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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1967, Az.: BVerwG IV C 47.65

Errichtung eines Wohnhauses ; Anerkennung als forstwirtschaftlicher Betrieb

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 47.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1962 - AZ: VII A 1090/61

Fundstellen

  • DVBl 1967, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 67 (amtl. Leitsatz)

In Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 8. Oktober 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Grundeigentümerin im Bereich der Gemeinde F.. Sie will auf ihrem in einer Forstfläche des Außenbereichs gelegenen Grundstück ein Wohnhaus errichten. Eine bereits 1956 von der Klägerin vorgelegte Bauanfrage lehnten die zuständigen Verwaltungsbehörden - rechtsbeständig - ab. Im Mai 1960 wiederholte die Klägerin ihren früheren Antrag unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung inzwischen geänderte Sach- und Rechtslage. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg insbesondere mit der Begründung, die von der Klägerin im zur Beurteilung stehenden Gemeindegebiet angeführten Vergleichsfälle gäben zu einer anderen bau- und planungsrechtlichen Beurteilung ihres Vorhabens keinen Anlaß. Klage und Berufung der Klägerin gegen die vorgenannten Bescheide blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts führt aus:

2

Die Klägerin erhebe Verpflichtungsklage. Danach sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Das von der Klägerin für die Bebauung vorgesehene Grundstück liege weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 BBauG noch handle es sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Für die Beurteilung des sonach im Außenbereich liegenden Grundstücks gelte danach § 35 BBauG. Die Klägerin berufe sich darauf, daß sie einen forstwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte oder demnächst unterhalten werde. Unter beiden Gesichtspunkten sei ihr Vorhaben nicht privilegiert:

3

a) Forstwirtschaftlicher Betrieb:

4

Das Gesetz enthalte sich einer genaueren Definition dieses Begriffs und schweige insbesondere hinsichtlich der Frage, welchen Umfang eine forstwirtschaftliche Nutzung hauptsächlich hinsichtlich der bewirtschafteten Flächen haben müsse, um als forstwirtschaftlicher Betrieb anerkannt zu werden. Aus der gesetzlichen Regelung sei unmittelbar zu entnehmen, daß unter einem solchen Betrieb keineswegs jede forstwirtschaftliche Bodennutzung, auch eine solche auf kleiner oder kleinster Fläche, zu verstehen sei. Ein forstwirtschaftlicher "Betrieb" setze vielmehr die forstwirtschaftliche Nutzung größerer Flächen voraus. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße der bewirtschafteten Flächen mögen die Grenzen, je nach Art des Aufwuchses, der Boden- und Klimaverhältnisse, flüssig sein. Weder der im Eigentum der Klägerin stehende Waldbesitz von nur reichlich drei Morgen Größe noch der angrenzende, mit Wald bestandene Familienbesitz - zusammen mit der im Eigentum der Klägerin stehenden Waldfläche eine Größe von 14 bis 15, nach Angaben der Forstbehörde sogar 17 Morgen - genüge den Mindesterfordernissen des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BBauG. Dies gelte auch dann, wenn unter die Privilegierung grundsätzlich, auch ein forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne einer Nebenerwerbsquelle fallen würde. Eine Auslegung dahin, daß bereits den Eigentümern forstwirtschaftlich genutzter Flächen von nicht mehr als 17 Morgen Größe grundsätzlich das Recht zustehe, auf diesen Flächen bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege und Beaufsichtigung des Waldes zu errichten, sei mit dem Grundgedanken des § 35 BBauG, die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich weitgehend einzuschränken, unvereinbar. Selbst wenn aber ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der vorgenannten Bestimmung anerkannt werden könnte, würde das Bauvorhaben der Klägerin nicht diesem Betrieb "dienen". Das geplante Gebäude solle seiner Struktur nach - anders etwa als ein Wirtschaftsgebäude - im Vordergrund, wenn nicht ausschließlich den Wohnbedürfnissen der Familie der Klägerin dienen. Diesem Hauptzweck gegenüber stelle ihre Absicht, von dem Gebäude aus den umliegenden Waldbesitz zu bewirtschaften und zu überwachen, einen so gut wie unbeachtlichen Nebenzweck dar, auch wenn etwa ein Raum im Vorhaben zur Aufnahme forstwirtschaftlicher Geräte dienen sollte. Unter diesen Umständen sei das geplante Familienwohnheim auch nicht mit einem Forsthaus zu vergleichen, das seiner eigentlichen Zweckbestimmung nach ein Betriebsgebäude darstelle.

5

b) Landwirtschaftlicher Betrieb:

6

Auch einem landwirtschaftlichen Betrieb diene das Vorhaben der Klägerin nicht. Ihre angebliche Absicht, auf einem Teil des Familienbesitzes, dem südwestlich des bewaldeten Teiles liegenden Ackergelände von 5 bis 6 Morgen, eine Hühnerfarm und Obstplantage einzurichten, sei noch nicht, "auch nicht in ersten Anfängen", verwirklicht. Solange diese Betriebsform nicht bestehe, könne dahinstehen, ob überhaupt Hühnerfarm und Obstplantage im Falle ihrer Einrichtung als landwirtschaftlicher Betrieb anzusprechen wären.

7

Damit beurteile sich das Vorhaben der Klägerin an Hand des § 35 Abs. 2 BBauG. Ihm stünden öffentliche Belange, insbesondere der Umstand, daß die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei, entgegen. Der Grundbesitz liege weitab von dem Siedlungskern der Gemeinde. Die Besiedlung habe allerdings schon auf das Gebiet nördlich der B 8 "übergegriffen". In gewissen Gebietsteilen habe sich eine Besiedlung in lockerer Form gebildet. Zwischen dieser Besiedlung und dem Grundbesitz der Klägerin bestehe aber kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang. Nördlich und südlich des an dem Grundstück der Klägerin vorbeiführenden Gemeindeweges sei das Gelände in weitem Umkreise völlig unbebaut. Mit der Freigabe des Bauvorhabens der Klägerin würde die nördlich der B 8 vorhandene Streubausiedlung - vom Standpunkt einer geordneten städtebaulichen Planung unerwünscht - fortgesetzt werden. Die Befürwortung des Vorhabens durch die Gemeinde sei ebenso wie der Hinweis der Klägerin auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen anderer erteilter Baugenehmigungen ohne rechtliches Gewicht. Dahingestellt bleiben möge insbesondere, ob die Gemeinde die planerische Absicht habe, auch weitere Gebiete zukünftig als Baugebiet auszuweisen. Diese Absichten seien bis heute nicht in einem qualifizierten Bebauungsplan oder in einem Beschluß, einen solchen Plan aufzustellen, verbindlich niedergelegt. Ob die Gemeinde ungeachtet ihrer grundsätzlichen Planungshoheit sich mit etwaigen zukünftigen Absichten in Richtung auf eine Erstreckung der Bebauung des hier fraglichen Gebiets gegen den eindeutigen Widerspruch der Aufsichtsbehörde durchsetzen könne, sei - vom Bürgermeister der Gemeinde bei der Ortsbesichtigung zugegeben - völlig offen.

8

Unter diesen Umständen habe der Senat nicht mehr zu prüfen gehabt, ob durch das Vorhaben auch noch andere öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Klärung des Rechtsbegriffs "forstwirtschaftlicher Betrieb" zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, und zwar dem Verpflichtungsantrag der Klägerin auf Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Eigenheims mit Geräteschuppen für forst- und landwirtschaftliche Geräte stattzugeben.

10

Die Klägerin rügt Verkennung des Rechtsbegriffs "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" und Mängel des vom Oberverwaltungsgericht beobachteten Verfahrens.

11

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

12

Beide haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

13

II.

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. In der Sache selbst konnte der Senat, der bisher unterbliebene, für die Entscheidung unerläßliche tatsächliche Feststellungen als Revisionsgericht nicht selbst treffen kann, nicht entscheiden.

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Das angefochtene Urteil geht zunächst zutreffend - auch von der Revision nicht bestritten - davon aus, daß es sich bei dem zu beurteilenden Vorhaben um einen Bau im Außenbereich des Gemeindegebiets handelt, der nach § 35 BBauG zu beurteilen ist. Insbesondere schließen die vom angefochtenen Urteil getroffenen eingehenden Feststellungen aus, daß es sich hier um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt; das Oberverwaltungsgericht beurteilt die über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde hinaus in den Außenbereich eingedrungene Bebauung zutreffend als lose Streubebauung, zwischen der ein erheblicher, im wesentlichen unbebauter Abstand zu dem von der Klägerin für die Bebauung vorgesehenen Grundstück liegt.

15

Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht darauf mit der Frage befaßt, ob das streitige Vorhaben der Klägerin zu den sogenannten privilegierten Vorhaben des § 35 BBauG gehört. Von den in § 35 Abs. 1 BBauG enthaltenen Privilegierungstatbeständen könnte hier nach der richtigen Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils - auch insoweit in Übereinstimmung mit der Revision - lediglich der erste Tatbestand in Frage kommen, daß

  1. 1.
    1. a)

      das Vorhaben in Verbindung mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht,

    2. b)

      diesem dient und

    3. c)

      nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

  2. 2.

    keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

16

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Vorhaben der Klägerin nicht deshalb eine durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegierte Stellung zukommt, weil es, wie die Klägerin geltend macht, einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin gehen fehl, ein Privilegierungstatbestand liegt insoweit in der Tat nicht vor.

17

Zugunsten der Klägerin geht das angefochtene Urteil von der tatsächlichen Unterstellung aus, daß der gesamte Waldgrundbesitz der Familie der Klägerin - über ihre eigenen Angaben hinaus - nach den Bekundungen der Forstverwaltung rund 17 Morgen umfaßt, und von der rechtlichen Unterstellung, daß bei der Entscheidung über die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, auch im Zusammenhang mit im Eigentum des Betriebsführers stehendes Gelände, dessen Nutzung ihm lediglich - sei es im Wege der Pacht, sei es unter Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses - zur Bewirtschaftung überlassen ist, zu berücksichtigen ist. Auch unter diesen Voraussetzungen verneint das Oberverwaltungsgericht bereits die rechtliche Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes und damit die erste Tatbestands Voraussetzung. Seiner rechtlichen Bewertung ist zunächst im Ausgangspunkt dahin beizutreten, daß die Anerkennung eines Betriebes der streitigen Art nicht davon abhängt, daß er die alleinige Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildet. Richtig ist auch, daß keineswegs jede forstwirtschaftliche Bodennutzung, also "auch eine solche auf einer kleinen oder kleinsten Fläche", zur Anerkennung eines solchen Betriebes führen kann. Zutreffend bekennt sich das Oberverwaltungsgericht weiter zu der Auffassung, daß "hinsichtlich der zu erfordernden Große der bewirtschafteten Flächen die Grenzen, je nach Art des Aufwuchses, der Boden- und Klima Verhältnisse, flüssig sein mögen". Jedenfalls von der Größe her gesehen wird also die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes sehr weitgehend von den Feststellungen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls abhängig und rechtsgrundsätzlich schwer zu bestimmen sein. Zu Recht hat für die Entscheidung nach dieser Richtung das Oberverwaltungsgericht die Gesamt zusammenhänge des Bundesbaugesetzes und die daraus ersichtlichen grundsätzlichen Absichten des Gesetzgebers herangezogen. Dabei ist zunächst zu beachten, daß nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Regelung des § 35 BBauG der Gedanke zugrunde liegt, daß im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Diesem bereits im einleitenden Satz "im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn ..." enthaltenen eindeutigen Bekenntnis zum grundsätzlichen Schutz des Außenbereichs vor baulichen Eingriffen kommt für die rechtsgrundsätzliche Klärung der im Text folgenden Zulassungsvoraussetzungen für eine Ausnahmebebauung entscheidende Bedeutung zu. Im Vordergrund von ihm aus muß folgerichtig auch die Frage beantwortet werden, welche Mindestanforderungen an einen nachstehend privilegierten forstwirtschaftlichen Betrieb, also gerade nicht an jede forstwirtschaftliche Betätigung - gleich welcher Intensität und Größenordnung - gestellt werden müssen. Damit erscheinen aber die rechtlichen Folgerungen des angefochtenen Urteils, daß ein forstwirtschaftlicher Betrieb begrifflich die forstwirtschaftliche Nutzung größerer Waldflächen voraussetzt, zutreffend. Schon in diesem Zusammenhang - wenn auch letztlich entscheidend erst bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben dem Betrieb dient - wird an Hand der Verkehrsauffassung zu bestimmen sein, welche Betriebsgröße und welche Betriebsintensität einschließlich einer spezifisch betrieblichen Organisation und Planung vorliegen müssen, um die Errichtung von baulichen Anlagen zum Zwecke der Pflege und Beaufsichtigung des Waldes zu genehmigen. Anderenfalls würde ein unvereinbarer Bruch mit dem § 35 a.a.O. beherrschenden Grundgedanken, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich weitgehend einzuschränken, eintreten, wie das angefochtene Urteil rechtsgrundsätzlich richtig ausführt.

18

Unter diesen Umständen gewinnt aber die vom angefochtenen Urteil gezogene Folgerung, daß die hierfür erforderliche Mindestgröße und Betriebsintensität nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht vorhanden ist, erhebliches Gewicht. Der Senat hatte aber abschließend über das Vorliegen dieser ersten zwingenden Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Einzelfall deshalb nicht zu entscheiden, weil das angefochtene Urteil, soweit das Bauvorhaben auf einen vorhandenen forstwirtschaftlichen Betrieb gestützt ist, diese Frage letztlich - im Ergebnis zugunsten der Klägerin - offengelassen hat und es sich bereits deshalb als richtig erweist, weil es die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Dienens des Vorhabens für diesen Betrieb rechtlich einwandfrei verneint hat.

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Soweit die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben einem solchen Betrieb dient, überhaupt rechtsgrundsätzlich beantwortet werden kann, ist dies in weitem Umfange durch das Urteil des früher auf dem Gebiete des Baurechts zuständig gewesenen I. Senats vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - (BVerwGE 19, 75 ff.) geschehen. Es führt rechtsgrundsätzlich aus, daß auch - und gerade - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung eines Vorhabens in den Dienst eines privilegierten Betriebes die Zielsetzung des Gesetzes dahin, daß im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll, im Auge behalten werden muß. Der gesetzlichen Regelung würde es danach widersprechen, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens allein von der Behauptung oder auch der Überzeugung des Bauherrn abhinge, die Benutzung des Vorhabens werde die Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Grundbesitzes erleichtern oder fördern. Dies könnte - wie das Urteil anschließend ausführt - praktisch fast von jedem Vorhaben gesagt werden. Ließe man in diesen weit gesteckten Grenzen jedes Bauvorhaben gelten, würde dies mit Sicherheit - insbesondere in der näheren oder weiteren Umgebung von Ballungszentren des Zusammenlebens - zu einer völligen Zersiedlung der im öffentlichen Interesse schutzwürdigen Außenbereiche fuhren. Dabei kann allerdings die Grenze nicht so eng gezogen werden, daß die Zulassung eines Vorhabens auf die Voraussetzung beschränkt wird, daß es für den ihm zugeordneten Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, die Aufrechterhaltung des Betriebes also mit dem Vorhaben steht und fällt. Zuzulassen wird deshalb - unter Wahrung des primären Anliegens des Gesetzgebers, den Außenbereich nach Möglichkeit von Bebauung freizuhalten - auch ein Vorhaben sein, das, wie das Urteil ausführt, zwar nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht [zwingend] erforderlich für den Betrieb ist, aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet ist. Im Interesse der Sicherung der Schutzfunktion der Regelung des § 35 BBauG wird es aber bei der Entscheidung wesentlich auf die Verkehrsauffassung ankommen, ob überhaupt und in welcher Größenordnung ein Bauvorhaben einem Betrieb dient. Mit dieser Schutzfunktion wäre es insbesondere nicht vereinbar, wenn ein Bauherr unter Berufung auf die Privilegierung bestimmter Vorhaben ein Vorhaben durchsetzen könnte, das zwar objektiv geeignet wäre, den Zweck, einem Betrieb zu dienen, zu erfüllen, aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt wird, vielmehr ausschließlich oder hauptsächlich dem Zweck gewidmet ist, im Außenbereich zu wohnen und dafür einen Bau zu errichten. Die vom angefochtenen Urteil gezogenen Rechtsfolgerungen in diesem Zusammenhang sind mit diesen in BVerwGE 19, 75 ff. ausgesprochenen grundsätzlichen Erkenntnissen vereinbar. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, daß die Klägerin bis zum Abschluß der Tatsacheninstanzen - nicht nur in dem rechtsbeständig abgeschlossenen ersten Bauanfrageverfahren - den Wohnzweck und Erholungszweck ihres Vorhabens ausschließlich betont und - soweit sie sich überhaupt näher über die Ausgestaltung ihres Vorhabens ausgesprochen hat - in ihren Planungen lediglich einen untergeordneten Schuppen zur Aufbewahrung von Geräten für die forstwirtschaftliche Betriebsführung vorgesehen hat.

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Schließlich werden bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Vorhaben im Einzelfall einem - hier forstwirtschaftlichen - Betrieb dient, nach der Richtung Überlegungen und Feststellungen zu treffen sein, ob es sich um einen ernsthaften, auf die Dauer beabsichtigten und gewährleisteten Betrieb handelt. Sind gegenteilige Anzeichen vorhanden, können auch sie die Anerkennung des Tatbestandsmerkmals des Dienstes des Vorhabens für den Betrieb in Frage stellen. Ohne Zweifel wird es bei der stetigen Veränderung der Lebensverhältnisse sowohl innerhalb der größeren Gemeinschaft wie innerhalb der Familie eines Bauwilligen nicht immer leicht sein, in dieser Richtung für einen längeren Zeitraum gesicherte Erkenntnisse zu gewinnen. Nach den Erfahrungen der baurechtlichen Praxis steht aber fest, daß vielfach Betriebsplanungen für einen privilegierten Betrieb im Außenbereich von vornherein darauf angelegt sind, den ins Auge gefaßten Betrieb nicht nachhaltig zu gründen und zu führen, sondern nur zu dem Zweck hervorgekehrt werden, das Ziel, sich eine auf die Dauer gesicherte Wohnmöglichkeit im Außenbereich zu verschaffen, zu erreichen. Ein mit diesen Vorbehalten begonnenes Vorhaben steht in eindeutigem Widerspruch zu der in § 35 a.a.O. zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Gesetzgebers, den Außenbereich in der Regel von einer Wohnzwecken dienenden Bebauung freizuhalten. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das angefochtene Urteil im Ergebnis unanfechtbar dem Vorhaben der Klägerin die Anerkennung der Beziehung zu dem von ihr beabsichtigten Betrieb versagt.

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Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen vermögen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen nicht zu erschüttern; in weitem Umfange richten sie sich nach ihrem Inhalt nicht gegen die getroffenen Feststellungen als solche, sondern gegen die vom angefochtenen Urteil daraus gezogenen Schlüsse, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen lassen. Dabei geht die Revision grundsätzlich zu Recht davon aus, daß die Verfassung auch die Belange der Familie und die Belange der freien Entfaltung der Persönlichkeit anerkennt und schützt. Sie müssen aber im Einzelfall gegenüber den mit dem grundsätzlichen Verbot der Erstellung von Wohnbauten im Außenbereich rechtlich geschützten öffentlichen Belangen unter Abwägung des Gewichts dieser Belange in Einklang gebracht werden. Dies ist in Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls hier im Ergebnis richtig geschehen. Fehl geht auch die Rüge einer unrichtigen Besetzung des Gerichts unter Hinweis darauf, daß der erkennende Senat entgegen § 22 Nr. 3 VwGO mit einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter besetzt gewesen sei. Diese Norm dient dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Er will verhindern, daß in ein und derselben Person eine unzulässige Überschneidung der Bereiche der Verwaltung und der Rechtsprechung eintritt. Dies kann sich aber, da das Beamtenverhältnis durch den Eintritt in den Ruhestand jedenfalls hinsichtlich der Berufung und der Berechtigung zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Interessen aus dem bisherigen Beamtenverhältnis endet, nur auf das Verbot der Mitwirkung im aktiven Dienst befindlicher Angehöriger der öffentlichen Verwaltung beziehen, nicht aber auf die Berufung von Personen, die funktionell und organisatorisch der aktiven Verwaltung nicht mehr angehören. Dies ist ständige Rechtsprechung nicht nur des Bundesverwaltungsgerichts (insoweit für alle bereits Urteil vom 24. Oktober 1956 - BVerwG V C 46.55 - [DÖV 1957, 214]). Soweit die Revision weiter bemängelt, daß das Oberverwaltungsgericht über die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, keinen Forstsachverständigen vernommen habe, ist diese Rüge schon deshalb nicht begründet, weil hier ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war, die das Gericht in Auslegung der Regelung des § 35 BBauG im Zusammenhang mit der Gesamtregelung des Gesetzes zu beantworten hatte. Auch der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Gericht - zumal wenn eine Partei durch eine rechtskundige Person vertreten ist - nicht verpflichtet ist, auf jeden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich hinzuweisen. Auch daß das angefochtene Urteil im Rahmen der in der Verwaltungsgerichtsordnung hierzu geschaffenen Verpflichtung zureichend mit Gründen versehen ist, läßt sich nicht bestreiten. Das Gericht hat die nach seiner Auffassung die Entscheidung tragenden Gründe darzulegen. Dies ist hier geschehen. Auf Punkte, die nach seiner Auffassung völlig am Rande liegen oder auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, muß das Gericht, auch wenn eine Partei dies für wünschenswert hält, nicht eingehen (vgl. dazu Urteil vom 17. Juli 1962 - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz, BVerwG 310 Nr. 3 zu § 138 Ziff. 6 VwGO]).

22

Erfolg hatte die Revision aber hinsichtlich der Beurteilung des Vorhabens der Klägerin unter dem von ihr allerdings erst im Berufungsverfahren geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt, daß es einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen werde. Insoweit fehlen die für die endgültige Entscheidung erforderlichen Feststellungen. Sie zu treffen, sah sich das angefochtene Urteil aus der Erwägung verhindert, daß "die angebliche Absicht der Klägerin, auf einem Teil des Familienbesitzes eine Hühnerfarm und Obstplantage einzurichten, noch nicht, auch nicht in ersten Anfängen, verwirklicht sei". Dies steht im Widerspruch zu dem vorerwähnten Urteil BVerwGE 19, 75 ff. Danach kann bei der Entscheidung über die Zulässigkeit, falls das Vorhaben noch nicht ausgeführt worden ist, zwangsläufig nur seine voraussichtliche Benutzung in Betracht gezogen werden. Damit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen. Allerdings ist im Rahmen dieser Feststellungen zu untersuchen, ob auch mit dieser voraussichtlichen Benutzung nur oder hauptsächlich der Zweck verfolgt wird, im Außenbereich einen Bau zum Wohnen zu errichten. Das vorstehende Urteil verkennt dabei nicht, daß, solange das Vorhaben nicht ausgeführt worden ist und nicht benutzt werden kann, ein unmittelbarer Beweis für die Richtigkeit der einen oder anderen Vorhersage sich selten erbringen läßt. Diese Schwierigkeiten schließen jedoch nicht aus, die Einzelheiten der Planung und der von ihrer Verwirklichung berührten örtlichen Gegebenheiten im höchstmöglichen und damit auch die Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gestattenden Umfange aufzuklären. Die vom Oberverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Bewertung eines forstwirtschaftlichen Betriebes getroffenen Feststellungen reichen für diesen neuen Gesichtspunkt noch nicht aus. Die im Ergebnis bestätigte Erkenntnis, daß das Vorhaben der Klägerin keinem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, läßt sich auf die Beurteilung seiner dienenden Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht ohne weiteres übertragen. Im Einklang mit der Verkehrsauffassung kann mindestens bei dem angeblich vorgesehenen Betriebszweig einer Erwerbsgeflügelzucht, die eine ständige Betreuung des Viehbestands in der Regel erforderlich macht, die Errichtung eines in erheblichem Umfange auch Wohnzwecken dienenden Gebäudes in enger Verbindung mit diesem Betrieb stehen, daher nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb "dienlich" sein. Dabei wird allerdings auch hier der schwierigen Ermittlung der Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Vorhabens große Bedeutung zukommen. Vor der endgültigen Beurteilung wird es gegebenenfalls auch erforderlich sein, Feststellungen zu treffen, die eine Entscheidung über die Frage gestatten, ob auch einem solchen Vorhaben öffentliche Belange der Art entgegenstehen, die bisher vom Oberverwaltungsgericht folgerichtig nicht bewertet worden sind. Ob und inwieweit hierbei auch die Tatsache, daß die Klägerin lange Jahre ausschließlich reine Wohnbelange geltend gemacht hat, auf die rechtliche Bewertung Einfluß gewinnen kann, hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der ihm übertragenen freien Beweiswürdigung zu entscheiden.

23

Dem unter 2 a) gestellten Hilfsantrag, Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Bauwerks zur Unterbringung forst- und landwirtschaftlicher Geräte und [lediglich] zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen auf demselben Grundstück zu erteilen, konnte der Senat schon unter dem Gesichtspunkt des. Verbots der Klagänderung im Revisionsverfahren nicht entsprechen (§ 142 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler