Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.12.1960, Az.: 1 BvL 21/60
Kompetenzbestimmung des Art. 73 Nr. 1 GG; Allgemeine Wehrpflicht; Gewissensentscheidung; Verweigerung der Wehrpflicht; Kriegsdienst; Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.12.1960
- Aktenzeichen
- 1 BvL 21/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 30.08.1960 - 3 KW - 291/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 12, 45 - 61
- DVBl 1961, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 223-226 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1961, 491-494 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1961, 480-482 (Urteilsbesprechung von VGPräs. Werner Gross)
- NJW 1961, 355-359 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Verfassung stellt mit der Kompetenzbestimmung des Art. 73 Nr. 1 GG klar, daß die Einführung eines Bundesgesetzs, das die allgemeine Wehrpflicht im Rahmen dieser Verfassungsnorm herleitet, ihr insoweit auch materiell nicht widerspricht.
2. An den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert sich die "Gewissensentscheidung" im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG , die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt. Gegen sie zu handeln bedeutet sich einer ernsten Gewissensnot aus zu setzen.
3. Diejenigen schützt Art. 4 Abs. 3 GG, die den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin verweigern. Nicht nur die dogmatischen Pazifisten, sondern auch die, die im allgemeinen den Kriegsdienst ablehnen, die Gründe jedoch der historisch-politischen Situation entnehmen. Die "situationsbedingte" Kriegsdienstverweigerung ist in Art. 4 Abs. 3 GG nicht geschützt, bei dieser wird die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Waffen verweigert.
4. Nur wenn die Kriegsdienstverweigerung in dem unter 3) bezeichneten Sinne ausgelegt wird, ist § 25 WehrpflG mit dem Grundgesetz vereinbar.