Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1981, Az.: BVerwG 4 C 88.77
Genehmigungsantrag für Einrichtung und Nutzung eines Schlachtraums bei Nichtbestehen einer Anschlussmöglichkeit an eine Sammelkläranlage für Schlachtabwasser; Unterlassene Anhörung eines Sachverständigen zum Beweis der ordnungsgemäßen Abfuhr des Schlachtabwassers durch das Berufungsgericht als Verfahrensfehler ; Verwertung der Anhörung der Beteiligten als - unzulässiger - Ersatz für die gebotene Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 88.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 25.11.1975 - AZ: IV 273/75
- VGH Baden-Württemberg - 17.09.1976 - AZ: VIII 1903/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 38, 233
- DVBl 1982, 83 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1981, 1748 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1981, 137
- VerwRspr 32, 762 - 765
- VwRspr 1981, 762-765 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Notwendigkeit, bei widerstreitendem Vortrag der Beteiligten zur Frage der Abwasserbeseitigung einen Sachverständigen zu hören; zum Unterschied zwischen Anhörung und Vernehmung von Beteiligten.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der in L. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 44 ha Fläche bewirtschaftet, begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung und wendet sich gleichzeitig gegen eine Nutzungsuntersagung. Im Jahre 1972 baute er in das im Bereich der Hofstelle vorhandene landwirtschaftliche Nebengebäude einen Schlachtraum von 6,70 m × 4,20 m, einen Kühlraum von 3,25 m × 4,10 m und einen Darmraum von 2,30 m × 3,25 m Grundfläche ein; der restliche Teil des Gebäudes wird als Holzschuppen genutzt. In dem Gebäude schlachtet ein Aufkäufer das vom Kläger in seinem Betrieb aufgezogene Großvieh. Über die Einbauten und die Nutzungsänderung reichte der Kläger bei der Beklagten im Jahre 1974 Bauvorlagen ein, nach denen er das Schlachtabwasser in eine Grube mit Überlauf zur Güllengrube einleitet. Das Wasserwirtschaftsamt stimmte den Bauvorlagen nicht zu, da eine Anschlußmöglichkeit an eine Sammelkläranlage nicht bestehe. Mit Bescheid vom 15. Mai 1974 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Schlachträume vom 31. Mai 1974 an nicht mehr zu benutzen und die Schlachtungen einzustellen. Sie führte aus, eine Baugenehmigung könne nur dann erteilt werden, wenn das Schlachtabwasser einer Sammelkläranlage zugeleitet werden könne.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und im ersten und im zweiten Rechtszug u.a. vorgetragen: Öffentlich-rechtliche Vorschriften ständen einer Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen. Jährlich würden etwa 100 eigenerzeugte Tiere geschlachtet. Dabei fielen nur Abwasser und Blut an. Das Abwasser werde in die Grube eingeleitet; dort werde Gülle zugesetzt. Der Grubeninhalt werde später auf dem Acker versprüht. Eine Gefährdung trete dadurch nicht ein. Das Abwasser könne auch direkt einer Kläranlage zugefahren werden. Das Blut werde in gestocktem Zustand mit den Schlachtabfällen von der Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeholt.
Die Beklagte und der Beigeladene sind dem entgegengetreten und haben insbesondere hervorgehoben, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung des Schlachtabwassers nicht gewährleistet sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Nutzung der Schlachträume in dem landwirtschaftlichen Nebengebäude bedürfe wegen der anders gearteten Nutzung einer Baugenehmigung. Diese könne nicht erteilt werden, weil die Nutzung nach §§ 29, 35 des Bundesbaugesetzes - BBauG - unzulässig sei. Die Nutzungsänderung sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert.
Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtige die Nutzungsänderung öffentliche Belange. Sie widerspreche der natürlichen Eigenart der Landschaft.
Auch sei eine ausreichende Erschließung nicht gesichert. Zur Erschließung gehöre eine geordnete, unschädliche Beseitigung des Abwassers. Allein die Zuleitung des Schlachtabwassers über öffentliche Kanäle in die Kläranlage von L. entspreche in jeder Hinsicht den gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen; diese Art der Zuleitung sei jedoch nicht möglich. Die Verlegung eines Hauptsammlers würde an den aufzuwendenden Kosten scheitern. Die Reinigung des Schlachtabwassers in einer Kleinkläranlage scheide aus, weil der Kläger - wie der sachverständige Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe - nicht in der Lage sei, eine Kleinkläranlage technisch einwandfrei zu betreiben. Außerdem fehle es an einem geeigneten Vorfluter. Eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Schlachtabwassers sei auf Dauer nicht gesichert. Gegen das Sammeln in einer geschlossenen Grube und gegen das Versprühen des Grubeninhaltes von Zeit zu Zeit nach Zusätzen von Gülle auf dem Ackerland des Klägers beständen Bedenken aus gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Gründen. Dazu hätten die sachverständigen Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und des Staatlichen Veterinäramts in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß durch die in dem Schlachtabwasser enthaltenen organischen Bestandteile, wie Blut und andere Schmutzteile, die kurzfristig in einen Fäulniszustand übergingen, Geruchsbelästigungen entständen; auch sei die Gefahr nicht auszuschließen, daß Krankheitserreger in den Boden und damit in das Grundwasser gelangten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechtes rügt. Der Kläger hebt besonders hervor, daß das Berufungsgericht die von ihm beantragten Beweise dafür, daß sich das Wasser ohne jede Gesundheitsgefährdung abführen lasse - nämlich die Anhörung eines Sachverständigen und eine Augenscheinseinnahme - nicht erhoben habe.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abfuhr des Schlachtabwassers verneint. Dabei hat es sich wesentlich auf die Ausführungen von Bediensteten des beigeladenen Landes gestützt, die diese in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Obwohl der Kläger der Ansicht der Behörden, das Schlachtabwasser könne nicht ordnungsgemäß beseitigt werden, substantiiert entgegengetreten ist und mehrfach die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hat, hat das Berufungsgericht die angesichts der widerstreitenden tatsächlichen Behauptungen der Beteiligten erforderliche Beweiserhebung - insbesondere die Anhörung eines Sachverständigen - unterlassen (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Allerdings gestattet § 96 VwGO auch die Vernehmung von Beteiligten. Das Berufungsgericht war deswegen nicht gehindert, ggf. auch Bedienstete des beigeladenen Landes - u.U. neben einem neutralen Sachverständigen - zu vernehmen. Eine solche Vernehmung hat das Berufungsgericht aber nicht durchgeführt. Es hat sich vielmehr einseitig auf die Ausführungen der Behördenvertreter gestützt, ohne diese als Beteiligte vernommen zu haben. Freilich ist es auch nicht ausgeschlossen, daß das Gericht Erklärungen würdigt, die ein Beteiligter im Rahmen einer Anhörung abgibt. Solche Erklärungen dienen aber nur der Klarstellung oder Ergänzung des Beteiligtenvorbringens; sie sind von der Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Beteiligten zu unterscheiden und vermögen diese auch nicht, zu ersetzen. Würdigt das Tatsachengericht dennoch die Anhörung eines Beteiligten so wie es dessen Vernehmung hätte würdigen dürfen, verkennt es also den Unterschied zwischen Anhörung und Vernehmung im Rahmen seiner Beweiswürdigung, so liegt ein Verfahrensfehler vor (BVerwG Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 58.61 - BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129] unter Hinweis auf BVerwGE 14, 146 und BGH in NJW 1960, 100; vgl. ferner BGH Urteil vom 26. April 1974 - V ZR 174/72 - MDR 1974, 831).
So liegt es hier: Dem Sitzungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, was die Bediensteten des Wasserwirtschaftsamtes und des Veterinäramtes erklärt haben. Nur im Urteil werden in einer für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Weise gewisse Erklärungen dieser Bediensteten wiedergegeben und in einer der Beweiswürdigung entsprechenden Art ausgewertet. Damit ist die Anhörung der Beteiligten als - unzulässiger - Ersatz für die gebotene Beweiserhebung verwertet worden. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; auf die weitere Verfahrensrüge, § 116 Abs. 2 VwGO sei verletzt, kommt es nicht mehr an.
Im Interesse einer Förderung des Verfahrens bemerkt der Senat noch: Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage, ob das Vorhaben privilegiert sei, wesentlich auf das Urteil des Senats vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346 abgehoben hat, stehen den Bedenken entgegen: Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 -. Deswegen stellt sich vorrangig die Frage, ob diesem Betrieb der - nur teilweise - Umbau eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäudes in einen Schlacht-, Darm- und Kühlraum "dient". Das zu bejahen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen; es kann, jedenfalls ohne nähere Erörterung nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, Schlachträume gehörten nicht zu den Einrichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Abgesehen davon wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Erleichterung der Nutzungsänderung durch § 35 Abs. 4 BBauG 1979 auseinandersetzen müssen; liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, so kommt es auf die vom Berufungsgericht angenommene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart dar Landschaft nicht mehr an. Sollte es jedoch - etwa im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG 1979, falls eine Privilegierung oder eine Erleichterung zu verneinen sind - gleichwohl auf diesen öffentlichen Belang ankommen, so läßt sich dessen Beeinträchtigung jedenfalls nicht allein mit der nicht näher substantiierten Begründung bejahen, der (Teil-)Umbau des Nebengebäudes in einen Schlachtraum stelle sich als "bodenfremde Nutzung" dar.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen