Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: BVerwG IV C 43.74
Privilegierung eines ortsgebundenen Betriebes im Außenbereich; Begriff des Betriebes; Begriff der Ortsgebundenheit eines Betriebes; Ortsgebundenheit eines Betriebes als technisches Erfordernis; Ortsgebundenheit eines Betriebes auf Grund wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit; Prägung eines Betriebes durch einen ortsgebundenen Betriebszweig; Der vernünftige Unternehmer als Maßstab für die Beurteilung der Ortsgebundenheit eines Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 43.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 28.06.1973 - AZ: 47 II 73
- VGH Bayern - 05.02.1974 - AZ: 154 II 73
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 50, 346 - 352
- BB 1976, 1003
- BauR 1976, 257
- BayVBl 1977, 20
- DVBl 1977, 588 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1976, 257
- DÖV 1976, 565-567 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1977, 30
- MDR 1977, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 163
- NJW 1977, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 119
- RdL 1976, 231
- VerwRspr 28, 192 - 196
- ZMR 1977, 218
Amtlicher Leitsatz
Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt.
Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, daß ein vernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (im Anschluß an das Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138 [141]).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde eine ihr widerruflich genehmigte Kiesausbeute. Die Abbauflächen liegen in einem Gebiet, das nach einem Bebauungsplan zur Kiesausbeute vorgesehen ist (Kiesgrubenplan). Die Klägerin hat zur Weiterverarbeitung des in der Grube gewonnenen Materials eine nachträglich genehmigte Kiesaufbereitungsanlage sowie eine bisher nicht genehmigte Transportbetonanlage errichtet. Die Genehmigungsfähigkeit dieser Transportbetonanlage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Anlage ist im wesentlichen bereits fertiggestellt und steht auf der ca. 10 m unter der natürlichen Geländeoberfläche liegenden Talsohle der Kiesgrube. Ihre Bestandteile sind ein aus herkömmlichen Baustoffen bestehendes Gebäude, eine Zuschlagstoff-Förderanlage, ein Mischturm sowie drei Zementsilos für insgesamt 320 t Zement. Das Gesamtbauwerk ist etwa 27 m hoch; davon entfallen fast 14 m auf das Gebäude. Dieses Gebäude enthält im Erdgeschoß einen Raum mit Dusche, Waschgelegenheit und Toilette, einen Heizungsraum, einen als Personalraum bezeichneten Raum sowie einen Büroraum. Im Obergeschoß sind weitere drei Büroräume sowie ein sogenannter Kommandoraum eingerichtet.
Die Klägerin suchte bei der zuständigen Behörde zunächst um eine gewerberechtliche Genehmigung für die Transportbetonanlage nach. Im Januar 1973 stellte sie dann einen Baugenehmigungsantrag, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, daß die Errichtung von Transportbetonanlagen nicht mehr nach gewerberechtlichen, sondern nur nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Das zuständige Landratsamt lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 28. Februar 1973 ab und ordnete zugleich die Beseitigung der Anlage an. Es stützte diese Entscheidung darauf, daß die Anlage an diesem Standort gegen § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - verstoße. Für die Beurteilung maßgebend sei nicht der erste, sondern der zweite Absatz dieser Vorschrift. Die Transportbetonanlage sei kein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG, insbesondere kein Vorhaben, das von seiner Zweckbestimmung her nur im Außenbereich errichtet werden könne (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG). Bei der demnach gebotenen Heranziehung des § 35 Abs. 2 BBauG müsse die Genehmigung versagt werden. Die Transportbetonanlage beeinträchtige öffentliche Belange. Sie verunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Außerdem fehle die erforderliche Erschließung. Die Einleitung der Abwässer in den Untergrund gefährde die Wasserversorgung der beigeladenen Gemeinde.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf die Erteilung der begehrten Genehmigung gerichteten Klage im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht, daß sich die Zulässigkeit der Transportbetonanlage aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ergebe. Die Anlage sei ein wesentlicher Bestandteil des in seiner Gesamtheit ortsgebundenen Betriebes der Klägerin. Sie diene diesem Betrieb. Dann dürfe jedoch die Genehmigung nicht versagt werden. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen.
Die Klägerin hat - in der Fassung des zweiten Rechtszuges - in erster Linie die Verpflichtung zur Erteilung einer uneingeschränkten, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer in zeitlicher oder gegenständlicher Weise beschränkten Genehmigung erbeten.
Das beklagte Land hat an dem ergangenen Bescheid festgehalten. Es ist dem Vorbringen der Klägerin mit weiteren Ausführungen zur Sach- und Rechtslage entgegengetreten.
Die beigeladene Gemeinde hat den Standpunkt des beklagten Landes unterstützt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß sich die bebauungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteile und diese Bestimmung ihre Errichtung nicht gestatte.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage das beklagte Land verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat zur Begründung ausgeführt: Das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Bauwerk erfülle die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG. Diese Vorschrift sei maßgebend. Die Abbaufläche liege im Außenbereich. § 30 BBauG könne nicht herangezogen werden. Der Kiesgrubenplan sei nur ein einfacher, kein im Sinne des § 30 BBauG qualifizierter Bebauungsplan. Innerhalb des § 35 BBauG finde der erste Absatz Anwendung. Die Transportbetonanlage diene einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG sei jeder Betrieb, der nach seiner besonderen Eigenart und Betriebsweise auf einen bestimmten Standort deshalb angewiesen sei, weil der Standort besondere Eigenschaften aufweise, die für den Betrieb unerläßlich seien. Das treffe vor allem für Betriebe zu, die - wie der Kiesgrubenbetrieb der Klägerin - im Außenbereich vorhandene Bodenschätze ausbeuteten. Einem derart privilegierten Betrieb diene ein Vorhaben dann, wenn ein vernünftiger Unternehmer unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Diese Voraussetzungen erfülle die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Anlage. In ihr werde an Ort und Stelle abgebauter und sortierter Kies nach den geltenden DIN-Vorschriften gemischt; das Gemisch werde zum Teil als Mischkies verkauft, zum anderen Teil hingegen in der Anlege zum Zwecke der Transportbetonherstellung mit Zement und Wasser vermengt. Es sei anerkannt, daß das Brechen und Sortieren des abgebauten Kieses einem Kiesgrubenbetrieb diene und dementsprechend nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG mit den dazu notwendigen baulichen Anlagen privilegiert sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gelte das auch für das Mischen der verschiedenen Kieskörnungen nach den für den jeweiligen Verwendungszweck maßgebenden Vorschriften. Bereits diesem Mischvorgang diene das streitige Bauwerk. Der weitere Verwendungszweck, nämlich die Vermischung des Kieses mit Zement und Wasser zur Herstellung von Transportbeton, falle ebenfalls unter die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG. Auch dabei werde der an Ort und Stelle abgebaute Kies verwendet. Er sei wesentlicher Bestandteil des hergestellten Transportbetons. Infolgedessen präge der Kiesabbau wesentlich auch die streitige Anlage. Der Grundsatz, daß der Außenbereich möglichst geschont werden solle, stehe nicht entgegen. Denn es entspreche einer vernünftigen und wirtschaftlichen Unternehmungsführung, diesen Betriebsvorgang ebenso wie die vorangegangenen Fertigungsstufen in den unmittelbaren Umgriff des Kieswerkes und nicht etwa in ein entfernt liegendes Industriegelände zu legen. Der somit unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG fallenden Anlage stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Ob der Kiesgrubenplan gültig sei, brauche nicht entschieden zu werden. Der Plan habe jedenfalls keinen Inhalt, der solchen baulichen Anlagen entgegengesetzt werden könne, die einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG privilegierten Kiesgrubenbetrieb dienten. Ebensowenig würden andere öffentliche Belange verletzt. Insbesondere lasse sich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht feststellen. Es handle sich um eine eintönige Gegend, die bereits von Industriebetrieben, Kiesgrubenanlagen und einer Radaranlage der amerikanischen Streitkräfte geprägt werde. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Grundwassers fehlten gleichfalls. Auch hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung ergäben sich mit dem Hinzutreten der Transportbetonanlage keine höheren Anforderungen als durch die bisher schon genehmigten Anlagen. Nach alledem sei das Vorhaben bebauungsrechtlich zulässig. Da noch einige bauordnungsrechtliche Fragen geprüft werden müßten, könne kein umfassendes Verpflichtungsurteil ergehen, sondern nur die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrages ausgesprochen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beigeladenen Gemeinde, mit der sie eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und um die Zurückweisung der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung der Klägerin bittet.
Die Klägerin tritt dem Revisionsvorbringen der Beigeladenen entgegen. Sie beantragt die Zurückweisung der Revision.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für im Kern unbegründet, räumt jedoch ein, daß es zur Absicherung der privilegierten Zulässigkeit der Transportbetonanlage möglicherweise noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die abschließende Würdigung des Streitfalles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen, die noch vom Berufungsgericht getroffen werden müssen (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon, daß die Transportbetonanlage auf dem Grundstück der Klägerin baugenehmigungspflichtig ist. Daran hat auch das während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - nichts geändert. Die von der Klägerin betriebene Transportbetonanlage unterliegt allerdings seit dem Erlaß der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499) - 4. BImSchV - dem Genehmigungserfordernis nach § 4 Abs. 1 BImSchG im nach § 19 BImSchG vereinfachten Verfahren (vgl. § 4 Nrn. 7 und 8 der 4. BImSchV). Das wirkt sich jedoch auf das vorliegende Verfahren nicht aus. Nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Transportbetonanlage der Klägerin beim Inkrafttreten der erwähnten Verordnung mindestens im wesentlichen errichtet. In Fällen dieser Art wird nach § 67 Abs. 2 BImSchG das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Diese Anzeigepflicht berührt - nicht anders als auch das nach § 19 BImSchG vereinfachte Genehmigungsverfahren - das anderweit begründete Erfordernis einer Baugenehmigung nicht (vgl. § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 BImSchG).
Das Berufungsgericht nimmt an, daß das Vorhaben der Klägerin im Außenbereich, d.h. "außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" (vgl. § 19 Abs. 2 BBauG), liegt. Dagegen erheben sich keine Zweifel. Daß die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin keinem Bebauungszusammenhang angehört, ist offensichtlich. Ebenso steht ohne weiteres fest, daß § 30 BBauG keine Anwendung findet. Der sogenannte Kiesgrubenplan hat keinen für die Heranziehung des § 30 BBauG ausreichenden Inhalt. Das hat das Berufungsgericht in Auslegung dieses Bebauungsplanes ausgesprochen. Daran ist der erkennende Senat nach § 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 137 Abs. 1 VwGO und 562 ZPO gebunden.
Da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet, bestimmt sich seine Zulässigkeit, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 35 BBauG. Berücksichtigt werden muß allerdings ferner der Kiesgrubenplan als sogenannter einfacher Bebauungsplan, und zwar dies - anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint - nicht (erst) als möglicher öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG, sondern unmittelbar wegen seines Rechtssatzcharakters (Urteile vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - in BVerwGE 19, 164 [167] und vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 8.70 - in BVerwGE 40, 258 [260]). Darauf braucht jedoch hier nicht weiter eingegangen zu werden. Der Kiesgrubenplan hat nach dem Erkenntnis des Berufungsgerichts keinen der Errichtung der Transportbetonanlage nachteiligen Inhalt. Auch insoweit ist der erkennende Senat an das angefochtene Urteil gebunden.
Das Berufungsgericht stellt für die Zulässigkeit der Transportbetonanlage auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ab. Es hält die Anlage für im Außenbereich privilegiert, weil sie "einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient". Dem vermag der erkennende Senat auf Grund der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht zu folgen.
Das Unternehmen der Klägerin erfüllt - im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG - die Merkmale eines Betriebes. Dieser Betrieb ist auch zumindest teilweise ortsgebunden. Denn der Begriff der Ortsgebundenheit ist erfüllt, "wenn das betroffene Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ... hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 S. 90 [92 f.]). Daß dies zumindest für den unmittelbaren Kiesabbau zutrifft, bedarf in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil keiner weiteren Darlegung.
Das Berufungsgericht hat sich auf dieser Grundlage gefragt, ob (auch) die Transportbetonanlage dem ortsgebundenen Betrieb der Klägerin diene. Es hat insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG - mit bejahendem Ergebnis - geprüft, ob es sich bei der Transportbetonanlage um ein Vorhaben handelt, das "ein vernünftiger" Unternehmer "-auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - ... mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde" (Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - in BVerwGE 41, 138 [141]). Diese Handhabung wird den Problemen des vorliegenden Falles nicht gerecht.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in der Annahme, daß der Begriff des "Dienens" in den verschiedenen Alternativen des § 35 Abs. 1 BBauGübereinstimmt und daß daher die inzwischen gesicherte Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG auch für die Privilegierung ortsgebundener Betriebe gilt. Nicht zu billigen ist jedoch folgendes: Beim Merkmal des Dienens darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Unternehmer unter etwa gleichen Voraussetzungen die Anlage errichten würde, sucht - wie der Zusammenhang dieser Ausführungen im Urteil vom 3. November 1972 ergibt - zwischen den beiden Extremen zu vermitteln, daß die strikte Erforderlichkeit des Vorhabens (für ein Dienen) nicht verlangt werden, andererseits aber die bloße Nützlichkeit des Vorhabens dafür nicht ausreichen kann. Diese Überlegung betrifft einen beim Merkmal des Dienens wichtigen, aber doch - jedenfalls im Prinzipiellen - sekundären Punkt. Darauf, ob ein Vorhaben für den ortsgebundenen Betrieb in dem gekennzeichneten Sinne mehr als nur nützlich ist, kann es erst ankommen, wenn feststeht, daß es dem Betrieb überhaupt - in der gleichsam landläufigen Bedeutung dieses Wortes - "dient", das heißt: daß es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist, also im Hinblick auf ihn ähnlich wie Zubehör (vgl. insoweit die Begriffsbestimmung des § 97 Abs. 1 BGB) eine Hilfsfunktion hat. Bereits daran fehlte es im vorliegenden Fall, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß sich der ortsgebundene und daher durch § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG einzig privilegierte Betrieb der Klägerin im Kiesabbau erschöpft. Denn die Transportbetonanlage hat mit dem unmittelbaren Vorgang des Kiesabbaus nichts zu tun; er selbst wird durch die Anlage nicht berührt oder gefördert. Hinge die Entscheidung allein davon ab, ließe sich allenfalls mit dem entgegengesetzten Ergebnis sagen, daß nicht die Transportbetonanlage dem Kiesabbau, sondern der Kiesabbau der Transportbetonanlage (als einem nicht ortsgebundenen Betrieb) dient. Diese Überlegung macht zugleich deutlich, daß der dem Berufungsgericht unterlaufene Irrtum bereits im Ausgangspunkt liegt. Das Berufungsgericht hat sich gewissermaßen zu früh mit dem Erfordernis des "Dienens" auseinandergesetzt und übersehen, daß vorweg abgegrenzt werden muß, was alles dem im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ortsgebundenen Betrieb der Klägerin zuzurechnen ist. In Wahrheit liegen die Probleme des vorliegenden Falles beim Tatbestandsmerkmal des ortsgebundenen Betriebes und nicht bei dem des Dienens. Das zeigen die beiden als extrem in Betracht kommenden Würdigungen: Sollte nur der Kiesabbau das Privileg des ortsgebundenen Betriebes erfüllen, wäre unschwer zu folgern, daß diesem Betrieb die Transportbetonanlage nicht dient. Sollte andererseits auch die Herstellung von Transportbeton dem ortsgebundenen Betrieb zuzurechnen sein, wäre nicht weniger unproblematisch, daß diesem Betrieb(szweig) die Transportbetonanlage auch dient.
Das Berufungsgericht hat demnach seine Überlegungen zu Unrecht vom Merkmal des ortsgebundenen Betriebes hinweg zum Merkmal des Dienens verlagert. Das hat sich im praktischen Ergebnis in einer Verminderung der sich aus § 35 Abs, 1 Nr. 3 BBauG ergebenden Anforderungen ausgewirkt: Für die Frage, ob die jenseits des Kiesabbaues liegenden Betriebsvorgänge noch den Begriff des ortsgebundenen Betriebes erfüllen, kommt es nicht - wie beim Dienen - darauf an, ob ein vernünftiger Unternehmer derart verfahren würde. Darauf abzustellen, liefe Gefahr, daß das Privileg des § 25 Abs. 1 Nr. 3 BBauG allein nach Maßgabe wirtschaftlicher Bedürfnisse unter Umständen weit über die im engsten Sinne ortsgebundenen Betriebsvorgänge erstreckt würde. Die Schritte, die das Berufungsgericht vom eigentlichen Kiesabbau zum Brechen und Sortieren des abgebauten Materials und dann weiter zur Anfertigung des Transportbetons tut, könnten mit im Kern gleicher Berechtigung dann auch noch weiter zur Herstellung von Betonfertigteilen, zur Ausstellung solcher Fertigteile, zur Unterbringung einer entsprechenden Vertriebsorganisation usw. getan werden - vorausgesetzt nur immer, der sich aus der Marktsituation ergebende wirtschaftliche Zusammenhang sei so beschaffen, daß ein vernünftiger Unternehmer in dieser Weise vorgehen würde. Derart zu folgern, wird dem sich in der Privilegierung ortsgebundener Betriebe erschöpfenden Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG nicht gerecht. Festzuhalten ist freilich andererseits, daß dieses Privileg auch nicht - bis hin zur Aufspaltung zusammengehöriger Betriebsvorgänge - auf die im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Tätigkeiten beschränkt werden kann. Gegenstand des Privilegs sind nicht (nur) bestimmte Betätigungen, sondern Betriebe. Die mit alledem in den Vordergrund tretende entscheidende Frage lautet, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob es sich bei einem gegebenen Unternehmen um (insgesamt) einen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG mit der Folge handelt, daß die Ortsgebundenheit bestimmter Betriebsvorgänge zur Ortsgebundenheit des gesamten Betriebes führt. Zu dieser Frage ist - zunächst in negativer Hinsicht - zu sagen, daß es für ihre Beantwortung nicht auf die betriebswirtschaftliche oder gar nur handelsrechtliche Einheit des Unternehmens ankommt. Ausschlaggebend ist überhaupt nicht unmittelbar die konkrete, gleichsam individuelle Gestalt des jeweiligen Unternehmens und die in ihr zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Vernunft des jeweiligen Inhabers. Abgestellt werden muß vielmehr auf das Typische. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtshaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. Ob und inwieweit das im vorliegenden Fall zutrifft, ist offen. Der erkennende Senat hat keine verläßlichen Kenntnisse darüber, ob die Erstreckung eines Unternehmens vom Kiesabbau über die Kiesaufbereitung bis hin zur Herstellung von Transportbeton - entweder schon herkömmlich oder doch durch eine mittlerweile gefestigte Übung - dem typischen Erscheinungsbild einer (auf das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG angewiesenen) "Kiesgrube" entspricht oder ob (und inwieweit) das nicht der Fall ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob sich die Klägerin zugunsten der Transportbetonanlage auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG berufen kann. Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu treffen müssen, was an Kiesaufbereitung und Kiesverarbeitung bis zur Fertigbetonherstellung für Kiesabbaubetriebe aus nicht nur wirtschaftlichen, sondern technischen Gründen als "typisch" anzusehen ist, was davon - anders ausgedrückt - nicht nur im wirtschaftlichen Interesse, sondern sachlich-funktionell "zusammengehört". Die dafür notwendigen Ermittlungen haben sich allerdings nur auf die nach ihrer örtlichen Lage gemäß § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Kiesabbau-Betriebe zu richten. Betriebe, bei denen die Herstellung von Transportbeton durch Bebauungsplan ermöglicht oder ausgeschlossen ist, können, soweit es für § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG interessiert, zum typischen Erscheinungsbild eines Kiesabbaubetriebes nicht beitragen. Anden so getroffenen Feststellungen wird dann zu messen sein, in welcher Ausdehnung das Unternehmen der Klägerin als ein (ortsgebundener) Betrieb anerkannt werden muß. Erst wenn dies gesichert ist, wird die weitere Frage beantwortet werden können, was alles an Bauvorhaben - sowohl im Sinne der Zu- und Unterordnung als auch im Sinne der Anknüpfung an die (hypothetische) Handhabung eines "vernünftigen Unternehmers" - diesem Betrieb dient.
Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zu dem weiteren Verfahren ist noch folgendes zu bemerken: Es unterliegt Zweifeln, ob das gesamte Verfahren auch das Begehren einschließt, der Klägerin die beantragte Genehmigung eventuell aus § 35 Abs. 2 BBauG zuzusprechen. Sollte das zu bejahen sein, würde das Berufungsgericht die Prüfung an Hand des § 35 Abs. 2 BBauG nicht verfahrensfehlerfrei vornehmen können, ohne die höhere Verwaltungsbehörde zum Verfahren beizuladen. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BBauG darf nicht ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG) Daraus ergibt sich, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, daß bei allen auf die Erteilung einer solchen Genehmigung gerichteten Klagen die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden muß (vgl. insbesondere das Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [10 ff.]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter