Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1971, Az.: BVerwG VIII C 194.70

Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen ; Ablehnung einer Änderung eines Tauglichkeitsgrades

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 194.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 15.04.1970 - AZ: 124 - I/69

Fundstellen

  • BWV 1972, 188
  • NJW 1972, 656 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff "tauglich" richtet sich einheitlich nach den Anforderungen des Grundwehrdienstes und läßt keine Unterscheidungen je nach der Art des im Einzelfall abzuleistenden Grundwehrdienstes zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. April 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1940 geborene Kläger ist seit Januar 1969 bestallter Arzt. An 3. Oktober 1967 wurde er als "tauglich" gemustert; nach einer Nachuntersuchung wurde dieses Ergebnis durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 11. April 1969 bestätigt. Mit seinen Widerspruch erhob er Einwendungen gegen dieses Ergebnis: Er könne seit einigen Jahren wegen eines besonders bei Anstrengung und Kalteeinwirkung verstärkt auftretenden Cervikalsyndroms keinen regulären ärztlichen Dienst verrichten, werde des öfteren von belastenden Arbeiten dispensiert und sei zeitweise dienstunfähig; zeitweise habe er in stationärer Behandlung gestanden. Auf Grund eines fachärztlichen Befundes von Dr. E. und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die von ihm beigebrachten Beweismittel seien unberücksichtigt geblieben; zu Unrecht sei nur das Gutachten von Dr. E. verwertet worden. Es sei verkannt worden, daß bei einem Cervikalsyndrom durchaus keine Veränderung der Halswirbelsäule bestehen müsse; die von Dr. E. als harmlos bezeichneten Knackgeräusche bei Seitwärtsneigung des Kopfes und Drehung des Halses seien auf eine Art Einrenkung zurückzuführen, die notwendig sei, um meist einseitige Kopfschmerzen zu verhindern. Nach stärkerer Anstrengung und Verkühlung könne er jedoch einen leichten Kopfschmerz nicht verhindern; dann habe er starke Beschwerden, manchmal über Tage hinweg, mit Nackensteifen, wodurch seine Einsatzfähigkeit im Klinikdienst des öfteren beeinträchtigt sei.

2

Das Verwaltungsgericht holte ein Gutachten der Orthopädischen Klinik des W. A. zur Frage ein, ob der Kläger infolge eines Cervikalsyndroms nicht in der Lage ist, anstrengende Arbeiten, besonders bei Kälteeinwirkung, zu verrichten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dem Kläger sei auf Grund der subjektiven Beschwerden und des objektiven Untersuchungsbefundes zuzugestehen, daß er nicht in der Lage sei, anstrengende Arbeiten, besonders bei Kälteeinwirkung, auszuführen.

3

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts äußerte sich der Kommandeur der Akademie für Sanitäts- und Gesundheitswesen der Bundeswehr in M. wie folgt: Während der Grundausbildung sei es ohne Schwierigkeiten möglich, den Kläger von anstrengenden Arbeiten, besonders bei Kälteeinwirkung, freizustellen. Solche Arbeiten seien nicht als Regelfall für Soldaten seines Dienstgrades anzusehen. Die genannte Möglichkeit bestehe auch bei seiner weiteren Verwendung als Arzt. Zur Vermeidung der in Frage stehenden Belastungen müsse der Kläger nicht anders behandelt werden als ein voll tauglicher Arzt.

4

In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge B. zur Behauptung des Klägers gehört, bei der Grundausbildung der Ärzte seien auch körperliche Übungen zu verrichten.

5

Der Kläger beantragte,

den Bescheid vom 11. April 1969 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben,

6

hilfsweise

das Kreiswehrersatzarnt zu verpflichten, ihn als "beschränkt tauglich" einzustufen.

7

Entsprechend dem Antrag der Beklagten wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, in wesentlichen aus den folgenden Gründen:

8

Die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen sei nicht abstrakt und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie er eingesetzt werden solle. Das ergebe sich schon aus den "Einschränkungen", die im ärztlichen Urteil, das der Musterung zugrunde gelegt werde, zum Ausdruck komme; trotz solcher Einschränkungen sei der Wehrpflichtige "tauglich". Das gelte auch dann, wenn ein über 25 Jahre alter Wehrpflichtiger als Arzt eingesetzt werden und speziell für diesen Dienst ausgebildet werden solle, zumal eine solche Ausbildung eine Sonderstellung einnehme und nicht den Gebrauch der Waffe umfasse. Die danach zu stellende Frage, ob der Kläger für die vorgesehene militärfachliche Verwendung eine ausreichende Tauglichkeit besitze, sei zu bejahen. Abgesehen von der vierwöchigen Grundausbildung leiste der wehrpflichtige Arzt als Sanitätsoffizier ärztlichen Dienst, wenn dieser auch vorwiegend auf die Bedürfnisse der Bundeswehr ausgerichtet sei. Seine Tätigkeit decke sich zwar nicht mit der im Zivilberuf zum Zwecke der Ausbildung als Facharzt geleisteten, sei aber in der Regel weniger anstrengend als die eines im Klinikdienst eingesetzten Assistenzarztes. Der Kläger, der - von krankheitsbedingten Unterbrechungen abgesehen - Klinikdienst leiste, sei deshalb auch für den ärztlichen Dienst bei der Bundeswehr tauglich; einzelne krankheitsbedingte Unterbrechungen seines Dienstes führten nicht zu einer dauernden Einschränkung der Tauglichkeit; die herangezogene Auskunft bestätige, daß der Kläger nicht anders behandelt werden müsse als ein voll tauglicher Arzt. Auf Grund der Aussage des Zeugen B. sei Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß diese Grundausbildung nicht mit der normalen Grundausbildung vergleichbar sei. Deren Zweck, den Wehrpflichtigen für einen etwaigen Einsatz im Verteidigungsfall vorzubereiten, entfalle schon deshalb, weil die Ärzte nicht an der Waffe ausgebildet werden dürften; es handele sich in erster Linie um Anschauungsunterricht, um den aus dem Zivilberuf kommenden Ärzten in gedrängter Kürze die Anschauungen zu vermitteln, was bei der Bundeswehr "gespielt wird". Die Grundausbildung der Ärzte werde nach dieser Aussage "von den Ausbildern ihren Zweck entsprechend weit weniger ernst genommen und konsequent durchgeführt ... wie bei wehrpflichtigen Rekruten". Die erforderliche Tauglichkeit des Klägers werde nicht in Frage gestellt, wenn er sich für einzelne Übungen im Rahmen der Grundausbildung freistellen lasse - die Möglichkeit dazu sei in der genannten Auskunft bejaht worden - oder an ihnen nicht in vollem Umfang teilnehme. Auch bei einer nicht aktiven Teilnahme an einzelnen Übungen werde der Kläger nicht wesentlich in seinem Ausbildungsstand gegenüber anderen Ärzten zurückgesetzt. Die zusätzliche Einholung eines neurologischen Gutachtens sei nicht erforderlich; es könne unterstellt werden, daß die vom Kläger geschilderten zeitweisen Kopfschmerzen vorhanden seien und zu einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit führen könnten; den Ursachen dieser Beschwerden nachzugehen, sei nicht erforderlich.

9

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er verfolgt sein Klagebegehren ohne den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision führt aus materiellrechtlichen Gründen zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

11

Anfechtungsgegenstand ist der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 11. April 1969 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid. Diese Bescheide bestätigen unter Ablehnung einer Änderung des Tauglichkeitsgrades den Musterungsbescheid vom 3. Oktober 1967, durch den der Kläger den Tauglichkeitsgrad "tauglich" erhalten hatte und der Ersatzreserve I mit dem Hinweis zugewiesen worden war, er stehe für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung; im angefochtenen Bescheid heißt es nämlich, der Kläger behalte auf Grund der ärztlichen Nachuntersuchung den Tauglichkeitsgrad "tauglich", gehöre der Ersatzreserve I an und stehe nach Maßgabe des Musterungsbescheides für den Grundwehrdienst zur Verfügung.

12

Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger mit Recht für "tauglich" erklärt worden ist im Sinne von § 8 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der damals geltenden Fassung vom 14. Mai 1965 (BGB 1. I S. 391), jetzt insoweit unverändert geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGB 1. I S. 1773); oder ob er, wie er geltend macht, nur als "beschränkt tauglich" (nach der jetzt geltenden Fassung von § 8 a WpflG als "eingeschränkt tauglich") anzusehen war.

13

Für "tauglich" erklärte Wehrpflichtige stehen allgemein für den Wehrdienst, für "eingeschränkt tauglich" (früher; "beschränkt tauglich") erklärte Wehrpflichtige stehen nicht für den Grundwehrdienst zur Verfügung (§ 8 a Abs. 2 WpflG). Nur wenn der Kläger mit Recht für "tauglich" erklärt worden ist, kann er zum Grundwehrdienst herangezogen werden; war er nur als "beschränkt tauglich" (jetzt: "eingeschränkt tauglich") anzusehen, so erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig und müssen dann, weil sie den Kläger in seinen Rechten verletzen, aufgehoben werden.

14

Da die Beklagte in eine vollständig neue Tauglichkeitsprüfung eingetreten ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, der die Tauglichkeitsfeststellung angreift, sich auf Umstände beruft, die schon in Zeitpunkt der unanfechtbar gewordenen Musterungsentscheidung vorlagen (vgl. § 33 Abs. 8 WpflG); auf das Urteil vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 6.70 - (Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 6 = NJW 1970, 1859) wird verwiesen.

15

Das Verwaltungsgericht ist - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 31, 149; vgl. BVerwGE 35, 50 und die Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 [Buchholz 448.0 § 34 WpflG Nr. 11 = MDR 1970, 953]; BVerwG VIII C 177.67 [Buchholz 448.0 § 8a WpflG Nr. 4 = DÖV 1970, 646 = BWV 1970, 188]; BVerwG VIII C 40.68 [Buchholz 448.5 § 15 MustVO Nr. 4]) - davon ausgegangen, daß die Wehrersatzbohörde ohne einen sogenannten Beurteilungsspielraum darüber entscheidet, ob der Wehrpflichtige "tauglich" ist im Sinne von § 8 a WpflG. Es hat den Begriff "tauglich" aber fehlerhaft bestimmt.

16

Der Begriff "tauglich" setzt, wie im Urteil BVerwGE 31, 149 (155) [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] dargelegt worden ist, in jeden Fall die körperliche und geistige Eignung voraus, die für die Ableistung des Grundwehrdienstes erforderlich ist; wer nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen den Anforderungen des Grundwehrdienstes nicht gewachsen ist, ist nicht "tauglich"; ist er im übrigen in der Lage, Wehrdienst zu leisten, so ist er "eingeschränkt tauglich" (früher; "beschränkt tauglich").

17

Ob jemand im genannten Sinne "tauglich" ist oder nicht, kann nicht davon abhängig sein, wie der Grundwehrdienst, zu dem er herangezogen werden soll, im einzelnen ausgestaltet ist. Das Gesetz unterscheidet nicht verschiedene Arten des Grundwehrdienstes und läßt doshalb auch nicht die Anwendung unterschiedlicher Tauglichkeitsbegriffe zu. Die Vorschrift von § 8 a Abs. 2 WpflG, wonach für "tauglich" erklärte Wehrpflichtige "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, ändert daran nichts; diese Vorschrift setzt die Anwendung eines einheitlichen Begriffs "tauglich" voraus und kann nur dann bedeutsam werden - darauf kommt es hier nicht an -, wenn über die besondere Verwendung von Wehrpflichtigen im Wehrdienst entschieden wird.

18

Der Umstand, daß Ärzte für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen werden (§ 40 WpflG) und gemäß § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 WpflG abweichend von der Regel bis zur Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres zum vollen Grundwehrdienst herangezogen werden können, rechtfertigt auch dann nicht die Schaffung eines besonderen Begriffs "tauglich" für sie, wenn - was das Verwaltungsgericht festgestellt hat - eine nur vierwöchige militärische Grundausbildung vorgesehen ist, die (wie es im Urteil heißt) "von den Ausbildern ihrem Zweck entsprechend weit weniger ernst genommen und konsequent durchgeführt wird wie bei wehrpflichtigen Rekruten".

19

Es kommt demnach auch im Falle des Klägers darauf an, ob er im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten körperlichen Mängel den Anforderungen des Grundwehrdienstes, die allgemein gestellt werden, gewachsen ist. Das Verwaltungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen, weil es bei der Ausgestaltung des Grundwehrdienstes für Ärzte von den Umständen des Einzelfalles abhängen werde, ob der Kläger an den anstrengenden Abschnitten der Grundausbildung teilnehmen könne. Hätte das Verwaltungsgericht die zu entscheidende Frage richtig gestellt und geklärt, ob der Kläger bei seinem Gesundheitszustand den allgemeinen Anforderungen des Grundwehrdienstes gewachsen war, so hätte es das ihm vorliegende ärztliche Gutachten gewürdigt, in dem als Ergebnis festgehalten wurde, der Kläger sei nicht in der Lage, anstrengende Arbeiten, besonders bei Kälteeinwirkung, auszuführen; möglicherweise hätte es die Beweisaufnahme fortgesetzt.

20

Auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich,1 die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

21

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher