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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 43.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 43.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.02.1966 - AZ: IV A 101/65

Fundstelle

  • MDR 1968, 1038 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In Wehrpflichtsachen prüft das Revisionsgericht auf eine zulassungsfreie Verfahrensrevision das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels, sondern im Falle des Vorliegens einer Abweichung oder einer grundsätzlichen Rechtsfrage auch in bezug auf das materielle Recht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Vierte Kammer Hildesheim - vom 16. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens - gründen anzuerkennen. Zur Begründung trug er in seiner schriftlichen Eingabe im wesentlichen vor: Er sei in einer gewissen Abgeschlossenheit aufgewachsen und habe in seiner Jugend viel gelesen. Von der (katholischen) Kirche habe er sich im Jahre 1964 durch seinen Kirchenaustritt gelöst, um nicht in seinem Denken durch Glaubenssätze belastet zu sein. Er fühle sich der Vernunft, der Moral und der humanistischen Ethik verpflichtet. Zunächst habe er sich mit dem Gedanken getragen, Berufssoldat zu werden. Während seiner Ausbildung habe er aber erkennen müssen, daß er niemals auf einen Menschen würde schießen können, wenn er nicht unmittelbar bedroht werde. Der "Geist in der Bundeswehr" habe ihn nicht überzeugt, sondern abgestoßen. Als Soldat müsse er im Kriege das tun, was befohlen werde, auch wenn es gegen die Gesetze der Vernunft und Moral verstoße. In einem Kriege habe er als einzelne Person auch keinen Einfluß auf das Geschehen. Seine Vorstellungen vom Leben und seine sittlichen Prinzipien ließen es nicht zu, daß er für die folgenschweren Fehler anderer in einem Kriege einstehe.

2

Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger mit seinem Antrage keinen Erfolg. Er hat darauf bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festzustellen.

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen folgendermaßen begründet:

5

Das Gericht habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus der Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger den Kriegsdienst aus Gewissensgründen ablehne. Vielmehr seien nach dem Eindruck des Gerichts für die Weigerung des Klägers, Kriegsdienst zu leisten, teils eine gewisse Enttäuschung und Verärgerung über die Ausbildung in der Bundeswehr, teils politische Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmend. Das aber reiche nicht aus, um eine Gewissensentscheidung zu begründen. Es ergebe sich auch aus den Darlegungen des Klägers, daß er sich nicht schlechthin scheue, mit der Waffe gegen einen anderen Menschen vorzugehen. Er verabscheue in erster Linie den Angriffskrieg.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz und trägt hierzu vor: Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe an einem wesentlichen Mangel gelitten. Ein Richter des Verwaltungsgerichts habe in der Sitzung längere Zeit geschlafen, und es sei für die Beteiligten offensichtlich gewesen, daß er der Verhandlung nicht mehr gefolgt sei. Das Verfahren habe demnach gegen den § 138 Nr. 1 VwGO verstoßen. Außerdem aber weiche das angefochtene Urteil von der Entscheidung BVerwGE 22, 98 [BVerwG 01.10.1965 - VII P 1/65] ab, in welcher ausgesprochen worden sei, daß eine zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigende Gewissensentscheidung auch durch die Betätigung des Verstandes ausgelöst werden könne.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist ohne Zulassung eingelegt worden. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) gilt. Indem der Kläger geltend macht, ein Mitglied des Verwaltungsgerichts habe wegen Schlafens der Verhandlung nicht folgen können, rügt er einen Verstoß gegen den § 138 Nr. 1 VwGO und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne der genannten Vorschrift.

9

Die Revision ist jedoch unbegründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die im Wege des Freibeweises durchgeführte Aufklärung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden des damals zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat die Darstellung des Klägers nicht bestätigt. Gegen deren Richtigkeit sprechen nicht nur die dienstlichen Äußerungen des betreffenden Richters und des zuständigen Kammervorsitzenden, sondern auch der Umstand, daß weder der Kläger selbst noch sein Prozeßbevollmächtigter im Termin das Verwaltungsgericht auf den Verfahrensmangel, den sie wahrgenommen haben wollen, aufmerksam gemacht haben.

10

Der Kläger macht allerdings auch noch geltend, daß das angefochtene Urteil von der Entscheidung BVerwGE 23, 98 abweiche. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch diese Frage auf eine ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision hin vom Revisionsgericht zu untersuchen. Das Revisionsverfahren ist, auch soweit es sich um Wehrpflichtsachen handelt, in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt (vgl. § 32 WpflG). Es kommt also der § 137 Abs. 3 VwGO zur Anwendung, der insoweit die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflGüber die zulassungsfreie Revision modifiziert. Es kann demnach gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung die Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Unter den "wesentlichen Mängeln des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichts Ordnung" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 34 WpflG Nr. 3 = DVBl. 1961, 736 = NJW 1961, 2228; Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -, MDR 1968, 352 = NJW 1968, 515 = DÖV 1967, 830) nicht nur die besonders schweren Verfahrensverstöße zu verstehen, die im § 133 VwGO als "wesentliche Mängel des Verfahrens" bezeichnet werden, sondern darüber hinaus überhaupt alle Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann. Ist also eine solche Verfahrensrevision eingelegt worden, dann führt das nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG auch zur Nachprüfung des materiellen Rechts, aber wegen § 137 Abs. 3 VwGO nur unter Beschränkung auf die Fälle der Grundsätzlichkeit und der Divergenz, auf die Fälle also, in denen auch eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte Erfolg haben und dann ebenfalls die Revision hätte ermöglichen müssen.

11

Die Nachprüfung führt jedoch zur Verneinung der vom Kläger behaupteten Abweichung. Es ist zwar richtig, daß nach dem Urteil BVerwGE 23, 98 die zur Verweigerung des Kriegsdienstes berechtigende Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG auch durch die Betätigung des Verstandes ausgelöst werden kann. Es muß sich aber in jedem Falle um eine echte Gewissensentscheidung handeln, um eine ernste sittliche Entscheidung also, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln die sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen würde (BVerwGE 1, 242). Hieran fehlt es, wenn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Weigerung des Klägers, Kriegsdienst zu leisten, teils eine gewisse Enttäuschung und Verärgerung über die Ausbildung in der Bundeswehr, teils politische Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmend sind. Auch scheut sich der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlechthin, mit der Waffe gegen einen Men sehen vorzugehen, sondern verabscheut er in erster Linie den Angriffskrieg. Ein Wehrpflichtiger aber, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar für sinnlos und unheilvoll hält, sich selbst aber für vielleicht imstande halt, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, kann nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden (vgl. das Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr 1964, 182).

12

Unter diesen Umständen ist es auch unerheblich, ob sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, daß der Kläger ein ernsthafter, ehrenhafter und sittlich bezogener Mensch im Sinne des Urteils BVerwGE 23, 98 ist. Dieser Gesichtspunkt hätte für die Bewertung der Angaben des Klägers nach den Maßstäben dieser Entscheidung allenfalls dann eine Bedeutung haben können, wenn dem Verwaltungsgericht eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes nicht gelungen wäre (vgl. auch BVerwGE 14, 146 [150]), es also nach der Vernehmung des Klägers offengeblieben wäre, ob insoweit die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung bei ihm vorlagen. So ist der Sachverhalt hier jedoch nicht zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Tatbestand einer Gewissensentscheidung beim Kläger nicht für gegeben angesehen. Auch insoweit liegt daher eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.

13

Da demnach das angefochtene Urteil ohne Verfahrensfehler zustande gekommen ist und auch die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 32, 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WpflG nicht vorliegen, die zu einer Prüfung nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten geführt hätten, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher