Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1957, Az.: BVerwG II CO 5.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II CO 5.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.09.1956 - AZ: 4 B 3/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 5, 261 - 263
- AS V, 261
- DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 380
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verwirkung des Rechts, das Verwaltungsgericht gegen Mehrheitsbeschlüsse anzurufen, durch die der Personalrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bestimmt hat.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1957
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und
des Bundesrichters Kellner
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland/Pfalz vom 24. September 1956 - 4 B 3/56 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Örtliche Personalrat der Bundesbahndirektion Mainz besteht aus 13 Mitgliedern. In der Gründungssitzung am 7. März 1956 wurden zunächst nach § 31 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - die Vorstandsmitglieder der einzelnen Gruppen gewählt, darunter der Antragsteller von den Vertretern der Beamtengruppe. Wegen des weiteren Ganges der Wahlhandlung entstanden Meinungsverschiedenheiten, die zu einer Vertagung der Sitzung auf den 9. März 1956 führten. An diesem Tage wurde beschlossen, zunächst die zwei weiteren Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG zu wählen. Die Wahl fiel auf den Bundesbahninspektor ... und den Bundesbahnobersekretär .... Anschließend wurde bestimmt, daß ... den Vorsitz übernehmen und ... sein Vertreter werden solle.
Der Antragsteller hat am 20. April 1956 beim Bezirksverwaltungsgericht beantragt,
die in der Sitzung vom 9. März 1956 durchgeführte Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters für unwirksam zu erklären.
Er hat geltend gemacht, es sei rechtswidrig, daß vor der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Vertreters die weiteren Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG gewählt worden seien.
Die Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Bezirksverwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Beschluß des Personalrats vom 9. März 1956 für unwirksam erklärt, soweit dadurch die zugewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt worden seien. Die Beschwerde des Antragsgegners hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland/Pfalz durch Beschluß vom 24. September 1956 zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt:
Die Zulässigkeit des Antrages ergebe sich aus § 76 Abs. 1 PersVG. Im Gegensatz zu der für die Anfechtung der Personalratswahlen in § 22 PersVG getroffenen Regelung sei für die hier in Frage stehende Überprüfung der Geschäftsführung des Personalrats eine Frist nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller habe sein Antragsrecht auch nicht verwirkt. Er habe zwar bis zur Anrufung des Verwaltungsgerichts ungefähr sechs Wochen gewartet und in dieser Zeit an den Sitzungen des Personalrats teilgenommen, auch die Geschäftsführung des Personalrats als ordnungsgemäß anerkannt. Diese Zeit habe man ihm aber zur Einholung von Rechtsrat bei seiner Gewerkschaft zubilligen müssen, zumal es sich um die ersten Wahlen nach dem neuen Gesetz gehandelt habe. Man hätte von den Antragsteller nicht verlangen dürfen, in der Zwischenzeit den Sitzungen des Personalrats fernzubleiben oder seine Absicht, das Gericht anzurufen, kundzutun.
Als Vorstandsmitglied und Vertreter der Beamtengruppe im örtlichen Personalrat habe der Antragsteller ein eigenes rechtliches Interesse an der Nachprüfung der Rechtsgültigkeit der Bestimmung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters.
Die Bestimmung des Vorsitzenden sei nicht entsprechend den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes durchgeführt worden. Es sei unzulässig, die Wahl der nach § 32 PersVG zu wählenden Vorstandsmitglieder zeitlich vor der nach § 31 PersVG vorzunehmenden Bestimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen und diese Posten dann mit den nach § 32 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern zu besetzen.
Für diese Rechtsansicht spreche schon der Wortlaut und der Aufbau des Gesetzes; auch in Schrifttum werde sie überwiegend vertreten.
Entscheidend sei der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber im Personalvertretungsgesetz dem sogenannten Gruppenprinzip mehrfach nachdrücklich Ausdruck verliehen habe und daß es eine innere Aushöhlung dieses Prinzips wäre, wenn andere als die eigens von den Gruppenvertretern in den Vorstand gewählten Mitglieder zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt und damit die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder von den Funktionen des Vorsitzenden, insbesondere dem Recht auf Vertretung des Personalrats, ausgeschlossen würden.
Schließlich spreche auch die Entstehungsgeschichte des Personalvertretungsgesetzes für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes liege schon deshalb nicht vor, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidungsmerkmale zwischen den nach § 31 PersVG und den nach § 32 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern gegeben seien. Dagegen laufe die Auffassung des Antragsgegners auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hinaus, weil sie zu einer nicht gerechtfertigten Unterschied der Wahl der Vorsitzenden bei kleinen und der Wahl bei großen Personalräten führen würde.
Hiernach hätten im vorliegenden Falle der Bundesbahninspektor ... und der Bundesbahnobersekretär ... nicht zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter bestimmt werden dürfen, da sie nicht zum Kreise der nach § 31 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder gehörten. Der Beschluß des Personalrats vom 9. März 1956 habe mithin für ungültig erklärt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegen den ihm am 17. Oktober 1956 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1956, eingegangen am 22. Oktober 1956, "Rechtsbeschwerde eingelegt" mit dem Zusatz, "weitere Aufführungen bleiben vorbehalten". Erst mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1956, eingegangen am 1. November 1956, hat er den Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
- 1)
den Antrag des Antragstellers auf Ungültigkeitserklärung der Vorstandswahl unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1956 zurückzuweisen,
- 2)
dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen,
- 3)
festzustellen, daß der Antragsgegner die Zuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Wahl des Vorsitzenden stelle den Schlußakt der Personalratswahl dar, könne also nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen das § 22, nicht nach § 76 PersVG angefochten werden. - Unabhängig davon habe der Antragsteller entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ein ihm etwa zustehendes Antragsrecht verwirkt. Da die Frage der Rechtsbeständigkeit eines gewählten Personalrats und der Bestimmung der Vorsitzenden nicht zu lange in der Schwebe bleiben dürfe, sei eine Bedenkzeit von sechs Wochen bereits zu lang. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, daß Verwirkung nur bei Verschulden des Berechtigten in Betracht komme. Tatsächlich sei aber allein erforderlich, daß der Berechtigte sich - wie hier geschehen - mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze. Da nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei den Mitgliedern der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands im Personalrat der Eindruck habe entstehen können, daß der Antragsteller seinen bei den Vorstandswahlen zu Protokoll gegebenen Einspruch nicht weiter verfolgen werde, seien die Voraussetzungen einer Verwirkung erfüllt. Die verspätete Antragstellung beweise zudem, daß der Antragsteller ein "erstaunlich geringes Maß von Verständnis" für die Bedeutung der ihm übertragenen Aufgaben besitze; sein Vorgehen schaffe Beunruhigung innerhalb des Personalrats, koste Zeit und Geld und bringe außerdem Unsicherheit in das Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat. Auch diese Überlegungen rechtfertigten die Zurückweisung des Antrages als verspätet. - Im übrigen laufe die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf eine Übersteigerung des Gruppenprinzips hinaus, die dem Gesetz fremd sei. Ein nach § 32 PersVG durch das Vertrauen des gesamten Personalrats berufenes Vorstandsmitglied könne auch Vorsitzender werden. - Im Kostenpunkt sei das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Es bestehe ein Bedürfnis dafür, über die Frage der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts eine Entscheidung zu treffen, da nur bei Bejahung dieser Notwendigkeit die Behörde nach § 44 Abs. 1 PersVG die Kosten erstatten müsse. Die Entscheidung hierüber könne aber nicht von der Verwaltung, sondern müsse von dem beschließenden Gericht getroffen werden.
Mit Verfügung vom 29. November 1956 darauf hingewiesen, daß erst der Schriftsatz vom 29. Oktober 1956 den Anforderungen einer Rechtsbeschwerdeschrift nach § 94 der Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - entspreche, dieser Schriftsatz aber erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen sei, hat der Antragsgegner am 10. Dezember 1956 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Beifügung eidesstattlicher Versicherungen hat er vorgebracht, daß die seit längerem im Anwaltsfach tätige Angestellte seines Prozeßbevollmächtigten nach dessen ausdrücklichen Anweisungen den an das Bundesverwaltungsgericht in Berlin-Charlottenburg gerichteten Schriftsatz vom 29. Oktober 1956 in einem mit der Anschrift des Oberverwaltungsgerichts Rheinland/Pfalz in Koblenz versehenen Umschlag hätte absenden sollen; sie habe aber versehentlich auf den Umschlag die Anschrift: "An das Bundesverwaltungsgericht Koblenz" gesetzt. Wie sich aus dem Umschlag ergebe, sei dann in Koblenz unter Streichung dieser Ortsbezeichnung die Anschrift Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstraße 31, eingesetzt worden. Hätte die Post statt dessen den mit der widerspruchsvollen. Anschrift versehenen Brief dem Oberverwaltungsgericht zugeleitet oder an den Prozeßbevollmächtigten zurückgesandt, so wäre die Frist gewahrt worden; und zwar im letzteren Falle dadurch, daß der Prozeßbevollmächtigte den Brief dann noch rechtzeitig durch Kurier nach Koblenz hätte befördern können.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Er hat in Zweifel gezogen, daß ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. - Im übrigen ist er den Rechtsausführungen des Antragsgegners entgegengetreten. Insbesondere hat er ausgeführt: Der Einwand der Verwirkung versage schon deshalb, weil die im Streit befindlichen Maßnahmen unwirksam (nichtig) und deshalb nicht heilbar seien. Wenn der Antragsgegner geltend mache, die Rechtsbeständigkeit des Personalrats dürfe nicht lange in der Schwebe bleiben, so übersehe er, daß es hier gar nicht um den Bestand des Personalrats, sondern um die Zusammensetzung des Vorstandes gehe. Diese sei für die Tätigkeit des Personalrats aber von untergeordneter Bedeutung, denn der Vorstand habe nur die laufenden Geschäfte zu führen, die materiellen Beschlüsse seien vom Personalrat selbst zu fassen. - Seine, des Antragstellers, Mitarbeit in Personalrat während der fraglichen sechs Wochen könne ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er hierzu bei Vermeidung der Folgen aus § 26 PersVG (Ausschluß) verpflichtet gewesen sei. Er sei ferner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, auf die Abstellung eines gesetzwidrigen Zustandes hinzuwirken, während der Antragsgegner unter dem Vorwand, eine "vertrauensvolle Zusammenarbeit" gewährleisten zu wellen, unter Hinwegsetzung über die höchstrichterliche Rechtsprechung einen materiell rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten strebe. Gerade deshalb könne von einer Verwirkung des Antragsrechte nicht die Rede sein. - In der Sache selbst hat sich der Antragsteller auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 - berufen. - Zu den Antrag des Antragsgegners, festzustellen, daß die Heranziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei, hat er die Ansicht vertreten, die damit angeschnittene Frage könne in dem vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entschieden werden, weil sie nicht die Beziehungen zwischen dem Rechtsbeschwerdeführer und dem Rechtsbeschwerdegegner, sondern diejenigen zwischen dem Erstgenannten und seiner Dienststelle betreffe.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Rechtsbeschwerde ist verspätet eingelegt worden. Die Notfrist von zwei Wochen (§ 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) lief am 31. Oktober 1956 ab. Die am 22. Oktober 1956 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Rechtsbeschwerde war zwar fristgerecht, enthielt aber nicht die in § 94 Abs. 2 ArbGG zwingend vorgeschriebenen Angaben, inwieweit die Abänderung der angefochtenen Beschlusses beantragt werde, welche Bestimmungen verletzt seien und worin die Verletzung bestehe. Der Antragsgegner hat dann zwar nochmals Rechtsbeschwerde eingelegt, die die genannten Angaben enthielt, doch ist diese erst am 1. November 1956, also um einer Tag zu spät, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Dem Antragsgegner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 3 ArbGG und §§ 233 ff. ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, daß die Verspätung auf einen unabwendbaren Zufall, nämlich ein Adressierungsversehen der an sich geschulten Büroangestellten seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist. Hätte diese den Schriftsatz vom 29. Oktober 1956 weisungsgemäß an das Oberverwaltungsgericht in Koblenz abgesandt, so wäre er dort vor Ablauf des 31. Oktober 1952 eingegangen und die Frist wäre damit gewahrt worden (§ 94 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß die Zulässigkeit des Antrags, die Bestimmung des Vorsitzenden eines Personalrats und seiner Stellvertreter für unwirksam zu erklären, sich nach § 76 PersVG beurteilt. Hierzu hat der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 - ausgeführt:
"Mit dem Antrag wird geltend gemacht, die Bestimmung des Vorsitzender, durch den Personalrat entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Personalrats, nicht um die Anfechtung einer Wahl im Sinne des § 22 PersVG. Diese Vorschrift bezieht sich, wie der gesamte Abschnitt "Wahl und Zusammensetzung" (§§ 9 ff. PersVG), nur auf die Wahl des Personalrats selbst, nicht auch auf die Bestimmung des Vorsitzenden. Diese wird erst nach Abschluß der Wahl des Personalrats und nach dessen Konstituierung vorgenommen und gehört daher zur Geschäftsführung des Personalrats; demgemäß ist sie auch in dem Abschnitt "Geschäftsführung" (§§ 31 ff. PersVG) geregelt. Es liegt sonach eine Streitigkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG vor, auf welche die Sondervorschrift des § 22 PersVG auch nicht entsprechende Anwendung findet (vgl. OVG Münster vom 26. Oktober 1956 - VI B 515/56 -; OVG Lüneburg vom 12. Dezember 1956, ZBR 1957, 57; Dietz, Anm. 39 zu §§ 31/32 PersVG, Anm. 24 zu § 76 PersVG; Selge, Anm. 5 zu § 31 PersVG; Fitting-Heyer, Anm. 12 zu § 76 PersVG; Grabendorf-Windscheid, Anm. 13 zu § 31 PersVG; Bochalli, Anm. 2 zu § 31 PersVG).
Der von Bundesarbeitsgericht für die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Betriebsrats vertretenen Ansicht, die - dem § 22 PersVG entsprechende - Vorschrift des § 18 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - BetrVG - müsse entsprechend angewendet werden, die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sei der letzte Akt der Wahl der Betriebsrats, vermag der Senat für das Personalvertretungsgesetz schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls nach diesem Gesetz, wie dargetan, die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zum Beginn der Geschäftsführung des Personalrats gehört (vgl. Meyer-Hentschel, ZBR 1956, 317)."
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Es kommt also nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 22 PersVG erfüllt sind, insbesondere, ob die dort vorgeschriebene Anfechtungsfrist gewahrt ist.
Der Antragsteller hatte sein Antragsrecht auch nicht verwirkt.
Es brauchte nicht entschieden zu werden, ob dem angegriffenen Beschlusse des Personalrats so schwere Mängel anhaften, daß er als nichtig gelten muß, und ob das Recht, dies geltend zu machen, überhaupt verwirkt werden kann. Eine Verwirkung liegt hier jedenfalls aus anderen Gründen nicht vor.
Daß die Ausübung eines Rechts - und zwar gerade auch eines unbefristeten - verwirkt werden kann, ist eine Auswirkung des die ganze Rechtsordnung, und zwar nach überwiegender Ansicht auch das gerichtliche Verfahrensrecht, beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben.
Gegen die Auffassung, das Verhalten des Antragstellers verstoße gegen Treu und Glauben, spricht bereits die Kürze der Zeit, die er bis zur Anrufung des Verwaltungsgerichts hat verstreichen lassen. Nur unter besonderen Umständen und wenn gewichtige Gründe es geboten erscheinen lassen, wird man annehmen dürfen, daß ein nach den Gesetz nicht fristgebundenes Recht, das Verwaltungsgericht anzurufen, bereits nach etwa sechs Wochen verwirkt werden kann. Der Hinweis des Klägers, die Frage der Rechtsbeständigkeit eines gewählten Personalrats und der Bestimmung der Vorsitzenden dürfe nicht so lange in der Schwebe bleiben, überzeugt schon deshalb nicht, weil damit Dinge einer gemeinsamen Beurteilung unterwerfen werden sollen, die durchaus unterschiedlicher Natur sind. Die Arbeitsfähigkeit des Personalrats ist entscheidend für die Gewährleistung der Personalvertretung (§§ 1, 55 ff. PersVG). Dem wird es gerecht, daß das Personalvertretungsgesetz die Anfechtung der Wahl des Personalrats nur binnen 14 Tagen zuläßt (§ 22 a.a.O.). Die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Personalrats ist in § 31 Abs. 3 PersVG dahin umrissen, daß er den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse vertritt. Wenn damit die praktische Bedeutung der Stellung des Vorsitzenden auch nur unvollkommen erfaßt wird, so liegt doch auf der Hand, daß der Klärung von Streitfragen über die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Vertreter nicht entfernt die Bedeutung zukommt, die der Gewährleistung einer beständigen Arbeit des Personalrats selbst zuzumessen ist. Dem entspricht, daß das Personsalvertretungsgesetz die verwaltungsgerichtliche Anfechtung der Bestimmung des Vorsitzenden nicht an die Wahrung einer Anfechtungsfrist geknüpft hat. Der Versuch, mit Hilfe des Rechtsgedankens der Verwirkung insoweit eine Angleichung an die fristgebundene Anfechtung von Personalratswahlen herbeizuführen, würde mit dem Gesetz nicht vereinbar sein.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist das um so weniger gerechtfertigt, als es sich um die Anwendung eines neuen Gesetzes handelte und gerade während der in Frage stehenden Zeit über die hier streitige Auslegung der §§ 31, 32 PersVG Unklarheiten bestanden, die den interessierten Gewerkschaften und den ihnen angehörenden oder nahestehenden Personalratsmitgliedern bekannt waren und deren Klärung erst durch die Rechtsprechung zu erwarten stand. Grundsätzlich war es unter diesen Umständen in aller Regel sogar sachgerecht, wenn nicht jeder einzelne Streitfall alsbald vor die Verwaltungsgerichte gebracht wurde. Wenn das Mitglied eines Personalrats sich bei der Bestimmung fies Vorsitzenden und der Vertreter mit seiner Auffassung nicht hatte durchsetzen können und überstimmt werden war, brauchte es deshalb, ohne sich damit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auszusetzen, weder binnen kurzer Zeit das Verwaltungsgericht anzurufen, noch kundzutun, daß er sich dies vorbehalte.
Indem der Antragsteller während der von ihm in Anspruch genommenen Überlegungsfrist an den Sitzungen des Personalrats teilnahm und die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Personalrats anerkannte, wurde er seiner Stellung als Mitglied des Vorstandes des Personalrats gerecht. Wenn - wie das Oberverwaltungsgericht ausführt - hierdurch bei denjenigen Mitgliedern des Personalrats, die der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands angehören, der Eindruck entstehen konnte, daß der Antragsteller seinen Einspruch gegen die Vorstandswahlen nicht weiterverfolgen werde, so kommt dem schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Auffassung einiger Personalratsmitglieder, mögen sie auch die Mehrheit bilden, nicht ohne weiteres der Auffassung des Personalrats selbst gleichgesetz werden kann. Im übrigen war gerade diesen durch Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft verbundenen Personalratsmitgliedern bekannt, daß die hier zur Erörterung stehende Frage der Auslegung des Personalvertretungsgesetzes noch streitig war.
Nach alledem läßt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Verstoß des Antragstellers gegen Treu und Glauben und daher auch keine Verwirkung seines Antragsrechts herleiten.
In seinem bereits erwähnten Beschluß vom 13. Juni 1957 hat der Senat entschieden, daß die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter nach § 31 Abs. 2 PersVG zunächst aus den nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden muß. Er hat dies aus dem Gruppenprinzip hergeleitet, von dem das Personalvertretungsgesetz beherrscht wird, und hierzu ausgeführt:
"Nach § 3 PersVG bilden die Beamten, die Angestellten und die Arbeiter je eine Gruppe. Die Rechte dieser Gruppen werden in mehreren Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes ausdrücklich festgelegt:
§ 13 schreibt vor, daß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein muß, § 15 sieht grundsätzlich getrennte Wahl der Gruppen vor; § 17 bestimmt, daß im Wahlvorstand jede Gruppe vertreten sein muß; § 31 schreibt vor, daß dem Vorstand des Personalrats ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören muß; nach § 37 sind in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen; § 38 gibt der Mehrheit der Vertreter jeder Gruppe das Recht, die Aussetzung eines Beschlusses des Personalrats zu verlangen, der die Interessen der Angehörigen dieser Gruppe erheblich beeinträchtigt.
Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Interessen der verschiedenen Gruppen weitgehend schützen will. Es handelt sich zwar hierbei jeweils um den Schutz der Gruppeninteressen innerhalb eines Gremiums. Die Vorschriften lassen jedoch erkennen, daß der Gesetzgeber den Gruppen und ihrem Schutz ganz allgemein erhebliches Gewicht beilegt. Gerade bei der Bestimmung von Vorsitzenden und ihren Stellvertretern entspricht es ohnehin demokratischen Gepflogenheiten, auf die verschiedenen an der Ausübung dieser Funktionen interessierten Gruppen Rücksicht zu nehmen. So erklärt sich z.B. der Brauch, die Posten der Vorsitzenden parlamentarischer Einrichtungen mit Vertrauensleuten der verschiedenen Parteien zu besetzen. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 27 ausdrücklich vor, daß in einem Betriebsrat, dem Vertreter von zwei Gruppen angehören, der Vorsitzende und seine Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe angehören sollen; von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn objektiv wichtige Gründe entgegenstehen (Dietz, Anm. 6 zu § 27 Betriebsverfassungsgesetz).
Die Anwendung eines Gesetzes, das so stark von Gedanken des Gruppenschutzes geprägt ist, wie das Personalvertretungsgesetz, erheischt daher erst recht eine Auslegung der die Bestimmung der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter regelnden Vorschriften (§§ 31, 32 PersVG), die den Gruppenprinzip Rechnung trägt.
Hieraus ergibt sich zunächst, daß es grundsätzlich rechtswidrig wäre, wenn bei mehreren im Personalrat vertretenen Gruppen der Vorsitzende und sein Stellvertreter und etwa bestimmte weitere Stellvertreter sämtlich einer Gruppe angehören würden. Das aber wäre möglich, wenn es dem Personalrat freistünde, unter Übergehung der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder die vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern zu bestimmen.
Darüber hinaus ist bei kleinen Personalräten, bei denen sich die Vorstandswahl ausschließlich nach § 31 PersVG bestimmt, durch die Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift eindeutig sichergestellt, daß nur solche Gruppenangehörige zu Vorsitzenden oder Stellvertretern bestimmt werden, die von dem Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragen sind. Das stellt eine durchaus folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips dar; denn die Interessen einer Gruppe können nach demokratischen Grundsätzen nur nach dem Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestimmt werden, und so gesehen muß der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein, wenn die Gruppeninteressen bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter Berücksichtigung finden sollen. Es wäre dann aber ein durch nichts gerechtfertigter Unterschied zwischen den kleinen und den großen Personalräten, wenn bei den letzteren auch die nach § 32 PersVG vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zu Vorsitzenden bestimmt werden konnten, obgleich sie - unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu den im Personalrat vertretenen Gruppen - jedenfalls nicht notwendigerweise vom Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragen sind. Die Zuwahl nach § 32 PersVG dient dem Ziel, bei großen Personalräten wegen des Umfanges der ihnen übertragenen Aufgaben den Vorstand zu erweitern. Diese auf praktischen Erwägungen beruhende Vorschrift darf nicht dahin führen, daß bei den großen Personalräten entgegen dem Gruppenprinzip bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Wille der Gruppenmehrheiten unbeachtet bleibt.
Auch die großen Personalräte sind folglich bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter jedenfalls zunächst auf die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt. Auch bei ihnen ist daher grundsätzlich nach § 31 PersVG zu verfahren, d.h. zunächst sind die Vorstandsmitglieder von den Gruppen zu wählen, alsdann sind aus ihnen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu bestimmen und erst dann sind die Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG vom Personalrat zu wählen. Für diese Reihenfolge spricht auch der Aufbau des Gesetzes; hätte der Gesetzgeber bei großen Personalräten die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter aus den gesamten Vorstand gewollt, so hätte es nahegelegen, die Vorschrift des § 32 PersVG als Abs. 2 in den § 31 PersVG einzufügen. Eine Abweichung vor dieser Reihenfolge ist nur dann unbedenklich, wenn dadurch die Bestimmung der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder zu Vorsitzenden oder Stellvertretern nicht beeinträchtigt wird.
Daß die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter nicht übergangen werden dürfen, bedeutet nicht etwa, daß die nach § 32 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder solche minderen Rechts wären und der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Die Regelung des Gesetzes rechtfertigt sich vielmehr aus dem Gesichtspunkt, daß die Vorstandsmitglieder verschiedener Herkunft - die einen vom Vertrauen der Mehrheit der Gruppen, die anderen vom Vertrauen der Mehrheit des Personalrats getragen - sind, und daß die unterschiedliche Behandlung bei der Bestimmung des Vorsitzenden - wie dargelegt - auf dem Gruppenprinzip, mithin auf sachlichen Erwägungen beruht.
Nach alledem ergibt sich aus dem Personalvertretungsgesetz bei richtiger Auslegung der §§ 31, 32, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter jedenfalls zunächst beschränkt ist auf die Auswahl zwischen den von dem Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragenen, nach § 31 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern
(vgl. OVG Münster vom 26. Oktober 1956 - VI B 515/56 -; Fitting-Heyer, Anm. 9 zu § 31 PersVG; Heilemann-Czyborra, Anm. 3 zu § 32 PersVG; Windscheid, ZBR 56, 282; Bochalli, DVBl. 1956, 393; Czyborra "Der Beamtenbund" 1956, 81; abweichend Dietz, Anm. 26 zu §§ 31/32 PersVG)."
Im vorliegenden Fall hatte der Personalrat unter Übergehung der nach § 31 Abs. 1 PersVG von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder die nach § 32 vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter bestimmt. Dies war rechtswidrig. Das Bezirksverwaltungsgericht hat diesen Beschluß des Personalrats daher zutreffend für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen.
Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 ArbGG nicht erhoben. Eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO entfällt, weil das Beschlußverfahren kein Parteiverfahren ist (BAG Beschluß vom 7. Juli 1954 in BAGE Bd. 1 S. 46; LAG Hannover Beschluß vom 26. November 1953 in Betriebsberater 1954 S. 133). Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Ausführungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Beschlußverfahrens, die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die beteiligte Bundesbahndirektion nach § 44 Abs. 1 PersVG dem Antragsgegner seine Anwaltskosten zu erstatten hat.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Kellner