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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1967, Az.: BVerwG IV C 41.65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 41.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.08.1962 - AZ: 1 A 162/61

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 121 - 128
  • AS 26, 121
  • BBaubl 67, 485
  • DÖV 1968, 67 (amtl. Leitsatz)
  • InnKolon. 68, 186
  • VerwPrax 68, 64

Amtlicher Leitsatz

Fortentwicklung von BVerwGE 19, 75 ff.

  1. 1.

    Auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen können landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG sein;

  2. 2.

    bei der Entscheidung über die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Nr. 1 anzuerkennen ist, kommt es neben anderem auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, auf die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, auf die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit im Hinblick auf die persönliche Eignung des Betriebsführers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse an; von erheblicher Bedeutung bleibt weiter, ob das dem Betrieb zugeordnete Gebäude nach Größe, Lage und Einrichtung zum Umfang und zur Betriebsart der landwirtschaftlichen Betätigung in einem angemessenen Verhältnis steht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 23. August 1962 wird aufgehoben; die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 8. November 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger - hauptberuflich als Industriearbeiter tätig - will auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken im Außenbereich seiner Wohngemeinde ein Wohnhaus mit Stall und anderen landwirtschaftlichen Nebengebäuden errichten. Seine Bauvoranfrage ist wie folgt begründet: Seit Jahren betreibe er die Landwirtschaft nebenberuflich; nunmehr wolle er versuchen, nach und nach zu einer bäuerlichen Vollerwerbsstelle zu kommen. Zur Zeit habe er rund 12 Morgen Land (1/3 Eigentum, 2/3 Pachtland) in Bewirtschaftung. Das ihm gesteckte Ziel einer zweckmäßigen Grundstücksbewirtschaftung und der Durchführung seiner Erweiterungspläne lasse sich nur - ortsnahe zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken - im Außenbereich an der von ihm in Aussicht genommenen Stelle verwirklichen. Sein Viehbestand umfasse zur Zeit drei Stück Rindvieh und mehrere Schweine; er wolle aber seine Viehhaltung auf mindestens acht Stück Rindvieh erweitern. Dies könne er in seinem jetzigen, im Ortskern seiner Wohngemeinde gelegenen Anwesen schon aus Platzmangel nicht durchführen. Die Heimatgemeinde erhebe gegen sein Vorhaben keine Einwendungen. Erschließungsschwierigkeiten seien nicht vorhanden.

2

Die zuständigen Baugenehmigungsbehörden beschieden seine Voranfrage ablehnend, dagegen hatte seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Hinsichtlich seiner Planungen trug der Kläger bei Klageerhebung ergänzend vor, er habe nunmehr 24 Morgen - durch Erweiterung der zugepachteten Fläche - in Betrieb und eine Reihe landwirtschaftlicher Geräte für die Vergrößerung seiner landwirtschaftlichen Betätigung beschafft.

3

Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage unter Zulassung der Revision ab.

4

Es führt aus: Das angefochtene Urteil habe den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG verkannt. Der Betrieb der Landwirtschaft im Nebenberuf schließe die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs im vorgenannten Sinne aus. § 35 a.a.O. sei mit Rücksicht auf den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zweck, die im allgemeinen schädliche Bebauung des Außenbereichs zu verhindern und die bauliche Entwicklung der Gemeinden in geordnete Bahnen zu lenken, eng auszulegen. Die Privilegierung sei auf Fälle zu beschränken, in denen eine landwirtschaftliche Vollerwerbsstelle betrieben werde. Sie allein sei als Existenzgrundlage selbständig und dauerhaft, nur bei ihr erweise es sich aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig, die erforderlichen Wohn- und Betriebsgebäude der im Außenbereich liegenden - genügend großen - Wirtschaftsfläche zuzuordnen. Demgegenüber seien Nebenerwerbsstellen ihrer Natur nach in erheblichem Umfange persönlichen Einflüssen unterworfen und damit durch einen erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet, der ihre Existenz auf die Dauer in Frage stellen könne und in der Regel auch in Frage stelle. Unter diesen Umständen sei eine ausreichende Gewähr dafür, daß der Errichtung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle dienende Bauwerke auf die Dauer diesem Zweck erhalten blieben, nicht gegeben. Die Folge wäre die Entstehung einer zweckwidrigen Bebauung des Außenbereichs, die § 35 a.a.O. gerade verhindern wolle.

5

Diese [enge] Auslegung sei auch durch die Privilegierung von Vorhaben, die einer Landarbeiterstelle dienten, in § 35 Abs. 2 Nr. 2 a.a.O. bestätigt. Diese Sonderregelung wäre - sollten solche Vorhaben bereits aus Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. zulässig sein - sinnwidrig.

6

Auch der Hinweis des Klägers darauf, daß seine Landwirtschaft bereits nach ihrem zur Zeit erreichten Umfang, mindestens aber für die Zukunft wegen seiner festen Ausbauabsichten als Vollerwerbsstelle zu beurteilen sei, könne ihm nicht helfen. Die Planungen des Klägers böten keine hinreichende Gewähr, daß der Betrieb auch tatsächlich im geplanten Umfange ausgebaut werde. Der Kläger sei zwar nach Überzeugung des Senats bestrebt, "unter größten persönlichen Entbehrungen und mit äußerstem Fleiß" sein Ziel zu erreichen. Seine bisher erreichten landwirtschaftlichen Erfolge seien außerordentlich und sprächen für ihn. Indessen gewährleiste der von ihm vorgelegte Finanzplan die Verwirklichung seines Ausbauvorhabens aus eigener Kraft - auch unter zusätzlicher Unterstützung seines Onkels - nicht.

7

So ergebe sich die nicht abzuweisende Gefahr, daß sein Vorhaben trotz aller persönlichen Anstrengungen nicht über den Umfang einer Nebenerwerbsstelle hinauskomme.

8

Damit könne sein Vorhaben rechtlich nur als nicht privilegiertes Vorhaben nach Abs. 2 und Abs. 3 a.a.O. beurteilt werden. Ein solches Vorhaben sei schon dann rechtlich nicht durchsetzbar, wenn es öffentliche Belange "beeinträchtige", während bei den privilegierten Vorhaben solche Belange "entgegenstehen" müßten, das Vorhaben also mit den öffentlichen Belangen als völlig unvereinbar zu beurteilen sei. Eine Beeinträchtigung liege nach mehreren Richtungen vor. Das Vorhaben würde unter Einbeziehung der ausgeführten Planungen der Nachbargemeinde, deren Wirtschafts- und Bebauungsplan "in die entgegengesetzte Richtung weise", die geordnete bauliche Entwicklung der beiden angrenzenden Gemeinden erheblich stören. Auch die Befürchtung einer Splittersiedlung sei nicht unbegründet, um so mehr, als bereits in der Nähe zwei durch offensichtliche Fehlentscheidung zugelassene ältere Wohngebäude vorhanden seien.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das dem Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Revision rügt mit eingehender Begründung Verkennung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG. Auch § 36 BBauG sei verletzt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stimme die Gemeinde hier dem Bauvorhaben zu. Die Baugenehmigungsbehörde hätte bei dieser Sachlage nur genehmigen oder mangels Übereinstimmung mit der Gemeinde untätig bleiben können. Eine von dem bekundeten Einvernehmen der Gemeinde abweichende Entscheidung sei nicht in ihre Hand gegeben.

11

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, im wesentlichen unter Beitritt zur Begründung des angefochtenen Urteils, die im Revisionserwiderungsschriftsatz unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur vertieft wird.

12

II.

Die Revision hatte bereits hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg; das angefochtene Urteil hat zu Unrecht die im Ergebnis richtige Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

13

Es hat zutreffend erkannt, daß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens des Klägers, die er mit seiner Voranfrage geklärt haben will, zunächst entscheidungserheblich davon abhängt, ob es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 a.a.O. handelt. Als Privilegierungstatbestand kommt - auch insoweit ist dem angefochtenen Urteil beizutreten - hier lediglich die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von Ziff. 1 a.a.O. in Betracht. Das angefochtene Urteil hat jedoch den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs zu eng ausgelegt, wenn es ihn nur für Vollerwerbsstellen gelten lassen will, und hat deshalb der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers die Anerkennung als landwirtschaftlichen Betrieb zu Unrecht versagt. Zwar ist seiner Ausgangsbeurteilung dahin beizutreten, daß in § 35 BBauG dem Außenbereich im Grundsatz die Punktion zugewiesen ist, von der baulichen Nutzung in Form der Errichtung von vorwiegend dem Wohnen zugeordneten Bauten freizubleiben. Hierzu hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen bereits in der Zeit der Zuständigkeit des I. Senats für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten bau- und planungsrechtlichen Gehalts bekannt; ihr folgt der nunmehr zuständige erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung. Wohnbauten - und überhaupt bauliche Anlagen - sollen im Vordergrund im Außenbereich nur zulässig sein, wenn sie den in den sogenannten Privilegierungsbestimmungen des § 35 Abs. 1 a.a.O. niedergelegten Voraussetzungen entsprechen. Von diesen Voraussetzungen kommt nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils hier nur der Tatbestand der Nr. 1 "landwirtschaftlicher Betrieb" in Frage. Welche Mindestvoraussetzungen die Anerkennung eines solchen Betriebs voraussetzt, gilt es zu bestimmen. Sie hat das angefochtene Urteil mit der von ihm ausgesprochenen Beschränkung der Anerkennung auf landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen rechtlich zu eng gezogen. Zweifellos geben Vollerwerbsstellen in besonderem Maße die Gewähr dafür, daß sie, wie das angefochtene Urteil in sich zu Recht ausführt, auf die Dauer - und zwar für Generationen - angelegt und ganz auf ihren Zweck ausgerichtet sind. Die auf Grund ihrer offenliegenden baurechtlichen Privilegierung errichteten Bauten passen sich in besonderem Maße in das vom Gesetzgeber grundsätzlich geschützte und herausgehobene Bild des Außenbereichs einer Gemeinde ein; dies schon deshalb, weil die nach dem Willen des Gesetzgebers diesem Gebiet gewährleistete Freihaltung von überwiegend auf Wohnzwecke ausgerichteter, zusammenhängender Bebauung desto weniger gefährdet erscheint, je größer die der Bebauung jeweils zugeordneten Betriebe sind. Auf der anderen Seite konnte und wollte der Gesetzgeber aber auch nicht an der Tatsache vorbeigehen, daß die wirtschaftliche und soziologische Entwicklung in dem räumlich beschränkten Gebiet der Bundesrepublik in immer größerem Umfange zur Bildung von Existenzen geführt hat, die lediglich im Rahmen einer sogenannten zusammengesetzten Existenzgrundlage lebensfähig sind. Diese Entwicklung ist keineswegs auf die neueste Zeit beschränkt; gerade die landwirtschaftliche Nebenexistenz als notwendiger Bestandteil der gesamten Existenzgrundlage hat in weiten Gebietsteilen der Bundesrepublik seit langer Zeit Geltung und Ausbreitung erfahren. Unter diesen Umständen erscheint es - auch im Hinblick auf die verfassungsmäßige Ordnung - nicht angängig, die gesetzliche Regelung, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, rechtsgrundsätzlich auf den Tatbestand von landwirtschaftlichen Vollerwerbsstellen zu beschränken.

14

Allerdings hat das angefochtene Urteil grundsätzlich zutreffend erkannt, daß die Verpflichtung gegenüber den deutlich im Gesetz ausgesprochenen Zielen, den Außenbereich in möglichst großem Umfang von einer Wohnbesiedlung freizuhalten, den Baugenehmigungsbehörden aufgibt, bei der Entscheidung über unter der Schwelle der Vollerwerbsbetriebe liegende Vorhaben gewissenhaft abzuwägen, ob es sich um ehrliche, auf die Dauer berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handelt, bei denen ein vernünftiges Verhältnis der ihnen zugeordneten Bauten zum Umfang und zur Betriebsform des mit ihnen verbundenen Vorhabens gewahrt bleibt. Diesem Anliegen ist im Gesetz zunächst durch Einfügung der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung Rechnung getragen, daß das Bauvorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. In viel größerem Maße begegnet aber das Gesetz Mißbrauchsversuchen dadurch, daß es als zwingende Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhabens im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs fordert, daß dieses Vorhaben diesem Betrieb "dient". Welche Bedeutung dieser gesetzlichen Regelung zukommt, ist - soweit dies überhaupt rechtsgrundsätzlich geklärt werden kann - im Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - (BVerwGE 19, 75 ff.) ausgeführt. Insbesondere nehmen danach - im Interesse des Grundzwecks des Gesetzes, daß im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll - keine Bauten an der Privilegierung teil, deren Ausstattung und Verwendungszweck gegen die Richtigkeit der Behauptung des Bauherrn spricht, das Vorhaben werde - zumeist überwiegend - für den landwirtschaftlichen Betrieb benutzt werden. Schließlich ergibt sich noch eine weitere Beschränkung daraus, daß auch bei Bejahung der vorstehend abgehandelten Voraussetzungen ein Vorhaben nur dann zulässig ist (also nur dann gegen die Baugenehmigungsbehörde durchgesetzt werden kann), wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Auch diese vielfältigen, in die gesetzliche Einzelregelung eingebauten Sicherungen sprechen dafür, daß die Anforderungen an die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht so eng gezogen werden können, daß die Anerkennung von vornherein nur auf landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen beschränkt bleibt; auch ohne diese im Widerspruch zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung stehende Beschränkung bleibt das Grundanliegen des Gesetzgebers bei gewissenhafter Beachtung der zusätzlichen im Gesetz enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen noch gewährleistet.

15

Auch das vom angefochtenen Urteil aus der Schaffung des gesetzlichen Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBauG "Landarbeiterstelle" bezogene Argument für seine enge Auslegung hält der Nachprüfung nicht stand: Die gesonderte Privilegierung der Landarbeiterstelle hat einen ganz anderen Sinn. Sie wird zwar in vielen Fällen ebenfalls mit einer eigenverantwortlichen Bodenbewirtschaftung verbunden sein, die nach Umfang und Ertrag als solche den vorstehend dargelegten Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von Nr. 1 genügt. Dies gehört aber nicht rechtsgrundsätzlich zu ihrem Inhalt. Auch wenn die Wohnung eines Landarbeiters nur in geringem Maße (also unterhalb der Mindestgrenzen eines landwirtschaftlichen Betriebs) oder überhaupt nicht eigener selbständiger Bodenbewirtschaftung zugeordnet ist, gehört sie doch auf alle Fälle in den Außenbereich, also in die Nähe der fremden Vollerwerbsstelle, bei der der Landarbeiter beschäftigt ist, aus der Erkenntnis, daß auch die Privilegierung gerade der landwirtschaftlichen Vollbetriebe bei den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen faktisch bedeutungslos würde, weil es einfach ohne Sicherung einer Wohnung in der Nahe der Betriebsstätte nicht mehr möglich wäre, ausreichende Hilfskräfte, die andernfalls aus der geschlossenen Ortslage oder weiterher zur Arbeitsstätte gelangen müßten, für die Aufrechterhaltung der einheimischen landwirtschaftlichen Produktion, deren hervorragendes öffentliches Interesse anerkannt ist, zu gewinnen. In dieser Erkenntnis liegt offensichtlich der Entschluß des Gesetzgebers begründet, Landarbeiterwohnstätten im Außenbereich großzügiger zu privilegieren, weil ohne diese Regelung gerade die im Außenbereich bodenständige landwirtschaftliche Vollerzeugung im Bestand gefährdet wäre.

16

Aus der vorstehend grundsätzlich erörterten Rechtslage ergibt sich, daß das Vorhaben des Klägers - obgleich es sich nach den auch von der Revision nicht angegriffenen und in sich mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen in Einklang stehenden Feststellungen bei dem Vorhaben des Klägers bisher lediglich um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle handelt - dahin geprüft werden muß, ob es den Mindestvoraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs und damit eines privilegierten Betriebs genügt. Hierzu konnte der Senat die sorgfältigen und gewissenhaften tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nutzen, ungeachtet des Umstands, daß sie das Oberverwaltungsgericht lediglich unter einem unzutreffenden materiellrechtlichen Ausgangspunkt bewertet hat.

17

Daraus ergibt sich:

18

1.

Umfang des Vorhabens:

19

Bereits der vom Oberverwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellte Umfang seiner landwirtschaftlichen Betätigung (Haltung von drei Stück Großvieh und mehreren Schweinen; Weide- und Ackergrundlage von rund 24 Morgen, darunter in nächster räumlicher Zuordnung zum Vorhaben 13 Morgen; Vorhandensein eines zweiachsigen Ackerschleppers und anderer Geräte) rechtfertigt die Anerkennung seiner Betätigung als privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der vorstehenden rechtsgrundsätzlichen Ausführungen. Verstärkt wird diese Erkenntnis im vorliegenden Fall auch noch durch die vom Oberverwaltungsgericht über die voraussichtliche künftige Benutzung des Grundstücks getroffenen Feststellungen. Auch wenn - mit dem Oberverwaltungsgericht - davon auszugehen wäre, daß der Kläger seine Erweiterungsplanungen aus Mangel an Mitteln nicht oder doch nur sehr schwer und erst in weiterer Zukunft in vollem Umfange verwirklichen könnte, handelt es sich nach den insoweit ganz eindeutigen Feststellungen im angefochtenen Urteil beim Kläger um einen erprobten und erfahrenen Landwirt, der "unter größten persönlichen Entbehrungen und mit äußerstem Fleiß ... bestrebt ist, sein Ziel zu erreichen und außerordentliche, für ihn sprechende landwirtschaftliche Erfolge erreicht hat". Jedenfalls ergeben die getroffenen tatsächlichen Feststellungen mindestens so viel, daß nach menschlichem Ermessen die Gewähr besteht, daß der Kläger auf die Dauer mindestens den bei Klägerhebung erreichten Stand seiner landwirtschaftlichen Betätigung mit Erfolg beibehalten wird.

20

2.

Sachdienlichkeit, Ernsthaftigkeit und Ortsüblichkeit des Vorhabens:

21

Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben eindeutig, daß der Kläger Landwirtschaft im klassischen und hergebrachten Sinn betreibt. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß es sich um ein lediglich zu Tarnzwecken für vorübergehende Zeit aufgenommenes Vorhaben handelt, bei dem früher oder später allein das Interesse, im Außenbereich zu wohnen, zurückbleibt, sind nicht erkennbar.

22

3.

Zuordnung des Bauvorhabens zum Betrieb:

23

Das Bauvorhaben liegt in räumlich naher Zuordnung zu einem erheblichen Teil der vom Kläger teils im Eigentum, teils in Pacht genutzten Weide- und Ackerflächen. Die mit der Führung des Betriebs verbundenen Arbeiten erscheinen immerhin so bedeutend, daß sich die nahe räumliche Zuordnung der Familienwohnung des Klägers zum Betrieb rechtfertigt. Das geplante Bauvorhaben dient damit dem Betrieb, auch wenn es sich nicht in der Erstellung von Betriebsräumen (Ställe, Geräte- und Vorratsschuppen) erschöpft.

24

4.

Entgegenstehende öffentliche Belange und gesicherte Erschließung:

25

Bei der rechtlichen Bewertung in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß für die von der Baugenehmigungsbehörde ausgesprochene Versagung entgegen der insoweit zu Recht gerügten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genügt, daß die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens des Klägers öffentliche Belange nicht "beeinträchtigt"; da es zu den privilegierten Vorhaben gehört, ist es dann zulässig, wenn öffentliche Belange "nicht entgegenstehen" und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Dabei kann bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls unerortert bleiben, ob in diesem Sinne ein Vorhaben bereits dann zugelassen werden muß, wenn - wie das Oberverwaltungsgericht rechtlich ausführt - das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht völlig unvereinbar sein sollte. Schon eine über eine bloße Beeinträchtigung hinausgehende Storung der öffentlichen Belange ist nach den getroffenen Feststellungen hier nicht anzuerkennen. Mit dem Vorhaben des Klägers ist keine Gefahr der Zersiedelung dieses nach wie vor dem Außenbereich vorbehaltenen Gebiets verbunden. Es dient vorwiegend der Aufrechterhaltung und Verfestigung seiner mit großem Fleiß aufgebauten und infolge seiner unter Beweis gestellten besonderen Eignung auch ausbaufähigen landwirtschaftlichen Betätigung, die dem Außenbereich zugeordnet ist. Schon diese Umstände sprechen gegen einen öffentlichen Belangen zuwiderlaufenden Eingriff in die geordnete bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets. Aber auch die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung durch die Durchführung des Vorhabens des Klägers erscheint - dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht in näherer Umgebung seines Baugrundstücks festgestellten älteren Wohngebäude - nicht begründet. Das Vorhaben des Klägers gehört nach den vorhandenen Ausführungen zu den privilegierten Bauten. Bei richtigem Gebrauch der gesetzlichen Ordnung hat die Baugenehmigungsbehörde aus der Zulassung seines seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Wohngebäudes Berufungen bei späteren, nicht in gleichem Maße privilegierten Bauvorhaben nicht zu befürchten. Auch die Zulassung weiterer privilegierter, mit Wohnbauten verbundener Vorhaben erscheint bei der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten räumlichen Beschränkung des Außenbereichs nicht gegeben. Aus der Tatsache des Bestands der beiden benachbarten Wohnhäuser könnte ein weiterer Bauwilliger auch in Zusammensicht mit der dem Kläger zugesagten Besiedlung des Gebiets allenfalls dann etwas herleiten, wenn er in demselben Umfang wie der Kläger eine klassische Landwirtschaft betreibt und im Rahmen dieses Betriebs eine entsprechende Acker- und Weidegrundlage nutzt, deren Bewirtschaftung die Ausführung der Bauten dienlich ist, ohne daß dabei nach Sachlage mit Betrieb und Bau nur oder hauptsächlich der Zweck verfolgt wird, im Außenbereich einen Bau zu errichten. Unter dem Gesichtspunkt der zureichenden Erschließung hat das Oberverwaltungsgericht zwar - von seinem Standpunkt zu Recht - keine abschließenden Feststellungen getroffen und bewertet. Immerhin hat es zugunsten des Klägers aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entnommen, daß eine ausreichende Erschließung gesichert, die Zufahrt zur benachbarten Straße unbedenklich ist und Wasser- und Elektrizitätsversorgung ohne Schwierigkeiten zu erreichen sind.

26

Schließlich sind auch die von dem Beklagten unter Berufung auf § 36 Abs. 1 BBauG vorgebrachten Einwendungen gegen die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nicht begründet. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Gemeinde im Beteiligungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG entsprechend der gesetzlichen Regelung gehört worden und hat ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben des Klägers zu erkennen gegeben. Nach dem grundsätzlichen Bekenntnis des erkennenden Senats im Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 184.65 - (BVerwGE 22, 342 ff.) ist bei diesem Sachverhalt die Baugenehmigungsbehörde, die allein gegenüber dem Bauwilligen regelungsbefugt ist, berechtigt und verpflichtet, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBauG rechtsverbindlich zu entscheiden, die nach den vorstehenden Ausführungen zugunsten des Klägers zu bejahen sind.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler