescheides gestellt.

27

Nach der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in Lastenausgleichssachen müssen zwar bei Ausübung des Verwaltungsermessens die angestellten Erwägungen, die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange, aus der Entscheidung erkennbar sein (vgl. Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - [VerwRspr. 11 Nr. 209; MDR 1959 S. 331]; Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 - [DVBl. 1962 S. 562, 563]). Das gilt aber nicht allgemein für alle Rechtsgebiete und auch nicht schlechthin im Beamtenrecht. Allgemein gilt für die Begründung einer behördlichen Ermessensentscheidung nichts grundsätzlich anderes als allgemein für die Begründung auch anderer Verwaltungsakte. Auch in bezug auf behördliche Ermessensentscheidungen gilt daher der rechtsstaatliche Grundsatz, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (vgl. BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] [44]). Dem entspricht die Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach der jedenfalls der Widerspruchsbescheid zu begründen ist. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Verwaltungsbescheide haben muß und in welcher Weise sie dem Betroffenen bekanntzugeben ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. So hat es das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) genügen lassen, daß die Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Gründe bekanntgab und der Betroffene zu ihnen Stellung nehmen konnte. Die Verwaltung braucht dem Betroffenen die Gründe ihrer Entscheidung - in dem Bescheid selbst oder vor oder nach dessen Erlaß - nur in solcher Weise und solchem Umfange bekanntzugeben, daß er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Liegen z.B. die Gründe auf der Hand oder sind sie dem Betroffenen bereits bekannt, so kann in dem Verwaltungsbescheid eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (vgl. BVerwGE 10, 37 [44]; Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 82.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 1; ZBR 1960 S. 224; DÖV 1961 S. 145]). Es kann auch genügen, daß die Verwaltung wesentliche Gründe erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angibt (vgl. BVerwGE 10, 37 [44]). Dies ist grundsätzlich auch für Ermessensentscheidungen anerkannt (vgl. BVerwGE 8, 46 [54] und 234 [238]). Dabei braucht die Verwaltung - in ihren Bescheiden oder vor oder nach deren Erlaß - nur die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekanntzugeben; sie muß sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinandersetzen. In manchen Fällen entspricht es nicht einmal der gesetzlichen Regelung oder widerspricht ihr sogar, sämtliche behördlichen Erwägungen bis in alle Einzelheiten zu offenbaren (vgl. BVerwGE 12, 20 [25]; 19. 332 [336]; 20, 160 [166]). Hiernach läßt sich das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten.

28

Das Urteil ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht nicht entscheidend auf die Begründung der Verwaltungsbescheide abgestellt, sondern in den vom Beklagten insgesamt angegebenen Gründen eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Falles vermißt haben sollte. Behördliche Ermessensentscheidungen sind - abgesehen von Verfahrensverstößen - rechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie eine zutreffende Tatsachengrundlage haben, sich in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens halten und dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung entsprechen (vgl. § 114 VwGO). Die Ermessensentscheidung ist deshalb rechtmäßig, wenn der Verwaltung die für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen zutreffend bekannt sind und wenn sie sich von Erwägungen leiten läßt, die nicht gesetzwidrig und die für den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgemäß sind. Erfüllt die Verwaltungsentscheidung diese Anforderungen, so darf das Verwaltungsgericht sie nicht deshalb als rechtswidrig aufheben, weil die Verwaltungsbehörde nicht erkennbar weitere Erwägungen angestellt hat, die dem Verwaltungsgericht sachdienlich erscheinen.

29

Im vorliegenden Falle erweist sich die Ermessensentscheidung des Beklagten bereits nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1960 als rechtmäßig. Aus dem Abschnitt I der "Gründe" dieses Bescheides ist ersichtlich, daß dem Regierungspräsidium Nordbaden bei seiner Entscheidung alle erheblichen Tatsachen zutreffend bekannt waren. Im Abschnitt II der "Gründe" sind die maßgeblichen (Ermessens-)Erwägungen dafür angeführt, daß der Kläger nicht - wie es Art. 58 Abs. 2 LBG ermöglicht hätte - in den Ruhestand versetzt, sondern ohne Anspruch auf Ruhegehalt entlassen wurde, nämlich die Erwägungen, der Kläger werde für die Zeit seines Polizeidienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, außerdem werde ihm auf Lebenszeit ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Betrages gewährt, um den die Versicherungsrente hinter dem Höchstruhegehalt seiner Besoldungsgruppe zurückbleibe. Diese Erwägungen halten sich im gesetzlichen Ermessensrahmen des Art. 58 Abs. 2 LBG und entsprechen dem Zweck der Ermessensermächtigung. Der Zweck des Art. 58 Abs. 2 LBG ist es, dem wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze, ausscheidenden Beamten auf Widerruf eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint; zugleich soll damit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt werden. Nach diesem Gesetzeszweck sind als beachtliche Umstände des Einzelfalles das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, Bewährung und Würdigkeit zu berücksichtigen (vgl. Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, Anm. II 1 zu § 46). Ergibt die Würdigung dieser Umstände - wie hier -, daß der Beamte nach der Entlassung - auch ohne Ruhegehalt - ausreichend und angemessen versorgt sein wird, so ist die Entscheidung, ihn zu entlassen und nicht in den Ruhestand zu versetzen, frei von Ermessensfehlern. Sie wird nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr außer den Belangen des Beamten auch seine eigene finanzielle Entlastung erwogen hat; auch diese haushaltsmäßige Erwägung ist legitim und liegt im Ermessensrahmen des Art. 58 Abs. 2 LBG (vgl. Fischbach a.a.O.).

30

Übrigens sind die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen auch in den Einzelheiten rechtlich fehlerhaft. Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Kläger "in der turbulenten Zeit unmittelbar nach dem Zusammenbruch auf Drängen Dritter als politisch Unbelasteter den damals besonders schwierigen und undankbaren Posten als Polizeibeamter übernommen und nahezu 15 Jahre nach seinem besten Vermögen Dienst getan hat". Denn diesem anerkennenswerten Verhalten des Klägers steht als Äquivalent gegenüber, daß ihn die Behörde trotz seines vorgerückten Alters in ihren Dienst übernommen und trotz seiner beschränkten, nicht besserungsfähigen Leistungen so lange wie möglich im Dienst behalten und als Beamten besoldet und betreut hat. Ferner hat der Beklagte den Kläger nicht deshalb "praktisch wie einen Beamten auf Lebenszeit behandelt", weil nach dem Verzicht des Klägers auf Teilnahme an den Lehrgängen, auf Beförderungen und die damit verbundenen Gehaltserhöhungen seine Dienstleistung "nicht als Bewährungszeit mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen werden konnte". Denn obwohl im Beamtenverhältnis auf Widerruf typischerweise entweder der Probe- oder Vorbereitungsdienst oder ein der lebenslänglichen Anstellung vorausgehender Bewährungsdienst abgeleistet wurde (vgl. Art. 15, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 LBG), war doch das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch für andere Arten des Dienstes, insbesondere auch für Daueraufgaben (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG), nicht schlechthin ausgeschlossen. Gerade dann, wenn ein Beamter bewußt deshalb im Beamtenverhältnis auf Widerruf belassen wurde, weil er die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit nicht erfüllte, wurde er eben nicht "praktisch wie ein Beamter auf Lebenszeit" behandelt. Rechtlich verfehlt ist ferner die kritische Bemerkung des Berufungsgerichts, der Widerruf des Beamtenverhältnisses sei "gerade zu dem Zeitpunkt für opportun gehalten worden", zu dem der Kläger ohne Verschulden dienstunfähig geworden war und die Altersgrenze erreicht hatte. Denn nach den einschlägigen beamtenrechtlicher, Vorschriften durfte die Dienstbehörde den Kläger von dem Zeitpunkt an, in dem er sich als dauernd dienstunfähig erwies, nicht länger im Dienst behalten, sondern mußte sein Ausscheiden aus dem Dienst - entweder durch Versetzung in den Ruhestand oder durch Entlassung - anordnen.

31

Entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht des Klägers ist seine Entlassung auch nicht etwa deshalb rechtlich fehlerhaft, weil - wie er meint - seine Versetzung in den Ruhestand kein anderes wirtschaftliches Ergebnis für ihn gebracht haben würde. Denn nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Bericht des Regierungspräsidiums vom 9. Dezember 1959 wurde die Versetzung des Klägers in den Ruhestand deshalb nicht für gerechtfertigt gehalten, weil sonst seine Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit dem Ruhegehalt eine höhere Altersversorgung ergeben würde, als sie ein vergleichbarer Polizeibeamter mit altersmäßig normaler Dienstlaufbahn verdienen könne. Dies beruht darauf, daß die Versicherungsrente nach den geltenden Vorschriften nur zu einem Teil auf das Ruhegehalt anzurechnen ist.

32

Nach alledem ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer