Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1965, Az.: BVerwG VII P 1.65
Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied; Wahrung der Vereinigungsfreiheit durch den Personalratsvorsitzenden bei nachhaltiger Werbung für eine bestimmte Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 1.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.11.1964 - AZ: CB 8/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 22, 96 - 101
- AS 22, 96
- BB 1965, 1355
- DB 1965, 1782-1783 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 535-536 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 868 (amtl. Leitsatz)
- JVBl 1966, 39
- NDBZ 1967, 24
- PersV 1966, 21
- VerwRspr 17, 921
- ZBR 1966, 56
Amtlicher Leitsatz
Über die einem Personalratsmitglied gezogenen Grenzen gewerkschaftlicher Betätigung.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1964 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) hat ursprünglich beantragt,
den Beteiligten zu 3) aus dem Personalrat bei dem Bahnhof ... der Deutschen Bundesbahn auszuschließen,
weil er als Vorsitzender des Personalrats in den Diensträumen eine Bedienstete zum Eintritt in seine Gewerkschaft geworben habe.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nach Vernehmung der Bediensteten als Zeugin durch Beschluß vom 22. Juli 1963 dem Antrag stattgegeben.
Auf die Beschwerde des Personalrats und seines Vorsitzenden - Beteiligte zu 1) und 3) - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 28. Oktober 1963 wie folgt entschieden:
Der Beschluß der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Juli 1963 wird aufgehoben.
Der Beteiligte zu 3) wird aus dem Personalrat, bei dem Bahnhof ...-Hauptbahnhof ausgeschlossen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Entgegen der Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 2 PersVG sei in erster Instanz von der "Gewerkschaftsseite" kein Angestellter oder Arbeiter als Beisitzer zugezogen worden. Dieser Mangel werde aber durch die ordnungsgemäße Besetzung des Senats geheilt. Eine Zurückverweisung wegen des Mangels sei nicht zulässig. Es sei daher lediglich der angefochtene Beschluß aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden gewesen. Der Beteiligte zu 3) sei mit Recht von dem Verwaltungsgericht aus dem Personalrat ausgeschlossen worden, weil er, wie sich aus der Aussage der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugin ergebe, seine ihm als Vorsitzender des Personalrats obliegenden Pflichten gröblich verletzt habe.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Auf die von den Beteiligten zu 1) und 3) gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 10. Juli 1964 die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, daß das erstinstanzliche Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt und das Beschwerdegericht deshalb nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung (Beschlüsse des Senats vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII P 16.62 und VII P 17.62 -) nicht befugt gewesen sei, die vor dem nicht ordnungsgemäß besetzten erstinstanzlichen Gericht durchgeführte Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Senat hat in seinem Beschluß die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, eine neue Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht herbeizuführen. Hiervon haben die Beteiligten zu 1) und 3) Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Fachkammer den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Neben der ursprünglichen Antragstellerin ist "zur formalen Sicherstellung der Durchführung des Verfahrens" mit Zustimmung aller Beteiligten ein Mitglied des Personalrats als weiterer Antragsteller beigetreten, nachdem die Amtszeit des Personalrats, aus dem der Ausschluß des Beteiligten zu 2) begehrt wurde, abgelaufen war und deshalb der Antrag auf die Feststellung umgestellt wurde,
daß bei dem Beteiligten zu 3) die Voraussetzungen für einen Ausschluß aus dem bis zum 2. März 1964 amtierenden Personalrat vorgelegen haben.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht die bereits erstinstanzlich vernommene Zeugin nochmals eingehend gehört hatte, hat es wie folgt entschieden:
Der Beschluß der Fachkammer des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 22. Juli 1963 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß bei dem Beteiligten zu 3), dem Betriebsaufseher Günter Krampe, die Voraussetzungen für den Ausschluß aus dem Personalrat der abgelaufenen Wahlperiode 1962/64 vorgelegen haben.
Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß es auch auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme an dem in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1963 vertretenen Standpunkt festhalte.
Ergänzend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß es weder Ziel noch Wille des Personalvertretungsgesetzes sei, die Personalräte gewerkschaftlich zu durchsetzen. Die Aufgaben der Gewerkschaften würden durch das Personalvertretungsgesetz nich berührt und die besonderen Rechte der Gewerkschaften auf dem Gebiete der Personalvertretung seien im Personalvertretungsgesetz erschöpfend aufgeführt.
§ 55 Abs. 1 PersVG verlange, daß Dienststelle und Personalrat im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Bediensteten zusammenarbeiten. Deshalb müßten Dienststelle und Personalrat gemäß § 55 Abs. 2 PersVG alles unterlassen, was geeignet sei, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Außerdem hätten Dienststelle und Personalrat gemäß § 56 Abs. 1 PersVG darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen auch wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibe. Ferner werde dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat verboten, sich in der Dienststelle parteipolitisch, zu betätigen. In § 56 Abs. 2 PersVG werde es zur wesentlichen Aufgabe des Personalrats erklärt, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen.
Prüfe man das Verhalten des Beteiligten zu 3) unter diesen Gesichtspunkten, so ergebe sich, daß er als vom Dienst freigestellter Personalratsvorsitzender über besondere Rechte und einen besonderen Einfluß verfüge und daß er sich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Personalrats der Zeugin bei deren Eintritt in die Dienststelle vorgestellt habe. Dann habe er etwa zwei Monate später die Zeugin, da sie von sich aus seiner Gewerkschaft noch nicht beigetreten war, mehrmals während deren und seiner Dienstzeit an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht und gefragt, ob sie bereit sei, in seine Gewerkschaft einzutreten. Dabei habe er einmal einen Aufnahmeschein mitgebracht. Später habe er der Zeugin während seiner und ihrer Dienstzeit - wenn auch nunmehr auf ihr Verlangen - noch einen zweiten mit ihren Personalien ausgefüllten Aufnahmeschein gebracht, den die Zeugin dann auch unterschrieben habe. Daß auch noch eine andere Gewerkschaft in der Dienststelle vertreten sei, habe er nicht erwähnt. Die Zeugin sei auch keineswegs von vornherein bereit gewesen, der Gewerkschaft des Beteiligten zu 3) beizutreten, da sie sich noch keine Gedanken darüber gemacht hatte, in welche Gewerkschaft sie eintreten würde und da sie sich die Sache noch habe überlegen wollen.
Dieses Verhalten des Beteiligten zu 3) stelle sich als eine nachhaltige Werbung für eine bestimmte Gewerkschaft dar und bedeute einen Verstoß gegen seine Pflicht, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit einzusetzen, zu der auch die Freiheit gehöre, sich keiner Gewerkschaft anzuschließen. Dies alles habe er in dem Bewußtsein getan, daß seine Stellung als Vorsitzender des Personalrats und sein damit verbundener weitreichender Einfluß der Bediensteten bekannt waren. Weiterhin habe er unter Ausnutzung seiner für Personalratssachen vom eigentlichen Dienst freigestellten Dienstzeit und während des Dienstes der Bediensteten in dienstlichen Räumen geworben. Darin liege nicht nur ein Mißbrauch seiner Dienstzeit und der Dienstzeit der Bediensteten für außerdienstliche Zwecke, sondern auch, wenn auch unausgesprochen, ein erheblicher Druck. Erfahrungsgemäß befinde sich nämlich der Betroffene in einer Zwangslage, da er zumindest befürchten müsse, bei einer Weigerung später Nachteile zu erleiden. Dieses Verhalten des Beteiligten zu 3) sei auch geeignet, den Frieden der Dienststelle zu gefährden, zumal es den Eindruck erwecke, daß der Personalratsvorsitzende in erster Linie "Gewerkschaftler" (so OVG S. 12) sei und somit die Gefahr bestehe, daß er seine Gewerkschaftsfreunde bevorzuge. Ein derartiges nachhaltiges und einen Druck einschließendes Werben für eine Gewerkschaft sei auch als eine grobe Pflichtverletzung anzusehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15. Januar 1960) den Ausschluß aus dem Personalrat rechtfertige. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob für den Ausschluß eine objektive grobe Pflichtverletzung ausreiche, da nach der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Beteiligte zu 3) sich angesichts der Planmäßigkeit seines Vorgehens auch seiner Pflichtverletzung bewußt gewesen sei, zumindest aber bei geringer Anspannung seiner Geisteskräfte die Pflichtverletzung hätte erkennen müssen. Demnach habe er die Pflichten auch schuldhaft in grober Weise verletzt.
Von der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 3) Gebrauch gemacht und beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. November 1964 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Zur Begründung haben die Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, es werde die Verletzung der §§ 26, 55 und 56 PersVG gerügt, während gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags keine Bedenken erhoben würden.
Das Verhalten des Beteiligten zu 3) sei von dem angefochtenen Beschluß als eine nachhaltige Werbung für eine Gewerkschaft angesehen worden, die geeignet sei, den Frieden der Dienststelle zu gefährden, und es habe in dieser Werbung unausgesprochen ein erheblicher Druck gelegen, so daß dieses nachhaltige und einen Druck einschließende Werben für eine Gewerkschaft als grobe Pflichtverletzung anzusehen sei, welche den Ausschluß aus dem Personalrat gerechtfertigt habe.
Diese Auffassung sei rechtsirrig und bedürfe einer höchstrichterlichen Nachprüfung. Rechtsirrig sei in erster Linie die Auffassung, in der Werbung selbst liege bereits, wenn auch unausgesprochen, die Ausübung eines erheblichen Druckes. In seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - habe, der erkennende Senat mit Recht entschieden, daß eine grobe Pflichtverletzung vorliege, wenn nachhaltig geworben und dabei ein Druck ausgeübt werde. Deshalb stelle es einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn man in der bloßen Werbung für sich allein schon einen Druck sehen wolle. Der angefochtene Beschluß habe nicht festgestellt, daß ein Druck ausgeübt wurde, nur gemeint, daß in der Werbung selbst ein Druck zu erblicken sei.
Auch einem Personalratsmitglied müsse die Werbung für seine Gewerkschaft erlaubt bleiben, wenn sie nicht unter Anwendung unlauterer Mittel erfolge. Bedenken könnten nur bestehen, wenn die Autorität des Personalrats in die Waagschale geworfen werde. Dies sei nicht geschehen.
Der angefochtene Beschluß sehe in der Werbung auch eine. Verletzung der aus § 56 PersVG abgeleiteten Neutralitätspflicht. § 56 PersVG verbiete aber dem Personalratsmitglied nur die parteipolitische, nicht aber auch die gewerkschaftspolitische Betätigung. § 56 Abs. 2, der die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten zum Gegenstand habe, wende sich an den Personalrat als Institution und nicht an das einzelne Personalratsmiglied.
Auch eine unterschiedliche Behandlung einer Person wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung könne in der Werbung keineswegs gesehen werden. Dabei dürften die besonderen Umstände des Falles nicht außer Betracht bleiben, da die Gewerkschaft des Beteiligten zu 3) die einzige für Angestellte in Betracht kommende Gewerkschaft gewesen sei und die Bedienstete als Angestellte früher der Postgewerkschaft angehört habe.
Wenn schon der angefochtene Beschluß die Auffassung vertrete, in dem Verhalten des Beteiligten zu 3) liege ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht, so sei weiter zu prüfen, ob sich auch der Beteiligte zu 3) dessen bewußt gewesen sei und ob es sich um einen groben Verstoß gehandelt habe. Beide Fragen müßten verneint werden, zumal nicht habe festgestellt werden können, daß der soziale Frieden gestört oder ernstlich gefährdet worden sei.
Im übrigen werde auf das bei den Akten befindliche Rechtsgutachten Bezug genommen.
II.
Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) und die Zuständigkeit des auf die Feststellung der Ausschlußvoraussetzungen abgeänderten Antrags hat das Oberverwaltungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht und hat auch mit Recht den Standpunkt vertreten, daß es des - verfahrensrechtlich bedenklichen - Eintritts eines Personalratsmitgliedes "zur formalen Sicherstellung der Durchführung des Verfahrens" nicht bedurfte. Doch blieb dieser Eintritt auf den Ablauf des Verfahrens ohne Einfluß.
Wie sich aus dem vom Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluß des Senats vom 13. März 1964 - BVerwG VII. P 13.62 - (Buchholz BVerwG 238.3, § 6 Nr. 5 = Die Personalvertretung 1964 S. 105) ergibt, mußte in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren die Zulässigkeit des auf Feststellung einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne von § 26 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gerichteten Hilfsantrags deshalb verneint werden, weil es von vornherein an einem zulässigen, auf den Ausschluß aus dem Personalrat gerichteten Hauptantrag fehlte.
Im vorliegenden Falle ist die Durchführung des in zulässiger Weise eingeleiteten Beschlußverfahrens wegen Ablaufs der Amtszeit erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegenstandslos geworden, nachdem dem Antrag auf Ausschluß in den beiden Tatsacheninstanzen entsprochen worden war. Ebensowenig wie deshalb die Antragsbefugnis entfallen konnte, ist aber auch durch die Beendigung der Amtszeit des Personalrats, aus dem der Beteiligte zu 3) ausgeschlossen werden sollte, das Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung entfallen, daß die Voraussetzungen des Ausschlusses vorgelegen haben. Dies um so weniger, weil der Beteiligte zu 3) auch dem neuen Personalrat angehört. Es entspricht der ständigen und auf den Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140 [BVerwG 20.06.1958 - VII P 13/57]) zurückgehenden Rechtsprechung des Senats, daß es die weitgehende und die Dispositionsbefugnis der Beteiligten einengende Objektivierung des Beschlußverfahrens rechtfertigt, das Rechtsschutzbedürfnis mit anderen als den im Verwaltungsstreitverfahren üblichen Maßstäben, zu messen, sofern ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des. Antragstellers bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges Bestand.
Auch von den Rechtsbeschwerdeführern werden die Antragsbefugnis und die Zulässigkeit des Antrags nicht bestritten.
Mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag als begründet und die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Beteiligten zu 3) aus dem Personalrat als gegeben angesehen.
Mit Recht hat es das Oberverwaltungsgericht auch für entbehrlich angesehen, sich mit dem vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen und sich mit dem Hinweis begnügt, daß sich das Gutachten mit den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umständen nicht näher befasse.
Schon die dem Gutachten einleitend vorangestellte Frage, "ob ein gewerkschaftlich organisiertes Personalratsmitglied aus dem Personalrat ausgeschlossen werden kann, wenn es in der Dienststelle für den Eintritt in seine Gewerkschaft wirbt", geht an der zu beantwortenden Rechtsfrage vorbei. Nicht darüber ist zu entscheiden, ob ein gewerkschaftlich organisiertes Personalratsmitglied in der Dienststelle für den Eintritt in seine Gewerkschaft werben darf, sondern ob es mit der Stellung eines Personalratsvorsitzenden vereinbar ist, eine individuelle Werbung gegenüber einer Angehörigen der Dienststelle in der Weise durchzuführen, wie es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall geschehen ist.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß der Beteiligte zu 3), der vom Dienst freigestellter Personalratsvorsitzender gewesen ist, sich in dieser Eigenschaft der als Zeugin vernommenen Bediensteten bei deren Eintritt in die Dienststelle vorstellte, daß er etwa zwei Monate später die Bedienstete, da sie von sich aus seiner Gewerkschaft noch nicht beigetreten war, mehrmals während ihrer und seiner Dienstzeit an ihrem Arbeitsplatz aufsuchte und fragte, ob sie bereit sei, in seine Gewerkschaft einzutreten, und daß er dabei einmal einen Aufnahmeschein mitbrachte und später der Bediensteten während ihrer und seiner Dienstzeit - wenn auch nunmehr auf ihr Verlangen - noch einen zweiten mit den Personalien ausgefüllten Aufnahmeschein überbrachte, den sie dann unterschrieb. Daß noch eine andere Gewerkschaft in der Dienststelle, vertreten sei, habe der Beteiligte zu 3) nicht erwähnt und die Bedienstete sei auch keineswegs von vornherein bereit gewesen, der Gewerkschaft des Beteiligten zu 3) beizutreten.
In diesem Verhalten hat das Oberverwaltungsgericht eine nachhaltige Werbung für eine bestimmte Gewerkschaft gesehen, die zusammen mit der Nichterwähnung anderer Gewerkschaften bereits gegen die Pflicht des Beteiligten zu 3) verstoßen habe, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit einzusetzen, zu der auch die Freiheit gehöre, sich keiner Gewerkschaft anzuschließen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht darin auch ein einen Druck einschließendes Werben für eine Gewerkschaft erblickt und hat dieses Verhalten als grobe Pflichtverletzung gewertet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - [BB 1960 S. 705], Buchholz BVerwG 238.3, § 26 Nr. 1 = Die Personalvertretung 1969 S. 161 = RiA 1960 S. 144 = VerwRspr. 12 S. 831) einen Ausschluß aus dem Personalrat rechtfertige. Dabei könne dahingestellt bleiben, obe eine objektive grobe Pflichtverletzung ausreiche, da der Senat nach den Gesamtumständen des Falles und dem Eindruck, den er von dem Beteiligten zu 3) in der mündlichen. Verhandlung gewonnen habe, der Überzeugung sei, daß sich der Beteiligte zu 3) angesichts der Planmäßigkeit seines Vorgehens auch seiner Pflichtverletzung bewußt gewesen sei, jedenfalls die Pflichtverletzung habe erkennen müssen.
Dieser Sachverhalt zwingt, weder zu einer abschließenden Beantwortung der Frage, inwieweit der einer Gewerkschaft angehörende Personalratsvorsitzende allgemein berechtigt ist, innerhalb oder außerhalb seiner Dienststelle für seine Gewerkschaft zu werben, noch dazu, darüber zu entscheiden, ob das Verhalten des Beteiligten zu 3) mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zu vereinbaren ist, wie es§ 55 PersVG von Dienststelle und Personalrat erwartet.
Das Verbot parteipolitischer Betätigung innerhalb der Dienststelle (§ 56 Abs. 1 Satz 2 PersVG) auch auf eine gewerkschaftliche Betätigung zu erstrecken, würde dagegen weder mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch mit der Stellung vereinbar sein, die den Gewerkschaften im Personalvertretungsgesetz eingeräumt ist.
Ob ein nachhaltiges Werben für eine bestimmte Gewerkschaft durch ein Mitglied des Personalrats, namentlich wenn es als individuelle Werbung durchgeführt wird, noch mit der dem Personalrat in § 56 Abs. 2 PersVG auferlegten Pflicht, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen, in Einklang steht, kann bereits zweifelhaft erscheinen.
Entscheidend ist jedoch, ob der Beteiligte zu 3), dem als Vorsitzender des Personalrats gemäß § 56 Abs. 1 PersVG in besonderer Weise die Pflicht auferlegt ist, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und daß namentlich auch jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt, durch sein Verhalten das Vertrauen in seine objektive und gewerkschaftlich neutrale Amtsführung zerstörte (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 a.a.O. mit Hinweisen).
Daraus ergeben sich auch die Grenzen, die der gewerkschaftlichen Betätigung eines Personalratsmitgliedes gezogen sind. Wie es bei Molitor (Anm. 10 zu § 26 PersVG) heißt, müssen die Mitglieder des Personalrats innerhalb der Dienststelle ihre politische und gewerkschaftliche Tätigkeit so beschränken, wie es ihr Amt als Personalvertretungsmitglieder erfordert. Diese Auffassung wird von den meisten Kommentatoren geteilt.
Auch in seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - hat der Senat keine konkreten Anforderungen tatbestandsmäßiger Art für die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG aufgestellt. In dieser Entscheidung wird lediglich ausgesprochen, daß die tatsächlichen Feststellungen, wonach das auszuschließende Personalratsmitglied mehrfach innerhalb der Dienststelle nachhaltig für eine bestimmte Gewerkschaft geworben und einen Druck auf einzelne Bedienstete ausgeübt habe, ausreichen, um eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von§ 26 Abs. 1 PersVG für vorliegend zu erachten.
Auch im vorliegenden Fall hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Beteiligte zu 3) nachhaltig für eine Gewerkschaft geworben, und es beruht auf einer der Lebenserfahrung entsprechenden Wertung des tatsächlichen Geschehens, daß durch diese nachhaltige Werbung auch ein Druck auf die geworbene Bedienstete ausgeübt wurde, selbst wenn die Werbung unter Verzicht auf die Ankündigung von Vorteilen oder Nachteilen erfolgte. Allein die Tatsache, daß die Werbung von dem Vorsitzenden des Personalrats ausging, der maßgebenden Einfluß auf das berufliche Schicksal einer Bediensteten nehmen kann, bringt den "nachhaltig" geworbenen Bediensteten in eine Situation, die geeignet ist, die Freiheit seiner Willensentschließung zu beeinträchtigen und sein Vertrauen in die gewerkschaftlich objektive Amtsführung des werbenden Personalratsmitgliedes zu zerstören.
Die zwischen den einzelnen Gewerkschaften bestehenden Rivalitäten und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten auch auf personalvertretungsrechtlichem Gebiet sind an sich schon geeignet, das Vertrauen der Bediensteten in die gewerkschaftlich neutrale Amtsführung der gewerkschaftlich gebundenen Personalratsmitglieder zu belasten und in diesen Personalratsmitgliedern vor allem die Repräsentanten bestimmter Gewerkschaften und nicht nur die Interessenvertreter der Bediensteten zu sehen. Deshalb gehört es zu den wichtigsten und vornehmsten Pflichten eines jeden Personalratsmitgliedes, alles zu vermeiden, was geeignet ist, eine solche Vorstellung zu nähren. Die Personalvertretungen sind keine parlamentarischen Gremien, die politische oder gewerkschaftspolitische Entscheidungen zu treffen haben, sondern von den Bediensteten einer Dienststelle gewählte Organe der Personalvertretung, denen es der Gesetzgeber zur Aufgabe gemacht hat, darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jede unterschiedliche Behandlung namentlich wegen ihrer politischen oder gewerkschaftspolitischen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Dies gilt insbesondere für die Ausübung des Beteiligungsrechts, soweit es die persönlichen oder sozialen Angelegenheiten der Bediensteten betrifft. Die Interessen einzelner Gewerkschaften dürfen dabei keine Rolle spielen. Wer nicht gewillt ist, diese Grundsätze zu respektieren, ist als Mitglied des Personalrats nicht tragbar, weil er nicht nur in seiner eigenen Amtsführung unglaubwürdig wird, sondern gleichzeitig auch die Institution der Personalvertretungen in Frage stellt.
In Übereinstimmung mit den von dem Beschwerdegericht hierzu getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, daß sich der Beteiligte zu 3) über die Auswirkung seiner nachhaltigen Werbung gegenüber der von ihm geworbenen Bediensteten im Zweifel war. Der Beteiligte zu 3) hat deshalb auch schuldhaft gehandelt, so daß sich die Frage, ob es zum Ausschluß aus dem Personalrat eines schuldhaften Handelns bedarf, auch im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Beteiligte zu 3), als er die nachhaltige Werbung während der Dienstzeit und innerhalb der Dienststelle betrieb, als Vorsitzender des Personalrats oder als Bediensteter der Dienststelle fühlte. Auch eine solche Rollenverteilung ändert nichts daran, daß er Vorsitzender des Personalrats war.
Da somit das Beschwerdegericht mit Recht in dem Verhalten des Beteiligten zu 3) eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG gesehen hat, war der Rechtsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl