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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1976, Az.: BVerwG VIII C 21.75

Verpflichtung der zuständigen Wehrersatzbehörde zur Festsetzung eines Tauglichkeitsgrades nach § 8a Abs. 2 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG); Verhältnis des ärztlichen Urteils und der Entscheidung der Wehrersatzbehörde über die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades; Anforderungen an den Inhalt und die Abgrenzung der Verwendungsgrade

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 21.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 16122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.11.1974 - AZ: IV VG W 336/74

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 238 - 248
  • BWV 1977, 185

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die zuständige Wehrersatzbehörde muß für die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen außer diesem Tauglichkeitsgrad einen der in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade festsetzen.

  2. 2.

    Zum Verhältnis zwischen dem ärztlichen Urteil i.S. von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und der Entscheidung der Wehrersatzbehörde über die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und Verwendungsgrades.

  3. 3.

    Zum Inhalt und zur Abgrenzung der Verwendungsgrade i.S. von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack, Dr. Barbey und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 8. April 1954 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 7. Dezember 1973 als "wehrdienstfähig" gemustert. Nach dem ärztlichen Untersuchungsergebnis vom 31. Oktober 1973 ist er ärztlicherseits als "wehrdienstfähig (3)" - verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten - beurteilt worden.

2

Die Musterungskammer wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Bei dem Kläger habe sich außer einer mäßigen O-Beinstellung (Fehlerziffer II/68), einer mäßiggradigen ausgeheilten Scheuermannschen Erkrankung ohne nennenswerte Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Fehlerziffer III/42), einem Zustand nach Operation eines Überbeins im Bereich des rechten Handgelenks mit leichter Bänderschwäche - rechts mehr als links - (Fehlerziffer III/59) als Hauptfehler eine Erhöhung der Gallenfarbstoffe im Blutserum ohne Anhalt für einen Leberschaden gefunden (Fehlerziffer IV/49). Die Tauglichkeit des Klägers werde hierdurch nicht ausgeschlossen, sondern lediglich hinsichtlich seiner Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt. Entsprechende Eintragungen seien in das dem Widerspruchsbescheid beigefügte ärztliche Untersuchungsergebnis vom 22. März 1974 aufgenommen worden.

3

Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung des Musterungsbescheides vom 7. Dezember 1973 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1974. Er macht geltend, daß er nicht wehrdienstfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

4

Die angefochtenen Bescheide seien nicht vollständig und zu unbestimmt. Nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - seien wehrdienstfähige Wehrpflichtige nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ständen sie nur im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit für den Grundwehrdienst zur Verfügung. Dementsprechend müsse der Musterungsbescheid ggf. erkennen lassen, mit welchen Einschränkungen der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung stehe. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut des § 8 a WPflG, der von einer eingeschränkten Verwendung "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" spreche, sondern auch aus dem Gedanken, daß der Wehrpflichtige zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes wissen müsse, in welchem Rahmen er für den Wehrdienst zur Verfügung stehe.

5

Der Kläger sei als "wehrdienstfähig (3)" - wehrdienstfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten - gemustert worden. Hinsichtlich dieser Einschränkung enthalte das dem Widerspruchsbescheid beigefügte ärztliche Untersuchungsergebnis zwar eine Aufstellung der Truppenfunktionen, für die der Kläger nicht verwendet werden dürfe. Dagegen seien dort diejenigen Einschränkungen nicht aufgeführt, denen der Kläger innerhalb der Grundausbildung hinsichtlich der allgemeinen körperlichen Übungen - z.B. Gepäckmarsch, Laufen, Springen und Kriechen, Tragen schwerer Gegenstände - unterworfen sei oder die sich auf die Verabreichung einer für den Kläger etwa notwendigen besonderen Verpflegung bezogen. Angesichts der bei dem Kläger festgestellten Körperfehler könnten Einschränkungen in der Grundausbildung gerade in dieser Hinsicht notwendig werden. Da die Verwendungsfähigkeit des Klägers (auch) in der Grundausbildung ausdrücklich eingeschränkt worden sei, lasse sich aus dem Fehlen derartiger Angaben nicht schließen, daß er insoweit keinen Einschränkungen unterliegen solle. Dem Bescheid sei daher nicht zu entnehmen, welchen Einschränkungen der Kläger während der Grundausbildung unterliege. Die fehlenden Einschränkungen dürften auch nicht nachträglich auf Grund der Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt angeordnet werden. Denn es sei mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht zu vereinbaren, daß Einschränkungen in der Grundausbildung nicht schon im Musterungsverfahren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt und durch einen anderen Arzt bestimmt würden als den, der auch über die Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten befinde. Auch sei nicht ersichtlich, daß der Truppenarzt bei der Einstellungsuntersuchung die erforderlichen Einschränkungen in der Grundausbildung überhaupt hinreichend erkennen könne. Es spreche mehr dafür, daß die der Wehrbereichsverwaltung zur Verfügung stehenden Fachärzte im Musterungsverfahren weit besser beurteilen könnten, inwieweit ein Wehrpflichtiger auch in der Grundausbildung geschont werden müsse.

6

Im übrigen widerspreche es auch den allgemeinen Grundsätzen von der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, wenn ein wesentlicher Teil der Entscheidung einem späteren Verfahren vorbehalten bleibe. Nur wenn der Wehrpflichtige dem Musterungsbescheid in jeder Hinsicht entnehmen könne, inwieweit er gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG für den Wehrdienst zur Verfügung stehe, könne er entscheiden, ob er gesundheitliche Nachteile zu befürchten habe und den Bescheid anfechten solle. Auch müsse ihm der Tauglichkeitsbescheid die Gewähr bieten, nur in einem bestimmten Umfang zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Es könne dem Wehrpflichtigen nicht zugemutet werden, die Entscheidung des Truppenarztes abzuwarten und ein zudem rechtlich äußerst schwer faßbares Verfahren gegen diese Entscheidung einzuleiten.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts - insbesondere der §§ 8 a Abs. 2, 16 und 21 WPflG - rügt. Sie macht geltend:

8

Es könne keine Rede davon sein, daß der angefochtene Musterungsbescheid unvollständig oder zu unbestimmt sei. Hierbei könne letztlich offenbleiben, ob im Musterungsbescheid nur der Tauglichkeitsgrad im Sinne von § 8 a Abs. 1 WPflG oder für die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen auch ein Verwendungsgrad im Sinne von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG förmlich festgesetzt werden müsse. Selbst wenn nämlich für diese Wehrpflichtigen ein Verwendungsgrad festzusetzen sei, reiche die Feststellung "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als solche aus, um den vom Musterungsarzt festgestellten gesundheitlichen Mängeln bei der Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst hinreichend Rechnung zu tragen.

9

Etwa notwendige Einschränkungen in der Grundausbildung für eine zulässige Verwendung seien nicht durch die Wehrersatzbehörde, sondern durch den Truppenarzt anzuordnen.

10

Sei der Kläger somit nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten, so habe das Verwaltungsgericht den Musterungsbescheid als rechtmäßig bestätigen müssen, da der Kläger jedenfalls den verminderten Anforderungen dieses Verwendungsgrades genüge.

11

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen macht er geltend:

14

Die Klage richte sich dagegen, daß er als "Wehrdienstfähig" beurteilt worden sei. Falls der Musterungsbescheid nicht schon mangels der erforderlichen Bestimmtheit rechtswidrig sei, müsse der Sachverhalt durch Erhebung der erforderlichen Beweise weiter aufgeklärt werden. Eine Abweisung der Klage komme daher im Revisionsverfahren nicht in Betracht.

15

Der Oberbundesanwalt führt unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - aus, die angefochtenen Bescheide seien hinreichend bestimmt.

16

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

17

Zu entscheiden ist allein über die durch die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst umgrenzte Seite der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG.

18

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht ist der Musterungsbescheid vom 7. Dezember 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1974 weder unvollständig noch zu unbestimmt. Er trifft vielmehr die nach den §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - vorgeschriebenen Festsetzungen zur Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Klägers mit der hierfür erforderlichen Bestimmtheit.

19

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die zuständige Wehrersatzbehörde in der Musterungsentscheidung den Tauglichkeitsgrad nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG und für die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen außerdem einen der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - festsetzen muß.

20

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG wird durch die Musterung entschieden, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Ob und in welchem Umfang ein Wehrpflichtiger für den Wehrdienst zur Verfügung steht, bemißt sich, soweit hier erheblich, nach der Eignung des Wehrpflichtigen, die nach § 8 a WPflG durch die zuständige Wehrersatzbehörde als wenn auch nur unselbständiger Bestandteil der Musterungsentscheidung besonders festzustellen ist:

21

Wehrpflichtige, die "nicht wehrdienstfähig" sind, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen (§§ 8 a Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 WPflG). Die als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen werden vom Wehrdienst zurückgestellt (§ 8 a Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). Die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen schließlich stehen "im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit" für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit das Wehrpflichtgesetz nichts anderes vorschreibt (§§ 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 WPflG).

22

Wehrdienstfähige Wehrpflichtige dürfen hiernach nur in dem durch ihre Verwendungsfähigkeit bestimmten Verfügbarkeitsrahmen zum Wehrdienst herangezogen werden; außerhalb dieses Rahmens stehen sie für den Wehrdienst - insbesondere für den Grundwehrdienst - nicht zur Veführung.

23

Wegen dieser nach dem Grad der Verwendungsfähigkeit abgestuften Verfügbarkeit wird die gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG für die Tragweite der Verfügbarkeitsentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG maßgebliche Eignung der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen durch die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" für sich allein noch nicht hinreichend bestimmt. Vielmehr bedarf es hierfür außerdem der Festsetzung eines Verwendungsgrades, aus dem sich ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst eingeschränkt ist. Die hinsichtlich der Verfügbarkeit und damit für die Heranziehbarkeit der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen zum Wehrdienst rechtserheblichen Abstufungen der Verwendungsfähigkeit werden durch die in § 8 a Abs. 2 Satz.1 WPflG aufgeführten drei Verwendungsgrade umrissen: Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten". Derjenige dieser drei Verwendungsgrade, der den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" im Einzelfall konkretisiert, ist von der auch für die Feststellung des Tauglichkeitsgrades zuständigen Wehrersatzbehörde daher gleichfalls festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß der Verwendungsgrad gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" festzusetzen ist. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß der Verwendungsgrad durch den am Musterungsverfahren beteiligten Arzt anzuordnen wäre. Sie besagt vielmehr, daß die zuständige Wehrersätzbehörde den Verwendungsgrad auf der Grundlage des ärztlichen Urteils über den Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen festzusetzen hat. Damit schreibt sie vor, daß die von der zuständigen Wehrersatzbehörde zu treffende Festsetzung der Verwendungsfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf medizinische, als solche durch den Arzt zu ermittelnde Gründe gestützt werden und durch diese Gründe gerechtfertigt sein muß.

24

In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII OB 40.68 - zu § 8 a Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) - wonach für "tauglich" befundene Wehrpflichtige "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung standen - ausgeführt, das ärztliche Untersuchungsergebnis sei nur in dem Sinne Bestandteil der Tauglichkeitsfestsetzung, daß diese, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Auswirkung von körperlichen Mängeln oder gesundheitlichen Leiden handele, ohne die Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen nicht zulässig sei; das gelte in gleicher Weise für das behördliche wie für das gerichtliche Verfahren. Nur in diesem Sinne sei es richtig, daß eine Tauglichkeitsfestsetzung unter Berücksichtigung tatsächlicher oder angeblicher körperlicher Mängel oder gesundheitlicher Leiden nicht ohne "ärztliche Wertung" zulässig sei. Bei dieser handle es sich nur um die medizinische Würdigung, nicht aber um die nach Klärung des Sachverhalts erforderlich bleibende materiellrechtliche Würdigung.

25

An dieser Bedeutung des ärztlichen Urteils als Grundlage der durch die zuständige Wehrersatzbehörde zu treffenden Eignungsfeststellung hat sich dadurch, daß nach dem Wortlaut der nunmehr maßgeblichen Fassung des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht die Wehrdienstfähigkeit, sondern die Verwendungsfähigkeit nach Maßgabe des ärztlichen Urteils festzusetzen ist, schon deshalb nichts geändert, weil die Festsetzung der Verwendungsfähigkeit die der Wehrdienstfähigkeit - und mit dieser den Ausschluß der Tauglichkeitsgrade "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" und "nicht wehrdienstfähig" - sowohl voraussetzt als auch in sich schließt. Nach dem geltenden Recht ist daher weiterhin auch der Tauglichkeitsgrad "nach Maßgabe" - d.h. auf der Grundlage - des ärztlichen Urteils festzusetzen.

26

Hiernach sind die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde über den Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen, seine körperlichen Mängel und gesundheitlichen Leiden sowie über deren Auswirkung auf die Fähigkeit des Wehrpflichtigen zur Ausübung militärischer Tätigkeiten die notwendige tatsächliche Grundlage der von der Wehrersatabehörde zu treffenden Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Sie sind weder selbst diese Entscheidung noch ersetzen sie eine solche. Daraus folgt, daß die zuständige Wehrersatzbehörde diese Umstände als Entscheidungsgründe in tatsächlicher Hinsicht selbst auf Grund eigener Überzeugungsbildung übernehmen muß, jedoch nur insoweit, als dies zur Begründung ihrer Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig ist. Da diese Entscheidung die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und gegebenenfalls die des Verwendungsgrades umfaßt, braucht die zuständige Wehrersatzbehörde nur die Tatsachen auf Grund eigener Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, die es rechtfertigen, daß dem Wehrpflichtigen von der Truppe Tätigkeiten zugemutet werden können, die für den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad als Mindesterfordernisse gelten. Denn zu begründen ist, daß der Wehrpflichtige den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls Verwendungsgrad hat. Es ist nicht Aufgabe der Wehrersatzbehörden, darüber hinaus die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde und die derentwegen aus medizinischen Gründen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen einzelnen Einschränkungen in der Verwendung des Wehrpflichtigen (Verwendungsausschlüsse) als solche rechtsverbindlich festzusetzen. Sie bleiben medizinische Erhebungen, Feststellungen und Würdigungen des Arztes; auch ohne Änderung der Sachlage können sie jederzeit - insbesondere auch nach Bestandskraft des Bescheides der zuständigen Wehrersatzbehörde - durch den Arzt geändert oder ergänzt werden.

27

Dementsprechend beschränkt sich die von der zuständigen Wehrersatzbehörde nach Maßgabe des ärztlichen Urteils zu treffende Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst auf die Festsetzung des nach den getroffenen medizinischen Feststellungen gerechtfertigten Tauglichkeitsgrades und Verwendungsgrades. Die Musterungsentscheidung ist deshalb sowohl vollständig als auch hinreichend bestimmt, wenn in ihr einer der in § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG vorgesehenen Tauglichkeitsgrade und für die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen außerdem einer der in§ 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade festgesetzt sowie darauf fußend die in § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG vorgeschriebene Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst getroffen ist.

28

Die von dem Verwaltungsgericht hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

29

Die von ihm angeführten Rechtsschutzerwägungen vermögen die Annahme, die Musterungsentscheidung müsse die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Verwendungsausschlüsse im einzelnen festsetzen, nicht zu rechtfertigen. Einerseits ist durch die Vorschrift, daß die durch Zuerkennung eines bestimmten Verwendungsgrades festgestellte Verwendungsfähigkeit "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" besteht, hinreichend gewährleistet, daß die im Heranziehungsverfahren zu treffenden Entscheidungen im Einklang mit den ärztlicherseits getroffenen medizinischen Feststellungen - insbesondere mit den ärztlicherseits für erforderlich erklärten Verwendungsausschlüssen - ergehen: Ein Einberufungsbescheid ist rechtsfehlerhaft und auf die Anfechtungsklage des Wehrpflichtigen aufzuheben, wenn er zum Nachteil des Wehrpflichtigen diesen Maßgaben widerspricht.

30

Andererseits würde einer gegen den Musterungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, mit der nicht der festgesetzte Tauglichkeitsgrad oder Verwendungsgrad angegriffen, sondern lediglich geltend gemacht würde, daß ein medizinisch erforderlicher Verwendungsausschlußärztlich nicht festgestellt worden sei, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Musterungsbescheid für sich allein nichts darüber aussagt, ob der Wehrpflichtige zu der nach seiner Ansicht unzulässigen Verwendung später überhaupt herangezogen wird.

31

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Musterungsbescheid, durch den ein ungedienter Wehrpflichtiger als "wehrdienstfähig" gemustert und als "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" eingestuft worden ist, auch nicht deshalb unvollständig oder zu unbestimmt, weil er und das ihm zugrunde liegende ärztliche Urteil keine Feststellungen über die zum gesundheitlichen Schutz dieses Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes etwa erforderliche nähere Ausgestaltung der Grundausbildung und über die hierbei eventuell nötigen Vorkehrungen (z.B. Verabreichung einer besonderen Verpflegung) treffen. Der vom Verwaltungsgericht erhobenen Forderung nach derartigen musterungsärztlichen Feststellungen kann nicht nur deshalb kein Raum gegeben werden, weil es nicht möglich ist, bereits im Musterungsverfahren die später möglicherweise einmal aus medizinischen Gründen erforderlich werdenden dienstlichen Einschränkungen hypothetisch festzulegen (vgl. in dieser Einsicht das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 -). Sie scheitert vielmehr schon daran, daß die Ausgestaltung der Ausbildung und des sonstigen Dienstes der wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen nicht Angelegenheit der Wehrersatzbehörden und der deren Entscheidungen vorbereitenden Ärzte ist, sondern in die Zuständigkeit der Truppe und der Truppenärzte fällt, deren Verantwortung für die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der Gesundheit der ihrer Obhut anvertrauten Soldaten durch musterungsärztliche medizinische Feststellungen und Würdigungen weder aufgehoben noch eingeschränkt werden kann. In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 87.72 - und vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 99.72 - dargelegt, daß punktuelle Schwächen, die für sich allein die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst nicht berühren, durch truppenärztliche Maßnahmen ausgeräumt werden müssen. In seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (BVerwGE 47, 300 [302 f.]) hat er ausgeführt, daß Anordnungen und Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Soldaten während der Ableistung des Wehrdienstes dienen, auch dann, wenn sie nach Maßgabe eines ärztlichen Urteils ergehen, nicht die Verwendung des Wehrpflichtigen im Wehrdienst im Sinne von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG regeln, sondern seine Behandlung nach dem Diensteintritt betreffen.

32

Ärztliche Feststellungen und Urteile über die während des Wehrdienstes - insbesondere in der Grundausbildung - des Wehrpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen etwa nötigen dienstlichen Einschränkungen und Vorkehrungen wären im Rahmen des§ 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nur dann unerläßlich, wenn die Wehrersatzbehörde bei der Musterungsentscheidung nicht nur darüber entscheiden würde, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst herangezogen werden kann, sondern auch darüber zu befinden hätte, wie der Dienst des in einer nach dem Musterungsergebnis zulässigen Verwendung zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen im einzelnen auszugestalten wäre. Diese Bedeutung kommt dem Musterungsbescheid nicht zu. Seine Tragweite erschöpft sich für die als "wehrdienstfähig" gemusterten und für den Wehrdienst zur Verfügung gestellten Wehrpflichtigen in der Feststellung, daß der Wehrpflichtige nach seinem ärztlich festgestellten Gesundheitszustand für den Wehrdienst geeignet - "wehrdienstfähig" - ist und hierfür mangels einer Wehrdienstausnahme im Rahmen seiner durch den Verwendungsgrad festgestellten Verwendungsfähigkeit auch verfügbar ist, in diesem Rahmen also gemäß § 21 WPflG zum Wehrdienst einberufen werden darf. Für die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und des sonstigen Dienstes eines in einer zulässigen Verwendung Wehrdienst leistenden Wehrpflichtigen kommt dem Musterungsbescheid dagegen auch in den Fällen keine Bedeutung zu, in denen einem als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen der Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" zuerkannt worden ist. Dieser Verwendungsgrad stellt ebenso wie die beiden anderen in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" - eine Konkretisierung des Tauglichkeitsgrades "wehr dienst fähig" dar und umreißt wie jene den gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen jeweils maßgeblichen Rahmen seiner Verwendungsfähigkeit und damit seiner Heranziehbarkeit für den Wehrdienst.

33

Wie bereits dargelegt, umreißen die drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade die rechtserheblichen Abstufungen der für die Heranziehung - die Einberufung - maßgeblichen Eignung der Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Sie stellen auf die Anforderungen in Verwendungen ab, wie sie innerhalb der Bundeswehr als nach deren Bedürfnissen gebildete Tätigkeitskomplexe zusammengefaßt sind. Diese Tätigkeitskomplexe sind gegliedert in den speziellen Teil der eigentlichen militärischen Tätigkeit und den allgemeinen der zugehörigen, jedoch tätigkeitsbezogen ausgestalteten Grundausbildung. Hieraus ergeben sich die Anknüpfungspunkte für die inhaltlichen Abgrenzungen der drei Verwendungsgrade: Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mir dem Verwendungsgrad "voll verwendungsfähig" stehen ohne Einschränkung für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mir Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" genügen bei allgemeiner Eignung für den Wehrdienst den besonderen spezifischen Anforderungen bestimmter einzelner Tätigkeiten nicht; sie sind deshalb nach Maßgabe des ärztlichen Urteils nur von gerade diese Tätigkeiten abfordernden bestimmten Verwendungen mangels dementsprechender besonderer Eignung ausgeschlossen. Die in dieser Hinsicht erforderlichen speziellen Verwendungsausschlüsse sind vom Arzt einzeln - besonders und je für sich - zu ermitteln und zu bezeichnen. Demgegenüber ist die Leistungsfähigkeit der mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" einzustufenden Wehrpflichtigen generell derart gemindert, daß diese Wehrpflichtigen von vornherein nur für einen beschränkten - in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten - Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Sie sind nur in der Lage, eine Grundausbildung zu durchlaufen, deren Anforderungen gegenüber dem Niveau sonstiger bei der Bundeswehr vorkommender Grundausbildungen wesentlich herabgesetzt ist ("verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung ..."). Aus diesen von vornherein eingeschränkten Kreis noch möglicher Grundausbildungen folgt kraft der tätigkeitsgerichteten Ausgestaltung der Grundausbildung, daß diesen Wehrpflichtigen auch nur ein beschränkter Kreis von noch möglichen Tätigkeiten und damit noch möglichen Verwendungen abverlangt werden kann ("verwendungsfähig mit Einschränkung ... für bestimmte Tätigkeiten"). Aus diesem so bereits von der Grundausbildung her eingeschränkten Kreis möglicher Verwendungen sind gegebenenfalls zusätzlich durch besondere ärztliche Anordnung diejenigen Verwendungen auszuschließen, die Tätigkeiten erfordern, deren Anforderungen der Wehrpflichtige wegen fehlender spezifischer Eignung nicht genügt.

34

Das dem Widerspruchsbescheid gegen den Kläger beigefügte Formblatt San/Bw/0111 ist dieser Struktur des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" entsprechend gefaßt: Es führt unter dem vom Arzt als für den Kläger maßgeblich angekreuzten Teil A Nr. 2 - "Verwendungsausschlüsse bei Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - in der Form von sogenannten Anforderungssymbolen erschöpfend alle Tätigkeiten auf, zu denen der Kläger nach ärztlichem Urteil angesichts seiner geminderten allgemeinen Eignung für den Wehrdienst (noch) herangezogen werden darf: Von allen dort nicht ausdrücklich aufgeführten Verwendungen ist der Kläger wegen seiner geminderten allgemeinen Eignung für den Wehrdienst von vornherein ausgeschlossen.

35

Der dargelegte Inhalt des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" ergibt sich daraus, daß die bei Anwendung der Tauglichkeitsmaßstäbe des früheren Rechts - zuletzt: des § 8 a WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - als "eingeschränkt tauglich" zu musternden und bei diesem Tauglichkeitsgrad nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen nunmehr als "wehrdienstfähig/verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" gemustert und auch zum Grundwehrdienst herangezogen werden, sofern sie nach den Maßstäben des jetzt geltenden Rechts nicht als "nicht wehrdienstfähig" auszumustern sind. Diese seit dem Änderungsgesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) vorgeschriebene Heranziehung auch zum Grundwehrdienst ist dadurch möglich geworden, daß die früher einheitliche Grundausbildung im Zusammenhang mit der durch das Änderungsgesetz vom 29. Juli 1972 eingeführten Herabsetzung der Grundwehrdienstzeit von zuvor 18 auf nunmehr 15 Monate modifiziert wurde und jetzt in eine Vielzahl verwendungsbezogener Grundausbildungen mit unterschiedlichen Anforderungen gegliedert ist. Der herabgesetzten Verwendungsfähigkeit der nach dem geltenden Recht nunmehr auch zum Grundwehrdienst heranzuziehenden - früher als "eingeschränkt tauglich" zu musternden - Wehrpflichtigen wird dadurch Rechnung getragen, daß sie durch die Feststellung des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als von vornherein nur für einen beschränkten - durch besondere Einzelanordnung weiter beschränkbaren - Kreis der von der Bundeswehr vorgesehenen Ausbildungsgänge für geeignet erklärt werden.

36

Bei Anwendung der vorstehend entwickelten Grundsätze erweist sich der angefochtene Musterungsbescheid jedenfalls in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1974. gefunden hat, als in jeder Hinsicht vollständig und hinreichend bestimmt. Der Musterungsausschuß hat in dem Musterungsbescheid vom 7. Dezember 1973 zwar den dem Kläger zukommenden Verwendungsgrad nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Kläger ist aber mit dem Musterungsbescheid gemäß § 17 Abs. 5 WPflG eine Abschrift des ärztlichen Untersuchungsergebnisses übermittelt worden, wonach er ärztlicherseits als "wehrdienstfähig" mit der Signierziffer "3" beurteilt worden ist. Außerdem ist in dem Viderspruchsbescheid vom 7. Mai 1974 ausdrücklich festgestellt worden, der Kläger sei weiterhin mit dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig - 3 -" einzustufen. Damit haben die Musterungsbehörden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht nur zum Tauglichkeitsgrad, sondern auch zum Verwendungsgrad den ärztlichen Vorschlag - "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - übernehmen und zum Bestandteil der von ihnen zu treffenden Musterungsentscheidung machen wollten und gemacht haben. Daß der Widerspruchsbescheid diese Festsetzung in der Begründung getroffen hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 -), wenngleich zu wünschen ist, daß die Wehrersatzbehörden von dieser dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten Übung künftig abgehen und auch den Verwendungsgrad schon im Musterungsbescheid ausdrücklich festsetzen werden.

37

Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit scheidet hiernach aus. Die Klage könnte vielmehr nur Erfolg haben, wenn der Tauglichkeitsgrad und/oder der Verwendungsgrad zum Nachteil des Klägers unzutreffend festgesetzt worden wäre. Sie müßte abgewiesen werden, wenn die getroffene Einstufung und die sich aus ihr ergebende Verfügbarkeit des Klägers für den Grundwehrdienst entweder zutreffen sollte oder zwar rechtswidrig wäre, den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzen würde, weil ihm ein höherer Verwendungsgrad zuerkannt werden müßte. Ferner wäre die Klage abzuweisen, wenn das dem angefochtenen Musterungsbescheid zugrunde liegende ärztliche Urteil zwar in einzelnen Beziehungen zum Nachteil des Klägers unrichtig wäre, dieser aber gleichwohl durch den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und den ihm zuerkannten Verwendungsgrad nicht zu seinem Nachteil unzutreffend beurteilt worden wäre. Die Klage könnte hiernach nur Erfolg haben, wenn der mit dem geringsten Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als (noch) "wehrdienstfähig" eingestufte Kläger mangels jeglicher Verwendungsfähigkeit für den Wehrdienst nicht mehr wehrdienstfähig, sondern - vorübergehend oder dauernd - wehrdienstunfähig wäre. Diese Frage kann der Senat nicht entscheiden, weil das Verwaltungsgericht die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht getroffen hat.

38

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Maetzel
Türke
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