Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1970, Az.: BVerwG VIII C 6.70

Verwaltungsakteigenschaft des vom Musterungsarzt erteilten ärztlichen Untersuchungsergebnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 6.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 04.12.1969 - AZ: 4115.69

Fundstellen

  • DVBl 1971, 82 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 319 (Kurzinformation)
  • NJW 70, 1859
  • NJW 1970, 1859-1860 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist die Wehrersatzbehörde nach Abschluß des Musterungsverfahrens in eine erneute Prüfung der Frage eingetreten, ob der Wehrpflichtige "tauglich" ist, ohne sich auf die Prüfung von Umständen zu beschränken, die erst nachträglich eingetreten sind, so ist der Einberufungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, daß der Wehrpflichtige nicht diesen Tauglichkeitsgrad hatte.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 30. Januar 1969 als "tauglich" gemustert und wegen der bevorstehenden Reifeprüfung bis zum 31. Juli 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Der Antrag seines Vaters, ihn bis zur Beendigung des Studiums zurückzustellen, wurde abgelehnt; der dazu ergangene Widerspruchsbescheid wurde nicht angefochten. Im Mai 1969 beantragte sein Vater eine Nachuntersuchung wegen eines Unfalles, den der Kläger erlitten habe. Es erging ein Einberufungsbescheid vom 12. Mai 1969, nachdem die Zurückstellung wegen Vorverlegung der Reifeprüfungen in Bayern widerrufen worden war. Antragsgemäß wurde der Kläger noch einmal untersucht mit dem Ergebnis, daß er "tauglich" sei. Der Vater des Klägers erhob Widersprüche gegen den Einberufungsbescheid und gegen das Ergebnis der Nachuntersuchung. Die Widersprüche wurden durch Bescheid vom 13. Juni 1969 zurückgewiesen: Der Musterungsarzt sei auf Grund des Zeugnisses des Facharztes für Orthopädie Dr. med. Wahl vom 28. Mai 1969 zum Ergebnis gekommen, es liege zwar eine teilfixierte Kyphose und eine leichte Skoliose vor; die Wirbelsäule sei jedoch für durchschnittliche Beanspruchungen geeignet; die festgestellten Wirbelsäulenveränderungen berührten die Tauglichkeit nicht. Am 1. Juli 1969 trat der Kläger den Wehrdienst an. Sein Vater erhob in seinem Namen Klage; er focht den Einberufungsbescheid, das ärztliche Untersuchungsergebnis und den Widerspruchsbescheid an. Das Verwaltungsgericht forderte ein Gutachten des Unfallkrankenhauses Murnau zur Frage an, ob der Kläger den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen sei. Das vom Chefarzt Dr. med. Probst und vom Facharzt für Orthopädie Dr. med. H. J. M. unterzeichnete Gutachten erklärte eine Änderung des Tauglichkeitsgrades für nicht erforderlich; während des Wehrdienstes wäre lediglich zu berücksichtigen, daß grob stauchende Belastungen, wie Verladen von Lasten über lange Zeit, nicht ratsam seien. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger gehört. Das Verwaltungsgericht hob den Einberufungsbescheid, das ärztliche Untersuchungsergebnis und den Widerspruchsbescheid auf, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Nach der Überzeugung des Gerichts sei der Kläger zu Unrecht als wehrdiensttauglich einberufen worden. Auf der Grundlage der im Gutachten getroffenen Feststellungen könne das Gericht sich den im Gutachten gezogenen Folgerungen nicht anschließen. Die Fehlertabelle der Richtlinien ZDv 46/1 lasse den Kläger als nicht "tauglich" erscheinen. Es stehe ferner nach der Anhörung des Klägers fest, daß er seit Antritt seiner Wehrdienstzeit mehrere Wochen im Revier verbracht habe, um sich von durch den Wehrdienst bedingten Überanstrengungen zu erholen; er sei generell vom Gepäcktragen über 6 km befreit und vom Truppendienst für schwer stauchende Belastungen des Rückens untauglich geschrieben worden; bei längeren Märschen habe er nicht mithalten können, und bei der für Pioniere typischen Aufgabe des Brückenbauens sei er gänzlich von körperlichen Arbeiten befreit worden. Danach halte ihn das Gericht für "eingeschränkt tauglich"; da die krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule schon bei der Musterung vorgelegen haben müßten, hätte er schon mit diesem Tauglichkeitsgrad gemustert werden müssen. Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben, ohne daß zu entscheiden sei, ob der Kläger "eingeschränkt tauglich" oder "dauernd untauglich" ist.

3

Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit ihrer auf Verfahrensrügen gestützten Revision beantragt die Beklagte Zurückverweisung an die Vorinstanz. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

5

Zum Aktivrubrum wird bemerkt, daß der Kläger seinem Prozeßbevollmächtigten im Revisionsverfahren eine von ihm selbst unterzeichnete Prozeßvollmacht erteilt hat; damit hat er die Prozeßführung in seinem Namen auch für die Vorinstanz gebilligt. Zur Verfolgung seiner Rechte ist er nach § 19 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) befugt, obwohl er noch nicht volljährig ist (BVerwGE 7, 66); ihrem Zweck nach gilt diese Vorschrift nicht nur für das förmliche Musterungsverfahren, sondern auch für die Anfechtung aller weiteren Bescheide der Wehrersatzbehörden, die die Konkretisierung des Wehrdienstes bezwecken.

6

Zum Anfechtungsgegenstand wird bemerkt: Der Musterungsarzt wird zwar im Dienst der Wehrersatzbehörde tätig, legt aber nur Gutachten vor, ohne zum Erlaß von Verwaltungsakten befugt zu sein. Für das förmliche Musterungsverfahren ergibt sich dies aus § 17 Abs. 4 und 5 WpflG; die dort vorgesehene ärztliche Untersuchung unterscheidet sich von der Musterungsentscheidung des Musterungsausschusses (§§ 16, 19 Abs. 7 WpflG).

7

Für den Fall, daß wegen veränderter Umstände nach Abschluß des Musterungsverfahrens neue, die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffende Entscheidungen zu treffen sind (§ 15 Abs. 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]), kann ebenfalls eine neue musterungsärztliche Untersuchung (Nachuntersuchung) erforderlich werden, ohne daß das dabei in Form eines "Ärztlichen Untersuchungsergebnisses" erstattete Gutachten als ein Verwaltungsakt anzusehen ist. Dieses Gutachten unterliegt der Überprüfung durch das Gericht, soweit es einer von dem Kreiswehrersatzamt getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Im vorliegenden Fall besteht die vom Kreiswehrersatzamt getroffene Entscheidung in dem Einberufungsbescheid. Dieser und der ihn betreffende Widerspruchsbescheid sind in zulässiger Weise angefochten worden. Die das "Ärztliche Untersuchungsergebnis" betreffende Klage ist dagegen unzulässig. Dazu bedarf es im Revisionsverfahren keiner ausdrücklichen Entscheidung: Hält der Kläger an dem unzulässigen Anfechtungsantrag auch nach der Zurückverweisung fest, so wird die Klage insoweit abzuweisen sein.

8

Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben hat, halten der Nachprüfung nicht stand.

9

Materiellrechtliche Bedenken sind allerdings gegen das angefochtene Urteil nicht zu erheben; die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gebotene materiellrechtliche Prüfung (§ 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG) führt zu dem folgenden Ergebnis:

10

Die Beklagte ist im Widerspruchsverfahren in eine erneute Prüfung der Sachlage eingetreten mit dem Ergebnis, daß der Kläger als "tauglich" anzusehen sei. Von der Möglichkeit, die Prüfung zu beschränken auf Umstände, die nach dem Erlaß des unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheides eingetreten sind (§ 33 Abs. 8 WpflG), hat sie keinen Gebrauch gemacht. Ist der Kläger nach der Sachlage bei Abschluß des Einberufungsverfahrens nicht als "tauglich" anzusehen, so durfte er zum Grundwehrdienst nicht herangezogen werden (vgl. § 8 a Abs. 2 Satz 2 WpflG); dies gilt ohne Rücksicht darauf, daß er im unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid für "tauglich" erklärt worden war. Da seitens des Klägers eine Abänderung des Musterungsbescheides nicht beansprucht worden war, bedurfte es dazu keiner behördlichen Entscheidung; sie ist auch entbehrlich, weil schon im Wege der Anfechtung des Einberufungsbescheides voller Rechtsschutz gewährt werden kann. Ist die Wehrersatzbehörde nach Abschluß des Musterungsverfahrens in eine erneute Prüfung der Frage eingetreten, ob der Wehrpflichtige "tauglich" ist, ohne sich auf die Prüfung von Umständen zu beschränken, die erst nachträglich eingetreten sind (vgl. § 23 Abs. 8 WpflG), so ist der Einberufungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, daß der Wehrpflichtige nicht diesen Tauglichkeitsgrad hatte.

11

Das Verwaltungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, daß die den Einberufungsbescheid betreffende Anfechtungsklage Erfolg haben muß, wenn der Kläger nicht als "tauglich" anzusehen ist. Diese Frage war ohne einen der zuständigen Behörde zu gewährenden "Beurteilungsspielraum" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (BVerwGE 31, 149 und Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67, BVerwG VIII C 172.67 [NJW 1970, 1249], BVerwG VIII C 177.67 und BVerwG VIII CB 40.68 [NJW 1970, 1249] -).

12

Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei "tatbestandswidrig" zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht "tauglich" war, ist unbegründet: Soweit das Verwaltungsgericht medizinische Gesichtspunkte verwertet hat, hat es das von ihm angeforderte Gutachten berücksichtigt; nur zur Rechtsfrage, ob der Kläger unter den Begriff "tauglich" fällt, hat es eine vom Gutachten abweichende Folgerung gezogen. Soweit es Umstände verwertet hat, die sich nach dem Dienstantritt des Klägers zugetragen haben, hat es auf Grund der eigenen Angaben des Klägers tatsächliche Feststellungen getroffen und aus ihnen seine eigenen Folgerungen abgeleitet. Ob es dabei in jeder Hinsicht von einer zutreffenden Bestimmung des Begriffs "tauglich" ausgegangen ist, bedarf keiner Entscheidung.

13

Die Revision der Beklagten dringt nämlich durch mit der Rüge, im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden.

14

Von seiner eigenen materiellrechtlichen Beurteilung des Falles aus mußte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen, den Truppenarzt, der für den Kläger zuständig war, als Sachverständigen oder gar als sachverständigen Zeugen zu hören; nur so konnten die Umstände erhellt werden, die nach Ansicht des Gerichts den Kläger schon wegen seiner auf seine mangelnde körperliche Leistungsfähigkeit zurückzuführende Behandlung bei der Truppe als nicht geeignet für die Ableistung des Grundwehrdienstes erscheinen ließen. Für sich allein reichten für diese Folgerung die Feststellungen nicht aus, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm angeforderten Gutachtens getroffen hat; bei der Verwertung der in diesem Gutachten enthaltenen Befunde hat das Verwaltungsgericht seine Sachkenntnisse auf medizinischem Gebiet überschätzt (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [a.a.O.]). Das wäre unschädlich, wenn das Schicksal des Klägers nach dem Dienstantritt zu einer Bestätigung der fehlenden Eignung für den Grundwehrdienst geführt hätte. Um dazu abschließende Feststellungen zu treffen, hätte sich das Verwaltungsgericht aber nicht mit den eigenen Angaben des Klägers begnügen dürfen.

15

Danach ist der Sachverhalt nicht in dem von § 86 Abs. 1 VwGO geforderten Umfang aufgeklärt worden. Die Sache war zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Im erneuten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden die Bemerkungen der Revision bedeutsam werden können, die auf eine Unterscheidung zwischen der vom Gesetz nicht geforderten "absoluten" Tauglichkeit und der ausreichenden "relativen" Tauglichkeit abstellen; denn der Fall führt auf die Frage, warum der auch nach Ansicht des Musterungsarztes und besonders des vom Gericht beauftragten Sachverständigen körperlich nicht besonders belastbare Kläger gerade zu einer Pioniereinheit einberufen worden ist, wo möglicherweise besondere körperliche Belastungen zu erwarten sind. Dazu kann im Revisionsverfahren keine Entscheidung ergehen. Hinzuweisen ist materiellrechtlich nur auf folgendes:

17

Handelt es sich bei der Vorschrift von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WpflG, wonach Wehrpflichtige "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, um eine die Verwendung im Wehrdienst einschränkende Regelung, so wird sich diese Einschränkung entweder schon bei der Einberufung zu einem bestimmten Truppenteil - also schon im Einberufungsverfahren der Wehrersatzbehörde - oder aber erst gegenüber der zuständigen Militärdienststelle auswirken. Ist das erstere der Fall, so kann sich aus der "Maßgabe" unter Umständen die Fehlerhaftigkeit der Einberufung zu einer bestimmten Truppengattung ergeben; andernfalls kommt es im Musterungsverfahren und im Einberufungsverfahren noch nicht auf die "Maßgabe" an, von der § 8 a Abs. 2 Satz 1 WpflG spricht, weil der Einsatz im Grundwehrdienst von der Truppe geregelt wird. Dazu kann erst dann Stellung genommen werden, wenn geklärt ist, ob der Grundwehrdienst bei einer Pioniertruppe besonders beschwerlich oder gefährlich für an sich "taugliche" Wehrpflichtige ist, die an bestimmten körperlichen Schwächen leiden, wie sie im Falle des Klägers festgestellt worden sind. Auch das bedarf der Klärung.

18

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert Maetzel
Dr. Korbmacher