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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1974, Az.: V ZR 174/72

Reparatur von Kraftfahrzeugen ; Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels; Anspruch auf Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1974
Aktenzeichen
V ZR 174/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.09.1972

Fundstellen

  • DB 1974, 2398 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1248 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Kaufmann Uwe C. in W., F. Str. ...

Prozessgegner

R. K. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Paul F., Ernst E. und Josef G. in W., W.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen, ist dem Richter nicht aus Rechtsgründen verwehrt. Handelt es sich jedoch um Spezialfragen, für deren Beurteilung er nicht ohne weiteres ausreichend sachkundig ist, dann ist es nicht sachgerecht, den einseitigen, wenn auch substantiierten Sachvortrag der tatsachenkundigen Partei ohne jede Beweiserhebung (etwa durch Gutachten) als glaubhaft zugrundezulegen, auch wenn der Gegner, dem Tatsachenkenntnis und Sachkunde fehlen, nur unsubstantiiert bestreitet.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Reparatur von Kraftfahrzeugen und einen Gebrauchtwagenhandel. Das beklagte Kalksteinwerk verarbeitet in einer Entfernung von zum Teil nur 800 m vom Betrieb des Klägers Kalk in Schacht- und Drehrohröfen.

2

Mit der Klage begehrt der Kläger:

  1. 1.

    Zahlung von 5.400 DM mit Zins als Ersatz für Schaden, der an den in seinem Betrieb abgestellten Kraftfahrzeugen durch Kalkstaub vom Betrieb der Beklagten entstanden sei.

  2. 2.

    Feststellung der Pflicht der Beklagten, ihm derartigen künftigen Schaden zu ersetzen.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Den vom Kläger im Berufungsverfahren in den Vordergrund gestellten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) hat das Berufungsgericht verneint. Es unterstellt zwar schädigende Kalkstaubeinwirkungen der Beklagten auf die auf dem Betriebsgrundstück des Klägers befindlichen Kraftfahrzeuge und würdigt sie als wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks, hält aber die dafür ursächliche Benutzung des Betriebsgeländes der Beklagten für ortsüblich und eine Verhinderung der Beeinträchtigungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen für unmöglich; infolgedessen seien die Einwirkungen vom Kläger zu dulden (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht widerrechtlich im Sinn von § 823 BGB.

6

Die Rügen der Revision hiergegen haben im Ergebnis Erfolg.

7

a)

Unbegründet sind allerdings ihre Angriffe gegen die Bejahung der Ortsüblichkeit.

8

Das Oberlandesgericht führt aus: Die nähere Umgebung der Beklagten werde von diesem nach Ausdehnung und Bedeutung in der dortigen Gegend dominierenden Werk geprägt. Das sei wesentlich darauf zurückzuführen, daß in dem Einzugsgebiet des Werks Kalksteinvorkommen lägen, die von der Beklagten ausgebeutet, abgebaut und verarbeitet würden. In der Nähe des Grundstücks des Klägers befinde sich auch der Betrieb der Firma Teerschotter GmbH, die ebenfalls Kalkstein verarbeite. Auch die Kalksteinwerke Dornap lägen nur etwa 8 km von den Grundstücken der Parteien entfernt. Hieraus gehe klar hervor, daß die Gegend in der Umgebung des Werkes der Beklagten - bedingt durch die natürlichen Kalksteinvorkommen - allgemein ihr Gepräge durch Kalkwerke, Kalkabbau und Kalkverarbeitung erhalte. In einer solchen Gegend sei die gewerbliche Grundstücksnutzung mit Drehrohröfen und auch mit Schachtöfen, aus denen Kalkstaub entweichen könne, als ortsüblich zu bezeichnen.

9

Diese Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Oberlandesgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß einer Landschaft schon ein einziges Werk das Gepräge, etwa einer Fabrikgegend, aufdrücken kann, jedenfalls wenn ein entsprechendes Maß von Einwirkungen in weiteren Räumen auch von anderen in gleicher Weise benutzten Grundstücken ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1959 BGHZ 30, 273, 277). Es durfte auch unterstützend erwägen, daß der Kläger in der Klagschrift selbst die Benutzung des Geländes der Beklagten als ortsüblich bezeichnet hat. Die Bejahung der Ortsüblichkeit im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch zu den Senatsentscheidungen vom 15. Januar 1971 (V ZR 110/68, LM BGB § 906 Nr. 39 = MDR 1971, 286 - Splittwerk -) und vom 19. Mai 1967 (BGHZ 48, 31 - Schweinemästerei -), in denen bei anderen Sachverhalten die Ortsüblichkeit der Benutzung der emittierenden Grundstücke verneint wurde.

10

b)

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beeinträchtigungen könnten nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).

11

Das Oberlandesgericht geht allerdings rechtlich zutreffend davon aus, daß es bei dieser Zumutbarkeitsfrage auf die Vorteile und Nachteile der als Immissionsquelle in Betracht kommenden Schachtöfen der Beklagten, auf die technischen Möglichkeiten von Abhilfemaßnahmen und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Benutzers des Geländes der Beklagten ankommt (vgl. Palandt/Degenhart, BGB 33. Aufl. § 906 Anm. 3 b bb; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. S. 342/43). Es begnügt sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht mit den allerdings ins einzelne gehenden Angaben der Beklagten über Art und Umfang ihrer laufenden Investitionen für Zwecke der Entstaubung ihrer Schachtöfen, die allmählich teils stillgelegt, teils umgebaut worden seien und noch würden, sowie mit der Feststellung, die Beklagte sei eines der modernsten Kalkwerke Europas; der Kläger habe demgegenüber nur allgemein behauptet und nicht im einzelnen dargetan, daß es zumutbare Entstaubungsmöglichkeiten gebe.

12

Diese Würdigung verletzt zwar entgegen der Meinung der Revision nicht § 138 Abs. 1 oder 3 ZPO; denn das Berufungsgericht wertet, trotz einiger zweifelhafter Wendungen, im Gesamtergebnis die Dürftigkeit des Parteivortrags des Klägers nicht als ungenügendes Bestreiten mit der Wirkung, daß der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt unstreitig wäre, sondern es nimmt eine Beweis Würdigung vor und hält den Tatsachenvortrag der Beklagten für glaubhaft und daher bewiesen. Die Würdigung ist jedoch in anderer Hinsicht rechtsfehlerhaft:

13

Einmal enthält schon in materiellrechtlicher Beziehung der substantiierte Vortrag der Beklagten nur Angaben über die Kosten der bisherigen Umweltschutzmaßnahmen, aber nichts über die technischen Möglichkeiten und die Kosten der weiteren Maßnahmen, die künftig nötig wären, um die Kalkstaubemissionen auf das Grundstück des Klägers zu verhindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Wenn das Berufungsgericht abschließend ausführt, die Entstaubungsanlagen könnten nur nach und nach eingerichtet werden, weil sich insgesamt die Ausrüstung der Schachtöfen mit wirksamen Entstaubungseinrichtungen nur durch einen kostenmäßig aufwendigen Umbau durchführen lasse, so ergibt das noch nicht, daß Maßnahmen zur Verhinderung der Staubzuführungen für Grundstücksbenutzer dieser Art wirtschaftlich nicht zumutbar sind.

14

Dazu kommt in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen ist dem Tatrichter allerdings nicht aus Rechtsgründen verwehrt (§ 286 ZPO). Der zu entscheidende Fall liegt jedoch insofern besonders, als es sich bei den für die Zumutbarkeitsfrage bedeutsamen Tatsachen um Spezialfragen handelt, für deren Beurteilung der Richter nicht ohne weiteres ausreichend sachkundig ist. In einem derartigen Fall ist es nicht sachgerecht, den einseitigen, wenn auch substantiierten Sachvortrag der tatsachenkundigen Partei ohne jede Beweiserhebung als glaubhaft zugrundezulegen, auch wenn der Gegner, dem Tatsachenkenntnis und Sachkunde fehlen, nur unsubstantiiert bestreitet. Unter diesen besonderen Umständen war es rechtsfehlerhaft, von der Erhebung eines Gutachtens über die für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage maßgebenden Tatsachen abzusehen, was der Tatrichter nach § 144 ZPO von Amts wegen tun konnte, wie die Revision zu Recht rügt (der Kläger hatte es zudem beantragt, vgl. S. 3 seiner Berufungsbegründung).

15

c)

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

16

Der Klaganspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger sein Betriebsgrundstück erst im Jahr 1970 zu Eigentum erworben hat und daß die behauptete Substanzschädigung durch den Kalkstaubbefall nicht an seinem Grundstück, sondern an den darauf befindlichen Kraftfahrzeugen eingetreten ist, die mindestens teilweise im Eigentum dritter Personen stehen. Denn Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB kann nicht nur der Eigentümer einer Sache sein, sondern auch ihr Besitzer (vgl. BGHZ 32, 194, 204).

17

Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch ein zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtender Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorliegt, was wegen des subsidiären Charakters dieser Haftung zweifelhaft ist (vgl. BGHZ 36, 252, 255-56; Urteil vom 16. April 1969, I ZR 59-60/67, NJW 1969, 2046, 2047/8).

18

Das für eine Haftung aus § 823 BGB erforderliche Verschulden war vom Landgericht verneint worden. Das Berufungsgericht enthält dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen. Infolgedessen kann seine Möglichkeit in diesem Rechtszug nicht verneint werden.

19

d)

Hiernach war das angefochtene Urteil, soweit es eine Schadensersatzhaftung nach § 823 BGB verneint, aufzuheben und die Sache insoweit zu weiterer tatsächlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

II.

Daß der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung die Klage hilfsweise auch auf diejenigen Ansprüche gestellt hat, für die ein Verschulden nicht Voraussetzung ist, nämlich auf Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 26 GewO, hat das Oberlandesgericht als Klagänderung angesehen und mangels Einwilligung des Gegners und mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen (§§ 260, 264 ZPO). Die Revision beanstandet auch dies im Ergebnis zutreffend.

21

Offen bleiben kann, ob, wie sie meint, eine Klagänderung schon nach § 268 ZPO zu verneinen ist. Denn eine Klagänderung liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil das Ausgleichsbegehren bereits in erster Instanz geltend gemacht war.

22

Das Oberlandesgericht begründet seine gegenteilige Auffassung damit, daß der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht das Wort "Schadensersatz" gebrauchte und die Klagansprüche auf bestimmte Einzelschäden an Kraftfahrzeugen stützte, sowie daß er in der Berufungsbegründung sein Begehren ausdrücklich auf die Haftung aus unerlaubter Handlung beschränkte, Ausgleichsansprüche nur vorbehielt und dies als "Klarstellung" bezeichnete. Der Klagvortrag der Vorinstanzen ist allerdings in dieser Hinsicht nicht besonders klar. Jedoch nimmt bereits die Klagschrift zur Anspruchsbegründung nicht nur auf § 906 BGB im allgemeinen Bezug, sondern enthält im besonderen die wörtliche Anführung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ortsüblichkeit, Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus, angemessener Ausgleich in Geld). Die Annahme, daß die Klage nicht nur auf Schadensersatz im Sinn von § 823 BGB, sondern auch auf Ausgleichsansprüche im Sinn von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 26 GewO gestützt ist, entspricht dem erkennbaren Interesse des Klägers; Beschränkungen sind nur anzunehmen, wenn sie klar hervorgehoben sind, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Annahme, daß Gegenstand der Klage auch Ausgleichsansprüche sind, steht nicht notwendig entgegen, daß der Kläger bei der Schadenshöhe nicht auf den durch die Eigentumsbeeinträchtigung eingetretenen Minderwert seines Grundstücks, sondern auf die Aufwendungen für die Kraftfahrzeugschäden abhob (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 1971, III ZR 196/68, LM BGB § 906 Nr. 40). Auch die Beklagte und das Landgericht haben das erstinstanzliche Klagbegehren ersichtlich in dem Sinn verstanden, daß es auch die Ausgleichsansprüche einschließt; denn sie haben sich auch mit ihnen eingehend befaßt (Klagerwiderung vom 22. September 1971 S. 3-10; Landgerichts-Urteil S. 6 untere Hälfte). Nach Auffassung des erkennenden Senats muß deshalb der Klagvortrag in erster Instanz dahin ausgelegt werden, daß Zahlungs- und Feststellungsbegehren sowohl den Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB als auch die genannten Ausgleichsansprüche umfaßte. Über all diese Ansprüche hat das Urteil des Landgerichts auch entschieden.

23

Wenn der Kläger hiernach in der Berufungsbegründung zur "Klarstellung" hervorhob, daß er Schadensersatz nur aus unerlaubter Handlung begehre, nicht auch Ausgleich des am Grundstück entstandenen Substanzschadens, so lag darin nicht eine Einschränkung des ursprünglichen Tatsachenvortrags. So hat auch das Berufungsgericht diese Erklärung nicht verstanden. Es lag aber, wie dargetan, auch keine Klagänderung vor, wenn der Kläger im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens, auf seinen bisherigen Klagvortrag gestützt, erneut auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinwies. Das Berufungsgericht konnte daher von der materiellrechtlichen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt nicht mit der Begründung absehen, daß eine nicht sachdienliche Klagänderung gegeben sei. Es wird diese Prüfung nachzuholen haben.

24

Deswegen war auch insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

Hill
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen