Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1961, Az.: BVerwG VII C 206.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 206.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 28.07.1959 - AZ: II A 128/59

Fundstellen

  • DVBl 1961, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 922 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 2228 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 120 - 121

Amtlicher Leitsatz

Die Revisionsrüge von Verfahrensmängeln gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WehrPflG ist nicht auf die besonders schweren Mängel in § 133 VwGO beschränkt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 28. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger wurde für den Wehrdienst mit dem Tauglichkeitsgrad III gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Gegen den hierüber am 12. Januar 1959 ergangenen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Stade erhob er ohne Erfolg Widerspruch (Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1959). Seine Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 28. Juli 1959 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus:

2

Der Kläger trage vor, er sei wegen eines Myocardschadens nicht in der Lage, Wehrdienst zu leisten. Damit mache er geltend, daß er wegen dauernder körperlicher Untauglichkeit zum Wehrdienst nicht herangezogen werden dürfe (§ 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes). Auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 25. März 1959, des fachärztlichen Zeugnisses des Dr. H. vom 19. Juni 1959 und des Gutachtens des vom Gericht angehörten Sachverständigen, des leitenden Amtsarztes des Wehrbereichs II, Dr. Dr. F., sei der Kläger aber nicht dauernd dienstunfähig, sondern nur beschränkt - bei Sanitäts- oder Versorgungstruppen oder bei der motorisierten Artillerie - tauglich. Im Gutachten vom 25. März 1959 (Oberregierungs-Medizinalrat Dr. S.) sei der ärztliche Befund bei der Musterung im wesentlichen bestätigt worden. Nach dem Gutachten des Dr. H. bestehe beim Kläger am Herzen nur noch ein sogenannter rudimentärer Rechtsschenkelblock (eine in der Rückbildung befindliche Reizleitungsstörung). Der Amtsarzt Dr. Dr. F. habe bekundet, daß zwar um die Jahreswende 1956/57, als der Kläger im Krankenhaus S. erstmals ambulant behandelt worden sei, der Verdacht eines Herzmuskelschadens nicht habe ausgeschlossen werden kennen, daß aber nach den jüngsten Elektrokardiogrammen nur noch der erwähnte, im jetzigen Alter des Klägers nicht wesentliche Rechtsschenkelblock bestehe und daß der Kläger früher keinen Myocardschaden infolge einer Pockenimpfung und keinen Herzinfarkt erlitten habe. - Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Revision eingelegt und diese mit der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels begründet.

4

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen,

5

und führt im wesentlichen aus: Das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es das tatsächliche Krankheitsbild des Klägers nicht festgestellt habe. Dieses stehe wegen der Widersprüche in den bisher vorliegenden ärztlichen Äußerungen noch nicht fest und könne sich auch nicht aus dem vor Gericht erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. F. ergeben, weil dieser den Kläger nicht untersucht, sondern sich auf das Gutachten des Amtsarztes Dr. S. vom 25. März 1959 gestützt habe. Ohne Kenntnis des von Dr. H. angefertigten Elektrokardiogramms habe der Sachverständige Dr. Dr. F. insbesondere nicht bestätiger können, daß beim Kläger keine Narbe am Herzen infolge eines Myocardschadens zurückgeblieben sei. Dem Landesverwaltungsgericht habe sich die Notwendigkeit, durch die vom Kläger beantragte Untersuchung durch die Universitätsklinik in M. weiteren Beweis zu erheben, nach alledem aufdrängen müssen.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist nach § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. Da dies hier nicht der Fall ist, kommt nur die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels in Betracht. Derartige Mängel sind im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht nur die besonders schweren Mängel, die gemäß § 133 VwGO die Möglichkeit der Revision ohne weiteres eröffnen, sondern alle Verfahrensverstöße, die auf das angefochtene Urteil Einfluß gehabt haben können. Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 WehrPflG spricht nicht für die engere Auffassung, und es ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz, nachdem es in Wehrpflicht Sachen bereits das Rechtsmittel der Berufung und die Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Grund für die Zulassung der Revision ausgeschlossen hat (§ 34 Abs. 1 und 2 WehrPflG in der Fassung des § 192 VwGO), auch die Revisionsgründe auf die wenigen, besonders schweren Verfahrensverstöße des § 133 VwGO hat beschränken wollen. Allein die Behauptung eines wesentlichen Verfahrensmangels macht die Revision, gemäß § 34 Abs. 2 WehrPflG allerdings nicht zulässig. Nach der Sach- und Rechtslage muß der behauptete Verfahrensverstoß zumindest als möglich erscheinen; kann er schlechterdings nicht vorgekommen sein, so ist keine die Zulässigkeit der Revision gemäß § 34 WehrPflG rechtfertigende Revisionsrüge erhoben.

8

Der Kläger stützt sich darauf, er habe schon in der Vorinstanz vorgetragen, daß sich die ärztlichen Zeugnisse und Gutachten einander widersprächen und daß daher die Entscheidung nicht ohne ein weiteres Gutachten nach ärztlicher Untersuchung des Klägers möglich sei. Da sich das Landesverwaltungsgericht in seinem Urteil mit dieser Frage nicht ausdrücklich befaßt hat und nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, daß der Sachverhalt noch weiter aufzuklären war, ist es geboten, die Revisionsrüge sachlich nachzuprüfen. Die Revision ist deshalb zulässig.

9

Sie ist aber nicht begründet.

10

Aus der - allerdings kurzen - Würdigung der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden ärztlichen Äußerungen und der Aussage des vor Gericht vernommenen Sachverständigen im angefochtenen Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landesverwaltungsgericht wesentliche Abweichungen der ärztlichen Beurteilungen voneinander nicht hat feststellen können, sondern in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Dr. F. die gesamte Krankengeschichte des Klägers dahin gewürdigt hat, daß ein um die Jahreswende 1956/57 etwa vorhanden gewesener Herzmuskelschaden bis auf einen sogenannten rudimentären Rechtsschenkelblock zurückgebildet ist, der die Wehrtauglichkeit des Klägers aber ebensowenig ausschließt, wie die bei ihm überdies festgestellte vegetative. Dystonie. Da das Landesverwaltungsgericht wie der Sachverständige Dr. Dr. F. von der Möglichkeit eines Myocardschadens bei der ersten Erkrankung des Klägers ausgegangen ist, erübrigte es sich, über die Ursache dieses Schadens Beweis zu erheben, und bestand insbesondere in diesem Punkte kein rechtserheblicher und daher noch aufzuklärender Widerspruch zwischen den ärztlichen Äußerungen und Befunden. Nach Lage der Sache ist auch nicht ersichtlich, daß sich dem Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung durch den Sachverständiger Dr. Dr. F. hätten aufdrängen müssen; insbesondere durfte ihm das Gericht darin folgen, daß das letzte, vom Facharzt Dr. H. im Jahre 1959 angefertigte Elektrokardiogramm nur noch eine zurückgebildete Reizleitungsstörung (rudimentären Rechtsschenkelblock) und keinen weiteren Myocardschaden aufweist. Der Sachverständige hat dies zwar nicht unmittelbar der elektrokardiographischen Aufzeichnung, sondern ihrer Auswertung durch Dr. H. (Zeugnis vom 19. Juni 1959) entnommen; zu Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses vom Kläger selbst überreichten Zeugnisses hatte das Landesverwaltungsgericht aber keiner. Anlaß. Widersprüche oder Unklarheiten, die das Gericht auf jeden Fall zu weiteren Beweiserhebungen genötigt hätten, sind nach alledem nicht erkennbar. Das Landesverwaltungsgericht durfte daher die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens für entbehrlich ansehen.

11

Die Klage ist aus diesen Gründen ohne Rechtsverletzung abgewiesen worden, so daß es bei den dem Kläger zuerkannten Tauglichkeitsgrad "tauglich III" (nicht "beschränkt tauglich", wie es am Ende der Urteilsgründe des Landesverwaltungsgerichts heißt, vgl. § 7 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 - BGBl. I S. 830 -) verbleibt.

12

Die Revision ist hiernach zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Maetzel