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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG VIII B 94.67

Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 94.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 11610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 02.08.1966 - AZ: 10 K 257/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 22 - 25
  • DVBl 1968, 224
  • DÖV 1967, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht:
Revisionszulassung in Wehrpflichtsachen

Amtlicher Leitsatz

In Wehrpflichtsachen kann wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhen kann, die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (im Anschluß an BVerwG VII C 206.59).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. August 1966 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war mit seinem Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst erfolglos geblieben; seine Klage wurde abgewiesen, wobei die Revision nicht zugelassen wurde. Mit seiner Beschwerde begehrt er die Zulassung der Revision, Die Beschwerde wird damit begründet, die von ihm beantragte Aussetzung des Verfahrens sei geboten gewesen wegen Vorgreiflichkeit einer in einem anderen Verfahren beantragten Entscheidung; der Kläger sei durch diesen Verfahrensmangel in unzulässiger Weise in seinen Rechten beschränkt worden.

2

Die Beschwerde, mit der ausschließlich ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, ist unzulässige

3

Gerügt wird die Verletzung von § 94 VwGO. Es wird damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem nach Auffassung des Klägers das Urteil beruht. Damit wird aber kein Grund vorgebracht, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.

4

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG -, jetzt geltend in der Passung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Verfahrensmangel "wesentlich", auf dem das Urteil beruhen kann (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 34 Nr. 3 = DVBl. 1961 S. 736 - NJW 1961 S. 2228; vgl. Maetzel, DVBl. 1965 S. 825 [827]). Dagegen ist, wie sehen im genannten Urteil BVerwG VII C 206.59 dargelegt ist, "die Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Grund für die Zulassung der Revision ausgeschlossen". An der ständigen Rechtsprechung des bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Verfahrensrügen nur die zulassungsfreie Revision, nicht aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ermöglichen, ist aus den folgenden Gründen festzuhalten:

5

Die jetzige Passung von § 34 WehrPflG beruht auf der Überleitungsvorschrift des § 192 VwGO. Diese Vorschrift änderte in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 den § 34 WehrPflG in seiner ursprünglichen Passung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651), ließ aber gemäß ihrem. Abs. 2 diese besondere Verfahrensvorschrift im übrigen unberührte § 34 Abs. 1 WehrPflG schließt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aus. § 34 Abs. 3 WehrPflG erklärt § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO für entsprechend anwendbar für die Beschwerde gegen die Fichtzulassung der Revision und schließt die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Vervaltungsgerichts aus. Die Verweisung auf die entsprechend anzuwendenden Vorschriften von § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO bedeutet, daß die Fichtzulassungsbeschwerde sich nach diesen Vorschriften richtet, soweit § 34 Abs. 2 WehrPflG eine Zulassung der Revision vorschreibt und einen Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zuzulassen, wenn im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 WehrPflG eine grundsätzliche Entscheidung zu erwarten ist oder im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 3 WehrPflG ein Pall der Abweichung vorliegt. In solchen Fällen ist die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO einzulegen, zu begründen und zu behandeln. Soweit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt, welche Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu stellen sind, führt seine "entsprechende" Anwendung gemäß § 34 Abs. 3 WehrPflG dazu, daß dieses Formerfordernis an die in § 34 Abs. 2 WehrPflG angeführten Zulassungsgründe angepaßt werden muß. Die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Bezeichnung eines Verfahrensmangels ist gegenstandslos, weil § 34 Abs. 2 WehrPflG keine auf eine Verfahrensrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht und eine Revisionszulassung wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verfahren nach § 34 WehrPflG richtet.

6

§ 132 Abs. 2 VwGO ist schon deshalb nicht unmittelbar anzuwenden in dem durch § 34 WehrPflG geregelten Verfahren, weil die Vorschrift voraussetzt, daß Urteile der Oberverwaltungsgerichte angefochten werden oder werden sollen (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO). Für den Fall eines bundesgesetzlichen Ausschlusses der Berufung regelt § 135 VwGO die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Revision eingelegt werden kann; die Zulassung der Revision soll sich im Falle eines solchen Berufungsausschlusses nach § 132 Abs. 2 bis 5 VwGO, die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 133 VwGO richten. In den durch § 34 WehrPflG geregelten Verfahren, in denen die Berufung bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, ist § 135 VwGO jedoch unanwendbar. Die Vorschrift setzt voraus, daß in einem nach dein 1. April 1960 liegenden Zeitpunkt, also nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts Ordnung, bundesgesetzlich die Berufung in bestimmten Verfahren ausgeschlossen wird. Fehlte die Überleitungsvorschrift des § 192 VwGO, so wäre der Berufungsausschluß in § 34 Abs. 1 WehrPflG gemäß § 195 Abs. 2 VwGO ab 1. April 1960 fortgefallen. § 192 VwGO bringt zum Ausdruck, daß dieser Berufungsausschluß erhalten bleiben, die Einlegung der Revision und der Streit über ihre Zulassung aber abweichend von § 135 VwGO gestaltet sein soll. Daraus folgt, daß die in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorgesehene Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels in dem durch § 34 WehrPflG geregelten Verfahren entfällt und ersetzt wird durch die in § 34 Abs. 2 WehrPflG abweichend von § 133 VwGO geregelte zulassungsfreie Revision. Die Zulassung einer Revision entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bei dieser Regelung nicht nur ausgeschlossen; sie ist auch entbehrlich.

7

Die im vorliegenden Fall nur auf eine Verfahrensrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht zu einer grundsätzlich bedeutsamen Verfahrensfrage führen und aus diesem Grande die Zulassung der Revision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 WehrPflG rechtfertigen. Nach § 94 VwGO, dessen Verletzung gerügt wird, kann das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verfahren aussetzen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall nicht die Präge verneint, ob die vom Kläger in einem anderen Verfahren erstrebte Entscheidung "vorgreiflich" ist für die in dem anhängigen Verfahren zu treffende Entscheidung; es ist vielmehr, wie es am Ende der Urteilsgründe heißt, der "Anregung" des Klägers, das Verfahren auszusetzen, deshalb nicht gefolgt, weil es den in einem anderen Verfahren gestellten Antrag für "offensichtlich aussichtslos" gehalten hat. Daraus ergibt sich keine grundsätzlich bedeutsame Frage, die im Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

8

Es ist schließlich nicht möglich, die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde in eine möglicherweise dem § 34 Abs. 2 Satz 1 WehrPflG entsprechende Verfahrensrevision umzudeuten. Der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu fordernde Revisionsantrag fehlt. Selbst wenn es genügt, daß das Revisionsbegehren eindeutig erkennbar ist (vgl. BVerwGE 1, 222), ist im vorliegenden Fall das Antragserfordernis nicht gewahrt, weil der Kläger erkennbar die Zulassung der Revision erreichen, nicht aber schon jetzt Revision einlegen wollte. Sine Umdeutung der Beschwerde in eine Revision scheitert somit schon daran, daß auch in diesem Falle kein zulässiges Rechtsmittel vorliegen würde.

9

Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 89 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 97 BVerwGG festzusetzen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Schröcker, Bundesrichter
Dr. Maetzel, Bundesrichter
Dr. Raschke, Bundesrichter