Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1960, Az.: BVerwG VI C 82.58
Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach§ 35 Hessisches Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (VGG) (= § 42 Abs. 2 VwGO); Grenzen des Begründungszwangs bei Verwaltungsakten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 82.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 10.01.1958 - AZ: OS I 125/56
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1961, 145-147 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach§ 35 VGG (= § 42 Abs. 2 VwGO). Zum Begründungszwang bei Verwaltungsakten.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1960 in Köln
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der im Jahre 1901 geborene Kläger (Anfechtungskläger) war seit 1950 als Reichsbahnamtmann Dienstvorsteher des Bahnhofs Neuss. Am 30. Dezember 1952 wurde er in der N... in N... durch den Deckel eines Kabelschachtes, der durch eine Schachtexplosion hochgeschleudert wurde, verletzt. Er erlitt eine Zertrümmerungsfraktur des linken Fersen- und Sprungbeines. Die Beklagte (Anfechtungsgegnerin) erkannte den Unfall als Dienstunfall an.
In der Folgezeit mußte sich der Kläger mehreren Operationen unterziehen. Nach gutachtlichen Äußerungen des Oberbahnarztes vom 8. März 1954 und 23. Juni 1954 war nicht zu erwarten, daß er wieder betriebstauglich, wohl aber, daß er für den Verkehrs- oder Verwaltungsdienst fähig werden würde.
Am 20. August 1954 begann der Kläger wieder Dienst zu machen, und zwar wurde er beim Betriebsamt N... untergebracht. Am 1. September 1954 nahm der Vorstand dieses Amtes folgenden Vermerk auf:
"Am 31.8.54 sprach der BAmtm F... DVst Bf ... vor. Er erklärte, daß in Kürze eine neue Operation an seinem Fuß notwendig sei, wodurch er wiederum 2 - 3 Monate im Krankenhaus liegen werde. Es sei dann die achte Operation, die er mitmache.
Er erklärte weiter, daß er sich nicht mehr fähig fühle, den Dienst aufzunehmen, auch nicht im reinen Bürodienst, da er auf Grund seiner Verletzung nicht in der Lage sei, ganztägig sitzend Arbeit zu verrichten. Da er aber auch betriebsdienstuntauglich sei, bat er, ihn in den Ruhestand zu versetzen. BAmtm F... ist seit längerer Zeit dienstunfähig erkrankt, da nach seiner Mitteilung mit einer weiteren Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, erscheint die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand angezeigt. Damit wird auch seinem Wunsche entsprochen."
Daraufhin verfügte der Präsident der Bundesbahndirektion Köln am 2. Oktober 1954 an den Kläger:
"Nach meinem pflichtmäßigen Ermessen sind Sie wegen Schwäche der körperlichen Kräfte zur Erfüllung Ihrer Amtspflichten dauernd unfähig.
Ich beabsichtige deshalb bei dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn zu beantragen, daß Sie mit Ablauf des 31. Januar 1955 in den Ruhestand versetzt werden.
..........
Falls Sie Einwendungen gegen Ihre Versetzung in den Ruhestand zu erheben haben, sind diese binnen eines Monats auf dem Dienstwege bei mir anzubringen (§ 44 Bundes-Beamtengesetz).
Sie können innerhalb dieser Frist auch eine Erklärung unter Benutzung des beiliegenden Vordrucks darüber abgeben, daß Sie mit Ihrer Versetzung in den Ruhestand zu dem angegebenen Tage oder zu einem von Ihnen zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt einverstanden sind. Etwaige Anträge über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder die Höhe des Ruhegehalts sind in diese Erklärung nicht aufzunehmen, sondern besonders zu stellen. Geben Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so werden Sie zu dem angegebenen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt."
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1954 erklärte der Kläger, daß er keine Einwendungen gegen seine Zurruhesetzung erhebe und sich gemäß § 47 Abs. 2 BBG ausdrücklich damit einverstanden erkläre. Daraufhin versetzte ihn der Vorstand der Beklagten durch Verfügung vom 21. Oktober 1954 gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 2 BBG mit Ablauf des 31. Januar 1955 in den Ruhestand.
Gegen diese ihm am 5. November 1954 ausgehändigte Verfügung hat der Kläger am 13. April 1955 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe sich bisher acht größeren Operationen unterziehen müssen und es sei nicht abzusehen, ob nicht weitere Operationen erforderlich seien. Er könne sich nur mühselig mit Hilfe orthopädischen Schuhwerks und eines Stockes fortbewegen und sei wiederholt völlig gehunfähig. Mit der Klage komme er einem Ersuchen der im Laufe des Verfahrens beigeladenen Stadt N... nach, die von ihm im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens die Anfechtung des Zurruhesetzungsbescheides verlange.
Die Beigeladene hat vorgetragen, bei der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens habe durchaus die Aussicht auf Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestanden. Die Beklagte hätte daher den Kläger nicht in den Ruhestand versetzen dürfen.
Der Kläger und die Beklagte haben dem widersprochen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beigeladene hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verfügung vom 21. Oktober 1954 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten beigetreten.
Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
In der Klageerhebung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes liege ungeachtet der sonstigen Einstellung des Klägers die Behauptung, er sei in seinen Rechten durch den Verwaltungsakt verletzt (§§ 22, 23, 35 VGG). Er wolle damit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüft wissen. Damit sei den in den angeführten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen Genüge getan.
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Die Beigeladene zahle als Schadensersatz aus dem Unfall des Klägers die Differenzbeträge zwischen dem Gehalt eines aktiven und eines Ruhestandsbeamten nur unter Vorbehalt. In einem Zivilprozeß, den der Kläger gegen die Beigeladene erheben könnte, wäre das Zivilgericht an die "rechtskräftige" Zurruhesetzung - vom Fall der Nichtigkeit abgesehen - gebunden, der Kläger setzte sich aber dem schon erhobenen Einwand aus, nicht das Erforderliche zur Minderung des Schadens getan zu haben.
Es handele sich um ein Pensionierungsverfahren nach § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und 2 BBG, das schon deshalb nicht etwa in ein Zurruhesetzungsverfahren auf Antrag umgedeutet werden könnte, weil der hierfür vorgeschriebene Antrag nicht gestellt, sei (§ 43 BBG); der in dem Aktenvermerk vom 1. September 1954 niedergelegte Wunsch des Klägers auf Pensionierung sei nur eine Anregung gewesen, ein Zwangspensionierungsverfahren einzuleiten.
Eine Anhörung des Betriebsrats zur Pensionierung des Klägers sei in der fraglichen Zeit nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen.
Daß der Kläger seinerzeit gegen die in Aussicht genommene Versetzung in den Ruhestand keine Einwendungen erhoben habe, stehe der Klage nicht entgegen; denn darin habe kein materieller Klageverzicht, sondern lediglich ein Verzicht auf die förmliche Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach § 44 Abs. 4 BBG gelegen. Der Kläger habe damit auch nicht etwa darauf verzichtet, Einwendungen geltend zu machen, insbesondere Verfahrensmängel zu rügen.
Die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft wegen Verletzung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wonach der Dienstvorgesetzte bei der Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand die Gründe hierfür anzugeben habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts seien die Gründe im einzelnen näher darzulegen. Diese Pflicht, den Beamten über die Gründe der beabsichtigten Zurruhesetzung im einzelnen hinreichend zu unterrichten, folge aus der Fürsorge, die der Dienstherr dem Beamten schulde. Sie wäre unvollständig, wenn zu der ausdrücklichen Pflicht, den Beamten über die beabsichtigte Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu unterrichten, nicht auch die Verpflichtung hinzuträte, ihm die näheren Gründe der beabsichtigten Maßnahme im einzelnen zu eröffnen. Denn nur auf diese Art und Weise werde der Beamte in den Stand gesetzt, sich zu äußern und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er Einwendungen erheben solle, um so das besondere Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Zwar könne hier mit Rücksicht auf die besondere Lage des Einzelfalles davon ausgegangen werden, daß der Kläger habe annehmen können, auf welche Gründe die Annahme der Dienstunfähigkeit von dem Dienstherrn gestützt werde; aber dies entbinde den Dienstherrn im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon, die näheren Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Das Gesetz stelle es nicht darauf ab, ob der betreffende Beamte die Zurruhesetzungsgründe gekannt habe oder hätte kennen können bzw. hätte kennen müssen, sondern schreibe zwingend vor: "dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben". Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 1 BBG sei auch im öffentlichen Interesse geschaffen. Denn die Gesamtheit habe ein Interesse daran, daß voll ausgebildete und erfahrene Beamte möglichst lange im Dienst verblieben und daß nicht durch vorzeitige Pensionierungen die Versorgungslasten erhöht würden (Hinweis auf § 45 BBG). Der Vermeidung voreiliger und unüberlegter Zwangspensionierungen diene es aber, daß die Behörde sich bereits im ersten Stadium des Zwangspensionierungsverfahrens genau die Gründe für die beabsichtigte Zurruhesetzung zu überlegen habe und sie näher darlegen müsse.
Hier sei die Darlegung der einzelnen Gründe unterblieben. Der Präsident der Bundesbahndirektion ... habe in der Verfügung ... dem Kläger nur mitgeteilt, daß er ihn wegen Schwäche der körperlichen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten für dauernd dienstunfähig halte und beabsichtigte, bei dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn zum 1. Februar 1955 seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Damit wiederhole diese Mitteilung nur den Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Ein Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG festgelegte Mitteilungspflicht sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein unheilbarer Verfahrensmangel und verletze zugleich das Recht des Beamten, das sich durch die Notwendigkeit, ihn selbst an dem besonders gestalteten Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligen, als in hohem Maße schutzwürdig erweise.
Es brauche unter diesen Umständen nicht noch geprüft zu werden, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung tatsächlich dienstunfähig gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage vorgetragen und im übrigen ausgeführt:
Das Gesetz schreibe nur vor, "die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben". Mit der danach unzutreffenden Behauptung, daß das Gesetz selbst dies fordere, verlange das Berufungsgericht darüber hinaus die "nähere" Darlegung der "einzelnen" Gründe für die Versetzung in den Ruhestand. Tatsächlich handele es sich dabei um eine Verschärfung gegenüber dem schlichten Gesetzeswortlaut, ohne daß Sinn und Zweck - jedenfalls generell - dies
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG sei ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei, entweder infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen Kräfte oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte. Mit der Vorschrift, "die Gründe" für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben, werde lediglich eine Klarstellung verlangt, aus welcher der drei angeführten Alternativen im Einzelfall die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten angenommen werde. Dem sei hier genügt worden; denn in der angefochtenen Verfügung sei ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger "wegen Schwäche der körperlichen Kräfte" zur Erfüllung seiner Amtspflichten für dauernd dienstunfähig gehalten werde. Zu Unrecht heiße es daher in dem Berufungsurteil, in der angefochtenen Verfügung sei nur der Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG wiederholt worden.
Selbst wenn die eben dargelegte Auffassung zur Auslegung des § 44 Abs. 1 BBG nicht durchgriffe, so reiche eine Begründung der hier gegebenen Art jedenfalls dann aus, wenn dadurch für den betroffenen Beamten nach Lage der Sache völlige Klarheitüber die Veranlassung seiner Zurruhesetzung geschaffen werde. Auch so gesehen bestünden hier keine Bedenken gegen die angefochtene Verfügung.
Schärfere Anforderungen rechtfertigten sich auch nicht etwa aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ihr sei vollauf genügt, wenn der Beamte durch die Anführung des einschlägigen Teils des Gesetzeswortlauts in der amtlichen Eröffnung mit einer nach Lage des Einzelfalles jeden Zweifel ausschließenden Klarheit über die Gründe der beabsichtigten Maßnahme ins Bild gesetzt werde. Gegenüber einem bisher völlig ununterrichteten Beamten müsse die Begründung entsprechend ausführlich sein, während sie gegenüber einem Beamten, der mit allen Einzelheiten der behördlichen Zurruhesetzungsabsicht ohnehin vertraut sei, knapp gehalten werden dürfe. Daß die Behörde eine Zurruhesetzung nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzunehmen gehalten sei, wirke sich rechtlich auf den Umfang der vorgeschriebenen Begründung nicht aus.
Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung dann noch Ausführungen darüber gemacht, daß ihr gerade im Rahmen des technischen Dienstes bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit bestimmter Kräfte ein Spielraum gebühre.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, ist jedoch mit seinen Ausführungen praktisch an die Seite der Beklagten getreten; er hat ergänzend Parallelen zum Anerkenntnisurteil des Zivilprozesses gezogen, für das eine Begründung auch nicht erforderlich sei, weil die Entscheidung den eigenen Vorstellungen des Betroffenen entspreche.
Die Beigeladene hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Anführung einer der drei Alternativen des§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG sei deshalb keine im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ausreichende Begründung, weil diese Alternativen als unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert seien. Solche Rechtsbegriffe bedürften aber jeweils im Einzelfall der Konkretisierung.
Gegen die Auffassung der Beklagten spreche aber auch der Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Nur wenn der Beamte über die Gründe der beabsichtigten Pensionierung unterrichtet werde, sei er in den Stand gesetzt, sich hierzu zu äußern und eine Entscheidung über seine eigene Haltung zu treffen. Ob er die Gründe bereits kenne, sei gleichgültig, da das Gesetz ihre Anführung zwingend vorschreibe, und zwar nach den zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil auch im öffentlichen Interesse. Der substantiierte Begründungszwang sei eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Daraus folge auch, daß der Beamte auf die Anführung der Gründe überhaupt nicht wirksam verzichten könne. Das entspreche der streng öffentlich-rechtlichen Natur des Beamtenverhältnisses.
Ob die angefochtene Verfügung auch materiell fehlerhaft gewesen sei, habe das Berufungsgericht nicht geprüft. Die Frage sei aus den im Vortrag der Vorinstanzen angeführten Gründen zu bejahen. Sofern die bisher getroffenen Feststellungen für eine Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht ausreichten, käme Zurückverweisung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
Wenngleich der Kläger selbst die Zurruhesetzung für rechtens hält, so kann ihm doch nicht verwehrt sein, diese für ihn bedeutsame Frage einer Klärung durch gerichtliche Entscheidung zuzuführen. Ob das gleiche gälte, wenn bei einem nur auf Antrag zu erlassenden Verwaltungsakt der antragsgemäß beschiedene Antragsteller nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme geltend machen wollte, kann dahingestellt bleiben. Die materiellen Voraussetzungen der in § 42 Abs. 1 S. 1 BBG vorgeschriebenen Zurruhesetzung sind in dieser Vorschrift geregelt und erschöpfen sich darin, daß der Beamte in der dort näher beschriebenen Weise dienstunfähig gewesen sein muß. Wenn der Kläger hier mit seiner Zustimmung, ja sogar auf seine Anregung hin zur Ruhe gesetzt worden ist, so konnte das rechtliche Bedeutung nur für das von der Behörde zu beachtende Verfahren gewinnen (§ 44 BBG). Wäre der Kläger in den Ruhestand versetzt worden, ohne daß die materiellen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, so wäre er in seinen Rechten verletzt, auch wenn er hiergegen keine Einwendungen erhoben hätte. Ficht er die Zurruhesetzung an, so macht er damit, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, im Sinne des § 35 VGG die Verletzung seiner Rechte geltend (vgl. die entsprechende Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO und hierzu Kommentar von Ule Erl. III 1 a) Abs. 1).
Entgegen der in der Revisionsverhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung können auch aus § 44 (Abs. 1 und 2)BBG keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift war dem Kläger zwar Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben, und so ist hier auch verfahren worden, ohne daß er Einwendungen erhoben hat. Dieses Verfahren ist aber wesensverschieden von dem Vorverfahren der §§ 38 ff. VGG (jetzt: §§ 68 ff. VwGO); es dient der Vorbereitung, nicht der Überprüfung des Verwaltungsakts. Das gerichtliche Verfahrensrecht enthält keine Vorschrift, die die Zulässigkeit der Klage von einem bestimmten Verhalten des Betroffenen vor Erlaß des Verwaltungsaktes abhängig machte. Daß der Kläger gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwendungen erhoben hat, obgleich er im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens, die Möglichkeit hierzu hatte, könnte allerdings geeignet sein, sein Rechtsschutzinteresse in Zweifel zu ziehen. Diese Zweifel hat das Berufungsgericht aber geprüft und zutreffend entschieden, daß sie hier nicht durchgreifen.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht gemeint, daß die Behörde es entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BBG unterlassen habe, dem Kläger die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand mitzuteilen. Es ist unzutreffend, daß die Verfügung vom 2. Oktober 1954 sich insoweit darin erschöpfe, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, daß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG mehrere Alternativen tatsächlicher Art für das Vorliegen von Dienstunfähigkeit aufzählt. Mit der Anführung einer dieser Alternativen in der Verfügung vom 2. Oktober 1954 - Dienstunfähigkeit "wegen Schwäche der körperlichen Kräfte" - ist bereits eine entscheidende Konkretisierung der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten vorgenommen worden. Ob eine derartige Konkretisierung für die gesetzlich vorgeschriebene Begründung der beabsichtigten Zurruhesetzung stets ausreicht, wie die Beklagte meint, ist allerdings zweifelhaft. Ein Beamter, der sich seinem Amte für gewachsen hält, aber von der Behörde mit der Mitteilung überrascht wird, sie halte ihn wegen Schwäche seiner körperlichen Kräfte für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen, wird ohne nähere Erläuterung der Grundlagen dieser Auffassung oft nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, wie dies§ 44 BBG gewährleisten will. Im vorliegenden Falle waren aber dem Kläger ebenso wie seinem Dienstherrn die Umstände genau bekannt, aus denen sie auch beide übereinstimmend den Schluß gezogen haben, daß eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geboten sei.
In seinem Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 455.56 - hat sich der erkennende Senat bereits mit einer ähnlichen Interessenlage auseinandergesetzt. Auch dort war die Rüge erhoben worden, eine Verfügung sei ordnungswidrig, weil sie sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränke, nicht im einzelnen den der Anwendung des Gesetzes zugrunde gelegten Sachverhalt wiedergebe und deshalb den Betroffenen in seiner Verteidigung beschränke. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
"Wenn die Revision mit dieser Rüge geltend machen will, der Verwaltungsakt sei wegen mangelnder Begründung fehlerhaft gewesen, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß sich mit Rücksicht auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren Unklarheiten für den Kläger, die etwa zu einer Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes führen könnten, nicht ergeben konnten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht, ausgeführt (BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] [44]), Ausnahmen vom Begründungs zwang seien - sogar wenn sie gesetzlich vorgesehen seien - mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz unvereinbar, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen werde, einen Anspruch darauf habe, die Gründe dafür zu erfahren, denn nur dann könne er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Dieser Zusatz zeigt aber zugleich die Grenzen des Begründungszwanges: Er bedeutet im Grundsatz nur, daß dem Staatsbürger die seinen Fall betreffende Auffassung der Verwaltung über die Sach- und Rechtslage nicht unbekannt geblieben sein darf. Das Bundesverfassungsgericht führt dementsprechend weiter aus, daß von der Aufhebung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde deshalb abgesehen werden konnte, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Gründe bekanntgegeben habe und der Beschwerdeführer zu ihnen habe Stellung nehmen können. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger die Tatsachen, die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegen haben, sogar schon vor Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens genau aus den Vorverhandlungen gekannt und ihre rechtliche Würdigung durch die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsakt bekanntgegeben erhalten; außerdem sind die Verhältnisse in den Tatsacheninstanzen in so eingehender Weise klargelegt worden, daß von einer Beschränkung der Verteidigung keine Rede sein kann."
Für den vorliegenden Fall gebietet sich eine entsprechende Beurteilung, ohne daß es eines Eingehens auf die wohl zu verneinende Frage bedarf, ob die in § 44 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. BBG vorgeschriebene Begründung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden darf. Die Begründung, die die Behörde hier bereits in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 1954 für die beabsichtigte Zurruhesetzung gegeben hatte, entspricht nach Lage des Falles den Anforderungen des Gesetzes.
Eine strengere Beurteilung ist auch nicht etwa aus dem vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt geboten, daß der in§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BBG verankerte Begründungszwang gleichzeitig dem öffentlichen Interesse diene, indem er die Behörde daran hindere, voreilig und unüberlegt eine Zwangspensionierung vorzunehmen und damit die Versorgungslasten zu erhöhen. Die Bedeutung dieser Nebenwirkung des Begründungszwanges soll nicht verkannt werden, obgleich gerade der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß die Behörde anderen Sinnes geworden wäre, wenn sie bei Vorbereitung der Mitteilung an den Kläger genötigt gewesen wäre, das in ihren Akten vorliegende Material in einer kurzen Zusammenfassung wiederzugeben. Jedenfalls kann aber die erörterte fiskalische Nebenwirkung des Begründungszwanges keine selbständige Bedeutung dergestalt gewinnen, daß sie die Behörde nötigte, die Begründung ausführlicher abzufassen als es die in§ 44 BBG geschützten Belange des Beamten erfordern. Der Beamte andererseits ist nicht berufen, mit der Anfechtungsklage, die einer Verletzung seiner Rechte zu begegnen bestimmt ist, sich zum Hüter des Fiskalinteresses aufzuwerfen.
Nach alledem ist die Zurruhesetzung des Klägers jedenfalls nicht aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grunde fehlerhaft. Die im angefochtenen Urteil offengelassene Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vorliegen, bedarf nunmehr der Entscheidung. Hierzu war die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.