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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1972, Az.: BVerwG IV C 9.70

Vorbeugen einer Zersiedelung der Landschaft; Geltendmachung besonderer Privilegierungstatbestände; Persönliche Inaugenscheinnahme durch das erkennende Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 9.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz - 04.06.1969 - AZ: 1 A 51/68

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 138 - 145
  • BBauBI. 1974, 481
  • BRS , 137
  • BauR 1973, 101
  • BayVBI 1973, 618
  • DVBI 1973, 643
  • DVBl 1973, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1973, 148
  • VerwRspr 24, 837 - 843
  • VerwRspr. 24, 837

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein an sich unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG fallendes Vorhaben, das den Anforderungen dieser Vorschrift nicht genügt, kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zulässig sein.

  2. 2.

    Ein Vorhaben "dient" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn

    1. a)

      ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und

    2. b)

      das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

  3. 3.

    Ein landwirtschaftlicher "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG liegt nur vor, wenn die Landwirtschaft nachhaltig, d.h. auf eine dem Wesen der Landwirtschaft entsprechend lange Dauer betrieben werden soll.

  4. 4.

    Eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland fällt in aller Regel nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz von 4. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber eines Gartenbaubetriebs in Duisburg-Huckingen. Er beabsichtigt, auf dem im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde Friesenhagen gelegenen, rd. 56 a großen Grundstück einen Nebenbetrieb zur Aufschulung von Koniferen und anderen Pflanzen anzulegen und ein der Bewirtschaftung dieses Nebenbetriebs dienendes Gebäude nach Art eines Blockhauses zu errichten. Auf dem Grundstück befinden sich Koniferenkulturen verschiedener Größe und Altersstufe sowie andere Anpflanzungen, insgesamt etwa 17.000 Stück.

2

Im westlichen Teil des Grundstücks befindet sich eine in früheren Jahren ausgehobene Baugrube, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll: Ein massives Kellergeschoß in der Größe von 13 × 6,75 m und ein aus Holz zu erstellendes Erdgeschoß von 5,70 × 6,75 m. In den im Kellergeschoß zu errichtenden Räumen sollen Pflanzen zur Überwinterung untergebracht sowie Werkzeuge, Gerätschaften, Dünger und Spritzmittel aufbewahrt werden. Im Erdgeschoß sind zwei Schlafzimmer, ein Aufenthaltsraum mit Kochnische und eine nach Westen gelegene überdachte Terrasse vorgesehen. Südlich der Baugrube ist ein Zierrasen mit umlaufender Pflanzenrabatte in einer Größe von etwa 450 qm angelegt; dort sollen später zum Teil Frühbecte untergebracht werden. Auf dem Grundstück ist bereits eine kleine Hütte mit den Abmessungen von 3 × 2 × 2,20 m errichtet, die als Aufenthaltsraum und zum Abstellen von Geräten dient.

3

Das Landratsamt Altenkirchen lehnte die Erteilung der vom Kläger für dieses Vorhaben beantragten Baugenehmigung im August 1966 ab: Die Größe des vorgesehenen Hauses, die Anordnung und Zweckbestimmung der Räume sowie die bisherige Bewirtschaftung des Grundstücks sprächen eindeutig dagegen, daß es sich um ein der Bodennutzung dienendes Gebäude handele. Das Vorhaben solle vielmehr als Wochenendhaus genutzt werden. Als solches sei es jedoch nicht genehmigungsfähig, weil die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Diese Gefahr sei hier besonders groß, weil Friesenhagen bereits aus 78 Ortsteilen oder Einzelgehöften bestehe und in einer sehr reizvollen Landschaft liege.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers - nach einer Ortsbesichtigung - abgewiesen.

5

Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach Durchführung einer Ortsbesichtigung - die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Entgegen der Auffassung des Klägers gehöre das von ihm geplante Gebäude nicht zu den in § 35 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - bezeichneten Vorhaben. Die unter den Nrn. 2 bis 4 genannten Privilegierungstatbestände schieden ohne weiteres aus, so daß allein eine Privilegierung nach Nr. 1 in Betracht käme. Das Vorhaben diene jedoch nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe. Das Merkmal der Landwirtschaft sei zwar erfüllt, weil der Erwerbsgartenbau darunter falle. Desgleichen könne von dem Vorhandensein eines Betriebes auf den fraglichen Grundstück gesprochen werden. Dies gelte Jedenfalls für den Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren, nachdem auf dem Grundstück inzwischen eine Reihe von Kulturen angelegt worden sei, die einen großen Teil des Grundstücks einnahmen und offensichtlich für den Hauptbetrieb bestimmt seien, was, wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, von dem Beklagten nicht mehr ernsthaft bezweifelt werde. Von einem lediglich getarnten Wochenendhaus, bei dem die Koniferenaufschulung nur einen willkommenen Nebenzweck bilde, könne daher nicht gesprochen werden. Insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, bestünden für das Berufungsgericht keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm dargelegten Absichten.

6

Das Vorhaben diene jedoch dem Betriebe nicht in dem Sinne, wie dies von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorausgesetzt werde. Zwar würde die Durchführung des Vorhabens den Betrieb einer Koniferenaufzucht erleichtern. Dies allein rechtfertige indessen seine Zulassung noch nicht, weil praktisch jedes Vorhaben im Außenbereich die Bewirtschaftung des dazugehörenden Grundstücks erleichtere. Vielmehr müsse eine aus der Eigenart und den Erfordernissen des Betriebes sich ergebende Notwendigkeit hinzutreten, die dem Vorhaben seine dienende Funktion verleihe. Andernfalls würde der vom Gesetz bewußt eng gezogene Kreis der bevorrechtigten Vorhaben unangemessen und sachfremd erweitert. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber selbst eingeräumt habe, sei es nicht erforderlich, daß eine Arbeitskraft ständig auf dem Grundstück wohne. Nach dieser Darstellung des Klägers sei es vielmehr wie folgt: Die in den Sommermonaten laufend anfallenden Arbeiten machten den Einsatz von Fachkräften, auch beiderlei Geschlechts, auf dem Grundstück erforderlich. Ferner müsse unter Umständen - z.B. nach einem Wolkenbruch oder bei Schädlingsbefall - mit einem sofortigen Einsatz der Arbeitskräfte gerechnet werden. Die Art des Betriebes bringe es weiter mit sich, daß manche Arbeiten nicht an einem Tage erledigt werden könnten, sondern längere Zeit in Anspruch nähmen, so daß Übernachtungen erforderlich würden. Dies alles rechtfertige, so hat das Berufungsgericht angenommen, nicht ein zum dauernden Aufenthalt dienendes Gebäude auf dem Grundstück. Vielmehr könnten die erforderlichen bzw. jeweils anwesenden Arbeitskräfte innerhalb der geschlossenen Ortslage untergebracht werden, wie dies auch sonst bei Betrieben solcher Art gehandhabt werde. Sollte ein Anmieten von entsprechenden Räumen nicht möglich sein, so bleibe es dem Kläger unbenommen, ein Gebäude in der Ortslage selbst zu errichten. Ob dies für ihn wirtschaftlich sei, spiele für die bodenrechtliche Beurteilung seines Vorhabens keine maßgebende Rolle, weil es insoweit allein auf objektive, im Bodenrecht begründete Merkmale ankomme. Dasselbe gelte auch für die Frage, ob die Beschaffung von Mieträumen oder das tägliche Heranbringen der Arbeitskräfte von Duisburg für den Betrieb tragbar sei oder nicht. Ob das Vorhaben als privilegiert anzusehen wäre, wenn es keine Aufenthaltsräume enthalten und nur dem Überwintern von Pflanzen, der Unterbringung von Betriebsgerät, Kunstdünger und Spritzmitteln sowie dem kurzfristigen Schutz der Arbeitskräfte vor den Unbilden der Witterung dienen würde, könne offenbleiben, weil der Kläger sein Baugesuch in der Art, wie er es eingereicht habe, ausdrücklich aufrechterhalte und auf die Erstellung einer Wohn- und Übernachtungsmöglichkeit für seine Arbeiter auf dem Grundstück nicht verzichten wolle.

7

Danach sei eine Genehmigung lediglich unter den besonderen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BBauG möglich, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung wäre aber schon deswegen gegeben, weil die Entstehung einer Splitt er Siedlung zu befürchten sei. Eine solche Gefahr liege immer dann vor, wenn sich - wie hier - das anschließende Gelände nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit für eine gleichartige städtebauliche Nutzung anbiete und bei ihm im wesentlichen die gleichen rechtlichen Verhältnisse vorlägen. In dem gesamten Gebiet bestünden, wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Errichtung von Blockhäusern in der vom Kläger gewählten oder in ähnlicher Art, die sich zu wochenend- und ferienmäßigem Aufenthalt eigneten. Bei der ruhigen und reizvollen Lage in dem bevorzugten Erholungsgebiet des Bergischen Landes bestehe für die Errichtung solcher Häuser ein besonders starker Anreiz, und deshalb ließe sich, wie die Erfahrung lehre, eine weitere Bebauung des Geländes mit zum wochenendmäßigen Aufenthalt geeigneten Häusern nicht mehr aufhalten, wenn erst einmal das Vorhaben des Klägers genehmigt wäre. Dadurch entstünde schrittweise ein Wochenendhausgebiet, das die Beigeladene hier nicht auszuweisen beabsichtige und das zwangsläufig zu unwirtschaftlichen Aufwendungen führen müßte, vor denen die Gemeinden durch das Bundesbaugesetz geschützt werden sollten. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vorhaben des Klägers nach seiner Zweckbestimmung nicht als Wochenendhaus, sondern als Übernachtungsmöglichkeit für die auf dem Grundstück tätigen Arbeitskräfte Verwendung finden solle, denn maßgebend sei, daß das Vorhaben objektiv zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen geeignet sei. Eine solche Eignung werde von keiner Seite in Frage gestellt und sei aus den eingereichten Bauunterlagen eindeutig ersichtlich. Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob etwa weitere Gründe gegen das Vorhaben geltend gemacht werden könnten. Die dem Kläger 1957 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstück habe durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren. Auch die ihm 1957 erteilte Ansiedlungsgenehmigung könne nicht weiterhelfen, weil solche Genehmigungen keinen bauplanungsrechtliehen Inhalt hätten, sondern anderen Zielen dienten.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das Berufungsurteil für richtig, meint indessen, daß schon die Ernsthaftigkeit der Absicht des Klägers, ein Betriebsgebäude zu errichten, durchgreifenden Zweifeln unterliege und das Bundesverwaltungsgericht auch dies erneut prüfen und dabei die Vorgeschichte berücksichtigen müsse.

11

II.

Die Revision ist unbegründet, das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für das Vorhaben des Klägers als Privilegierungstatbestand allein der des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in Betracht kommt. Die anderen Alternativen des § 35 Abs. 1 BBauG sind offensichtlich nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG. Allerdings mag richtig sein, daß auch Sachverhalte, die "an sich" unter die Nr. 1 fallen, deren Anforderungen aber nicht genügen, durch die Nr. 4 immerhin privilegiert sein können, daß diese Vorschrift in solchen Fällen also nicht schon von vornherein unanwendbar ist. Dies mag im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall im einzelnen auf sich, beruhen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG hilft dem Kläger jedenfalls deshalb nicht, weil das in Rede stehende Vorhaben für den vom Kläger verfolgten Zweck nicht unerläßlich, vielmehr "die Verfolgung des Zwecks ... auch ohne die Ausführung des Vorhabens (bzw. eines Vorhabens in dieser Form) möglich ist" (Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - in BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [3]). Dies ergeben die Darlegungen des Berufungsgerichts ohne weiteres.

13

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ausschlaggebend ist somit, ob das Vorhaben des Klägers "einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche" einnimmt. Das Berufungsgericht hat mit Recht unter Hinweis auf § 146 BBauG anerkannt, daß es sich - auch bei dem hier fraglichen Grundstück - um Landwirtschaft, nämlich um Erwerbsgartenbau handelt. Dies bleibt selbst dann richtig, wenn, wie der Beklagte in der Revisionsschrift behauptet, der Kläger jetzt Kartoffeln angepflanzt haben sollte.

14

Nicht zu billigen vermag der erkennende Senat dagegen den Maßstab, anhand dessen das Berufungsgericht die Frage beurteilt hat, ob das Vorhaben des Klägers einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Richtig ist allerdings, daß ein Vorhaben einem Betrieb nicht schon dann dient, wenn die Benutzung des Vorhabens die Bewirtschaftung des Betriebs erleichtert oder irgendwie fördert. Wenn das Berufungsgericht jedoch statt dessen eine "Notwendigkeit" des Vorhabens fordert, weil erst dies dem Vorhaben die dienende Funktion verleihen könne, so ist diese Anforderung selbst dann zu streng, wenn die Notwendigkeit sich "aus der Eigenart und den Erfordernissen des Betriebes" ergeben sollte; sie ist es erst recht, wenn diese "Notwendigkeit" als objektive Unentbehrlichkeit verstanden werden müßte. Dazu hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - (BVerwGE 19, 75 [77]) ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob ein Betrieb sich auch ohne das umstrittene Vorhaben sachgerecht betreiben ließe; auch eine nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht erforderliche Sache könne, wie die Erfahrung lehre, je nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb dienlich sein. Dem hat sich der erkennende Senat im wesentlichen angeschlossen und z.B. in seinem Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 47.65 - (Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 34) zum Ausdruck gebracht, daß auch ein Vorhaben zuzulassen sein werde, das zwar nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich für den Betrieb nicht (zwingend) erforderlich, aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet sei. Hieran hält der erkennende Senat fest. Die demgegenüber weitergehenden Anforderungen des Berufungsgerichts sind durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht gedeckt und widersprechen daher dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

15

Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat Anlaß, zum Begriff des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG folgendes ergänzend klarzustellen: Festzuhalten ist einerseits, daß in diesem Zusammenhang nicht die Zweckmäßigkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen ist, sondern daß die Zulässigkeit des Vorhabens von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie davon abhängt, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde (wie Urteil vom 30. Juni 1964 a.a.O.). Was andererseits die Beschaffenheit dieser Beziehung anlangt, sind in beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen dadurch gekennzeichnet, daß für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann. Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muß für das Merkmal des Dienens darauf abbestellt werden, ob ein vernunftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzu kommen muß im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BBauG aber noch, daß das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betriebe - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird. Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Januar 1967 a.a.O. S. 91 mit der Wendung hingewiesen, daß das Vorhaben "dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet" sein müsse (vgl. im gleichen Sinne ferner das Urteil vorn 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - in BVerwGE 26, 121 [124]). Mit Rücksicht auf diese zweite Anforderung kann mithin ein Vorhaben auch dann nicht als einem landwirtschaftlichem Betriebe dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck in dem oben gekennzeichneten Sinne gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Fehlt es an einer entsprechenden Prägung, so wird, übrigens in aller Regel auch die Frage zu verneinen sein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für den konkreten Betrieb errichten würde. Ein Beweisanzeichen für die unerläßliche Prägung wird in aller Regel dann gegeben sein, wenn das Vorhaben objektiv LG beschaffen ist, daß - möglichst weitgehend - seine Verwendung zu nicht-privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordert.

16

Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich, daß die dem Kläger ungünstige Beurteilung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zutrifft: Das Vorhaben des Klägers erfüllt in der Tat nicht die Voraussetzungen, unter denen das Merkmal des Dienens erfüllt ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Ausgestaltung des geplanten Vorhabens - massives Kellergeschoß 13 × 6,75 m; aus Holz zu erstellendes Erdgeschoß 5,70 ×6,75 m; im Erdgeschoß zwei Schlafzimmer, ein Aufenthaltsraum mit Kochnische und eine nach Westen gelegene, überdachte Terrasse - muß in Verbindung einmal mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten und damit den vom Kläger eingereichten Bauplänen, aus denen sich zudem die Einrichtung eines WC-Raumes und zweier Waschbecken im Kellergeschoß ergibt, und zum anderen mit dem behaupteten Verwendungszweck ohne weitere Ermittlung gesagt werden, daß diesem Vorhaben das oben näher umschriebene Gepräge fehlt, lediglich zur Aufbewahrung von Geräten, Futter und Spritzmitteln sowie zur gelegentlich erforderlich werdenden Unterbringung von Arbeitskräften - auch über Nacht - bestimmt zu sein.

17

Der Privilegierungstatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist darüber hinaus auch noch aus anderen Gründen nicht gegeben:

18

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem fraglichen Grundstück "jedenfalls für den Zeitpunkt der Entscheidung" angenommen, weil inzwischen eine Reihe von Kulturen mit insgesamt 17.000 Stück Pflanzen angelegt worden sei und weil für das Gericht nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm dargelegten Absichten bestünden. Dies zeigt, daß das Berufungsgericht den Begriff des Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, worauf der Beklagte mit Recht hingewiesen hat, in einer wesentlichen Komponente verkannt hat:

19

Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gebietet, wenn er sein planungsrechtliches Ziel verwirklichen soll, daß nicht jede auch nur kurzfristige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit die Zulassung von Bauten im Außenbereich rechtfertigen kann. Dies entspricht dem Begriff des - zumal land- oder forstwirtschaftlichen - Betriebes im allgemeinen, gilt aber erst recht, wenn im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in Frage steht, ob zugunsten einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Betätigung dauerhafte Bauten errichtet werden dürfen. In diesem Sinne hat der erkennende Senat für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG stets gefordert, daß das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt sein und es sich um auf die Dauer (und zwar für Generationen) berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handeln müsse (Urteil vom 27. Januar 1967 a.a.O. S. 124 und 123; vgl. ferner das Urteil vom 15. Januar 1967 - BVerwG IV C 47. 65 - in Buchholz a.a.O. S. 91 und 93). Dies läßt in aller Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf gepachtetem Grund und Boden aus der Privilegierung ausscheiden. Es liegt im Wesen der Pacht als einer nur schuldrechtlichen Beziehung, daß sie einerseits privatrechtlich weniger verläßlich als dingliche Rechte das Bestehen eines bestimmten Zustands auf Dauer sichert und daß andererseits bei ihr - insbesondere auch einvernehmliche - Änderungen der Rechtslage einer bodenrechtlichen Kontrolle völlig entzogen sind (vgl. insoweit § 19 BBauG). Das wirft Zweifel auf, ob die Pacht als Rechtsinstitut überhaupt geeignet ist, die von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG geforderte Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Dies läßt sich, wie der erkennende Senat meint, nicht generell bejahen oder verneinen. Von den mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Ungewißheiten mag in der Regel abgesehen werden können, wenn nur ein Teil des bewirtschafteten Grund und Bodens - langfristig (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Münster in VerwRspr. 22, 343) - hinzugepachtet ist. In derartigen Fällen trägt zwar die Pacht zur Privilegierung bei, ist jedoch nicht die alleinige Grundlage für die Inanspruchnahme der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Ebenso wird sich bei entsprechender Sicherung die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG dort bejahen lassen, wo Gegenstand des Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb ist. Bei einer solchen Sachlage wirken sich die in Rede stehenden Zweifel nicht aus, weil die Tatsache der Pacht nur formal die Grundlage für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist, in Wahrheit jedoch, weil der Betrieb unabhängig von der Pacht besteht, die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG von ihr nicht abhängt. Schließlich mögen sich auch Ausnahmefälle denken lassen, in denen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG selbst dann nicht ohne weiteres ausscheidet, wenn sich der Antragsteller für das Vorhandensein eines Betriebes einzig auf gepachteten Grund und Boden berufen kann. So wird etwa - weitläufig vergleichbar mit der Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums - von den Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit eines Pachtverhältnisses dort abgesehen werden können, wo die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verläßlich ausgeräumt wird. Das sind jedoch Ausnahmefälle, durch die nicht in Frage gestellt wird, daß in aller Regel gepachteter Grund und Boden allein nicht ausreicht, um nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG im Außenbereich privilegiert bauen zu dürfen.

20

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers auf dem fraglichen Grundstück den Anforderungen an die Nachhaltigkeit nicht genügt und daher auch den Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllt. Die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers in Friesenhagen beruht nämlich ausschließlich auf der Bewirtschaftung von gepachtetem Land. Der Kläger war zwar ursprünglich seit 1955 Eigentümer des Grundstücks, hat dieses aber 1965 an einen Verwandten, einen Nichtlandwirt, und dessen Ehefrau, verkauft und von ihnen gepachtet. Daß der Kläger in Duisburg möglicherweise auf eigenem Grund und Boden gewerblich Gartenbau betreibt, muß hier außer Betracht bleiben. Die Vergünstigung, die nach dem Gesagten solche landwirtschaft liche Unternehmen genießen können, bei denen Land lediglich hinzugepachtet wird, erfordert zwar nicht die unmittelbare Nähe des Pachtlandes, aber doch jedenfalls seine räumliche Verbindung zu dem auf eigenem Grund errichteten Betriebe derart, daß noch von einem einheitlichen Gesamtbetrieb gesprochen werden kann. Bei einer Entfernung des Pachtlandes von über 150 km vom Betrieb des Klägers in Duisburg handelt es sich in dem dargelegten planungsrechtlichen Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht mehr um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Der Kläger selbst hat den "Betrieb" auf dem Grundstück, auf dem er sein Vorhaben verwirklichen will, als "Anzucht-Nebenbetrieb" bezeichnet. Ein solcher Nebenbetrieb ist bei der gegebenen Entfernungsdifferenz einem selbständigen (Zulieferungs-)Betriebe gleichzuachten, der planungsrechtlich als ein völlig selbständiger Betrieb angesehen werden muß.

21

Ein Ausnahmefall, der nach dem oben Gesagten etwa dennoch die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG rechtfertigen könnte, liegt offensichtlich nicht vor. Im Gegenteil stellen die sonstigen Umstände die Nachhaltigkeit und damit das Vorliegen eines Betriebes zusätzlich in Frage: Daß der Kläger nach seinen Angaben im März 1966 bereits 63 Jahre alt war und heute im 70. Lebensjahr steht, deutet - von einer möglichen früher eintretenden Erwerbsunfähigkeit einmal ganz abgesehen - in Verbindung damit, daß eine angemessene Betriebsnachfolge nicht gesichert ist, zusätzlich darauf hin, daß der landwirtschaftliche Betrieb auf dem fraglichen Grundstück nicht auf die erforderliche Mindestdauer angelegt ist. -

22

Das Vorhaben des Klägers fällt danach unter § 35 Abs. 2 BBauG und könnte daher nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen würde. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß öffentliche Belange bei einer Zulassung des Vorhabens schon deswegen beeinträchtigt seien, weil die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre. Was der Kläger gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts anführt, geht am Kern der Dinge vorbei, denn der Kläger geht - wie oben ausgeführt - zu Unrecht davon aus, daß sein Vorhaben privilegiert sei, und er leitet daraus her, daß Berufungsfälle bei einer Zulassung seines privilegierten Vorhabens nicht entstehen könnten. Dies ist nach dem oben Gesagten im Ausgangspunkt unrichtig. Das Berufungsgericht hat dagegen dargelegt, daß sich nach Zulassung des nicht privilegierten und deshalb wie ein Wochenendhaus zu behandelnden Vorhabens eine weitere Bebauung des Geländes mit zum wochenendmäßigen Aufenthalt geeigneten Häusern nicht mehr aufhalten lassen würde, weil sich dann jeder neue Bauwillige auf die Zulassung des nichtprivilegierten Gebäudes des Klägers mit Erfolg berufen würde können.

23

Nach alledem mußte eile Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack