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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1962, Az.: BVerwG VII C 27.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 27.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 25.11.1960 - AZ: I A 449/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 151 - 153
  • AS 14, 151
  • DVBl 1962, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1962, 548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1738-1739 (Volltext mit amtl. LS) "örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts)"
  • NZWehrR 1963, 80
  • Verw.Rspr 15, 237

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist nur im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen.

  2. 2)

    Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage eines Kriegsdienstverweigerers ergibt sich allein aus § 52 Nr. 2 VwGO.

  3. 3)

    Gegenstand der Klage ist allein der Widerspruchsbescheid, wenn die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst im Widerspruchsverfahren abgelehnt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer bei dem Kreis-Wehrersatzamt Bremen erkannte der Kläger auf seinen Antrag als Kriegsdienstverweigerer an. Auf den Widerspruch des Leiters des Kreis-Wehrersatzamtes hob die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirks-Wehrersatzamt für den Wehrbereich ... in Hannover den Bescheid des Prüfungsausschusses auf und stellte fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit der Klage beantragte der Kläger,

2

den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 6. Juni 1959 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Prüfungskammer vom 9. September 1960 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Durch Zwischenurteil vom 25. November 1960 erklärte sich das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen für örtlich unzuständig und verpflichtete den Kläger, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Verwaltungsgericht spreche zwecknäßigerweise zunächst seine örtliche Unzuständigkeit durch Zwischenurteil aus. Gegenstand der Klage sei der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer. Da diese ihren Sitz in Hannover habe, sei das Verwaltungsgericht Hannover zuständig.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das Verwaltungsgericht Bremen Örtlich zuständig sei,

5

hilfsweise,

6

den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen.

7

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten, zum Verweisungsantrag hat sie sich nicht geäußert.

8

II.

Das Verwaltungsgericht hätte seine Zuständigkeit zwar nicht durch ein Zwischenurteil verneinen dürfen, weil diese in § 109 VwGO für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage vorgesehene Form des Urteils nur dann in Betracht kommt, wenn das erkennende Gericht eine Sachentscheidung noch treffen und damit das Verfahren für die Instanz noch nicht beendigen will. Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Möglichkeit, daß es zur Sache entscheidet, verneint hat, hätte es durch ein Endurteil entscheiden müssen. Der Kläger ist durch diesen Mangel aber nicht beschwert und hat deshalb insoweit auch nichts gerügt; der Mangel kann somit im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

9

Die Revision ist unbegründet.

10

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bremen läßt sich nicht daraus rechtfertigen, daß für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Ruhestandsbeamten, Soldaten im Ruhestand, früheren Beamten und Soldaten und der Hinterbliebenen das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 4 VwGO). Denn in dieser Vorschrift ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ausdrücklich daran geknüpft, daß der Klaganspruch "aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis" hergeleitet wird; es muß sich also um die Anwendung des den Inhalt des Dienstverhältnisses selbst regelnden Rechts, kurz um einen dienstrechtlichen Anspruch handeln. Der Kläger dagegen will den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern. Damit erhebt er keinen Anspruch aus dem Wehrdienstverhältnis; er nimmt die Beklagte nicht als Dienstherrn in Anspruch.

11

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nach § 52 Nr. 2 VwGO, weil über die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsaktes einer Bundesbehörde gestritten wird. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage. Obwohl sich das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 30) - WehrPflG ergibt, bedarf es noch der Prüfung des Sachverhalts und der deklaratorischen Feststellung durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Prüfungsgremien. Wird die beantragte Feststellung abgelehnt, so steht dieser Verwaltungsakt der Durchsetzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung entgegen. Der Anspruch, ihn zu beseitigen, muß gemäß § 42 Abs. 1 VwGO im Wege der Anfechtungsklage verfolgt werden.

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Hat die Klage Erfolg, wird das Gericht die ablehnende Feststellung durch die Feststellung, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei, ersetzen (§ 113 Abs. 2 VwGO). Da er auf diese Weise schon mit der Anfechtungsklage zu seinem Ziele kommt, ist nunmehr - anders als bisher nach der MRVO Nr. 165 (vgl. BVerwGE 7,242 [244] und die Urteile vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 129.59 und BVerwG VII C 138.59 - und vom 1. April 1960 - BVerwG VII C 204.59 -) - gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine besondere Feststellungsklage daneben ausgeschlossen. Auch das Wehrpflichtgesetz gestaltet das gerichtliche Streitverfahren im Falle der Kriegsdienstverweigerung als Anfechtungsverfahren (§ 33 bis 35 WehrPflG). Somit scheidet auch die für die Feststellungsklage geltende Zuständigkeitsregel des § 52 Abs. 5 VwGO aus.

13

Im vorliegenden Falle sind zwei Bundesbehörden (der Prüfungsausschuß in Bremen und die Prüfungskammer in Hannover), also Behörden an zwei verschiedenen Gerichtsorten, tätig geworden, so daß es wegen des gemäß § 52 Nr. 2 VwGO für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts maßgeblichen Sitzes der Behörde darauf ankommt, ob der Verwaltungsakt des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskammer anzufechten ist. Der Revision ist auch in dieser Frage nicht beizutreten. Daß die Prüfungskammer ihren Sitz in Hannover hat, wenn - was die Revision nicht bezweifelt - ihr Vorsitzender dienstlich dort sitzt und ihre allgemeinen Geschäfte dort geführt werden, ist nicht zweifelhaft; trotz des Wechsels in der Besetzung ihrer ehrenamtlichen Beisitzer und trotz der Abhaltung von Sitzungen außerhalb von Hannover gibt es im Wehrbezirk nur eine Prüfungskammer; die Prüfungskammern sind für den Bezirk eines oder mehrerer Bezirks-Wehrersatzämter zu bilden (§ 33 Abs. 3 Satz 1 WehrPflG). Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt (in seiner Gestaltung durch den Widerspruchsbescheid) nur dann, wenn die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wird. In diesem Falle wäre aber nicht der anerkannte und damit durch die behördlichen Entscheidungen unbeschwerte Kriegsdienstverweigerer, sondern der Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes zur Klage berechtigt. Im vorliegenden Falle ist der Kläger jedoch durch den Widerspruchsbescheid beschwert, weil damit der anerkennende ursprüngliche Verwaltungsakt aufgehoben und die Aberkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer erst durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt worden ist. Das Angriffsziel seiner Klage kann daher nur der Widerspruchsbescheid sein. Er ist alleiniger Gegenstand der Klage, wenn durch ihn ein am Widerspruchsverfahren nicht beteiligter, jedoch gemäß § 71 VwGO anzuhörender Dritter erstmalig beschwert wird (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder wenn und soweit der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (§ 79 Abs. 2 VwGO). Aus diesen Gründen trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, daß es örtlich nicht zuständig ist, weil sich der Sitz der Widerspruchsbehörde nicht in seinem Gerichtsbezirk befindet (§ 52 Nr. 2 VwGO).

14

Die Revision muß deshalb erfolglos bleiben. Da die Verweisung der Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren voraussetzen würde, daß das angefochtene Urteil aufgehoben wird, kann auch dem Hilfsantrag der Revision nicht entsprochen werden.

15

Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird der Kläger als gesetzlicher Vertreter der Beklagten nicht den Prüfungsausschuß zu bezeichnen haben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl