Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1963, Az.: BVerwG VII C 117.61
Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers; Gewissensschutz im Rahmen des Grundgesetzes bei einer Wehrdienstverweigerung; Würdigung der Gewissensgründe durch das Gericht aus der Gesamtpersönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers; Ablehnung des Tötens im Krieg und Gewaltanwendung in einer Notwehrlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 117.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 01.08.1961 - AZ: IV 134.61
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
Fundstellen
- NJW 1963, 1994 (Volltext mit red. LS)
- NZWehrR 1964, 132
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1963 in Mannheim
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 im Sudetenland geborene Kläger, der Mineralogie studiert, beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Das wurde durch den Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer abgelehnt (Bescheide vom 27. November 1959 und 1. Februar 1961). Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. August 1961 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe auf Grund der persönlichen Anhörung des Klägers nicht den Eindruck erlangt, daß das Gewissen des Klägers durch jeden Kriegsdienst belastet werde. Er lehne den Krieg aus rationalen Erwägungen ab, weil daraus Not und Elend entstehe, jedoch verwerfe er eine Waffenanwendung nicht in jedem Falle, sondern halte eine Verteidigung mit Waffen unter gewissen Voraussetzungen für zulässig. So meine er, daß sich ein Volksstamm mit Gewalt gegen seine Ausrottung wehren dürfe, und er habe erklärt, daß er im Falle eines Luftangriffs auf seine Heimatstadt auf ein angreifendes Flugzeug schießen könne. Deshalb sei der Kläger, obwohl er sich ehrlich und ernsthaft Gedanken über den Kriegsdienst gemacht habe, nicht als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - anzuerkennen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen.
Zur Begründung der Revision trägt er vor: Das angefochtene Urteil sei mit Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WehrPflG unvereinbar. Das Verwaltungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Weigerungsgründe des Klägers, nicht aber auf seine persönliche Glaubwürdigkeit gestützt. Diese sei zu bejahen; gerade seine Antwort auf die ihm vorgestellten Konfliktsituationen spreche dafür. Aus den Erklärungen des Klägers, er werde auf ein seine Heimatstadt angreifendes Flugzeug schießen können und ein von der Ausrottung bedrohter Volksstamm dürfe sich mit Gewalt wehren, sei für ihn kein ungünstiger Schluß zu ziehen. Denn mit diesen Fragen sei der Kläger überfordert worden; die Frage, wie sich ein verantwortungsbewußter Mensch in einem seelischen Konflikt im Kriege verhalten solle, sei fast nicht zu beantworten, weil sich Menschenleben nicht gegeneinander abwägen ließen. Die Weigerung des Klägers beziehe sich auf den Kriegsdienst überhaupt und gelte für ihn uneingeschränkt. Darüber habe das Verwaltungsgericht nötigenfalls Beweis erheben müssen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist Unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich bei richtiger Auslegung des Klagantrages als Anfechtungsklage mit dem Begehren eines Ausspruchs gemäß § 113 Abs. 2 VwGO darstellt (vgl. BVerwGE 14, 151 [BVerwG 11.05.1962 - VII C 27/61] [152]), rechtlich bedenkenfrei abgewiesen.
1.
Das angefochtene Urteil beruht im wesentlichen auf der Feststellung, der Kläger lehne nicht jede Gewaltanwendung unter den Staaten ab, sondern halte den Waffengebrauch unter gewissen Umständen für sittlich erlaubt. Mag der Kläger diese Auffassung auch nach ernsthafter Prüfung erlangt haben und zu seiner Weigerung durch sittliche Bedenken bestimmt worden sein, so stünde er im Gewissensschutz des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WehrPflG doch nur dann, wenn er das Töten im Kriege schlechthin aus der für ihn sittlich unerträglichen Vorstellung heraus, hieran beteiligt zu werden, ablehnen würde. Allein in einer derartigen Gewissensbelastung des einzelnen liegt der innere Grund, der es rechtfertigt, ihn von einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zu befreien (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [56/57]). Steht das, was den Kläger innerlich bewegt, nicht auf einer so allgemeinen sittlichen Grundlage, so kann seine Erklärung seiner Gewissenslage zwar entsprechen, sie reicht aber nach dem Umfang dessen, was er für sittlich unerlaubt ansieht, nicht aus, um als Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG anerkannt zu sein. Deshalb ist die Rüge der Revision unbegründet, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil von der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Klägers abhängig machen müssen (vgl. hierzu BVerwGE 7, 242[BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] [249], 9, 100 [102], 13, 171 [172] und 14, 146 [150]). Auf diese letzte aus der Gesamtpersönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers gewonnene Würdigung kommt es nur an, wenn seine Erklärung, objektiv gesehen, die Weigerung rechtfertigt und nur noch die - allerdings ebenso bedeutsame - Frage nach der subjektiven Überzeugtheit des Kriegsdienstverweigerers, dem Gewissenszwang, auf andere Weise nicht geklärt ist (vgl. BVerwGE 14, 146[BVerwG 11.05.1962 - VII C 143/60] [150]).
2.
Auch die Rüge der Revision, daß das Verwaltungsgericht seine entscheidende Feststellung in rechtlich bedenklicher Weise getroffen habe, greift nicht durch. Vereitelt würde der verfassungsrechtliche Gewissensschutz dadurch, daß der Kriegsdienstverweigerer zu dem Zwecke, sowohl den objektiven Inhalt als auch die innere Verbindlichkeit seiner Weigerung festzustellen, vor Situationen gestellt wird, die ihn sowohl wegen ihres Inhalts als auch im Hinblick auf sein Alter und seinen Bildungsstand vor eine kaum lösbare Aufgabe stellen. Das ist der Erforschung des wahren Sachverhalts abträglich, und es liegt insbesondere nicht im Sinne des Gesetzes, eine Gewissensentscheidung über das Verhalten in einer Situation zu fordern, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfGE 12, 45 [61] und BVerwGE 9, 100 [102] und 14, 146 [147]). Der Revision ist deshalb zuzugeben, daß die dem Kläger gestellte Frage nach dem Verhalten eines Kolonialvolkes (Algerier) in einer bestimmten äußersten Situation ungeeignet war. Sachdienlich und zulässig war es jedoch, die Haltung des geistig geschulten, intelligenten Klägers im Falle eines Luftangriffs auf seine Heimat zu erforschen. Mit dieser Kriegshandlung muß in jedem Angriffskrieg gerechnet werden, und der Kläger wurde mit dieser Frage nicht in einen Konflikt hineingetrieben, wie er etwa zwischen grundsätzlicher Ablehnung des Tötens im Kriege und Gewaltanwendung in einer Notwehrlage, oder durch Wahl zwischen Tod und Leben in einer verzweifelten Lage oder zwischen dem Tod dieses oder jenes Menschen entsteht. Die Einstellung des Klägers zur sittlichen Berechtigung der militärischen Verteidigung aufzuklären, war um so notwendiger, als schon seine Erklärungen vor den wehrbehördlichen Prüfungsgremien Zweifel daran offenließen, ob er das Töten von Menschen ausnahmslos in jedem Kriege sittlich verwirft. Diesen von der Revision vermißten Beweis hat das Verwaltungsgericht somit erhoben. Nach seiner Feststellung hält der Kläger die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar für sinnlos und unheilvoll, sich selbst aber für vielleicht imstande, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen. Eben deshalb hat das Verwaltungsgericht die Klage trotz der dem Kläger bestätigten persönlichen Ehrlichkeit und Ernsthaftigkeit ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl