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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1973, Az.: BVerwG VIII C 87.72

Tauglichkeit eines Wehrdienstverpflichteten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 87.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 21.04.1972 - AZ: 720 - I/71

Fundstellen

  • BWV 1974, 69
  • DVBl 1975, 221 (amtl. Leitsatz)
  • DokBerA 1974, 139
  • DÖV 1974, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen betreffende Streit über einen vor 1973 ergangenen Musterungsbescheid erledigt sich nicht dadurch, daß die Begriffe "tauglich" und "eingeschränkt tauglich" nunmehr durch den Begriff "wehrdienstfähig" ersetzt werden und - abweichend von der bisherigen Rechtslage - die bisher als "eingeschränkt tauglich" anzusehenden Wehrpflichtigen im Frieden Grundwehrdienst zu leisten haben.

  2. 2.

    Herabsetzung der Schießfähigkeit wegen vorhandener Sehmängel berührt für sich allein die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. April 1972 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger wurde gemäß Bescheid vom 29. März 1971 als "tauglich" gemustert und wegen des Besuchs einer Berufsaufbauschule bis zum 31. Juli 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt; festgestellte Sehmängel wurden für unerheblich erklärt. Im Widerspruchsverfahren berief er sich auf sein eingeschränktes Sehvermögen und auf Schmerzen in den Kniegelenken. Nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens bestätigte der Musterungsarzt der Wehrbereichsverwaltung die Wehrdiensttauglichkeit des Klägers; auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Musterungsbescheids und des Widerspruchsbescheids; er legte ärztliche Bescheinigungen vor und berief sich auf seine Kniebeschwerden. Das Verwaltungsgericht holte ein orthopädisches Fachgutachten ein; es gab der Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Da das orthopädische Fachgutachten ergebe, daß weder klinisch noch röntgenologisch ein pathologischer Befund feststellbar sei, ständen die geltend gemachten Kniebeschwerden der Wehrdiensttauglichkeit des Klägers nicht entgegen. Hinsichtlich der Sehbehinderung des Klägers stimmten die von ihm vorgelegte fachärztliche Bescheinigung und das im Widerspruchsverfahren herangezogene fachärztliche Gutachten darin überein, daß seine Sehfähigkeit (ohne Brille) wegen der vorhandenen Mängel 20 v.H. auf dem rechten und 50 v.H. auf dem linken Auge betrage. Dadurch werde die Schießleistungsfähigkeit des Klägers erheblich herabgesetzt, möge er (als Rechtshänder) linkshändig oder (mit einer stark herabgesetzten Sehleistung auf dem rechten Auge) rechtshändig schießen. Dazu kämen weitere Augenmängel, die für sich allein der Wehrdiensttauglichkeit nicht entgegenständen, nämlich das teilweise durch eine Schieloperation korrigierte Seitenschielen und eine leichte Auswärtsstellung der Augen, die dazu führe, daß der Kläger trotz Brillenkorrektur teilweise doppelt sehe. In ihrer Gesamtheit führten diese Mängel dazu, daß der Kläger den Anforderungen des Grundwehrdienstes nicht mehr genüge; er sei zum Schießen kaum verwendbar und werde durch die Häufung von Augenfehlern so belastet, daß die Ableistung des Grundwehrdienstes unzumutbar sei.

3

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen.

4

Nach dem gerichtlichen Hinweis auf Rechtsänderungen ab 1. Januar 1973 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Die Beklagte hält an dem Antrag fest, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Sie macht geltend, die Hauptsache habe sich nicht erledigt; sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

6

II.

Die Revision ist begründet; sie führt aus materiellrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

7

Die einseitige Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO. Fehlt es an einer entsprechenden Erklärung der beklagten Partei, weil diese eine Sachentscheidung mit dem Vorbringen begehrt, der Rechtsstreit habe sich nicht in der Hauptsache erledigt, so bedarf es zunächst der Feststellung, ob der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BVerwGE 34, 159 [160] mit weiteren Hinweisen).

8

Der Umstand, daß der Kläger das Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits verloren hat, führt für sich allein noch nicht dazu, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Deshalb ist es im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Kläger kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Rechtsstreits hat, weil er nach der im folgenden zu erwähnenden Gesetzesänderung ab 1. Januar 1973 auch dann vollen Grundwehrdienst zu leisten hat, wenn er zwar nicht "tauglich", wohl aber "eingeschränkt tauglich" war, als er gemustert wurde.

9

Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, daß § 8 a des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), jetzt geltend in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), durch das Änderungsgesetz - ÄndG-WPflG 1972 - vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) wie folgt geändert worden ist: Die bisherige Unterscheidung zwischen "tauglichen" und "eingeschränkt tauglichen" Wehrpflichtigen fällt fort; beide Begriffe fallen unter den Begriff "wehrdienstfähig"; alle "wehrdienstfähigen" Wehrpflichtigen leisten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils entsprechend ihrer Verwendungsfähigkeit Grundwehrdienst (nach der bisherigen Rechtslage wurden die "eingeschränkt tauglichen" Wehrpflichtigen im Frieden nicht zum Grundwehrdienst herangezogen).

10

Die Rechtswirksamkeit von Musterungsbescheiden, durch die von dem 1. Januar 1973 Wehrpflichtige für "tauglich" oder für "eingeschränkt tauglich" erklärt worden waren, bleibt nach den Überleitungsbestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und 2 ÄndGWPflG 1972 unberührt durch diese Gesetzesänderung.

11

Gemäß Art. 10 Abs. 1 ÄndGWPflG 1972 gelten taugliche Wehrpflichtige als "wehrdienstfähig", vorübergehend untaugliche als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig", dauernd untaugliche als "nicht wehrdienstfähig". Unter tauglichen Wehrpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die eingeschränkt tauglichen zu verstehen. Die für "eingeschränkt tauglich" erklärten Wehrpflichtigen werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt; aus Art. 10 Abs. 2 ist aber zu entnehmen, daß auch sie zu den tauglichen Wehrpflichtigen gerechnet werden, die nunmehr als "wehrdienstfähig" gelten. Sie waren nach dem von dem 1. Januar 1973 geltenden § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG im Frieden nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehen; gemäß Art. 10 Abs. 2 ÄndGWPflG 1972 ergeht nunmehr ein Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über ihre Verfügbarkeit im Rahmen des jetzt geltenden § 8 a Abs. 2 WPflG, wenn sie zum Wehrdienst herangezogen werden sollen. Damit wird vorausgesetzt, daß auch in ihrem Fall das Musterungsverfahren abgeschlossen und der bereits ergangene Musterungsbescheid als bestandskräftig zu behandeln ist; weitere Entscheidungen, die ihrer Heranziehung zum Wehrdienst dienen, werden vom Kreiswehrersatzamt getroffen. Daraus folgt, daß es für die weiteren vom Kreiswehrersatzamt zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung ist, ob bereits gemusterte Wehrpflichtige für "tauglich" oder für "eingeschränkt tauglich" erklärt worden waren: Nach Art. 10 Abs. 1 ÄndGWPflG 1972 ist davon auszugehen, daß die für "tauglich" erklärten Wehrpflichtigen nunmehr als "voll verwendungsfähig" im Sinne von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG (F. 1972) behandelt werden, wenn nicht nachträglich Änderungen eingetreten sind, die die Verwendungsfähigkeit betreffen; hinsichtlich der für "eingeschränkt tauglich" erklärten Wehrpflichtigen bedarf es dagegen nach Art. 10 Abs. 2 ÄndGWPflG 1972 einer erneuten Entscheidung über die Verwendungsfähigkeit im Sinne von § 8 a Abs. 2 WPflG (F. 1972), bevor sie zum Grundwehrdienst herangezogen werden.

12

Wird wegen einer Musterungsentscheidung, die in einem vor dem 1. Januar 1973 abgeschlossenen Musterungsverfahren erging, darüber gestritten, ob der Wehrpflichtige mit Recht für "tauglich" erklärt worden ist oder nur für "eingeschränkt tauglich" hätte erklärt werden müssen - so liegt es hier -, so ist die gerichtliche Entscheidung in Anwendung der bisher geltenden Fassung von § 8 a WPflG zu treffen (vgl. BVerwGE 37, 73). War der Wehrpflichtige zu Unrecht für "tauglich" erklärt worden, so ist der Musterungsbescheid aufzuheben mit der Folge, daß nunmehr eine neue Musterung in Anwendung des jetzt geltenden § 8 a WPflG erforderlich wird. War der Wehrpflichtige mit Recht für "tauglich" erklärt worden, so wird die Klage abgewiesen mit der Folge, daß der Musterungsbescheid bestandskräftig und die Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst gemäß Art. 10 Abs. 1 ÄndGWPflG 1972 ermöglicht wird.

13

Der Rechtsstreit hat sich deshalb im vorliegenden Fall nicht in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat nach Einlegung der Revision zunächst beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und damit das angefochtene Urteil zu bestätigen. Er hat danach den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Er hat nicht erklärt, welche Entscheidung er begehrt, wenn entgegen seiner Rechtsauffassung der Rechtsstreit als nicht in der Hauptsache erledigt anzusehen ist. Zugunsten des Klägers geht der erkennende Senat in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO davon aus, daß er für diesen Fall an dem Begehren festhält, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die danach erforderliche Sachprüfung ergibt, daß das Verwaltungsgericht § 8 a Abs. 1 WPflG (F. 1969) unrichtig ausgelegt und deshalb der Klage zu Unrecht stattgegeben hat: Nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Kläger "tauglich" im Sinne von § 8 a Abs. 1 WPflG (F. 1969).

15

Ein Wehrpflichtiger ist "tauglich" im Sinne von § 8 a Abs. 1 WPflG (F. 1969), wenn er den Anforderungen des Grundwehrdienstes körperlich und geistig gewachsen ist (vgl. BVerwGE 3, 149 [BVerwG 15.02.1956 - II C 129/54] [155]). Die Ableistung des Grundwehrdienstes darf für ihn nicht zu unzumutbaren Belastungen führen, wenn gesundheitliche Mängel vorhanden sind (vgl. das Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 158.67 -). Im Falle des Klägers können sich unzumutbare Belastungen nicht allein daraus ergeben, daß er sehbehindert ist und deshalb nicht in der Lage sein wird, Schießleistungen zu vollbringen, wie sie von einem nicht in dieser Weise behinderten Wehrpflichtigen erwartet werden. Von einem Wehrpflichtigen wird zwar in aller Regel die "Fähigkeit zum Schießen" erwartet; ist diese Fähigkeit aber wesentlich herabgesetzt, so entfallen damit noch nicht ohne weiteres die Voraussetzungen für die Heranziehung zum Grundwehrdienst. Die Truppe, der der Mangel bekannt ist, wird daraus die erforderlichen Folgerungen zu ziehen haben, ohne daß sich daraus eine besondere körperliche oder seelische Belastung des Wehrpflichtigen ergeben kann. Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage ärztlicher Beurteilungen festgestellte Häufung von Augenfehlern kann sich abgesehen von der dadurch herabgesetzten Eignung für das Schießen für den Kläger nicht belastend auswirken; auch die Truppe wird nicht dadurch belastet, daß von dem Kläger voraussichtlich keine brauchbaren Schießleistungen zu erwarten sind.

16

Andere körperliche Mängel, die der Ausbildung des Klägers im Grundwehrdienst entgegenstehen, sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorhanden; insbesondere stehen die Kniebeschwerden des Klägers seiner Verwendung im Grundwehrdienst nicht entgegen, weil sich aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen fachärztlichen Gutachten weder klinisch noch röntgenologisch ein pathologischer Befund ergab.

17

Deshalb ist der Kläger im Musterungsverfahren mit Recht für "tauglich" erklärt worden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Klage abzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack