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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1958, Az.: BVerwG VII P 13.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII P 13.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Gelsenkirchen - 05.12.1956 - AZ: PV 5/56
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1957 - AZ: V B 25/57

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 140 - 146
  • AS VII, 140
  • DVBl 1959, 522 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 196 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1649-1652 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Hauptsachenerledigung, Rechtsschutzbedürfnis"
  • PersV 1959, 111
  • ZBR 1958, 279

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist eine auf der Erklärung der Beteiligten beruhende Erledigung der Hauptsache grundsätzlich fremd.

  2. 2.

    Das eine Sachentscheidung rechtfertigende Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht bereits dann, wenn im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände den konkreten Streitfall gegenstandslos machen, sofern die Möglichkeit einer Wiederholung gegeben ist.

  3. 3.

    Wird von den Vertretern einer Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied nicht gewählt, so geht sie ihres Rechtes, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalenvom 15. Juli 1957 - V B 25/57 - und der Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 5. Dezember 1956 - PV 5/56 - werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Wahl zum Personalrat beim K... ... der Deutschen Bundesbahn wurde am 1. und 2. März 1956 als Gemeinschaftswahl durchgeführt. Entsprechend der Zahl ihrer Angehörigen waren von der Beamtengruppe zwei und von der Arbeitergruppe fünf. Personalratsmitglieder zu wählen. Der Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands im Deutschen Gewerkschaftsbund (Liste I), auf den 125. Stimmen entfielen, und der Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Deutschen Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund (Liste II), der 96 Stimmen auf sich vereinigte, enthielten als Kandidaten Beamte und Arbeiter. Als Beamtenvertreter der Liste I wurde vom Wahlvorstand ein Arbeiter ermittelt. Der Antragsteller kam als Beamtenvertreter der Liste II in den Personalrat. Während in der konstituierenden Sitzung des Personalrats vom 6. März 1956 die Vertreter der Arbeitergruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied wählten, konnten sich die beiden Vertreter der Beamtengruppe nicht darüber einigen, wer von ihnen in den Vorstand eintreten sollte; auch eine Entscheidung durch Los kam nicht zustande. Darauf wurde den Vertretern der Beamtengruppe eröffnet, daß ihr Verhalten einer Verzichterklärung gleichkomme und "somit" die Beamtengruppe im Vorstand nicht vertreten sei. Bei der anschließenden Vorstandswahl wurden ein Vertreter der Arbeitergruppe mit sechs Stimmen bei einer Stimmenthaltung als Vorsitzender und ein weiterer Vertreter der Arbeitergruppe einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Der Antragsteller nahm in der Folgezeit an den Sitzungen des Personalrats teil.

2

Mit Schriftsatz vom 1. September 1956 hat der Antragsteller beim Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen beantragt,

das Gericht wolle feststellen, daß der Vorstand des Antragsgegners nicht gesetzmäßig zusammengesetzt ist,

3

und diesen Antrag damit begründet, daß die Beamtengruppe im Vorstand des Personalrats nicht vertreten sei. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluß vom 5. Dezember 1956 die in der konstituierenden Sitzung vom 6. März 1956 durchgeführte Wahl des Vorstandes für unwirksam erklärt.

4

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Personalrats wurde durch Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1957 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG sei der Antrag zulässig. Der Antragsteller habe sein Antragsrecht auch nicht verwirkt. Daß aus der Liste I ein Arbeiter als Vertreter der Beamtengruppe in den Personalrat gekommen sei, stelle einen Verfahrensfehler dar, der mangels Wahlanfechtung nicht mehr geltend gemacht werden könne. Dagegen verstoße die Wahl des Vorstandes gegen § 31 PersVG, wonach jede Gruppe im Vorstand vertreten sein müsse. Da sich die beiden Vertreter der Beamtengruppe nicht hätten einigen können, wer die Beamtengruppe im Vorstand zu vertreten habe, sei der Personalrat gemäß § 31 Abs. 1 PersVG verpflichtet gewesen, eine Losentscheidung herbeizuführen, woran ihn auch die Weigerung des einen Beamtenvertreters nicht habe hindern dürfen. Ein Verzicht der Beamtengruppenvertreter auf Vertretung im Vorstand liege nicht vor, wobei es überhaupt fraglich sei, ob ein derartiger Verzicht wirksam erklärt werden könne.

5

Gegen diesen Beschluß hat der Personalrat die vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen,

6

und zur Begründung vorgetragen, daß das Anfechtungsrecht des Antragstellers verwirkt sei und angesichts des Verhaltens der Vertreter der Beamtengruppe die Wahl des Vorstandes nicht beanstandet werden könne. Mit Schriftsatz vom 27. März 1958 hat der Personalrat angezeigt, daß sich das Verfahren in der Hauptsache dadurch erledigt habe, daß der Vorstand des inzwischen neu gewählten örtlichen Personalrats ordnungsgemäß gebildet worden sei, und beantragt,

die Vorentscheidungen aufzuheben und das Verfahren für erledigt zu erklären.

7

Der Antragsteller, der beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen,

8

hat sich dem Antrag des Personalrats, die Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht angeschlossen und ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich vorübergehend am Verfahren beteiligt hat, führt aus: Bei der Bestimmung der Vorstandsmitglieder des Personalrats gemäß § 31 Abs. 2 PersVG handele es sich um keine Wahl. Der den Vorstand bestimmende Beschluß des Personalrats sei auch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Dagegen könne bei einem Verstoß gegen § 31 PersVG die Nichtigkeit des Beschlusses geltend gemacht werden. Dies könne jederzeit geschehen, so daß es auf die Frage der Verwirkung nicht ankomme. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts über die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds durch Losentscheid sei zuzustimmen.

10

II.

Einer sachlichen Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Vorstand des im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens neu gewählten Personalrats ordnungsgemäß gebildet wurde und der Personalrat deshalb die Hauptsache für erledigt erklärt wissen will. Dies macht weder den Antrag noch die Rechtsbeschwerde unzulässig.

11

Die Frage der Erledigung der Hauptsache im Beschlußverfahren ist dadurch problematisch, daß die verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Erledigung der Hauptsache kennen und auch eine ergänzende Anwendung des § 91 a ZPO nicht zulassen, auch nicht zulassen können, da § 91 a ZPO eine Kostenvorschrift enthält, im Beschlußverfahren aber kein Raum für eine Kostenentscheidung ist (vgl. BAG-Beschluß vom 21. Juni 1957 - 1 ABR l/56 - in "Aktuelle Fachberichte" Nr. 32/1957). In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) wird dagegen auf den in § 91 a ZPO - unabhängig von dem kostenrechtlichen Inhalt dieser Vorschrift - zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken verwiesen, "dessen Anwendbarkeit auch innerhalb des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens jedenfalls dann sachgerecht erscheint, wenn sich die nach den übereinstimmenden Erklärungen von Antragsteller und Antragsgegner erledigte Sache auch tatsächlich erledigt hat".

12

Da im vorliegenden Verfahren weder übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten vorliegen - nur der Personalrat hat beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären -, noch eine tatsächliche Erledigung im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch stattgefunden hat, daß der Auffassung des Antragstellers im konkreten Streitfall Rechnung getragen wurde, trifft die Entscheidung des II. Senats auf den vorliegenden Fall nicht zu. In ähnlicher Weise unterscheidet sie sich auch von dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, das sich in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 (a.a.O.) eingehend mit der Erledigung der Hauptsache im Beschlußverfahren auseinandersetzt. Da es sich bei dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt ähnlich wie hier darum handelt, daß eine eigentliche Erledigung der Hauptsache durch tatsächliche Saturierung des Antragstellers nicht stattgefunden hat, die angefochtene Wahl vielmehr durch die nach Ablauf der Amtszeit vorgenommene Neuwahl praktisch gegenstandslos wurde, stellt das Bundesarbeitsgericht zutreffend die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in den Vordergrund seiner Betrachtungen.

13

Ob ein die Sachentscheidung rechtfertigendes Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung des Beschlußverfahrens entschieden werden. Das Beschlußverfahren ist ein objektives Verfahren, dem Parteien im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens fremd sind und das lediglich einen Antragsteller und Beteiligte kennt, Der Antrag äußert, worauf das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) zutreffend hinweist, eine über die Beteiligten hinausgehende Rechtswirkung, was dadurch besonders deutlich wird, daß der Antragsteller seinen Antrag nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr zurücknehmen kann (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 7 zu § 81 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267] - ArbGG -). Damit wird der Ablauf des Verfahrens weitgehend dem Einfluß des Antragstellers entzogen. Nur als Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeführer kann daher der Antragsteller die Beschwerde und Rechtsbeschwerde, aber nicht mehr seinen Antrag zurücknehmen. Deshalb ist dem Beschlußverfahren eine durch Erklärung der Beteiligten herbeigeführte Erledigung der Hauptsache ebenso wesensfremd wie etwa ein "Prozeßvergleich". Die darin liegende, die Dispositionsbefugnis der Beteiligten weitgehend ausschließende Objektivierung des Beschlußverfahrens rechtfertigt es aber auch, das Rechtsschutzbedürfnis mit anderen als den im Verwaltungsstreitverfahren üblichen, d.h. mit objektiven und von dem subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Streitfall unabhängigen Maßstäben zu messen, sofern ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges bestanden hat. Wird, wie im vorliegenden Falle, der konkrete Streitfall im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Umstände gegenstandslos, die weder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung dieses konkreten Streitfalles bestehen, noch von dem Antragsteller zu vertreten sind, dann wird das Rechtsschutzbedürfnis an einer Klärung der Rechtsfrage, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG, regelmäßig grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht verneint werden können, solange die Möglichkeit des wiederholten Auftretens der Streitfrage besteht. Die von dem Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) geäußerten Befürchtungen, daß dann das Gericht eine der richterlichen Aufgabe fremde gutachtende Tätigkeit entfalte, erachtet der erkennende Senat in Übereinstimmung mit Windscheid (ZBR 1958, 27) nicht für ausreichend, um daran die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage scheitern zu lassen, die besser geeignet ist, der Befriedung zu dienen, als wenn sie offenbleibend erneut akut und zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden kann. Die Erklärung des beteiligten und rechtsbeschwerdeführenden Personalrats, die Hauptsache sei dadurch erledigt, daß nach durchgeführter Neuwahl des Personalrats der Vorstand ordnungsgemäß gebildet worden sei, steht daher einer sachlichen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde und damit über die Begründetheit des Antrags nicht entgegen.

14

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß auf die Bestimmung des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter gemäß § 31 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - die Vorschrift des § 22 PersVG keine Anwendung finden kann (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 - [BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]] undvom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 5.56 - [BVerwGE 5, 261]). Dies ergibt sich aus Sinn und systematischer Einordnung der in § 22 PersVG geregelten Wahlanfechtung. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter um eine "Wahl" handelt, wie sie vom Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 PersVG bezeichnet wird. Jedenfalls ist es kein Wahlverfahren, auf das § 22 PersVG anwendbar wäre.

15

Entsprechend der Überschrift des mit § 31 beginnenden Dritten Abschnitts des Personalvertretungsgesetzes muß die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters als zur Geschäftsführung des Personalrats gehörend angesehen werden (so auch BVerwG in den zitierten Beschlüssen). Die Geltendmachung der rechtswidrigen Bildung des Vorstandes ist daher weder als Wahlanfechtung an eine Frist oder an eine gesetzlich geregelte Legitimation gebunden, noch kann es sich um eine Anfechtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Sinne handeln, da die Bestimmung der Vorstandsmitglieder kein Verwaltungsakt und mit ihm auch nicht vergleichbar ist. Man wird auch nicht sagen können, daß eine in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften erfolgte Bildung des Vorstandes in jedem Falle nichtig ist und von jedem zu jeder Zeit geltend gemacht werden kann (vgl. den erwähnten Beschluß des BVerwG vom 10. Oktober 1957). Nichtigkeit wird man nur hei Vorliegen so schwerer Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften annehmen können, daß auch nicht der Schein einer ordnungsgemäßen Bildung gewahrt ist. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, daß sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges aus § 76 Abs. 1 PersVG ergibt. Der Antragsteller ist auch legitimiert, die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Personalratsvorstandes geltend zu machen, da er selbst Mitglied des Personalrats und Vertreter der Beamtengruppe ist, die im Vorstand unvertreten blieb.

16

Ob der Antragsteller dieses Recht - sei es materiell, sei es verfahrensrechtlich - verwirkt haben könnte, kann dahingestellt bleiben, da entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die in der konstituierenden Sitzung des Personalrats erfolgte Bildung des Vorstandes nicht zu beanstanden und deshalb der Antrag zurückzuweisen ist.

17

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts konnten die beiden dem Personalrat angehörenden Vertreter der Beamtengruppe keine Einigung darüber erzielen, wer von ihnen als Vorstandsmitglied tätig sein sollte, und auch eine Entscheidung durch Los scheiterte an dem Widerspruch des einen Vertreters der Beamtengruppe. Erst daraufhin wurde den beiden Vertretern der Beamtengruppe "eröffnet", daß ihr Verhalten einer Verzichterklärung gleichkomme, und die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus der Arbeitergruppe durchgeführt.

18

Allerdings schreibt § 31 Abs. 1 Satz 2 PersVG zwingend vor, daß dem Vorstand des Personalrats ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören muß.

19

An der Verwirklichung dieses gesetzlichen Gebots haben die Vertreter der einzelnen Gruppen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 PersVG dadurch mitzuwirken, daß die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied wählen. Daß die Vertreter einer Gruppe ihre Mitwirkung versagen oder sich dieser Aufgabe nicht unterziehen könnten, hat der Gesetzgeber nicht in Erwägung gezogen und dazu in § 31 PersVG keine Bestimmung getroffen. Das Oberverwaltungsgericht meint, es müsse in diesem Falle mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung das Los entscheiden. Der Losentscheid sei vom Personalrat in Ausführung der ihm in § 31 Abs. 1 PersVG auferlegten Verpflichtung zur Bildung des Vorstandes herbeizuführen. Die Weigerung eines Personalratsmitglieds, sich dem Losentscheid zu unterwerfen, könne den Personalrat an der Erfüllung seiner Aufgabe nicht hindern. Die Personalratsmitglieder seien vielmehr verpflichtet, bei dem Zustandekommen des Losentscheides mitzuwirken, andernfalls sie sich der Gefahr eines Ausschlußverfahrens gemäß § 26 PersVG aussetzten.

20

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Zwar ist es gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PersVG die Aufgabe des Personalrats, den Vorstand zu bilden. Diese Aufgabe ist aber gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 PersVG nur dadurch zu erfüllen, daß die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied wählen. Auf diese unerläßliche Mitwirkung der Gruppenvertreter haben die übrigen, anderen Gruppen angehörenden Mitglieder des Personalrats keinen Einfluß und dürfen ihn auch nicht haben, weil die Delegation eines Vorstandsmitglieds entsprechend der gesetzlichen Regelung ausschließlich Sache der betreffenden Gruppenvertreter ist. Es ist daher nicht vorstellbar, wie es nach dem Willen des Gesetzgebers zu rechtfertigen wäre, daß sich der Personalrat als solcher der von den Vertretern einer Gruppe verweigerten Mitwirkung unterzieht. Auch unmittelbare Zwangsmittel gegenüber den die Mitwirkung verweigernden Gruppenvertretern stehen ihm nicht zur Verfügung. Die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Ausschlußverfahrens durch möglicherweise drei Instanzen gemäß § 26 PersVG würde den Personalrat für die Dauer des Verfahrens in Ermangelung eines ordnungsgemäß gebildeten Vorstandes aktionsunfähig machen, ganz abgesehen davon, daß die Einleitung des Ausschlußvorfahrens auf Grund eines von dem Personalrat gefaßten Beschlusses durch den Vorstand zu geschehen hätte. Auch einen Losentscheid kann der Personalrat nicht erzwingen, da auch der Losentscheid nur durch die nicht einig gewordenen Gruppenvertreter selbst durchgeführt werden könnte, weil nur diese wahlberechtigt und wählbar sind. Eine Ersatzvornahme des Losentscheides durch Dritte ist ebensowenig möglich wie die Wahl eines Gruppenvertreters durch Angehörige anderer Gruppen. Auch das Oberverwaltungsgericht gibt keine konkrete Antwort auf die Frage, wie der Personalrat ohne Mitwirkung der Vertreter der Beamtengruppe eine den Vorschriften des § 31 PersVG entsprechende Vorstandswahl hätte vornehmen können. Das Interesse aller Bediensteten verlangt aber die Bildung des Vorstandes, da ohne ihn der Personalrat nicht aktionsfähig ist (§ 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG). Wie nach dem Willen des Gesetzgebers zu verfahren ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Bildung der Personalvertretung ah dem ablehnenden Verhalten einer Gruppe scheitert, ergibt sich aus § 13 PersVG, wonach eine Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung im Personalrat verliert, wenn sie von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch macht. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die Bestimmung des Vorstandes drängt sich um so mehr auf, weil auch in § 13 PersVG die Vertretung jeder Gruppe im Personalrat zwingend vorgeschrieben ist und dieser zwingenden Vorschrift dann nicht entsprochen zu werden braucht, wenn sonst wegen verweigerter Mitwirkung einer Gruppe die Wahl zum Personalrat nicht durchführbar wäre. Auch hei der Bestimmung des Vorstandes des Personalrats, der nur eine weitere Stufe innerhalb der Vertretung von Gruppeninteressen im Personalrat darstellt, wird man also annehmen müssen, daß die Gruppenvertreter ihrer Rechte, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig gehen, wenn sie nicht in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weise bei der Bestimmung des Vorstandes mitwirken (ebenso Dietz, Anm. 19, und Fitting-Heyer, Anm. 5 zu § 31 PersVG, vgl. auch Molitor, Anm. 4 zu § 31 PersVG). In diesem Falle müssen die Interessen der durch die verweigerte Mitwirkung ihrer Vertreter von einer Beteiligung im Vorstand ausgeschalteten Gruppe hinter den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten an einem aktionsfähigen Personalrat zurücktreten.

21

An diesem Ergebnis kann auch dadurch nichts geändert werden, daß, wie das Oberverwaltungsgericht feststellt, die Wahl zum Personalrat deshalb an einem Mangel leidet, weil entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 3 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - ein Arbeiter als gewählter Vertreter der Beamtengruppe und damit das Wahlergebnis unrichtig ermittelt wurde. Zutreffend vertritt das Oberverwaltungsgericht den Standpunkt, daß dieser Verstoß nur im Wege der Wahlanfechtung gemäß § 22 PersVG hätte geltend gemacht werden können und daß, da dies nicht geschehen ist, die Wahl als rechtmäßig erfolgt zu gelten habe.

22

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth