Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 8 C 97.83
Umfang; Grenzen; Heranziehung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 97.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 08.07.1983 - AZ: VRS 13 K 5858/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 70 - 83
- Chefarzt 2000, 4
- DVBL 1984, 832-835 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 832-835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2645-2647 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige darf bei der Vorbereitung und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige geeignete Hilfskräfte nur insoweit zu seiner Unterstützung heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt uneingeschränkt gewahrt bleibt.
- 2.
Unterzeichnet ein zum gerichtlichen Sachverständigen bestellter Klinikdirektor das von einem seiner ärztlichen Mitarbeiter auf Grund klinischer Untersuchungen erstellte schriftliche Gutachten lediglich mit dem Vermerk "Einverstanden", so wird dadurch nicht genügend erkennbar, daß der Sachverständige die ihm obliegende volle Verantwortung für das Gutachten übernommen hat und dazu nach seinem eigenen Kenntnisstand auch in der Lage war.
Wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen lediglich bei der Vorbereitung und Abfassung eines schriftlichen Gutachtens unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden; zur Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung sind sie nicht befugt.
Das Tatsachengericht muß das Erscheinen des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anordnen, damit er sein schriftliches Gutachten erläutere, wenn eine Partei dies unter Hinweis darauf beantragt hat, daß der Sachverständige in Ermangelung eigener Erkenntnisse die Verantwortung für das von einem seiner Assistenzärzte erstellte Gutachten nicht übernehmen könne.
- 5.
Ordnet ein Gericht die schriftliche orthopädische Begutachung des Klägers an, so überschreitet es sein Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen, wenn es an Stelle des ursprünglich zum Sachverständigen bestellten Leitenden Arztes einer orthopädischen Universitätsklinik nachträglich einen noch in der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie befindlichen Assistenzarzt zum Sachverständigen ernennt.
Redaktioneller Leitsatz
Zum Umfang und den Grenzen zulässiger Heranziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter, wenn ein schriftliches Gutachten erstattet werden soll.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 15. Oktober 1981 stellte das Bundesamt für den Zivildienst aufgrund einer Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes fest, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Kläger sei zivildienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 22. November 1982) Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Aus einem von ihm vorgelegten Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Arbeitsmedizin Obermedizinaldirektor Prof. Dr. med. Z.gehe hervor, daß der Zivildienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Dauerleiden verursachen werde. Der Kläger hat ferner ein an seine Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben des Prof. Dr. Z. vom 11. Januar 1983 überreicht, in dem Prof. Dr. Z. aufgrund einer nochmaligen Untersuchung des Klägers "zu den Ausführungen des Bundesamtes für den Zivildienst" Stellung genommen hat.
Durch Beweisbeschluß vom 18. Februar 1983 hat das Verwaltungsgericht angeordnet, "zum Beweis dafür, daß der Kläger im November 1982 nicht die an einen Wehrpflichtigen zu stellenden gesundheitlichen Mindestanforderungen erfüllt hat und daß die Ableistung des Wehrdienstes eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführen würde, soll ein orthopädisches Gutachten eingeholt werden".
Mit Schreiben vom 21. Februar 1983 an die "Orth. Universitätsklinik - Prof. Dr. M. - 7400 Tübingen-1" hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts um die Erstattung des nach dem beigefügten Beweisbeschluß notwendigen Gutachtens durch Prof. Dr. M. "bzw. Ihre Mitarbeiter" gebeten und hinzugefügt: "Soweit Sie es für erforderlich halten, kann dabei auch ein Internist oder Allergologe hinzugezogen werden".
Das daraufhin erstattete schriftliche "fachorthopädische Gutachten" vom 18. März 1983 trägt den Kopf "Prof. Dr. H. M., Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik Tübingen". Es ist von dem Assistenzarzt Dr. med. K. verfaßt und unterschrieben: außerdem hat auch Prof. Dr. M. das Gutachten mit dem Vermerk "Einverstanden:" unterzeichnet.
Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, Prof. Dr. M. habe ihn weder untersucht noch gesehen und habe Prof. Dr. Z. gegenüber eingeräumt, nach nochmaliger Prüfung müsse er gegenüber den Ausführungen des Assistenzarztes gewisse Einschränkungen machen. Mit dieser Begründung hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, Prof. Dr. M. persönlich zu beauftragen, noch einmal zu dem Gutachten aufgrund einer Untersuchung des Klägers Stellung zu nehmen, und "Prof. Dr. M. zum neuen Termin gem. § 411 ZPO zu laden, damit er sein Gutachten erläutern kann".
Das Verwaltungsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und als Sachverständige Prof. Dr. M. und Dr. K. geladen. Auf die Ladung hat Prof. Dr. M. ausweislich eines Aktenvermerks des Berichterstatters vom 18. Mai 1983 mitgeteilt, er sei verhindert und könne "zur medizin. Beurteilung des Klägers ... nichts aussagen, da er den Kläger weder untersucht noch gesehen habe. Dr. K. der den Kläger untersucht habe, sei ein erfahrener Orthopäde, der zu den gestellten Fragen in der m.V. Stellung nehmen könne".
Nach Aufhebung des Termins hat das Verwaltungsgericht zu der erneut anberaumten mündlichen Verhandlung lediglich Dr. K. als Sachverständigen geladen. Dieser ist in der letzten mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1983 "zur Ergänzung des schriftlichen Gutachtens" vernommen worden. Dabei hat er lt. Sitzungsniederschrift zur Person angegeben, er sei unmittelbar nach seinem Examen zwei Jahre am Bundeswehrkrankenhaus W. tätig gewesen und befinde sich im Anschluß daran seit nunmehr zweieinhalb Jahren in der Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie an der Universitätsklinik Tübingen.
Nach der Vernehmung des "Sachverständigen" Dr. K. zur Sache hat der in der mündlichen Verhandlung durch seinen Anwalt und Prof. Dr. Z. vertretene Kläger zu Protokoll beantragt, ein weiteres orthopädisches und ein internistisches Sachverständigengutachten einzuholen. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht durch mündlich begründeten Beschluß abgelehnt.
Durch Urteil vom 8. Juli 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die von der Beklagten veranlaßten und die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stimmten in allen wesentlichen Punkten auch mit dem vom Gericht eingeholten Gutachten der Othopädischen Universitätsklinik Tübingen überein. Danach leide der Kläger an einer saisonalen allergischen Rhinitis und Bronchitis. In orthopädischer Hinsicht lägen beidseits ein Knick-Senk-Spreizfuß und eine Trichterbrust mit Thoraxasymmetrie vor. Im Bereich der Wirbelsäule würden übereinstimmend skoliotische Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule festgestellt. Bei dieser Sachlage sei die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens nicht erforderlich; der hierzu gestellte Beweisantrag auf Einholung eines "Obergutachtens" sei deshalb abzulehnen gewesen.
Die gesundheitlichen Mängel führten nicht zur Wehr- bzw. Zivildienstunfähigkeit des Klägers. Das sei im einzelnen den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 zu entnehmen, die aus besonderer Sachkunde gewonnen seien und auf Erfahrungssätzen beruhten.
Soweit Prof. Dr. Z. eine richtunggebende Verschlimmerung der Beschwerden des Klägers durch die "üblichen körperlichen Belastungen während des Zivildienstes" befürchte, sei den nicht zu folgen. Für die zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung zu rechnenden Tätigkeiten habe das Bundeswehrverwaltungsamt durch Verfügung von 9. Februar 1982 einen Katalog von insgesamt 28 Merkmalen zusammengestellt. Das vom Gericht eingeholte ärztliche Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Tübingen lege diesen Anforderungskatalog zugrunde. Aufgrund des Gutachtens stehe fest, daß der Kläger sämtliche in dem Anforderungskatalog aufgeführten Tätigkeiten ohne unzumutbare gesundheitliche Beeinträchtigungen durchführen könne. An der Richtigkeit des ausführlich begründeten ärztlichen Gutachtens sei nicht zu zweifeln. Namentlich bestünden gegen die Sachkunde des mit der Erstattung des Gutachtens beauftragten Arztes Dr. K. keine Bedenken. Auch wenn er noch nicht als Facharzt für Orthopädie anerkannt sei, erfülle er doch die an einen medizinischen Sachverständigen zu stellenden Anforderungen. Demgegenüber lege das Gutachten von Prof. Dr. Z. die üblichen Ersatzdiensttätigkeiten - vorwiegend im sozialen Bereich wie Rettungsdienst (DRK), Krankenpflege sowie Alten- und Behindertenbetreuung - seiner Prognose zugrunde. Hierauf komme es jedoch nicht an, da die Verwendungsausschlüsse, die ggf. im Rahmen der Einstellungsuntersuchung noch ergänzend festzulegen seien, gewährleisteten, daß der Kläger bei der Ableistung seines Zivildienstes nur zu körperlichen Belastungen herangezogen werde, die seinem Gesundheitszustand entsprächen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und seine Beweisanträge fehlerhaft übergangen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Verfahrensrevision, mit der der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe durch Nichteinholung eines (weiteren) orthopädischen Gutachtens sowie eines zusätzlichen internistischen, insbesondere pulmologischen, Gutachtens in doppelter Hinsicht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, ist begründet.
Die entscheidungserhebliche Frage, ob der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid den Leiden des Klägers zutreffend Rechnung trägt, läßt sich nur aufgrund besonderer (wehr-)medizinischer Sachkunde beantworten, über die der Tatrichter in der Regel nicht verfügt und die er, falls er sie ausnahmsweise haben sollte, in seinem Urteil in einer die Nachprüfung ermöglichenden Weise darlegen muß, wenn er einen besonderen Erfahrungssatz zur Grundlage seiner Entscheidung machen will (so zuletzt Urteil von 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 71.82 - UA S. 4 m.weit.Nachw.). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht selbst ersichtlich nicht die erforderliche Sachkenntnis hatte, um die Auswirkungen der Krankheitszustände des Klägers auf seine Wehrdienstfähigkeit sachkundig zu beurteilen, war die Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen unerläßlich. Zwar bedeutet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein noch keinen Verfahrensmangel, wenn sich das Tatsachengericht zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf im Verwaltungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten stützt (so zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 64.82 - UA S. 4 m.weit.Nachw.). Sind jedoch die von der Behörde eingeholten Gutachten durch substantiiertes Vorbringen des Klägers "schlüssig in Frage gestellt" worden, so muß das Tatsachengericht, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären, in Ermangelung der erforderlichen eigenen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben (vgl. die urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 64.82 - UA S. 4 und - BVerwG 8 C 71.82 - UA S. 6 f.). So verhielt es sich hier, da der Kläger die dem angefochtenen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid zugrunde liegenden ärztlichen Tauglichkeitsbeurteilungen substantiiert angezweifelt hatte. Insbesondere hatte er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die ausführliche fachärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. Z. vom 11. Januar 1983 überreicht, die sich mit der Tauglichkeitsbeurteilung des Bundesamtes für den Zivildienst eingehend auseinandersetzt und aufgrund einer Nachuntersuchung des Klägers "ernste ärztliche Bedenken gegen einen Wehrdienst- bzw. Ersatzdienst" äußert sowie zusammenfassend feststellt, "daß die Angaben des Bundesamtes nicht dem Stand des derzeitigen medizinischen Wissens entsprechen bzw. keine genügende Sorgfalt bei der Beurteilung der Meßdaten erkennen lassen".
Daß die vom Verwaltungsgericht als Sammlung medizinischer Erfahrungssätze ausgewertete ZDv 46/1 bei dem hier zu würdigenden Krankheitsbild kein orthopädisches Gutachten zu ersetzen vermochte, lag ebenfalls auf der Hand. Die dem Widerspruchsbescheid vom 22. November 1982 zugrunde liegende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Bundesamtes für den Zivildienst hatte dem Kläger den Fehler IV/42 zuerkannt. Hierzu enthält die ZDv folgende "Anmerkung":
"Chirurgische oder orthopädische Untersuchung mit prognostischer Einschätzung ist ab Gradation IV erforderlich. Die Berufsanamnese ist zu berücksichtigen."
Zu der Gradation III/42 ist "In Zweifelsfällen orthopädische Untersuchung empfohlen".
Die sich danach aufdrängende Notwendigkeit, Sachverständigenbeweis zu erheben, hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, da es durch Beweisbeschluß angeordnet hat, es solle ein orthopädisches Gutachten darüber eingeholt werden, ob der Kläger wehrdienstfähig sei.
Ob diese Anordnung den Vorschriften der §§ 404 Abs. 1, 402 i.V.m. den §§ 358, 359 Nr. 2 ZPO entsprach, wonach das Prozeßgericht den Sachverständigen auswählt, ernennt und im Beweisbeschluß selbst zu benennen hat, läßt sich allerdings bereits bezweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverständigen nicht im Beweisbeschluß bezeichnet. Es hat erst mit einem nach Erlaß des Beweisbeschlusses an die Orth. Universitätsklinik Tübingen - Prof. Dr. M.-gerichteten Schreiben um "die Erstattung des notwendigen Gutachtens durch Sie bzw. Ihre Mitarbeiter" gebeten. Ob mit diesen Schreiben der gerichtliche Sachverständige zumindest nachträglich bestimmt worden ist, steht ebenfalls nicht außer Frage. Zwar hat es der Fünfte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß von 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - (NJW 1969, 1591) gebilligt, daß (im Beweisbeschluß) lediglich eine bestimmte Universitätsklinik mit der Erstattung eines ärztlichen Gutachtens betraut werde, weil es auch bei der Bestellung eines Sachverständigen genügen müsse, wenn er "bestimmbar" sei; das sei bei dem eingeschlagenen Verfahren der Fall, weil der für den Rechtsstreit "berufene", d.h. geeignete und bereite, Sachverständige aus dem Ärzteteam der Universitätsklinik angesprochen sei. Eine Bestellung desjenigen Arztes einer Klinik, den es nach Eignung und Bereitschaft "angeht", stellt jedoch schwerlich noch eine Auswahl und Benennung des Sachverständigen durch das Prozeßgericht dar (vgl. auch LSG Essen, Beschluß vom 16. September 1980 - L 5 S 20/80 - NJW 1983, 360 n.L.).
Den angedeuteten Bedenken ist hier nicht weiter nachzugehen. Beauftragt nämlich ein Tatsachengericht den Leitenden Arzt einer Klinik mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, so wünscht das Gericht im allgemeinen dessen persönliche Stellungnahme und Verantwortung; es überläßt dem Klinikleiter im Zweifel lediglich, inwieweit er Hilfspersonen hinzuzieht (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, § 404 Anm. 1 m.weit.Nachw.). Dementsprechend ist auch der Gutachtenauftrag des Verwaltungsgerichts in Zweifel dahin zu verstehen, daß Prof. Dr. M. verantwortlicher Sachverständiger und nur zur Zuziehung von Hilfspersonen befugt sein solle. Eine solche Beweisanordnung ist insoweit zulässig, als der gerichtliche Sachverständige nicht verpflichtet ist, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens auch geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - namentlich zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen darf (vgl. Beschlüsse von 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - a.a.O. und vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 - Buchholz 310 g 98 VwGO Nr. 9 S. 6 [7]; BGH, Urteile vom 28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927 [929] und vom 20. September 1978 - IV ZR 57/77 - LM § 360 ZPO [V] Nr. 1 Bl. 1 [2] = MDR 1979, 126). Der gerichtliche Sachverständige darf hingegen weder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter beauftragen, an seiner Stelle das Gutachten verantwortlich zu erstatten, noch kann er die Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen wirksam auf ihn übertragen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1973 - 9 RV 655/72 - NJW 1973, 1438 m.weit.Nachw.).
Die Mitwirkung von geeigneten Hilfspersonen findet vielmehr ihre Grenzen darin, daß die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen gewahrt bleiben muß (BGH, Urteil vom 28. Juni 1972, a.a.O.). Denn verantwortlich für das Gutachten ist der gerichtlich bestellte Sachverständige; er muß diese ihm selbst auferlegte Verantwortung auch nach außen hin erkennbar übernehmen (BGH, Urteil vom 20. September 1978, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - a.a.O.); Hilfspersonen dürfen lediglich im "Innenverhältnis" unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden.
Im vorliegenden Fall hat Prof. Dr. M. seiner Unterschrift lediglich das Wort "Einverstanden" vorausgesetzt. Daraus wird der Umfang der Verantwortung, die der Klinikchef für das Gutachten übernommen hat, nicht hinreichend deutlich. Freilich mag bei einem Gutachten nach Aktenlage ("Aktengutachten") der bloße Vermerk des zum Sachverständigen bestellten Krankenhauschefarztes, er stimme dem von seinem Mitarbeiter verfaßten schriftlichen Gutachten zu, genügen, um erkennbar die gesetzliche Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten als sein eigenes zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil von 28. März 1973, a.a.O.). Bei einem reinen Aktengutachten mag es auch ausreichen, daß dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einen zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfaßten schriftlichen Gutachtens der darin auszugsweise wiedergegebene wesentliche Inhalt der ausgewerteten Akten vermittelt wird (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - a.a.O.). Bei einem Gutachten hingegen, das aufgrund eingehender klinischer Untersuchungen erstellt wird, kann der bloße Vermerk "einverstanden" auch lediglich als Billigung des Gutachteninhalts im Sinne einer reinen Flausibilitätskontrolle verstanden werden; er besagt nicht notwendig, der "Einverstandene" habe auch die erhobenen Befunde überprüft. Um zum Ausdruck zu bringen, daß der Sachverständige auch insoweit die volle Verantwortung übernimmt, werden demgemäß üblicherweise weitergehende Formulierungen wie etwa "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1972, a.a.O.) oder auch "mit Befund und Beurteilung einverstanden" (Beschluß vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 a.a.O.) gewählt.
In Ermangelung einer solchen Klarstellung ist dem vom Verwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Gutachten- wie der Kläger zu Recht beanstandet hat - nicht zu entnehmen, daß der Direktor der Klinik die volle Verantwortung für das unter seinem Namen erstattete Gutachten übernommen hat und dazu nach seinem Kenntnisstand über den Kläger auch in der Lage war. Ob Prof. Dr. M. diesen Mangel des schriftlichen Gutachtens allein durch dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung hätte beseitigen können, mag auf sich beruhen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich den Assistenzarzt Dr. Kneer das schriftliche Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen. Darin liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Sachverständigenbeweises, mit dem das Verwaltungsgericht zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
Auch im Verwaltungsrechtsstreit ist das Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397 ZPO in der Regel verpflichtet, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn eine Partei diese Anordnung beantragt, weil sie dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. Urteile vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - BVerwGE 18, 216 [217], vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VI C 40.70 - MDR 1973, 339; Beschluß vom 26. November 1980 - BVerwG 6 B 16.80 - VerwRspr. 32, 895). Dem Antrag muß lediglich entnommen werden können, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972, a.a.O. und Beschluß vom 26. November 1980, a.a.O.). Von der Partei kann nicht verlangt werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen richten will, im voraus in einzelnen formuliert (vgl. Beschluß von 26. November 1980, a.a.O.). Denn das Ziel der Sachverständigenladung nach §§ 402, 397 ZPO ist nicht die Vernehmung des Sachverständigen durch den Richter, sondern die Vorlegung und unmittelbare Stellung von Fragen der Partei (§ 397 Abs. 1 und 2 ZPO), deren eine sich aus der Beantwortung der anderen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1981 - IX ZR 51/79 - MDR 1981, 1014; ferner Wieczorek, ZPO, § 397 RdNr. A I a 1 mit Nachweisen der Rechtsprechung des BGH und des RG). Der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen selbst kommt - wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Juni 1972, a.a.O.) mit Recht hervorgehoben hat - besondere Bedeutung zu, wenn ein medizinischer Sachverständiger die Vorarbeiten, Aufnahme der Krankheitsgeschichte, Befunderhebung, Untersuchung und die Abfassung des schriftlichen Gutachtens einem seiner Mitarbeiter überlassen hatte. Denn nur durch Fragen an den Sachverständigen können die Beteiligten überprüfen, ob der Sachverständige sich in dem gebotenen Umfang eigene gesicherte Erkenntnisse verschafft hat, um die ihm obliegende Verantwortung für das Gutachten übernehmen zu können.
Freilich hat der Sechste Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 - (Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 9 S. 6) keinen Verfahrensmangel darin erblickt, "daß der Verwaltungsgerichtshof das vom Kläger beantragte Obergutachten nicht eingeholt und sich dem Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität und den erläuternden Darlegungen des wissenschaftlichen Assistenten der Klinik angeschlossen habe". Die Frage, wer ein bereits eingeholtes schriftliches Gutachten auf den Antrag eines Beteiligten zu erläutern hat, ist jedoch zu unterscheiden von der Frage, ob das Tatsachengericht noch ein weiteres Sachverständigengutachten einholen muß. In den Gründen des Beschlusses vom 7. September 1970 (a.a.O., S. 6 f.), hat der Sechste Senat lediglich die Notwendigkeit, ein "Obergutachten" einzuholen, verneint, weil "das eingehend und sorgfältig begründete Gutachten weder Widersprüche" enthalte noch "Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen" lasse. Zu der Frage, ob die Erläuterung des Gutachtens durch den wissenschaftlichen Assistenten der Klinik als solche prozeßrechtlich statthaft war, nimmt der Beschluß nicht Stellung, da diese Frage nach der Begründung des Beschlusses nicht entscheidungserheblich war.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch gerade den Beweiswert des schriftlichen Gutachtens mit der Begründung angezweifelt, Prof. Dr. M. habe gegenüber Prof. Dr. Z. eingeräumt, er habe "den Kläger gar nicht untersucht, geschweige denn gesehen", sondern sich lediglich von seinem Assistenzarzt berichten lassen und müsse "nach nochmaliger Prüfung des Gutachtens ... gewisse Einschränkungen bezüglich der Ausführungen des Assistenzarztes machen". Auf den mit dieser Begründung gestellten Antrag des Klägers war Prof. Dr. M. zur Erläuterung des Gutachtens zu laden. Nach dem Urteil des Fünften Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - (a.a.O.) soll das Gericht freilich nur dann auf Antrag das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anordnen müssen, wenn der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Der Kläger hat jedoch seinen schriftsätzlichen Antrag in der (letzten) mündlichen Verhandlung sinngemäß wiederholt, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt.
Das Verwaltungsgericht hatte zunächst denn auch Prof. Dr. Mau als Sachverständigen geladen. Nach dem Aktenvermerk des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1983 erklärte daraufhin Prof. Dr. M. fernmündlich, er sei verhindert, den Termin wahrzunehmen und könne "zur medizin. Beurteilung des Klägers ... nichts aussagen, da er den Kläger weder untersucht noch gesehen habe". Nach dieser Mitteilung des Sachverständigen hätte das Verwaltungsgericht - auch ohne den Antrag des Klägers - von Amts wegen aufklären müssen, ob Prof. Dr. M. überhaupt in der Lage war, die Verantwortung für das von seinem Mitarbeiter Dr. Kneer verfaßte schriftliche Gutachten zu übernehmen. Zu der verlegten mündlichen Verhandlung lud das Verwaltungsgericht jedoch nunmehr nur noch Dr. K. "als Sachverständigen" und ließ auch nur ihn anstelle von Prof. Dr. M. das schriftliche Gutachten erläutern. Darin liegt eine Verkennung der Verfahrensrechtslage, weil es sich bei Dr. K. lediglich um den Gehilfen des gerichtlichen Sachverständigen handelte und schriftliche Äußerungen grundsätzlich nur dann als Sachverständigenbeweis gewürdigt werden dürfen, wenn das Tatsachengericht den Verfasser zuvor zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt hat (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1964 - 11 RA 146/64 - NJW 1965, 368).
Allerdings kann das Tatsachengericht einen Beweisbeschluß ändern oder darauf verzichten, einen noch nicht erledigten Beweisbeschluß auszuführen, sofern es dies den Beteiligten rechtzeitig mitteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, bevor es ein Urteil verkündet (vgl. Urteile vom 22. November 1963 - BVerwG IV C 125.63 - BVerwGE 17, 172 [173] und vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 53.74 - UA S. 8 [n.v.]). Namentlich kann das Gericht auch einen anderen Sachverständigen als den ursprünglich bestellten wählen. Hier ist jedoch der Beweisbeschluß gerade nicht geändert oder aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr das aufgrund des Beweisbeschlusses eingeholte schriftliche Gutachten verfahrensfehlerhaft als "Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Tübingen" verwertet, ohne den verantwortlichen gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung dieses Gutachtens zu hören. Zwar ist in dem angefochtenen Urteil (UA S. 6) ausgeführt, der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Arzt Dr. K. erfülle, obwohl er "seine Facharztanerkennung als Orthopäde noch nicht hat, ... die an einen medizinischen Sachverständigen zu stellenden Anforderungen". Allein dadurch, daß das Verwaltungsgericht Dr. Kneer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie im Urteil wiederholt als "Sachverständigen" bezeichnet hat, hat es ihn aber noch nicht nachträglich im Wege einer die ursprüngliche Beweisanordnung abändernden Entscheidung (§ 98 VwGO, §§ 358 bis 360, 404 Abs. 1 ZPO) zum (neuen) Sachverständigen bestellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. März 1973 - 9 RV 655/72 - NJW 1973, 1438).
Das Verwaltungsgericht durfte überdies nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens nicht Dr. K. als dessen Verfasser anstelle von Prof. Dr. M. zum Sachverständigen bestimmen. Denn bei der Auswahl eines Sachverständigen steht dem Tatsachengericht nur insoweit ein Ermessen zu, als es sich darum handelt, innerhalb eines Sachgebiets den richtigen Sachverständigen zu wählen. Das Gericht macht hingegen von seinem Auswahlermessen einen fehlerhaften Gebrauch, wenn es einen Sachverständigen wählt, der nicht über die genügende Fachkunde für den zu beurteilenden speziellen Gesamtbereich verfügt, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 - NJW 1953, 659. f.). Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen war es hier nach dem Beweisbeschluß und mußte es auch bei der gegebenen Sachlage sein, dem Verwaltungsgericht die für seine Überzeugungsbildung notwendige spezifische orthopädische Sachkunde zu vermitteln. Da es insoweit vornehmlich um spezielle, nicht allgemeinmedizinische, Erfahrungssätze - namentlich im Hinblick auf die gebotene prognostische Beurteilung - ging, konnte es ersichtlich nicht auf die allgemeinmedizinischen Kenntnisse, sondern nur auf die spezielle Sachkunde eines auf orthopädischem Fachgebiet hinreichend ausgebildeten und erfahrenen Arztes ankommen. Auf dieser Einsicht beruhte gerade der an Prof. Dr. M. gerichtete Gutachtenauftrag des Verwaltungsgerichts. Als ein noch in der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie befindlicher Assistenzarzt genügte Dr. K. den Anforderungen, die nach dem Beweisbeschluß des Verwaltungsgerichts an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen waren, ersichtlich nicht. Ob Dr. K. trotz des Fehlens der Facharztanerkennung ausnahmsweise bereits über die notwendige spezielle Sachkunde verfügte, um auf diesem Fachgebiet ein gerichtliches Gutachten zu verfassen, konnte das Verwaltungsgericht aufgrund der im angefochtenen Urteil angeführten Umstände nicht selbst beurteilen. Die in dem bereits erwähnten Aktenvermerk des Berichterstatters wiedergegebene fernmündliche Äußerung des Prof. Dr. M., Dr. K. sei ein erfahrener Orthopäde, der zu den gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen könne, ersetzte weder den Mangel der Facharztanerkennung, noch legitimierte es den Gehilfen, anstelle des gerichtlichen Sachverständigen das Gutachten vor Gericht zu erläutern.
Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht den in der letzten gründlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, ein (weiteres) orthopädisches Gutachten einzuholen, nicht ablehnen. Es hätte vielmehr zunächst dem Kläger durch Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. M. Gelegenheit geben müssen, diesen zu dem Gutachten zu befragen. Erst nach einer Erläuterung des schriftlichen Gutachtens hätte das Verwaltungsgericht darüber befinden dürfen, ob das von Dr. K. verfaßte und von Prof. Dr. M. als verantwortlichem Sachverständigen gegengezeichnete Gutachten genügte, um den Gericht die für seine Entscheidung notwendige Überzeugung zu ermöglichen (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder ob in Ermangelung eines orthopädischen Gutachtens ein solches noch einzuholen war.
Überdies hat das Verwaltungsgericht den weiteren Beweisantrag des Klägers, ein zusätzliches internistisches (pulmologisches) Sachverständigengutachten einzuholen, ebenfalls fehlerhaft abgelehnt.
Das von Dr. K. verfaßte schriftliche Gutachten enthält keine Äußerung dazu, inwieweit die allergische Rhinitis und Bronchitis - die nach der Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. med. Zorn ernste Bedenken gegen eine Wehrdienstleistung begründen - sich auf die Wehrdienstfähigkeit des Klägers auswirken. Das Verwaltungsgericht hatte in seinen Gutachtenauftrag Prof. Dr. M. ermächtigt, soweit er es für erforderlich halte, einen Internisten oder Allergologen hinzuzuziehen. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung des Sachverständigen, Zusatzgutachten einzuholen, ist allerdings durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 2/79 - BGHZ 76, 288 [291 ff.] m.weit.Hinw.). Das kann hier aber auf sich beruhen. Das Gutachten vom 18. März 1983 beschränkt sich nämlich auf eine orthopädische Beurteilung. Es enthält zum Untersuchungsbefund lediglich die Angabe (S. 6 f.) "bei orientierender internistischer Untersuchung keine Auffälligkeiten, insbesondere ist kein verlängertes Exspirium festzustellen." Bei der Erläuterung des Gutachtens hat Dr. K. ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt: Die Frage, ob eine Abhängigkeit zwischen der Trichterbrust und der Pollenallergie bestehe, könne er ebenso wie die "Frage nach der Bronchitis" aus seinem Fachgebiet nicht beantworten. Dem Verwaltungsgericht fehlte erst recht die erforderliche spezielle Sachkunde, um die dem Kläger in den privatärztlichen Attesten bescheinigten Befunde den Fehlergradationen der ZDv 46/1 zuzuordnen, namentlich konnte das Verwaltungsgericht die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung (UA. S. 4 f.), die allergische Rhinitis sei mit der Fehlerziffer III 45 "richtig eingestuft", nicht treffen, da es Verlauf und Ausmaß des Allergieleidens des Klägers aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ohne weitere fachkundige Erläuterung zu beurteilen vermochte.
Offenbar unrichtig ist insbesondere auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man die Allergie des Klägers als chronisch-allergische Erscheinung stärkeren Grades bei unzureichender therapeutischer Ansprechbarkeit beurteile, folge daraus lediglich die Vergabe der Fehlerziffer IV und somit ebenfalls die Wehrdienstfähigkeit des Klägers; deswegen bedürfe es keines weiteren ärztlichen Gutachtens (UA S. 5). Die ZDv 46/1 enthält nämlich bei der Gradation IV 45 ausdrücklich den Vermerk: "Internistische/dermatologische Untersuchung erforderlich." Der Kläger hatte überdies entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts (UA S. 5) die dem Überprüfungsbescheid zugrundeliegende Tauglichkeitsbeurteilung auch insoweit substantiiert angezweifelt. In der von ihm überreichten Stellungnahme des Prof. Dr. Z. vom 11. Januar 1983 ist u.a. ausgeführt, in der Zwischenzeit sei saisonal eine echte Provokation erfolgt, die durch Zeichen eines schweren allergischen Asthmas gekennzeichnet gewesen sei; der Kläger habe deswegen ein halbes Jahr mit dem Studium völlig aussetzen müssen; in der Folge sei jetzt auch in der Winterzeit eine Einschränkung der Vitalkapazität, des Atemgrenzwertes und ein erhöhter Atemmittelwert bei erhöhtem Atemwegswiderstand zurückgeblieben. In einer weiteren ebenfalls zu den Gerichtsakten überreichten Äußerung des Prof. Dr. Z. vom 16. Mai 1983 heißt es, daß die Beurteilung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten bei dem Kläger mindestens im gleichen Naße wie den Bewegungsapparat auch die Atemwege und die Lunge berücksichtigen müsse; hierfür spiele im Bereich der Arbeitsmedizin der allergologische Aspekt eine maßgebende Rolle.
Die Aufklärungsmängel zwingen zur Zurückverweisung, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 S 43 ZDG Nr. 2 S. 1 [6]) zu ermitteln, ob der Kläger zivildienstfähig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl